Hallo ich bräuchte mal euren Rat. Ich hätte am 01.10 eine neue Anstellung beginnen sollen. Leider wurde mir kurz vorher eine Diagnose mitgeteilt weswegen ich leider direkt krank geschrieben war von Tag eins. Gerechtigkeitsweise wurde mir zum 22.10 das Arbeitsverhältnis gekündigt. Ich wollte nun für den Zeitraum Krankengeld beantragen. Lt der Kasse wurde jedoch meine Anmeldung vom Arbeitgeber storniert, da ich am ersten Tag nicht erschienen bin. Diese verwies mich ans Arbeitsamt. Ich sollte hier um die Rückdatierung der Arbeitslosmeldung bitten. Dies wurde jedoch abgelehnt. Jetzt stehe ich da nur mit der Aussage das ich vom 01.10-22.10 nicht sozialversicherungspflichtig angemeldet bin und weder Krankengeld noch Arbeitslosengeld bekomme. Ist das alles so rechtens? Und gibt es noch irgendwelche Möglichkeiten?
Vielen Dank
Bei Arbeitsantritt erkrankt. Welche Leistung?
Hast du außer der Kündigung was Schriftliches?Zitat :Jetzt stehe ich da nur mit der Aussage
In den ersten 4 Wochen einer Beschäftigung muss der AG keine Entgeltfortzahlung leisten.
Wegen der AU hat er dich auch noch nicht angemeldet bzw. wegen längerer AU und Kündigung wieder abgemeldet.
Eigentlich sollte ersatzweise Krankengeld gezahlt werden, aber ohne Anmeldung des AG eben nicht.
Eine Rückdatierung bei der Arbeitsagentur?? Auf welches Datum ?
Lt. Kündigung bist du seit gestern, 23.10. arbeitslos.
Dann sollte ab der Arbeitslosmeldung das ALG bezahlt werden...für max 6 Wochen...und nur, falls die übrigen Voraussetzungen für ALG erfüllt sind.
Ab der 7. Woche würde die Krankenkasse mit Krankengeld eintreten, sofern sie über die weitere Dauer der AU informiert wird.
Zitat :Hast du außer der Kündigung was Schriftliches?
Ich habe noch den Auszug über die SV-Anmeldung vom AG. Ich habe auch nochmal mit dem AG gesprochen. Er will nichts von einer Stornierung wissen.
Das Arbeitsamt hat auch eine Rückdatierung abgelehnt. Die Krankenkasse meinte es sollte wegen Krankheit auf den 01.10 datiert werden, da ich ja die Arbeit nicht angetreten habe.
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Gibt es ein Datum der Anmeldung?Zitat :Ich habe noch den Auszug über die SV-Anmeldung vom AG.
WANN und WARUM hat er dir gekündigt? Steht da was dazu?
Ja. Das ist verständlich. Denn wer seine Arbeit nicht antritt, ist ja nicht unbedingt arbeitslos.Zitat :Das Arbeitsamt hat auch eine Rückdatierung abgelehnt.
Du bist erst ab 23.10. arbeitslos, vorher arbeitsunfähig erkrankt.
WANN warst du bei der Agentur für Arbeit, um dich arbeitslos zu melden?
Zitat :Gibt es ein Datum der Anmeldung?
WANN und WARUM hat er dir gekündigt? Steht da was dazu?
Am 14.10 erfolgte eine Anmeldung bei der KK. Die Kündigung erfolgte innerhalb der Probezeit also ohne Begründung. Das Arbeitsverhältnis hätte am 01.10 begonnen. Aber wie bereits erwähnt durch eine schwere Erkrankung konnte ich die Arbeit nicht antreten und wurde daraufhin direkt am 08.10 gekündigt zum 22.10.
Ich habe mich dann direkt am 08.10 zum 23.10 arbeitssuchend gemeldet.
Ist zwar nicht unbedingt mein Fachgebiet, trotzdem ein Versuch.
Du bist ordnungsgemäß angemeldet worden. Das geht auch rückwirkend in den Fristen. So, damit bist Du zunächst einmal angemeldet. Jetzt zum nächsten Schritt. Die sozialrechtliche Anmeldung ist dann nicht relevant, wenn die Stelle nicht angetreten wurde. Das ist zutreffend. Nur, Du hast ja die Stelle angetreten, nur eben arbeitsunfähig. Damit ist m.E. die Krankenkasse zuständig. Es sei denn, es ergibt sich aus gesetzlichen Regelungen etwas anderes.
wirdwerden
Zitat :Du bist ordnungsgemäß angemeldet worden.
Das stimmt auch. Nur leider hat mein Arbeitgeber diese Anmeldung wieder storniert und ich bin derzeit nicht versichert.
Das war beides zulässig.Zitat :Die Kündigung erfolgte innerhalb der Probezeit also ohne Begründung...daraufhin direkt am 08.10 gekündigt zum 22.10.
Das war halbfalsch. Nur arbeitsuchend ab 8.10. war richtig.Zitat :Ich habe mich dann direkt am 08.10 zum 23.10 arbeitssuchend gemeldet.
---> Nun musst du dich noch ---arbeitslos--- melden. Du bist ab 23.10. arbeitslos.
Also am Montag persönlich hin. Arbeitslos melden und ALG beantragen.
Rückwirkend ab 1.10. wird kein ALG gezahlt, aber ab 23.10. (hoffentlich ohne 1wöchige Sperrzeit wegen der 2 verspäteten Tage 23./24.10.).
Für die Zeit vom 1.bis 22.10. hast du keinen Anspruch auf Krankengeld, weil du kein sv-pflichtiges Arbeitsverhältnis ---angetreten---hast.
Gute Besserung!
Zitat :Nun musst du dich noch ---arbeitslos--- melde
Ich habe beide Meldungen am gleichen Tag gemacht. Arbeitslos und arbeitssuchend. Und das ab dem 23.10 weil die Beschäftigung bis zum 22.10. ging.
Es geht ja auch primär einfach darum dass ich vom 01.10 bis 22.10 aktuell nicht versichert bin.
Zwischen dem 8. und 23.10. hätte alles mögliche passieren können --->außer dass du tatsächlich auch arbeitslos bist.Zitat :Ich habe beide Meldungen am gleichen Tag gemacht.
Aber wenn die Arbeitsagentur deine Arbeitslosmeldung anerkannt hat... und du auch schon einen ALG-Antrag gestellt hast---> dann warte ab, was der Bewilligungsbescheid von der Agentur dann enthält.
Nein, das dürfte nicht der Fall sein. Du hast lediglich keinen Anspruch auf Krankengeld für diese 3Wochen.Zitat :Es geht ja auch primär einfach darum dass ich vom 01.10 bis 22.10 aktuell nicht versichert bin.
Vor dem 1.10. warst du auch krankenversichert---> und da es den nachgehenden Leistungsanspruch für 1Monat gibt, bist du bei deiner KV auch noch krankenversichert im Oktober.
Grundsätzlich ist man immer krankenversichert. Es besteht in D grds. Die KV-Pflicht.
uU hat man mal Beitragsschulden bei der KK.
Hallo go491379-14,
ich gehe davon aus, dass du keinen Familienversicherungsanspruch hast, richtig?
Vorausgesetzt, dass du am 23.10.25 wieder arbeitsfähig bis und damit auch einen Arbeitslosengeldanspruch hast, gilt Folgendes:
Du würdest vom 23.10.15 Arbeitslosengeld erhalten und darüber pflichtversichert werden. Es wäre dann nur der Zeitraum vom 01.10. bis 22.10.25 zu klären. Da dieser nicht mehr als einen Monat umfasst, besteht zwar keine Versicherung aber ein nachgehender Leistungsanspruch gemäß § 19 Abs.2 SGB V. Dieser umfasst auch den Anspruch auf Krankengeld.
MfG
Ratte1
Zitat :nachgehender Leistungsanspruch gemäß § 19 Abs.2 SGB V. Dieser umfasst auch den Anspruch auf Krankengeld.
Danke das hat mir viel geholfen
Und jetzt?
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