Bewährungsduldung nach Unbefristeten Aufenthaltstitel

27. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
go638235-26
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewährungsduldung nach Unbefristeten Aufenthaltstitel

Ich lebe seit 23 Jahren in Deutschland nun habe ich eine Straftat begangen und die Ausländerbehörde wandelte meine unbefristete Aufenthaltserlaubniss in eine Bewährungsduldung um. Ich bin alleinerziehen der papa meines Kindes kommt aus Deutschland und der kleine ist hier auch geboren.. kann es nun wirklich sein das ich keinen Anspruch mehr auf Kindergeld habe ? Ich wäre sehr dankbar über hilfreiche Antworten weil ich wirklich am verzweifeln bin. Klar ich habe misst gebaut aber ich wurde dafür auch schon sehr stark bestraft und das einzige was ich möchte ist ein normales Leben führen und nicht jeden Cent umdrehen. Ich bin natürlich auch berufstätig aber tatsächlich auf Teilzeit weil ich die Betreuung meines Kindes übernehme.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2633 Beiträge, 855x hilfreich)

Zitat (von go638235-26):
kann es nun wirklich sein das ich keinen Anspruch mehr auf Kindergeld habe ?
Ja, das kann sein.

Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,

2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,

4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder

5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30419 Beiträge, 5439x hilfreich)

Zitat (von go638235-26):
Ich bin natürlich auch berufstätig aber tatsächlich auf Teilzeit
- Der Vater des Kindes könnte dir für das gemeinsame Kind mehr Unterhalt zahlen...zumindest bis die Duldung wieder beendet wird.
- Du könntest beim Jobcenter einen Antrag auf ergänzendes Bürgergeld zu deinem TZ-Einkommen stellen.
Das Jobcenter müsste dann im Antrag darüber informiert werden, dass du keinen Kindergeldanspruch hast.
- Du könntest Wohngeld bei der örtlichen Wohngeldstelle beantragen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2633 Beiträge, 855x hilfreich)

Und auch der andere Elternteil dürfte nun das Kindergeld beantragen, selbst wenn das Kind nicht bei ihm lebt.

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#4
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 506x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der Vater des Kindes könnte dir für das gemeinsame Kind


Ab und an wäre es gut, einen Text nicht nur zu lesen, sondern auch zu verstehen:

Zitat (von go638235-26):
Ich bin alleinerziehen der papa meines Kindes kommt aus Deutschland und der kleine ist hier auch geboren

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 506x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Und auch der andere Elternteil dürfte nun das Kindergeld beantragen, selbst wenn das Kind nicht bei ihm lebt.


Das würde nur funktionieren, wenn der andere Elternteil eine bestimmten Betrag an Unterhalt zahlt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30419 Beiträge, 5439x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Ab und an wäre es gut, einen Text nicht nur zu lesen, sondern auch zu verstehen:
Ja, :smile: , ich verstehe:
Die Fragestellerin ist Ausländerin und alleinerziehend, der Papa des Kindes kommt aus Deutschland und das Kind ist in D geboren.
Der Kindsvater ist unterhaltspflichtig für das Kind.

Ich bin alleinerziehen der papa meines Kindes kommt aus Deutschland und der kleine ist hier auch geboren..
Du meinst--- es fragt der Kindsvater?

Ich hatte nachgelesen, was die TE noch hier schrieb...


-- Editiert von User am 29. August 2023 13:02

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
smogman
Status:
Student
(2633 Beiträge, 855x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Ab und an wäre es gut, einen Text nicht nur zu lesen, sondern auch zu verstehen:
Der Ausgangstext ist grammatikalisch und orthografisch fehlerhaft und lässt beide Aussagen zu.

Original: Ich bin alleinerziehen der papa meines Kindes kommt aus Deutschland (...)
Deutung 1: Ich bin alleinerziehend. Der Papa meines Kindes kommt aus Deutschland.
Deutung 2: Ich bin alleinerziehender Papa meines Kindes (...)

Zitat (von ratlose mama):
Das würde nur funktionieren, wenn der andere Elternteil eine bestimmten Betrag an Unterhalt zahlt.
Da es nur noch einen kindergeldberechtigten Elternteil gibt, sehe ich diese Voraussetzung nicht.

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