Hallo,
meine Schwester ist dieses Jahr verstorben, jetzt habe ich ein Schreiben vom Sozialamt bekommen, das ich die Kosten für ihre Beerdigung übernehmen soll.
Ich selber habe kein eigenes Einkommen. Das Sozialamt möchte jedoch die Vermögensverhältnisse von mir und meinem Mann offen gelegt haben.(Was mein Mann natürlich nicht machen möchte)
kann es sein das mein Mann für die Beerdigung seiner Schwägerin aufkommen muss.
Ich weiss auch das das Geld das mein Schwager zur Beerdigung von Verwandten(auch von uns) und Bekannten bekommen hat für die Bestattungskosten gereicht hätte.
Er hat das Geld aber alles verbraten.
Auf diese Weise werde ich nun zweimal zur Kasse gebeten, da ich nicht nachweisen kann was ich ihm bereits für die Beerdigung gegeben habe.
Das Sozialamt beruft sich auf das hessische Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen §13, sowie §74 SGB XII
und §1615 Abs. 2 BGB
Ich hoffe es kann mir hier jemand weiterhelfen.
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Bestattungskosten für Schwester
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Hallo,
ich bin etwas erstaunt darüber, das sich das Sozialamt an dich hält.
Auch die angegebenen $$, beziehen sich auf die Unterhaltsplicht von Verwanten. Jedoch bist du deiner Schwester nicht unterhaltsverpflichtet gewesen. Eine Unterhaltspflicht besteht nur in gerader Linie - also Eltern gegen Kinder und umgekehrt, nicht jedoch gegen Geschwister!
Ich kann mir aber vorstellen, das man hier das Erbschaftsverhältnis zu Grunde legt. Wenn du ein evtl. Erbe bist, bist du auch zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet. Hoffentlich kennt sich ein anderer User damit aus!
Was ich jedoch sagen kann ist, dein Mann ist auf keinem Fall verpflichtet die Bestattungskosten zu begleichen. Doch - falls das Sozialamt die Forderung überhaupt stellen darf - sieht es folgendermaßen aus:
Aus der Offenlegung der Vermögensverhältnisse kann sich ergeben, das du Vermögen hast (Haus, Anlagevermögen...) oder auch einen Taschengeldanspruch gegen deinen Ehemann. Bist du nun tatsächlich zur Zahlung der Beerdigungskosten verpflichtet, sind diese Pfändbar.
@satoshi
Zunächst sind privatrechtliche (BGB) die Erben verpflichtet die Bestattungskosten zu tragen.
Sind keine Erben vorhanden bzw. wurde die Erbschaft ausgeschlagen sind privatrechtlich (BGB) die unterhaltspflichtigen Personen zur Kostenübernahme verpflichtet. Eine Unterhaltspflicht zwischen Geschwistern besteht jedoch nicht.
Es kommt dann die Kostenübernahmepflicht nach öffentlich rechtlichem Recht durch das hessische Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) in Frage. Demnach sind auch Geschwister verpflichtet die Kosten zu übernehmen.
Fazit: Du bist grundsätzlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet.
Sofern du die Kosten nicht tragen kannst, kannst du einen Antrag auf Sozialhilfe stellen (§ 74 SGB XII
). Ich gehe davon aus, dass dieser gestellt wurde, weil das Sozialamt normalerweise nicht von sich aus tätig wird. Bei der Prüfung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit wird das gesamte Einkommen der Familie berücksichtigt, da ihre eine Bedarfsgemeinschaft seit.
Fazit: Dein Mann muss die Auskunft erteilen, da der Antrag sonst wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt würde. Bei der Prüfung ob ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wird sein Einkommen ganz normal berücksichtigt.
Grüße, Borion
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Jetzt bin ich genauso weit wie vorher, einer sagt ja, der andere nein.
Was mich gewundert hat, bei dem Schreiben vom Amt ist der Umstand, das keine Rechtsbehelfsbelehrung dabei war.
Nachdem ich auf das erste Schreiben reagiert habe in dem ich dem Amt mitgeteilt habe das ich nicht bereit bin meine Finanzen offen zulegen, da ich über kein eigenes Einkommen verfüge.
Kam als Antwort lediglich die Antwort das ich dazu verpflichtet wäre , aber keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Was kann passieren wenn ich einfach auf das Schreiben nicht reagiere?
Vielen Dank im vorraus
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@satoshi
Sofern ein Sozialhilfeantrag gestellt wurde, wird dieser wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.
Außerdem wirst du einen Gebührenbescheid über die Beerdigungskosten erhalten. Dagegen sind zwar Rechtsmittel zulässig, werden jedoch keinen Erfolg haben, da die Gebührenpflicht unabhängig vom Einkommen ist.
Grüße, Borion
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