Beschwerde über Jugendamt einreichen: Formulierungshilfe!

5. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
NeoNexon
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 4x hilfreich)
Beschwerde über Jugendamt einreichen: Formulierungshilfe!

Hallo.
Ich brauche etwas Hilfe in der Formulierung der anstehenden Schreiben.
Grundproblematik ist, dass das Jugendamt es seit Mai nicht hin bekommt meinem Sohn (Autist) eine Schulbegleitung zu genehmigen. Gründe sind vielfältig, erst waren die Unterlagen nicht ganz richtig, dann wurden Unterlagen angefordert, ohne dass die rechtlich für die Genehmigung notwendig waren (Zeit schinden).
Jetzt heißt es, dass auf Grund Personalmangel die Anträge nicht zeitgemäß bearbeitet werden können.
Der Personalmangel herrscht dort seit Anfang des Jahres, weil für ausgeschiedene Fachkräfte niemand neues eingestellt wurde. Somit gibt es jetzt nur noch eine (!) pädagogische Fachkraft, die die Anträge bearbeitet.
Inzwischen sagt aber die Schule, dass mein Sohn ohne Schulbegleitung nicht weiter beschulbar ist. Wechsel auf eine Schule für Lernbehinderte wäre die letzte Möglichkeit, aber was soll er denn da mit durchschnittlichem IQ?

Ich habe mit einem Anwalt telefoniert, der mir ein paar Tipps gegeben hat, die ich erst versuchen soll, bevor ich wirklich einen Anwalt dafür in Anspruch nehme.

Sprich, ich soll eine Beschwerde beim Landrat einreichen.
Aber ich habe wirklich keine Ahnung, wie so eine Beschwerde aussehen muss. Kann mir vielleicht einer ein paar Tipps geben, was auf jeden Fall drin stehen muss? Was für Eckdaten müssen genannt werden?

Zusätzlich soll ich eine Untätigkeitsklage beim Jugendamt schriftlich ankündigen, inkl. Frist.
Muss ich in den Brief eine ausführliche Begründung rein schreiben, mit der ich eine Untätigkeitsklage rechtfertige?

Danke!
Neo

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31969 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von NeoNexon):
dass das Jugendamt es seit Mai nicht hin bekommt meinem Sohn (Autist) eine Schulbegleitung zu genehmigen.
Diese Antragstellung im Mai kannst du nachweisen? Sind die 6 Monate um? Dann geht eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht (nach 6 Monaten muss das Amt bescheiden, egal wie).
Zitat (von NeoNexon):
Jetzt heißt es, dass auf Grund Personalmangel die Anträge nicht zeitgemäß bearbeitet werden können.
Das hast du schriftlich? Als Zwischenbescheid?
Zitat (von NeoNexon):
Inzwischen sagt aber die Schule, dass mein Sohn ohne Schulbegleitung nicht weiter beschulbar ist.
Das hast du schriftlich von der Schule?
Zitat (von NeoNexon):
ich soll eine Beschwerde beim Landrat einreichen.
Ja, das kannst du machen.

Wenn du die Fragen beantwortest, könnte man aus dieser Kenntnis dann eine Beschwerde formulieren.
Falls du alle Infos nur durch Hörensagen oder Hören hast, bleibt eigentlich nur die blanke Untätigkeitsklage--- gleich und ohne vorherige Beschwerde mit *Androhung* einer U-Klage.

Stände denn überhaupt eine solche geforderte Schulbegleitung zur Verfügung? Oder gehts um die Kostenübernahme?
Zitat (von NeoNexon):
Wechsel auf eine Schule für Lernbehinderte wäre die letzte Möglichkeit, aber was soll er denn da mit durchschnittlichem IQ?
Meines Wissens resultieren L-Behinderungen nicht unbedingt oder gar nur aus einem niedrigem IQ.
Die L-Schüler sind aus ganz unterschiedlichen Gründen in sog. Förderschulen.

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
nach 6 Monaten muss das Amt bescheiden, egal wie


Angelegenheit der Jugendhilfe (SGB VIII) unterliegen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dort beträgt die Frist auch für Anträge nur 3 Monate (§ 75 VwGO).

@NeoNexon:

Zitat:
Ich habe mit einem Anwalt telefoniert, der mir ein paar Tipps gegeben hat, die ich erst versuchen soll, bevor ich wirklich einen Anwalt dafür in Anspruch nehme.

Sprich, ich soll eine Beschwerde beim Landrat einreichen.


Finde ich von einem Anwalt schon eine sehr merkwürdige Art der Hilfestellung. War das ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht, oder zumindest einer, der Verwaltungsrecht als Interessens- und/oder Tätigkeitsschwerpunkt hat?

Der Erfolg einer Beschwerde erscheint mir doch sehr fraglich.

Vielmehr wäre aus meiner Sicht - gerne auch nach vorheriger Ankündigung mit Fristsetzung - die Untätigkeitsklage das Mittel der Wahl. Das schöne im Verwaltungsrecht ist, dass die Untätigkeitsklage - anders als im Sozialrecht - nicht zwingend allein auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet sein kann, sondern zugleich auch die Verpflichtung der Behörde zu einem bestimmten Handeln - hier die Bewilligung der Schulbegrleitung - beantragt werden kann. Den Antrag auf Erlass des entsprechenden Antrages würde ich dementsprechend nur als Hilfsantrag stellen.

Eventuell käme auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht infrage.

Für beides empfiehlt sich allerdings die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, auch wenn der nicht vorgeschrieben ist.

Gruß,

Axel

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
NeoNexon
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat:
Diese Antragstellung im Mai kannst du nachweisen? Sind die 6 Monate um? Dann geht eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht (nach 6 Monaten muss das Amt bescheiden, egal wie).
Natürlich, ich hab ja regelmäßig Briefe von denen bekommen, wo der Erhalt der Unterlagen bestätigt wurde.
Zitat:
Das hast du schriftlich? Als Zwischenbescheid?
Nein, das Jugendamt wird mir wohl kaum mitteilen, dass sie wenig Personal haben. Das habe ich alles nur telefonisch erfahren.
Zitat:
Das hast du schriftlich von der Schule?
Ich hab die ausführliche Stellungnahme der Schule. Da steht das alles drin.
Zitat:
Stände denn überhaupt eine solche geforderte Schulbegleitung zur Verfügung? Oder gehts um die Kostenübernahme?
Die steht in den Startlöchern und wartet nur noch auf die Genehmigung.
Zitat:
Finde ich von einem Anwalt schon eine sehr merkwürdige Art der Hilfestellung. War das ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht, oder zumindest einer, der Verwaltungsrecht als Interessens- und/oder Tätigkeitsschwerpunkt hat?
Leider nicht. Ich habe gestern Abend den Kundenservice meiner Rechtsschutz telefoniert. Die stellt sich leider etwas an, wenn man sich ohne deren Zustimmung einen Anwalt sucht. Jedenfalls hat mich der Mann vom Service an einen Rechtsanwalt weiter geleitet. Mein Anliegen lag nicht direkt in seinem Fachgebiet, aber er könne zur Untätigkeitsklage etwas sagen und hat dazu geraten - und zusätzlich zur Beschwerde beim Landrat, weil Untätigkeitsklagen oftmals auch lange brauchen, bis etwas passiert. Ich solle daher beides anstoßen.
Ob das jetzt alles der richtige Weg ist, keine Ahnung. Ich hab da echt keine Ahnung von.

Gibt es denn irgendwie ein Muster für eine Untätigkeitsklage? Ich weiß nicht, was ich da in den Brief rein schreiben muss, was drin stehen muss, was ich anfügen muss?
Oder reicht ein formloses Schreiben mit kurzer Schilderung des Sachverhalts?

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31969 Beiträge, 5629x hilfreich)

Ich schreibe nur, wie ich das machen würde.

Zitat (von NeoNexon):
Oder reicht ein formloses Schreiben mit kurzer Schilderung des Sachverhalts?
Ja, das reicht. Als Betreff: Untätigkeitsklage
Das Sozialgericht muss nur erkennen, dass wegen der Überschreitung der Zeit diese Untätigkeitsklage erhoben wird. Das geht formalrechtlich eben erst nach 6 Monaten. Bitte aufs Datum schauen, wann dein Antrag beim Landrat war.
Als Anhang die Kopie deines Antrages von Mai.
Als Anhang die Kopie der Bescheinigung von der Schule.

Fast parallel---geht auch.
Heute an den Landrat schreiben, dass der Antrag vom xx. Mai noch immer nicht beschieden ist.
Schreiben, dass dieser Bescheid dringend benötigt wird.
Schreiben, dass Untätigkeitsklage vorbehalten bleibt.
----Das genügt für die Beschwerde.

Ist nach 1 Woche kein Bescheid da (und die 6 Monate sind um), dann ans Sozialgericht die Untätigkeitsklage schreiben und hinschicken.

Was ist denn, wenn die Genehmigung da ist? Wer bezahlt diese Schulbegleitung? Die Kosten soll doch wohl das Jugendamt übernehmen, oder?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Ich wiederhole mich:

Wir bewegen uns hier im Bereich des Verwaltungsrechts. Die Bearbeitungsfrist für Anträge beträgt dort 3 Monate und zuständig ist das Verwaltungsgerichts und nicht das Sozialgericht.

@NeoNexon:

Zitat:
Die stellt sich leider etwas an, wenn man sich ohne deren Zustimmung einen Anwalt sucht.


Also, die vorherige telefonische "Erstberatung" durch die Anwaltshotline der RSV ist das eine. Wenn es darum geht, tatsächlich einen Anwalt zu beauftragen, ist mir keine Rechtsschutzversicherung bekannt, die sie in den Versicherungsbedingungen die Wahl des Rechtsanwaltes vorbehält. Du bist meines Erachtens frei in der Wahl Deines Anwaltes und die RSV hat - sofern Verwaltungsrechtsschutz mitversichert ist - die Kosten zu übernehmen.

Zitat:
Gibt es denn irgendwie ein Muster für eine Untätigkeitsklage? Ich weiß nicht, was ich da in den Brief rein schreiben muss, was drin stehen muss, was ich anfügen muss?


Gerade dann, wenn Du keine Ahnung hast, was in so einem Schreiben drinstehen muss, solltest Du m.E. unbedingt anwaltliche HIlfe in Anspruch nehmen und nicht selbst daran rum experimentieren.

Zitat:
Oder reicht ein formloses Schreiben mit kurzer Schilderung des Sachverhalts?


Zumindest mal muss für das Verwaltungsgericht klar erkennbar sein, was Du mit Deiner Klage erreichen willst und wie Dein Begehren begründet wird.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31969 Beiträge, 5629x hilfreich)

Oh, sorry, 3 Monate. Noch besser.
Dann die Untätigkeitsklage an das zuständige Verwaltungsgericht. Mit gleichem Inhalt und gleichen Kopien.
Das zuständige Gericht und die Postadresse findet man, wenn man seinen Wohnort + Verwaltungsgericht bei google eingibt.

Eine Untätigkeitsklage (ob beim SG oder VG einzureichen) braucht iaR keine anwaltliche Hilfe. Es geht doch nicht ums Experimentieren, sondern es geht darum, dem Verw.- Gericht aufzuzeigen, dass die Behörde hier Anträge rechtswidrig nicht in der gesetzl. Frist bescheidet. Nicht mehr und nicht weniger-

Aber sicher ---kann man auch seitenlange juristische Abhandlungen reinsetzen lassen. Mir erschließt sich dafür kein Sinn. Außer Geldausgaben. Oder sein Wissen auszubreiten. Oder Zeitverschwendung.

Das VG wird wahrscheinlich auch nichts weiter tun als (möglichst zeitnah) nachfragen und dem Landrat die Bescheidung des Antrags aufgeben.


Zitat (von AxelK):
Zumindest mal muss für das Verwaltungsgericht klar erkennbar sein, was Du mit Deiner Klage erreichen willst und wie Dein Begehren begründet wird.
Genau. Mehr ist nicht erforderlich. Es muss erkennbar sein, dass die Behörde seit mehr als 3 Monaten den Antrag nicht beschieden hat. Es muss erkennbar sein, dass der Bescheid dringend benötigt wird.
Schrieb ich---

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Der TE weiß nicht einmal, welche Mindestangaben in eine Untätigkeitsklage gehören und trotzdem hälst Du es für unverständlich und "verschwenderisch" einen Anwalt zu beauftragen. Naja, wenn Du meinst.

Dazu kommt:

Zitat:
sondern es geht darum, dem Verw.- Gericht aufzuzeigen, dass die Behörde hier Anträge rechtswidrig nicht in der gesetzl. Frist bescheidet. Nicht mehr und nicht weniger-


Hast Du eigentlich gelesen, was ich schon in meiner ersten Antwort hier geschrieben habe? Im Sozialrecht hättest Du sicher Recht, weil es dort eben ausschließlich darum gehen kann den Erlass eines Bescheides zu erzwingen.

Im Verwaltungsrecht ist das anders. Dort handelt es sich in diesem Sinne nicht um eine reine Untätigkeitsklage, sondern § 75 VwGO eröffnet die Möglichkeit, die - normalerweise erst nach Abschluss des Widerpruchsverfahrens mögliche - Verpflichtungsklage zu erheben, wenn ein Antrag/ein Widerspruch nach Ablauf von 3 Monaten nicht beschieden wurde. Nur dann, wenn die Behörde glaubhaft machen kann, dass es hinreichende Gründe dafür gibt, dass noch nicht entschieden wurde, wird das Gericht allein die Untätigkeit feststellen und eine Frist zur Bescheidung des Antrages setzen. Ansonsten ergeht eine Enscheidung in der Sache, die den Bescheid der Behörde ersetzt. Und dafür sollte der eigentliche Antrag sehr wohl fundiert begründet werden.

Zitat:
Es muss erkennbar sein, dass der Bescheid dringend benötigt wird.
Schrieb ich---


Jo, schriebst Du. Ist aber trotzdem falsch, bzw. mindestens unvollständig.

Gruß,

Axel

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