Hallo an alle,
vielleicht kann mir hier ja jemand noch n Tipp geben.
Es geht darum das ich die Möglichkeit habe zum 1.8. eine Berufsausbildung zu machen. Ich bin mittlerweile 43 und es wäre meine Erstausbildung.
Wie man sich denken kann, wenn man mitten im Leben steht, hat man da andere Kosten als jemand der jung und ggf. noch daheim wohnt.
Dennoch habe ich mich dazu entschieden diesen Schritt zu gehen weil ich mir sage, 25 Jahre kann ich mindestens noch wenn nichts anderes kommt und jetzt ist noch ein guter Zeitpunkt dafür.
Jetzt ist es allerdings so das ich BAB beantragen wollte sobald ich den Vertrag habe und mir aber die "nette" Dame am Servicetelefon sagte das mit kein BAB zustehen würde da es zwar die Erstausbildung wäre,ich aber die letzten 3 Jahre Sozialversicherungspflichtig gearbeitet habe. Allerdings bin ich als Küchenhilfe/Spülkraft beschäftigt,also eine einfache Tätigkeit wo man nicht wirklich Fachwissen aufweisen muss.
Ich dachte immer das eine Ausbildung Vorrang hat und dies auch gefördert werden würde? Außerdem finde ich keinen § in dem dies so drin steht und auch in den Förderrichtlinien finde ich dazu nichts das dies so darin steht.
Vielleicht hat jemand in dem Bereich ja Erfahrung und kann mir sagen ob es nicht doch möglich ist BAB zu erhalten oder was man machen kann.
Danke schon mal
-- Editiert von User am 21. April 2026 11:20
Berufsausbildungsbeihilfe abgelehnt weil vorher gearbeitet
Nun ja, es gibt ja auch noch andere Unterstützungsmöglichkeiten, etwa Wohngeld oder aufstockend Bürgergeld. Das alles auch mal durchgeprüft?
wirdwerden
@wirdwerden
Zitat :Nun ja, es gibt ja auch noch andere Unterstützungsmöglichkeiten, etwa Wohngeld oder aufstockend Bürgergeld. Das alles auch mal durchgeprüft?
Das wird nicht in Frage kommen da dafür meine Freundin die mit mir zusammen wohnt zuviel verdient.
Das hatte ich schon in den Rechnern durchgegangen.
Somit bleibt eigentlich nur BAB.
Wie gesagt,in den Förderrichtlinien finde ich wie gesagt nirgendwo das da steht das wenn man vorher gearbeitet hat dann keinen Anspruch mehr hätte.
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Zitat :Das wird nicht in Frage kommen da dafür meine Freundin die mit mir zusammen wohnt zuviel verdient.
Auch das ist ein Grund der Ablehnung
Zitat :s geht darum das ich die Möglichkeit habe zum 1.8. eine Berufsausbildung zu machen. Ich bin mittlerweile 43 und es wäre meine Erstausbildung.
Wie sind denn die Berufsaussichten nach der Ausbildung? Und wird es Firmen geben, welche Sie danach auch einstellen? Das Alter spielt schon eine Rolle, zumal Erfahrung fehlt.
Derzeit haben Sie einen sicheren Job.
Zitat :Auch das ist ein Grund der Ablehnung
Nein ist es nicht...der einzige Grund wäre da ich vorher 3 Jahre gearbeitet habe. So die Aussage des Amtes. Das Einkommen eines Partners wird bei BAB nicht mitberücksichtigt. Einzig das Einkommen der Eltern.
Zitat :Wie sind denn die Berufsaussichten nach der Ausbildung? Und wird es Firmen geben, welche Sie danach auch einstellen? Das Alter spielt schon eine Rolle, zumal Erfahrung fehlt.
Derzeit haben Sie einen sicheren Job.
Die Übernahme wird im Ausbildungsvertrag bestätigt bei erfolgreichem Abschluss.
Alter spielt eben keine Rolle laut Förderrichtlinien.
Und nein,sicher ist die Arbeit in der Firma in der ich bin gerade eben nicht. Deswegen auch der Wechsel.
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Jetzt nicht böse gemeint,aber es wäre hilfreich wenn jemand sachdienliche Kommentare geben würde statt das hier Kommentare kommen die mit dem Thema an sich nichts zu tun haben. Es geht rein darum zu erfahren wo in den Förderrichtlinien stehen soll das bei voriger Arbeit dies ein Ausschlussgrund wäre...
Du hast beitragspflichtig gearbeitet. Also Alg-Anspruch. Oder ist der schon verbraucht? Grundsätzlich ist es so, dass für das Nachholen der Erstausbildung ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Agentur besteht. Besteht kein Anspruch auf Alg/Bürgergeld, werden mindestens evtl. Kurs- und Fahrkosten erstattet. Besteht Anspruch auf Alg/Bürgergeld, wird dieses weitergezahlt. Der angestrebte Beruf muss natürlich geeignet sein. Es muss zu erwarten sein, dass die Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen werden kann (also nicht schon feststeht, dass in 6 Monaten in die USA ausgewandert wird).
Hat schon eine Beratung durch die Agentur stattgefunden. Das Jobcenter schickt Antragsteller zur Agentur, da diese auch für Jobcenter-Kunden die Förderung übernimmt.
Zitat :Du hast beitragspflichtig gearbeitet. Also Alg-Anspruch. Oder ist der schon verbraucht? Grundsätzlich ist es so, dass für das Nachholen der Erstausbildung ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Agentur besteht. Besteht kein Anspruch auf Alg/Bürgergeld, werden mindestens evtl. Kurs- und Fahrkosten erstattet. Besteht Anspruch auf Alg/Bürgergeld, wird dieses weitergezahlt. Der angestrebte Beruf muss natürlich geeignet sein. Es muss zu erwarten sein, dass die Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen werden kann (also nicht schon feststeht, dass in 6 Monaten in die USA ausgewandert wird).
Hat schon eine Beratung durch die Agentur stattgefunden. Das Jobcenter schickt Antragsteller zur Agentur, da diese auch für Jobcenter-Kunden die Förderung übernimmt.
Ja ich hab beitragspflichtig gearbeitet bzw arbeite immernoch.
Und genau da ist ja die Krux...es besteht zwar Rechtsanspruch ja, aber die AfA sagt das ich dadurch daß ich die letzten 3 Jahre arbeite keinen Anspruch hätte da dies als Ausbildung zählen würde.
Und genau das steht ja nicht in den Förderrichtlinien und mir wurde gesagt dass das eine interne Anweisungen wäre und so gehandhabt würde.
Wie kann eine interne Anweisung denn über dem Gesetz bzw. der Förderrichtlinie stehen?
Eine Beratung hatte ich noch nicht da ich auf den Rückruf der Fachabteilung warte. Einen Vororttermin bekommt man ja nicht mehr,jedenfalls bei uns...
Mit telefonischen Aussagen von netten Damen kommt man nicht weit.Zitat :und mir aber die "nette" Dame am Servicetelefon sagte das mit kein BAB zustehen würde
Wenn man mit 43 mitten im Leben steht, in ungekündigtem sv-pflichtigem Beschäftigungsverhältnis steht, wird man schon mehrfach erfahren haben, dass fast alles mit einem gut begründeten schriftlichen Antrag losgeht. Erst recht bei Behörden, die *zahlen sollen*.
Also, was bremst dich?
Welche hast du bereits durchforstet?Zitat :auch in den Förderrichtlinien finde ich dazu nichts das dies so darin steht.
Antrag stellen...empfehle ich.
-https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab#Ausschluss-Kriterien
-§ 56 ff SGB III
Ist doch ganz einfach. Man stellt einen förmlichen Antrag. Dann bekommt man einen schriftlichen Bescheid, sei es positiv oder negativ. Wenn negativ, dann ist da auch eine Begründung dabei. Dann hat man was zum "dran lang denken," und kann überprüfen, ob die angegebenen Gründe greifen.
wirdwerden
Grundsätzlich erfolgt eine Zustimmung durch Aushändigung eines Bildungsgutscheins oder eine Ablehnung durch eine mündliche Aussage. Bei Ablehnung kann man auf einem schriftlichen Bescheid bestehen (wie von @wirdwerden geschrieben). Und der größte Quatsch: Durch 3 Jahre Tätigkeit hat man keinen Anspruch auf Weiterbildung.
Diese Aussage würde nur passen, wenn man bereits irgendwann früher eine Ausbildung abgeschlossen hat und jetzt wieder in dem Bereich "als gelernte Kraft", also nicht als Helfer, gearbeitet hat. In dem Bereich würde es mit der Begründerei aber etwas schwammig.
Also: Dringend auf schriftliche Ablehnung bestehen. Und: Während der Ausbildung gibt es nur Alg-W (Arbeitslosengeld bei Weitertbildung) weiter, wenn am ersten Ausbildungstag noch ein Alg-Anspruch vorhanden war.
Der Rechtsanspruch ergibt sich hieraus (https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba031590.pdf) auf Seite 11 aus Absatz (2):
Zitat:Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1. nicht über einen Berufsabschluss verfügen ...
-- Editiert von User am 21. April 2026 17:48
Im gleichen Link (von oben) findest du auf Seite 16 unter "Fehlender Berufabsabschluss" noch etwas.
Noch ein Nachtrag, da du ja noch arbeitest:
Im Link "https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba034410.pdf" findest du auf Seite 16 Buchstabe s. Genau lesen.
Noch in Ergänzung: klar, am wenigsten Arbeit machen Anträge, die gar nicht förmlich gestellt werden, weder schriftlich noch mündlich.
wirdwerden
Springender Punkt sind wohl die "fachlichen Weisungen". Und zwar die hier:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-57_ba030580.pdf
Punkt 6.1.2 und da der Abschnit (2).
*Wenn* man durch die bisherige ungelernte Tätigkeit so viel Berufspraxis hat, dass man den Beruf auch ohne offizielle, abgeschlossene Ausbildung ausüben kann, dann zählt die Berufspraxis als Erst-Ausbildung, obwohl man ja keinen offiziellen Abschluss hat.
Die Folge ist, dass die gewünschte neue Ausbildung dann als Zweit-Ausbildung zählt, die nicht BAB-berechtigt ist.
Also:
Antrag stellen und dabei herausarbeiten, dass die bisherige Berufstätigkeit gerade nicht zu einer eigenständigen Berufsausübung qualifiziert (weil nur Hilfstätigkeiten) und erst durch die zukünftige Ausbildung verantwortlich / eigenständig ausgeübt werden kann.
Pkt. 6.1.2 bezieht sich nach meiner Meinung nur auf die Abgrenzung, ob nach Fbw (§81) oder nach BAB gefördert werden kann/muss.
Eine Förderung im Rahmen des § 81 SGB III ist nur möglich, wenn man 3 Jahre beruflich tätig war (§ 81 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Damit soll abgegrenzt werden zwischen der Erstausbildung, die üblicherweise relativ unmittelbar nach der allgemeinbildenden Schule erfolgt und der Ausbildung von Menschen, die schon im Berufsleben stehen und deshalb für den Lebensunterhalt eine Förderung benötigen. Die Abgrenzung ist notwendig, da sonst jeder Schulabgänger nach 1 Jahr Beschäftigung und folgendem Alg-Anspruch, auf Förderung nach § 81 SGB III bestehen und somit eine höher Förderung als einen Azubi-Lohn erhalten könnte. Jeder Schüler wäre blöd, wenn er dann nicht diesen Weg wählen würde.
Eine Ausbildung liegt nur vor, wenn ein vorgeschriebener Abschluss erzielt wurde. Deshalb hat man erst eine „Erstausbildung", wenn es sich dabei um einen Berufsabschluss handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichenVorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist (§ 81 Abs. 2 Nr. 1).
Eine Ausbildung ist eine Ausbildung. Ein lange berufliche Tätigkeit in einem Beruf kann für einen Arbeitgeber bedeuten, dass sein Mitarbeiter höherwertige Arbeit verrichten kann. Sie ersetzt rechtlich aber keine Ausbildung.
-- Editiert von User am 24. April 2026 07:33
Du solltest dir bitte zuerst den Ausbildungsvertrag zur Prüfung geben lassen---und dann entscheiden, ob du diese gewünschte Berufsausbildung dir auch durch staatliche Förderung/Finanzierung leisten könntest.Zitat :Jetzt ist es allerdings so das ich BAB beantragen wollte sobald ich den Vertrag habe
Berufsausbildung ist ein sehr weiter Begriff... und längst nicht alle Azubis erfüllen die Voraussetzungen für BAB... oder andere staatliche Förderungen.
-- Editiert von User am 24. April 2026 12:41
@HoneyMilk, streich das Wort BAB aus deinem Sprachschatz.
Die "fachlichen Weisungen" für die Mitarbeiter der Arbeitsagentur dienen dazu, gesetzliche unbestimmte Rechtsbegriffe auszufüllen. Die dienen dazu, eine einigermaßen einheitliche Anwendung sicher zu stellen; ebenfalls dazu, Missverständnisse zu vermeiden, auch einen Ermessensfehlgebrauch. Der Vorteil für die betroffenen Antragsteller ist, dass sie anhand dieser Weisungen schon bei Antragstellung feststellen können, zu welchen Bereichen eine ausführliche Stellungnahme sinnvoll ist. Hier ist es eine Darlegung dahingehend, wie der derzeitige Job ausgefüllt ist; dass diese Tätigkeit nicht quasi auch ohne die Ausbildung schon so ausgeübt wird, wie man es dann nach Abschluss auch täte.
Beispiel: A steigt in seiner Firma als Büroleiter auf, ein Ausbildungsabschluss besteht nicht. Würde A jetzt erfolgreich diesen Abschluss "nachholen," würde sich aber nichts ändern. Weder von den Funktionen her, noch vom Gehalt. Dieser Fall würde dazu führen, dass keine Unterstützung bewilligt werden müsste.
Ich vermute mal, dass die Sachbearbeiterin die erfragte Vorabinformation in diese Kategorie eingestuft hat. Es liegt jetzt an Dir, bei dem förmlichen Antrag eben diese Vermutung zu widerlegen.
wirdwerden
Meine Begründung kann ich nicht in allen juristischen Facetten formulieren.
Aber: Eine selbst 10-jährige ausgeübte, einem Ausbildungsberuf vergleichbare Tätigkeit führt nicht dazu, dass man quasi einen Ausbildungsabschluss zuerkannt bekommt. Für solche Fälle gibt es die Möglichkeit, eine „Externenprüfung" abzulegen, um den/einen Berufsabschluss zu erlagen. Denn diese langjährige Tätigkeit befähigt nicht dazu, diese Prüfung zu bestehen. Deshalb gibt es mehrmonatige Vorbereitungslehrgänge auf Externenprüfungen. Denn jede Ausbildung ist in der Regel breit ausgelegt, obwohl man dann evtl. nur einen schmalen Kenntnisbereich für seine Tätigkeit braucht.
Beispiel Industriekaufmann: Ich kenne zwar nicht mehr den Inhalt der jetzigen Ausbildung. Aber die Spanne reicht z.B. von der Buchhaltung bis zum Einkauf oder Verkauf. Und der hochtalentierte und erfolgreiche Verkäufer ohne Ausbildung hat eben in der Regel von Buchhalt keine Ahnung. Er kann sich zwar Verkäufer oder Ke Account Manager nennen. Er ist aber ein, zwar hoch qaulifizierter, aber ungelernter Mitarbeiter.
Und: Bei dem Rechtsanspruch auf Ausbildung handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um einen Rechtsanspruch. Dies steht auch so in der Gesetzesbegründung.
Ein ungelernter Arbeitnehmer hat also gegenüber der Agentur nichts zu beweisen, nur seine nicht vorliegende Ausbildung. Es steht auch nirgends in den Fachlichen Weisungen (FW) zum SGB III(https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba031590.pdf), auch nicht in den FW zum SGB II (https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba031610.pdf), dass man durch mehrjährige Tätigkeit diesen Anspruch verwirkt.
Ich gehe einfach davon aus, dass der/die Arbeitsvermittler/in der Agentur hier etwas verwechselt. Also schriftliche Ablehnung und dann Widerspruch. Eine mündliche Ablehnung ist schnell dahingesagt. Eine schriftliche muss aber begründet werden. Allerdings hat auch die einen Pferdefuss. Denn den Vermittlern wird ein Standardtext zur Verfügung gestellt. Dieser muss um die Gründe der Ablehnung ergänzt werden. Wird dies nicht ergänzt, was durchaus passieren kann, stochert man im Nebel, bzw. dann im Widerspruch nur auf die nicht vorliegende Ausbildung verweisen.
Nachtrag:
Nicht in der Gesetzesbegründung aber hier (https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Aus-und-Weiterbildung/Berufliche-Weiterbildung/Foerderung-der-beruflichen-Weiterbildung/foerderung-der-beruflichen-weiterbildung.html) gefunden:
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht. Es gibt jedoch eine Ausnahme:
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung, um einen Berufsabschluss nachträglich zu erwerben, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Mit "Voraussetzungen erfüllen" ist z. B. die Eignung gemeint.
-- Editiert von User am 25. April 2026 07:22
Frieder, es geht doch gar nicht um die Darlegung aller juristischen Facetten. Es geht auch nicht um "beweisen" im juristischen Sinne. Es geht um Mitarbeit und darlegen. Und da selbst deutsche Behörden keine Hellseher beschäftigen, muss der Antragsteller eben den Sachverhalt so schildern, dass der der Sachbearbeiter eine Basis zur Entscheidung hat.
Ich sehe den hier geschilderten Sachverhalt auch nicht sehr kompliziert oder facettenreich, was immer Du da argumentativ anpeilst. Dank der fachlichen Weisungen weiß der Antragsteller, was er an Fakten liefern muss. Eben auf der Sachverhaltsseite das, was in der genannten Bestimmung angeführt ist. Und dann sieht man weiter.
wirdwerden
Das ist nicht erkennbar.Zitat :Ich gehe einfach davon aus, dass der/die Arbeitsvermittler/in der Agentur hier etwas verwechselt. Also schriftliche Ablehnung und dann Widerspruch.
1. Der TE hat sich vom Servicetelefon etwas sagen lassen.
2. Der TE hat ja noch nicht mal den Ausbildungsvertrag.
3. Der TE hat noch gar nichts beantragt, was abgelehnt werden könnte.
3. Gegen gar nichts Beantragtes/nichts Abgelehntes wäre Widerspruch Unsinn.
Der TE braucht zunächst lesbar den Ausbildungsvertrag. Dann kann er weiter recherchieren... oder diese Ausbildung eben nicht beginnen.
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