Berechnung Übergangsgeld von der DRV?

4. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Kamur
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 10x hilfreich)
Berechnung Übergangsgeld von der DRV?

Hallo,

ich bin seit 4 Jahren arbeitslos wegen einer Behinderung und habe bis Juni 2015 eine Umschulungs-/Weiterbildungsmaßnahme als berufliche Reha besucht. Während der Zeit habe ich Übergangsgeld von der DRV bekommen. Seither bin ich ALG II und soll ab Oktober (wenn ich bis dahin keinen Arbeitsplatz finde) eine Integrationsmaßnahme bekommen. Den Bescheid dazu habe ich heute erhalten. Jetzt meine Fragen:

A) Es steht zwar im Bescheid, dass ich einen Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld habe, es wurde allerdings keinen Antrag beigelegt, so wie das bei der letzten Maßnahme der Fall war. Ich habe nur eine Bescheinigung für die Krankenkasse wegen Krankengeld (falls Bezug bis dahin) und ein Formular für einen potenziellen Arbeitgeber bekommen. Heisst das jetzt, dass ich das neue Übergangsgeld diesmal nicht extra beantragen muss, weil ja alle Daten bekannt sind und sich zwischenzeitlich nichts geändert hat?

B) Was ist jetzt die Berechnungsgrundlage? Mir ist bekannt, dass nur Lohnzahlungen als Grundlage genommen werden, wenn die letzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb von 3 Jahren vor Beginn einer Maßnahme gewesen ist. Bei mir sind das aber über 4 Jahre. Außerdem habe ich durch die letzte Umschulungs-/Weiterbildungsmaßnahme einen neuen Beruf erlernt. Wird jetzt das potenzielle Einkommen des neuen Berufs als Berechnungsgrundlage genommen oder das heutige tarifliche Entgelt der letzten Beschäftigung? Das ist bei mir ein erheblicher Unterschied, da ich zuletzt als Hilfsarbeiter bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt war. Zuletzt hatte ich einen Tariflohn von 1300 € brutto und heute wären es im neuen Beruf durchschnittlich 2400 €, also fast das Doppelte.

Gruß

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.05.2016 15:25:27
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 527x hilfreich)

Wenn keine Berechnungsgrundlage gefunden wird, wird auf tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelte geschaut. Hiervon wird 65% zur Bemessungsgrundlage (§48 SGB IX ). Ein Antrag sollte in jedem Fall gestellt werden, sofern sich nicht eindeutig ergibt, dass man keinen stellen braucht. Wenn man dann den Bescheid hat, kann man den prüfen (lassen).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Hier wird mutmaßlich das AlgII weitergezahlt, aber etwas aufgestockt.
http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Finanz_Leistungen/Reha/reha_node.html

Zitat:

......
Behinderte Menschen, die keinen Anspruch auf eine dieser Leistungen haben, weil sie z. B. nicht lange genug Beiträge zur Rentenversicherung oder zur Bundesagentur für Arbeit entrichtet haben, können während ihrer Rehabilitation zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Bedarf Leistungen zur Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Träger der Grundsicherung gewährt erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstigen Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder Hilfen zur Ausbildung einer sonstigen angemessenen Tätigkeit erbracht werden, zusätzlich zum Arbeitslosengeld II einen Mehrbedarf von 35 % der maßgeblichen Regelleistung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kamur
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 10x hilfreich)

@altona01

Da ist so nicht korrekt, denn im Bescheid steht ja bereits, dass ich Anspruch auf Übergangsgeld habe. Die Frage lautet, was die Berechnungsgrundlage sein wird, da ich die 3 Jahres-Frist überschritten habe? Ich musste beim letzten Übergangsgeld schon einen Widerspruch einlegen, weil da auch die Berechnungsgrundlage falsch war. In dem neuen Fall kenne ich allerdings die Gesetzesgrundlage nicht, daher meine Frage. Werde wohl zum Anwalt müssen, da dies anscheinend wieder so ein Sonderfall ist, bei dem die Antwort nicht klar vorgegeben ist.

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