Hallo,
Ich habe mich am 18.05.2020 arbeitslos gemeldet (davor 2 Jahre bei einer Firma gearbeitet ) habe aber nie ALG 1 in Anspruch genommen.
Meine Frage ist da ich mich 2020 arbeitslos gemeldet habe ob ich rückwirkend anspruch auf ALG 1 habe
Bekomme ich ALG 1 rückwirkend weil ich mich 2020 Arbeitslos gemeldet habe ?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Nein.
Wie genau sag Ihre Arbeitslosmeldung damals aus? Gibt es einen Nachweis hierfür? Hat die Arbeitsagentur jemals zurückgeschrieben?
Die Arbeitslosmeldung ist zugleich ein Antrag auf Arbeitslosengeld. Und was ist aus diesem Antrag geworden? Irgendwann wird die Arbeitsagentur doch darüber entscheiden haben.
Je nach Ihrem Alter, Ihren sonstigen Arbeitsverhältnissen und deren Sozialversicherungspflichtigkeit ist Ihr möglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld sowieso irgendwann ausgelaufen, sodass Sie unmöglich für die gesamte Zeit rückwirkend Arbeitslosengeld erhalten können.
Waren Sie überhaupt durchgehend arbeitslos? Oder was haben Sie gemacht?
Arbeitslosengeld kann nur bekommen, wer dem Arbeitsmarkt bzw. der Arbeitsagentur zur Verfügung steht. War das der Fall? Sind Sie irgendwann umgezogen? Haben Sie irgendwann eine (sozialversicherungspflichtige) Arbeit aufgenommen? Waren Sie irgendwann erkrankt? Das sind Beispiele für Umstände, welche Sie der Arbeitsagentur jeweils hätten mitteilen müssen. Haben Sie das getan?
Außerdem bekommt Arbeitslosengeld nur, wer auch arbeitslos gemeldet ist. Ihre Arbeitslosmeldung aus dem Mai 2020 könnte aber irgendwann erloschen sein und wäre dann ab dem Tage des Erlöschens nicht mehr zu berücksichtigen. Dann gäbe es Arbeitslosengeld nur (wenn überhaupt) bis zu diesem Tag X.
Aber ja, grundsätzlich kann man Arbeitslosengeld rückwirkend erhalten und das auch für und nach längeren Zeiträumen. Dieser lange Zeitraum ist aber erklärungsbedürftig und die richtige Erklärung spricht dann vermutlich doch wieder gegen den Anspruch.
Fragen Sie doch einfach bei der Arbeitsagentur nach und warten Sie deren Antwort ab.
-- Editiert von User am 7. März 2023 16:40
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Ähm, da die "Arbeitslosmeldung" bereits 2020 erfolgte gehe ich davon aus, dass er sich nie wirklich "richtig" arbeitslos gemeldet hat. Ansonsten hätte es sicherlich irgendeine Reaktion von der Agentur für Arbeit gegeben. Heute eine "echte" Arbeitslosmeldung abgeben reicht nicht. Rückwirkend wird das Geld dann nicht gewährt werden.
Ich gehe hier nicht von einem Versäumnis der Agentur aus.
-- Editiert von User am 7. März 2023 17:07
Im Mai 2020 galten für die Arbeitslosmeldung aber Besonderheiten. Wenn in dieser Krisenzeit bei der Arbeitsagentur etwas untergangen ist, würde mich nicht wundern. Vielleicht hat die Arbeitsagentur ja durchaus reagiert (also nichts versäumt) und dem Threadersteller eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch gesendet, die dann aber verloren gegangen ist?
Mir stellt sich aber auch die Frage, wovon der Threadersteller in den letzten 3 Jahren denn gelebt hat. Und ich frage mich, wie intensiv der Threadersteller in den letzten 3 Jahren nach einer neuen Arbeit gesucht hat. Ohne Eigenbemühungen gibt es auch kein Arbeitlosengeld.
Möglich wäre das, ja, aber irgendwie lässt mich die Aussage des Fragestellers
etwas anderes vermuten.Zitatnie ALG 1 in Anspruch genommen :
Grundsätzlich könntest du Anspruch haben.ZitatIch habe mich am 18.05.2020 arbeitslos gemeldet :
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__137.html
- wenn du tatsächlich arbeitslos warst am 18.5. 20
- wenn du dich arbeitslos gemeldet hast
- wenn du vorher 2 Jahre sv-pflichtig beschäftigt warst, ist die Anwartschaftszeit erfüllt.
Der Anspruch erlischt grundsätzlich nach 4 Jahren.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__161.html
Bleibt offen, warum du kein ALG in Anspruch genommen hast.
Es gibt viele Gründe.
Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Quelle: § 138 SGB 3
Ich sehe weder Punkt 2 noch Punkt 3 erfüllt.
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