Hallo zusammen,
ich habe versucht, mich selber zum Thema zu belesen, aber ich finde einfach nicht heraus, ob ich in meiner Situation Anspruch auf ALG1 habe und wie die Berechnungsgrundlage wäre. Vielleicht wisst ihr einen Rat.
Vielen Dank an alle, die sich das hier zu Gemüte führen und versuchen, zu helfen.
Ich war seit 23.01.2021 im Mutterschutz
am 09.03.2021 wurde unser Kind geboren und ich war bis 08.03.23 in Elternzeit mit Elterngeldbezug
vom 09.03.2023 bis 08.07.2023 in Teilzeit in Elternzeit (sozialversicherungspflichtig) mit Elterngeld im Rahmen der Bonusmonate
ab dem 15.06.23 war ich jedoch aus psychischen Gründen krankgeschrieben, habe dann ab dem
27.07.23. Krankengeld erhalten (der Krankengeldbezug läuft noch).
Meinen alten Job habe ich aus gesundheitlichen Gründen zum 30.09.2023 aufgegeben.
Ab dem 01.11.2024 hätte ich nun die Möglichkeit, wieder auf 20 Stunden zu arbeiten. Ich bin mir aber noch unsicher, ob ich es packe, aber ich habe ja keine Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung, da es diese Möglichkeit nur im alten Job gegeben hätte.
Jetzt bin ich mir unsicher, ob ich mich bis zum 31.10.24 noch krank schreiben lassen soll oder die Krankschreibung vorher auslaufen lassen soll, um das ALG1 zumindest mal feststellen zu lassen. Es kann ja sein, dass das mit der neuen Stelle nicht klappt. Es gibt einen Faktor, der mich sehr verunsichert und es kann sein, dass es total schief geht und ich mich überfordert fühle.
Aber ich finde nichts dazu, ob ich überhaupt einen Anspruch auf ALG1 habe oder nicht und wie es bemessen würde. Einige Seiten sagen, dass nur innerhalb der letzten 24 Monate geguckt wird, ob man 150 Tage mindestens versicherungspflichtig gearbeitet hat. Aber vom 09.03. bis 26.07.2023 waren es keine 150 Tage sondern nur 140. Allerdings ist die Konstellation mit der Elternzeit und der Arbeitsunfähigkeit ja sehr speziell.
Ich habe vor meiner Schwangerschaft wesentlich mehr verdient, als ich jetzt mit den 20 Stunden verdienen werde, daher wäre es wahrscheinlich attraktiv, die Höhe des ALG1 feststellen zu lassen, wenn die Bezugsgröße mein Verdienst vor dem Mutterschutz (so wie beim Krankengeld auch) wäre.
Vor dem Mutterschutz habe ich mehrere Jahre versicherungspflichtig beim selben Unternehmen gearbeitet.
Ich danke vielmals allen, die sich mit der Thematik beschäftigen und versuchen, mir zu helfen.
Berechnungsgrundlage ALG1 nach Elternzeit, Teilzeit in Elternzeit und Krankengeldbezug
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Ohne irgendwas zu den Zeiten nachzulesen:
Man könnte jetzt ganz einfach einen Antrag auf ALG stellen.
Die Arbeitsagentur wird dann notwendige Nachweise und Unterlagen anfordern und letztlich nach Bearbeitungsende mit einem Bescheid antworten.
Sogar auf einen positiven Bescheid kann man dann verzichten, falls sich die eigenen Überlegungen und Befindlichkeiten inzwischen ändern.
Ich hoffe, es kommen noch konkretere Aussagen als die meine.
ZitatJetzt bin ich mir unsicher, ob ich mich bis zum 31.10.24 noch krank schreiben lassen soll oder die Krankschreibung vorher auslaufen lassen soll, um das ALG1 zumindest mal feststellen zu lassen. :
Um die Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld zu erfüllen, musst du in der Rahmenfrist (letzte 30 Monaten vor einer Antragstellung) mindestens 12 Monate Beitragszeit oder sonstige Versicherungszeiten (§26 SGB III) zusammenbekommen. Der Bezug von Mutterschaftsgeld und die Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr ist eine sonstige Versicherungszeit, wenn sie nahtlos aus der Beschäftigung heraus weiterlaufen. Also zählt die Zeit bis zum 30.09.2023 als Beitrags-/sonstige Versicherungszeit. Ich bin der Auffassung, dass auch die Zeit danach mit deiner Teilzeitbeschäftigung und anschl. Krankengeld als solche zählen, bin mir da aber nicht ganz sicher.
ZitatIch habe vor meiner Schwangerschaft wesentlich mehr verdient, als ich jetzt mit den 20 Stunden verdienen werde, daher wäre es wahrscheinlich attraktiv, die Höhe des ALG1 feststellen zu lassen, wenn die Bezugsgröße mein Verdienst vor dem Mutterschutz (so wie beim Krankengeld auch) wäre. :
Da du in den letzten 12 Monaten bzw. 24 Monaten vor einer Arbeitslosmeldung keine 150 Tage Einkommen erzielt hast, wird die Höhe des Arbeitslosengeldes "fiktiv" festgelegt (fiktive Bemessung). Die richtet sich aber nicht danach was du früher oder was du in der Teilzeitstelle
Ganz überspitzt: Wenn du also angibst, du sucht etwas als Bürobotin, wirst du so eingestuft. Suchst du was als Diplom Kauffrau, wirst du so eingestuft. Natürlich musst du über die entsprechenden Kenntnisse und ggf. Ausbildung verfügen. Aber das bedeutet, aufpassen, wenn die Vermittlung das "Vermittlungsziel" festlegt.
Aber der wichtigste Tipp: Geh zur Agentur und beantrage vor deiner Entscheidung eine "Leistungsberatung". Die findet nicht beim Vermittler statt, sondern im Team Arbeitslosengeld. Die Grundlage findest du hier, insbesondere unter Pkt. 1.2.
-- Editiert von User am 25. September 2024 15:22
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ZitatAber der wichtigste Tipp: Geh zur Agentur und beantrage vor deiner Entscheidung eine "Leistungsberatung". Die findet nicht beim Vermittler statt, sondern im Team Arbeitslosengeld. Die Grundlage findest du hier, insbesondere unter Pkt. 1.2. :
Ich danke Dir für Deinen Beitrag. Ich habe mich jetzt mal zur Beratung angemeldet.
Nur noch ein Hinweis: Wenn du nicht ausdrücklich Leistungsberatung gesagt hast, bedeutet dies immer standardmäßig Beratung beim Arbeitsvermittler. Dieser hat keine Ausbildung im Arbeitslosengeld, kennt sich nur der Spur nach darin aus. Seine Aufgabe ist die Vermittlung (und im Randbereich Sperrzeit bei Stellenablehnung / Verfügbarkeit). Es ist eben aufgeteilt, wie zwischen einem Buchhalter und einem Verkaufssachbearbeiter. Aber er kann dir sagen, wie es auf dem Arbeitsmarkt aussieht bzw. ob du eine Weiterbildung (Auffrischung) machen kannst/solltest.
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