Beerdigungskosten gibts zuschüsse?

1. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
cdfmi
Status:
Schüler
(343 Beiträge, 111x hilfreich)
Beerdigungskosten gibts zuschüsse?

Hallo,

bei einer freundin ist vor kurzem die Mutter verstorben (45) Jahre und nun steht die beerdigung mit all ihren kosten an.

Die freundin hat einen Vater (68) vermutlich rentner aber ohne nennenswertes einkommen, da er vor einigen Jahren einen schlaganfall hatte seitdem nicht mehr arbeitet und davor leider auch arbeitslos war. also ist die Rente minimal. Weiter hat sie einen Bruder, der Harz IV empfängt.

da sie die einzige ist, die in der Familie einkommen hat ca 1200 € mtl soll sie nun für die gesamten kosten aufkommen ca 4000 €. ist natürlich nicht ganz einfach, da sie zur miete wohnt und natürlich noch weitere nebenkosten hat.

Kannn man irgendwo Zuschüsse beantragen für derartige Kosten? Aus meiner sicht ist es nicht erklärlich, das die kosten ein einzelner zu tragen hat, aber das ist vermutlich Deutschland.

Für hilfreiche antworten wären wir dankbar.

bis dann
casper

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Die Zahlung der Beerdigungskosten ergibt sich in so einem Fall aus der Unterhaltspflicht.

Die Unterhaltspflicht richtet sich nach der Leistungsfähigkeit desjenigen, der Unterhalt leisten muss.

Sowohl der Vater als auch der Bruder sind prinzipiell unterhaltspflichtig, aber wohl nicht leistungsfähig. Daher bleibt alles bei Deiner Freundin hängen. Wenn auch sie nicht leistungsfähig ist, bzw. wäre, dann würde das Sozialamt die Beerdigungskosten übernehmen.

Wer hat die Beerdigung denn beauftragt?

9x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cdfmi
Status:
Schüler
(343 Beiträge, 111x hilfreich)

hi,

na ich denke doch mal sie oder einer ihrer angehörigen (vater bruder). spielt das eine rolle?

bis dann
casper

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Trauriger Fall, aber für diese Kosten - wenbn Vater und Bruder kein nennenswertes Einkommen haben - kommt niemand auf.

Die einzige Möglichkeit ist, die Beerdigungskosten zu minimieren, denn es geht auf jeden Fall preiswerter als 4000 Euro.

-----------------
"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@cdfmi

wenn man nachweisen kann, dass man nicht zahlen kann, unterhaltspflicht, schulden etc, wird das sozialamt die kosten übernehmen. aber:das sa kann versuchen, die kosten einzutreiben.
wenn der vater der frau hartz4 bezieht, ist doch, meines wissens, bereits geprüft, ob die tochter unterhaltsfähig ist. bei hartz4 werden ja kinder auch *rangezogen*.
es gibt in der tat beerdigungen für 980€ und ratenzahlung ist ebenso ne möglichkeit.

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

wenn der vater der frau hartz4 bezieht, ist doch, meines wissens, bereits geprüft, ob die tochter unterhaltsfähig ist. bei hartz4 werden ja kinder auch *rangezogen*.

Das gilt nur bei Minderjährigen oder unter 25jährigen, die noch in Erstausbildung sind, oder aber wenn die Eltern den Unterhaltsanspruch selber geltend machen. Eine 'Überleitung des Anspruchs' per se (wie früher beim BSHG) gibt es im SGB II nicht.

Diese Möglichkeit hat das Amt nur noch im SGB XII (und auch hier nur bei Leistungen nach dem 3. Kapitel, oder -wenn der Unterhaltspflichtige mehr als 100.000,00 € Einkommen pro Jahr hat- auch nach dem 4. Kapitel.)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@!streetworker!

danke!
ich muß doch noch mal das ganze lesen, da ich tatsächlich glaubte, dass eltern immer noch ihren kindern und kinder ihren eltern gegenüber verpflichtet sind...
ich hatte mal nen höllentrip durch einge instanzen wegen unterhaltspflicht gegenüber der mutter;)

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Kinder sind gegenüber den Eltern unterhaltspflichtig.

siehe:

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte, dass erwachsenen Kindern beim Unterhalt für ihre Eltern ein Selbstbehalt von 1150 Euro verbleiben muss.

-----------------
"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Die Unterhaltspflicht in diesem Fall ergibt sich aus § 1601 BGB i.V.m § 1615 BGB .

Nur kann die Agentur für Arbeit das bereits gezahlte ALG II nicht anschließend von evtl. unterhaltspflichtigen Kindern einfordern.

Darum geht es bei der Frage von cdfmi aber auch gar nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Die Unterhaltspflicht in diesem Fall ergibt sich aus § 1601 BGB i.V.m § 1615 BGB .[...] Nur kann die Agentur für Arbeit das bereits gezahlte ALG II nicht anschließend von evtl. unterhaltspflichtigen Kindern einfordern.

So ist es... und für die Zukunft überleiten kann es auch nicht.

Und @ murgab, ich habe ja auch nichts Gegenteiliges behauptet:

Ich verwies auf den § 33 SGB II :

(2) Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach bürgerlichem Recht darf nicht bewirkt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1. mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,

2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht ; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche

a) minderjähriger Hilfebedürftiger,

b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben

gegen ihre Eltern,




sowie den

§ 94 SGB XII

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"



-- Editiert von !streetworker! am 03.02.2006 15:35:32

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
perser89katze
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

man kann beim sozialamt einen zuschuss für die beerdigung und auch für die friedhofskosten beantragen. man muss allerdings sein "vermögen" offen legen (einkommen, konten, lebensversicherungen etc.). es gibt auch ein sog. schonvermögen. das beträgt (so glaube ich) 2.600,00 €. es kann natürlich sein, dass es in den bundeslängern unterschiedlich gehandhabt wird.


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Der Thread ist mittlerweile über 5 (!) Jahre alt! Da dürften die Rechnungen - wie auch immer - bezahlt sein.

-----------------
"gruß azrael"

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.229 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.