Bei ALG2 Antrag Frist versäumt…

20. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
herbert1965
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)
Bei ALG2 Antrag Frist versäumt…

Hi, Ich weiss nicht ob ich hier richtig bin…
Ich habe am 30.4. einen Antrag auf Bewilligung des Arbeitslosengelds 2 an das Jobcenter eingereicht.
Heute, 20.7., habe ich die Antwort vom Jobcenter mit Poststempel vom 7.5.2021 erhalten.
Darin steht:

„„Sollten Sie eine oder mehrere der oben bezeichneten Unterlagen nicht spätestens bis
zum 17. Mai 2021 vollständig dem Sozialbürgerhaus vorgelegt haben, so ist nachderzeitigem Sachstandbeabsichtigt, von der Regelung des § 66 Abs.1 SGB Gebrauch zu machen und die beantragten Leistungen in vollem Umfang zu versagen"

Frage ist nun was tun, da die Frist seit 3 Tagen verstrichen ist…
Kann ich nun einfach sagen, dass der Brief nicht ankam und bitten den „endlich" zu senden (mit neuer Frist)?
Oder dass er zu spät ankam und um eine neue Frist bitten?
Wie wird das juristisch behandelt? Kann man mit „Brief kam nicht an" durchkommen, da ja keine Unterschrift bei der Übergabe erfolgte? …ein Brief kann ja auch verloren gehen.
Warum der erst heute, mit Stempel vom 7. 5. Ankam kann ich mir nicht erklären…

Tja, was tun….? Frist ist 3 Tage überschritten… Über Antworten würde ich mich sehr freuen…

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von herbert1965):
habe ich die Antwort vom Jobcenter mit Poststempel vom 7.5.2021 erhalten.
Heb den Umschlag auf, und im Schreiben steht auch, WANN der Brief geschrieben wurde.
Zitat (von herbert1965):
Kann ich nun einfach sagen,
Du brauchst nichts sagen. Warum? Wenn du am 30.4. den Antrag gestellt hast, ist noch gar nichts vorbei oder versagt.

Offenbar liegt dein Antrag (Hauptantrag) vom 30.4. beim JC vor--- und irgendwas fehlt noch. Was verlangt denn das JC noch an Unterlagen?
Reiche das Fehlende nach, verweise auf das Schreiben, das dir erst am 20.5. zugegangen ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
herbert1965
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Offenbar liegt dein Antrag (Hauptantrag) vom 30.4. beim JC vor--- und irgendwas fehlt noch. Was verlangt denn das JC noch an Unterlagen?

Die verlangen halt noch alle möglichen Unterlagen, ausgefüllte Formulare, Kontoauszüge. Und das alles sollte ich vor 3 Tagen hinsenden, obwohl der Brief erst heute ankam…
Ja, ich werde diese Unterlagen versenden und hoffe, dass die das noch akzeptieren, da die Frist ja schon abgelaufen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@herbert:

Reich die Unterlagen so schnell wie möglich, vollständig und in nachweisbarer Form beim Jobcenter ein. Ohne weitere Angaben.

Sollte tatsächlich ein Versagungsbescheid kommen, kannst Du dagegen Widerspruch einlegen. Im Rahmen dessen kannst Du dann u.a. vortragen, dass Du den Brief erst am 20.05. erhalten hast (Briefumschlag aufbewahren und das Eingangsdatum auf dem Umschlag und dem Brief vermerken). Für eine frühere Zustellung wäre das Jobcenter nachweispflichtig. Und selbst wenn der Brief innerhalb "normaler" Postlaufzeiten dann am 08., oder auch erst am 10.05. bei Dir eingegangen wäre, wäre eine Fristsetzung von dann 7 bis 9 Tagen wohl eher zu kurz, um eine Versagung zu rechtfertigen.

Abgesehen davon, besteht immer die Möglichkeit die Mitwirkung nachzuholen, und das Jobcenter muss dann Ermessen dahingehend ausüben, ob eine Bewilligung erst ab Nachholung der Mitwirkung erfolgt, oder ab Antragstellung. Und bei dieser Prüfung werden die geschilderten Begleitumstände eine wesentlich Rolle spielen müssen.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.008 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.