Befristeter Vertrag, Übergang in ALG1 - danach Minijob bei altem Arbeitgeber

19. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
Jensen23523
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 15x hilfreich)
Befristeter Vertrag, Übergang in ALG1 - danach Minijob bei altem Arbeitgeber

Hallo,

ich habe einen befristeten Vertrag, der zum 31.05. ausgelaufen ist. Somit habe ich zum 01.06. ALG1 beantragt. zusätzlich habe ich auch eine Abmeldung Beschäftigungsende erhalten. Mein Arbeitgeber würde mich aber gerne für einen 165€ Vertrag für eben wenige Stunden weiter beschäftigen (Softwareentwicklung) .

Kann das Amt nun sagen
a) es handelt sich lediglich um eine Vertragsverlängerung, sie bekommen kein ALG1 oder
b) dass ein Betrug vermutet wird, da ich nun quasi das Geld vom Amt bekommen würde ich unter dem Deckmantel weiter für meinen Arbeitgeber arbeite (was natürlich nicht der Fall ist)?

Oder kann man das so bedenkenlos machen?

Darüberhinaus hat mein AG - ohne dass ich irgend etwas unterschrieben habe - schon eigenwillig für die Abrechnung dieses Monats mich auch abgerechnet - unter der Vermutung, dass mein Vertrag verlängert wird. Ich bestehe aber auf einem 165€ Neuvertrag, falls ich das "go" vom Amt bekomme.

Grüße



-- Editiert von Curby am 19.06.2019 11:09

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von Curby):
ich habe einen befristeten Vertrag, der zum 31.05. ausgelaufen ist
Ende des Vertrages und Anspruch auf ALG ab dem 1. Tag der Arbeitslos-Meldung.
Zitat (von Curby):
Mein Arbeitgeber würde mich aber gerne für einen 165€ Vertrag für eben wenige Stunden weiter beschäftigen (Softwareentwicklung) .
Neuer Vertrag. Absolut möglich.

Zitat (von Curby):
Kann das Amt nun sagen
a) trifft nicht zu. Es sind ja 2 Verträge.
b) das ist kein Betrug, sondern ist Nebeneinkommen, erlaubt nach § 155 SGB III . Kann auch für den gleichen AG sein.
Zitat (von Curby):
Oder kann man das so bedenkenlos machen?
Ja, das kann man bedenkenlos so machen.
Zitat (von Curby):
Ich bestehe aber auf einem 165€ Neuvertrag, falls ich das "go" vom Amt bekomme.
Richtig. Du brauchst nicht auf ein *go* von der Arbeitsagentur zu warten. Da kommt nichts.
Du kannst den Minijob-Vertrag über 165,- abschließen. Das dann nur der Agentur mitteilen.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__155.html
Da sind nämlich genau 165,- mtl. als Freibetrag geregelt.

Zitat (von Curby):
Darüberhinaus hat mein AG - ohne dass ich irgend etwas unterschrieben habe - schon eigenwillig für die Abrechnung dieses Monats mich auch abgerechnet - unter der Vermutung, dass mein Vertrag verlängert wird.
Wie? Der befristete wird verlängert, aber mit 165,-?---- NÖ. Das soll der AG nicht machen.
Ende des befristeten und Beginn des neuen Vertrages.

Kann oder will der AG nur 165,- zahlen? Warum gerade diese Summe?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Jensen23523
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke für die Antwort. Mir wurde zugeflüstert, ich müsse mindestens einen Tag arbeitslos sein, sonst würde das als Weiterbeschäftigung gelten. Stimmt das?

Zitat (von Anami):
Kann oder will der AG nur 165,- zahlen? Warum gerade diese Summe?

Haben Sie doch gerade selber gesagt: Freibetrag.

-- Editiert von Curby am 21.06.2019 10:05

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von Curby):
Mir wurde zugeflüstert, ich müsse mindestens einen Tag arbeitslos sein, sonst würde das als Weiterbeschäftigung gelten. Stimmt das?
Damit ist wohl die Beschäftigungslosigkeit gemeint?
Absatz 1, Nr.1
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__138.html
Zitat (von Curby):
Somit habe ich zum 01.06. ALG1 beantragt. zusätzlich habe ich auch eine Abmeldung Beschäftigungsende erhalten.
Ich ging davon aus, dass der Vertrag über den Minijob erst ---jetzt--- abgeschlossen würde, weil du das erst jetzt schreibst und erfragst.
Dann bist du immerhin schon seit 21 Tagen arbeitslos und kannst durchaus einen Minijob annehmen.

Zitat (von Curby):
Haben Sie doch gerade selber gesagt: Freibetrag.
Das ist der Freibetrag, richtig. Es zwingt allerdings niemand den AG, dir einen Minijob nur in Höhe des Freibetrages anzubieten.
Aber gehen tut das. Man kann spitz-auf-Knopf rechnen.
Du hast ja nicht die Stunden genannt, die du für das kleine Nebeneinkommen aufwenden wirst.
Du wirst der Agentur monatlich dein Nebeneinkommen in Geld und Zeit erklären müssen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Jensen23523
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 15x hilfreich)

Ok, dann der Vollständigkeit halber: Es sollen 8 Stunden im Monat bei 165€ sein.

Mein ehemaliger Arbeitgeber hat mich für ab dem 1.6. mit diesem Minijob bereits abgerechnet - dabei habe ich jedoch noch keinen Vertrag unterschrieben.

Es wäre bestimmt besser das ganz neu aufzusetzen ab dem 1.7. oder?

Es geht mir ja nicht um Betrug, ich will ja auch niemanden betrügen. Mein Vertrag ist regulär ausgelaufen, ich habe eine Abmeldung erhalten und ALG1 beantragt. Jetzt möchte mich mein alter Arbeitgeber aber noch ein paar Stunden weiter beschäftigen, eben die 8h/165€.

Wenn da mindestens ein Tag Arbeitslosigkeit dazwischen liegen muss, darf dieser seine Abrechnung korrigieren.

Ich habe Montag einen Termin bei meiner Betreuerin. Darf ich das ansprechen oder ist die dann gleich auf 180?

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von Curby):
Mein ehemaliger Arbeitgeber hat mich für ab dem 1.6. mit diesem Minijob bereits abgerechnet - dabei habe ich jedoch noch keinen Vertrag unterschrieben.
Ich hatte davor gewarnt. Dein AG sollte die Abrechnung intern korrigieren lassen (zB von seinem Steuerbüro).

Aber durchaus nachvollziehbar ist nach der Verhandlung, dass nun ab 15.6. der Minijob-Vertrag besiegelt wird. Oder eben auch ab 1.7.
Zitat (von Curby):
Es geht mir ja nicht um Betrug, ich will ja auch niemanden betrügen.
Das unterstellt hier niemand. Es ist auch nichts davon zu sehen. Wenn der Vertrag zB 250,- ausweisen würde, wäre der Freibetrag auch nur 165,-. Und nirgends wäre Betrug.
Es wäre auch kein Betrug, wenn der Minijob am 1.6. beginnt---aber du würdest kein ALG erhalten !

Zitat (von Curby):
Darf ich das ansprechen oder ist die dann gleich auf 180?
Deine Betreuerin ist die Arbeitsvermittlerin? Die hat mit *Leistung* nichts zu tun. Die wird nicht auf 180 sein, dafür gibt es keinen Grund. Die wird mit dir eine EGV/Eingliederungs-Vereinbarung machen wollen. Vorher evtl. eine Potenzialanalyse. Alles easy. Du bemühst dich um einen Job. Irgendwelche Maßnahmen zur Weiterbildung o.ä. musst du nicht, darfst du aber annehmen.

Du hast < 15 Wochenstunden die Möglichkeit, ein Nebeneinkommen zu erzielen. Fertig. Du stehst der Vermittlung voll zur Verfügung.
Deine 8 Monatsstunden und die 165,- gewährt dir der Gesetzgeber und also auch die Arbeitsagentur.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__155.html

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#6
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Im Übrigen erhöht sich der genannte Freibetrag für eine Nebenbeschäftigung noch um etwaige Werbungskosten (beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeitsstätte).

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#7
 Von 
Jensen23523
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 15x hilfreich)

Also darf ich nicht ab 1.6. den Minijob haben, da ich sonst kein ALG1 erhalte, da dies als lückenlose Weiterbeschäftigung gelten würde?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Eine Nebenbeschäftigung ist bei der Agentur für Arbeit vorab anzumelden, spätestens jedoch am Tag der Aufnahme der Tätigkeit.

Insoweit scheidet der Beginn der Tätigkeit zum 01.06.2019 hier aus.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von Curby):
Also darf ich nicht ab 1.6. den Minijob haben, da ich sonst kein ALG1 erhalte, da dies als lückenlose Weiterbeschäftigung gelten würde?
Ja, so ungefähr.
Zitat (von Anami):
Damit ist wohl die Beschäftigungslosigkeit gemeint? Absatz 1, Nr.1
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__138.html
1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),

=
wer aber am 1.6. in einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer steht, ist NICHT arbeitslos, auch nicht beschäftigungslos.
Wer NICHT arbeitslos ist, hat keinen Anspruch auf ALG

Zitat (von Ratsuchender@123net):
spätestens jedoch am Tag der Aufnahme der Tätigkeit.
Achja. Danke. Dann also die Nebenbeschäftigung ---ab 1.7.--- mitteilen.
Das kann man am Montag 24.6. beim Termin machen. Den Arbeitsvertrag muss die Agentur NICHT vorgelegt bekommen.

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