Bescheid zur Aufhebung , Ersattung und Zahlungsaufforderung - Jobcenter

30. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
go506174-45
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bescheid zur Aufhebung , Ersattung und Zahlungsaufforderung - Jobcenter

Hallo Leute,

stehe vor einem großen Problem....
Ich habe im Oktober 2017 mein Studium beendet und nicht direkt einen Job gefunden, daher war ich dann 4 Monate arbeitslos, sodass ich Hartz4 beantragen musste.
Das wurde mir dann auch bewilligt, sodass ich an den folgenden Daten meine Zahlungen erhalten habe:

30.11.2017
29.12.2017
31.01.2017
28.02.2018

Am 12.03.18 habe ich dann eine Arbeitsstelle angetreten und am 23.03.18 mein erstes Gehalt bekommen.
Waren in etwa 1000 € netto.

Nun möchte 9 Monate später das Jobcenter auf einmal die Zahlung vom 28.02.18 zurück (knapp 800 €).

Können die das so zurück verlangen ? Ich meine ich musste ja meine Miete, Nahrung etc. auch im März bezahlen, daher war ich ja auf Hilfe angewiesen. Zudem habe ich ja erst 23. mein anteiliges Gehalt für die Arbeit im März erhalten....

Wäre wirkich dankbar wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte ;) .

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Können die das so zurück verlangen ? Können sie, wie man sieht - Ihnen ist im März Einkommen zugeflossen, also ist es anzurechnen.
Nun möchte 9 Monate später das Jobcenter auf einmal die Zahlung vom 28.02.18 zurück (knapp 800 € Kommt mit etwas viel vor - bei 1.000 Euro Nettolohn dürften ca. 700 Euro auf den Alg-2-Anspruch anzurechnen sein. Teilen Sie uns doch mal den Bruttolohn mit - aus dem wird nämlich der Freibetrag errechnet.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
go506174-45
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also mein Gehalt für März lag bei 1750, 51€ brutto / 1122,63€ netto.

Die Gesamtforderung setzt sich zusammen aus 416€ Hartz 4 Satz plus 350€ Miete = 766€

Danke schonmal im Voraus.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Dann paßt es: 822 Euro anrechenbares Einkommen = Leistung muß komplett erstattet werden.

Es dürfte sich übrigens lohnen, für 2018 eine Steuererklärung abzugeben.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von go506174-45):
plus 350€ Miete
Ich bin mir nicht sicher . Es gibt eine Konstellation, wo die KDU/Miete nicht komplett zurückgefordert werden darf. Aber ob die Regelung noch gilt??

:???:

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Es gibt eine Konstellation, wo die KDU/Miete nicht komplett zurückgefordert werden darf. Jetzt nicht mehr.
Aber ob die Regelung noch gilt?? Nein. Siehe hier: https://joizenter.wordpress.com/2017/04/28/rueckzahlung-von-kdu-leistungen-wegfall-der-56-regel/

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

danke.
pffff :sad:

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