Ich habe nach erfolgreicher Umschulungsvorbereitung (mit sehr guter Note) einen Bildungsgutschein zur Umschulung erhalten von der Agentur für Arbeit . Der Gutschein wurde mir offiziell ausgestellt und ist drei Monate gültig.
Kurz nach Ausstellung (1 Tag später) wurde ich telefonisch informiert von der , dass der Gutschein angeblich „nicht hätte ausgestellt werden dürfen" interne Gründe und er nun „ungültig" sei die dame die ihn mir ausgestellt hat hätte ärger bekommen . Ich soll ihn sogar zerreißen und wegwerfen. Eine schriftliche Erklärung oder ein Widerruf liegt mir jedoch nicht vor.
Zusätzlich wurde der Bildungsträger, bei dem ich die Umschulung antreten möchte, informiert, dass der Gutschein nicht eingelöst werden dürfe .. ebenfalls ohne mein Wissen und ohne schriftliche Grundlage.
Ich habe aber alle Voraussetzungen erfüllt, inklusive positiver Einschätzung des psychologischen Dienstes. Der Bildungsträger hat mir bestätigt, dass die Maßnahme starten kann, wenn der Gutschein vorliegt.
Meine Fragen:
1. Kann ein ausgestellter Bildungsgutschein einfach ohne schriftlichen Bescheid zurückgezogen werden?
2. Gilt der Gutschein trotzdem als rechtlich gültig, wenn ich ihn einreiche?
3. Was kann ich tun, um meinen Anspruch auf die Umschulung durchzusetzen?
4. Der Umschulungsbetrieb sagte trotzdem ich soll mit den Bildungsgutschein kommen am Dienstag ...
Vielen Dank für eine Einschätzung.
Bildungsgutschein nach Ausstellung plötzlich für ungültig erklärt ? Was kann ich tun
Zitat :Eine schriftliche Erklärung oder ein Widerruf liegt mir jedoch nicht vor.
Wird aber wohl noch kommen.
Zitat :1. Kann ein ausgestellter Bildungsgutschein einfach ohne schriftlichen Bescheid zurückgezogen werden?
Nein.
Aber: Mit schriftlichem Bescheid kann ein Bildungsgutschein auch rückwirkend zurückgenommen werden.
Es nutzt Ihnen also nichts, dass Sie jetzt noch nichts Schriftliches haben.
Zitat :2. Gilt der Gutschein trotzdem als rechtlich gültig, wenn ich ihn einreiche?
Das nutzt nichts, da ein Gutschein auch rückwirkend zurückgenommen werden kann.
Da Sie und der Anbieter bereits über die Rücknahme informiert wurden, können Sie bei einer rückwirkenden Rücknahme auch keinen Vertrauensschutz geltend machen.
Zitat :3. Was kann ich tun, um meinen Anspruch auf die Umschulung durchzusetzen?
Widerspruch einlegen, wenn ein schriftlicher Bescheid kommt.
Zitat :4. Der Umschulungsbetrieb sagte trotzdem ich soll mit den Bildungsgutschein kommen am Dienstag ...
Mutig.
Ich sehe schon den nächsten Streit "Der Umschulungsbetrieb hat mir eine Rechnung geschickt. Muss ich zahlen?"
Die Frage ist halt, ob man darauf spekuliert, dass doch kein schriftlicher Bescheid kommt.
Ein Bildungsgutschein kann nicht zurückgenommen oder widerrufen werden. Es handelt sich um eine Zusage. Es ist einzig festgelegt, dass der Bildungsgutschein "seine Gültigkeit verliert, wenn ins Bürgergeld gewechselt wird". Selbst hier wird er nicht widerrufen, sondern verliert Kraft Gesetzes seine Gültigkeit.
Fachliche Weisungen zu § 81:
Zitat:Der BGS ist eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X und somit eine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Damit wird das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für die Dauer der Gültigkeit des BGS bescheinigt. Der BGS ist ein Verwaltungsakt (VA) und wird mit der Bekanntgabe – z.B. durch Aushändigung wirksam, d.h. die/der Empfangende hat einen Rechtsanspruch auf das Zugesagte.
Die Maßnahme muss vom Inhalt allerdings mit dem Bildungsgutschein übereinstimmen. Das wird sie wohl.
Hat jetzt nichts mit dem beschriebenen Sachverhalt zu tun:
Selbst wenn jemand nach Ausstellung eines Bildungsgutscheins und vor Beginn der Maßnahme in ein Arbeitsverhältnis eintritt, verliert er nach meiner Meinung nicht die Gültigkeit. Wenn der neue Arbeitgeber seinen Mitarbeiter für die Maßnahme freistellt, ist sie zu fördern. Es ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass der Bildungsgutschein durch Arbeitsaufnahme seine Wirkung verliert.
-- Editiert von User am 3. August 2025 08:50
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Die Ausstellung eines Bildungsgutscheins ist ein Verwaltungsakt.
D.h. es gelten die ganz normalen Regelungen über die Rücknahme von Verwaltungsakten.
Ein bewilligter Bildungsgutschein kann genau so zurück genommen werden, wie andere Sozialleistungen auch, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen.
Dafür braucht es dann einen entsprechenden (schriftlichen) Aufhebungsbescheid.
Wenn man die Sozialleistungen schon verbraucht hat, weil man auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes (= der Ausstellung des Gutscheins) vertraut hat, muss man die Sozialleistung nicht zurückzahlen / zurückgeben.
Hier hat aber der Sozialleistungsträger über die Rücknahme vorab informiert, bevor die Sozialleistung verbraucht werden konnte.
Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass der Bildungsgutschein nicht zurückgenommen werden kann. Aber lassen wir das dahingestellt.
Es stellt sich doch die Frage, warum der Bildungsgutschein nicht hätte ausgestellt werden dürfen. Es werden keine Fakten genannt, sondern " interne Gründe". Aus meiner Sicht sind es somit Gründe, die eigentlich nicht zur Ablehnung führen dürfen. Und da fällt mir nur eines ein: Es ist z. Zt. kein Geld vorhanden. Mit diesem Grund darf aber nicht abgelehnt werden, da intern in den Agenturen für Arbeit dann in ein paar Wochen wieder Geld umverteilt wird (Agenturen mit geringen Ausgaben geben Mittel an die mit vielen Ausgaben ab). Und das ist verbindlich.
Zu klären ist auch:
Eine Umschulung/Erstausbildung wird nur gefördert, wenn die betreffende Person
- noch keine Ausbildung hat, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung
oder
- wegen mind. 4-jähriger berufsfremder Tätigkeit wieder als ungelernt zählt
oder
- die vorhandene Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar ist.
Es bestünde noch die Möglichkeit, dass sich die Sachbearbeiterin bei den 4 Jahren verrechnet hat. Um dies zu beurteilen, müsste @Janette123 aber etwas sagen. Außerdem hätte die Sachbearbeiterin ja schon Ärger wegen der vorbereitenden Maßnahme am Hals.
-- Editiert von User am 3. August 2025 12:23
zur Klärung des Sachverhalts möchte ich
noch folgende Punkte festhalten:
Ich habe keine abgeschlossene Berufsausbildung – dies wurde im Kooperationsplan des Jobcenters (Gesprächsprotokoll vom 17.01.2025) offiziell dokumentiert Habe dies schriftlich ...
Die Eignungsfeststellung wurde von mir vollständig und erfolgreich durchlaufen. Der letzte Schritt im Kooperationsplan war der Abschluss der vorgeschalteten Umschulungsvorbereitung – diese habe ich mit der Note „sehr gut" abgeschlossen.
Daraufhin erhielt ich einen Termin zur Ausstellung des Bildungsgutscheins. Dieser wurde mir auch ausgehändigt – was laut geltender Rechtslage nur erfolgen darf, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Am darauffolgenden Tag meldete sich die Sachbearbeiterin telefonisch bei mir, entschuldigte sich mehrfach und teilte mir mit, dass sie intern für die Ausstellung des Gutscheins gerügt worden sei.
Aus meiner Sicht ist es daher nicht nachvollziehbar, warum der Bildungsgutschein im Nachhinein als ungültig bezeichnet wurde, obwohl alle Voraussetzungen erfüllt waren, ein entsprechender Kooperationsplan vorliegt und keine Täuschung oder Falschangabe stattgefunden hat.
Zitat :zur Klärung des Sachverhalts möchte ich noch folgende Punkte festhalten:
Telefonische Aussagen sind nicht verwertbar.
Ja, das kannst du tun. Entweder klärt sich dort das warum-wieso-weshalb... oder der Bescheid dazu kommt mit Begründung per Post.Zitat :4. Der Umschulungsbetrieb sagte trotzdem ich soll mit den Bildungsgutschein kommen am Dienstag ...
Eine SB der Arbeitsagentur hat ihren Fehler schon telefonisch eingeräumt. Erst nach Kenntnis der schriftlichen Begründung im Bescheid könnte man uU dagegen vorgehen.
Das ergibt sich schon noch.Zitat :Aus meiner Sicht ist es daher nicht nachvollziehbar, warum der Bildungsgutschein im Nachhinein als ungültig bezeichnet wurde,
Zitat :Ich habe keine abgeschlossene Berufsausbildung
Gib hier als Suchwort Rechtsanspruch ein bzw. suche auf Seite 10 oben danach.
Eignung muss vorliegen (ist lt. Vorkurs gegeben) und der Beruf muss auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt werden. Aus meiner Sicht gibt es keinen Ablehnungsgrund.
Eine Frage habe ich noch: Seit 01.01.25 ist auch für Kunden des Jobcenters hinsichtlich Weiterbildung die Agentur für Arbeit zuständig. Auch für die Ausstellung des Bildungsgutscheines. Ich denke, dass das auch für "Optionskommunen" gilt. Also für Jobcenter, an denen die Agentur für Arbeit nicht beteiligt ist. Aber selbst wenn es sich um eine Optionskommune handelt, gilt auch für sie das Gesetz.
Hat die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter den Bildungsgutschein ausgestellt?
Seit dem 01.01.2025 ist die Agentur für Arbeit auch für Kunden des Jobcenters zuständig, wenn es um Weiterbildungen und die Ausstellung von Bildungsgutscheinen geht ....das wurde auch so mit mir kommuniziert.
Es geht um die Umschulung als Kfz-Mechatronikerin dafür benötige ich den Bildungsgutschein der mir auch für den Bildungsträger ausgefüllt wurde am 31.07.2025
Zitat :....das wurde auch so mit mir kommuniziert.
Und ich gehe davon aus, dass der Bildungsgutschein bei der Arbeitsagentur ausgestellt wurde.
Ich kann mir nicht vorstellen, aus welchem Grund der Gutschein zu unrecht ausgestellt wurde. Ich würde ihn beim Kursträger einreichen und der hat es meines Erachtens einfach. Ihm wird ein Bildungsgutschein vorgelegt. Er geht davon aus, dass er gilt.
Allerdings Achtung: Der Bildungsgutschein muss nach meinem Wissensstand im Original abgegeben werden. Vorher kopieren und sich evtl. eine Bestätigung geben lassen, dass der Gutschein vom Träger im Original angenommen/einbehalten wurde. Ist jetzt vielleicht zu vorsichtig. Aber "der Teufel ist ein Eichhörnchen".
NÖ. Der Bildungsträger weiß auch seit Freitag, 1.8., dass der Gutschein nicht gültig sei.Zitat :Er geht davon aus, dass er gilt.
Kein BT wird einen Umschüler nach solcher Info von der Arbeitsagentur aufnehmen. Egal, was man vorlegt.
Die TE weiß es auch seit Freitag---> kann aber am Dienstag trotzdem beim BT erscheinen.
Der Gutschein wurde von der Arbeitsagentur !! am Donnerstag 31.7. ausgehändigt.
Offenbar hat die SB der Arbeitsagentur einen Fehler gemacht, wurde von ihrem AG auch schon gerügt.
Ein solcher interner Fehler (*Irrtum vom Amt* ) hat nichts mit einem Rechtsanspruch nach § 81SGB III oder den Hinweisen zu Weiterbildung auf Seite 10 der FW zu tun.
Warum und was und wie es weitergeht, wird sich ergeben.
Schon morgen, Montag, 4.8. könnte es weitere Infos aus einem Bescheid geben.
Bei Frauen gibt es für diese Ausbildung noch einen Grund, einen Bildungsgutschein eher nicht auszustellen. Und zwar dann, wenn eine Schwangerschaft vorliegt. Aber wir kennen hier nicht alle Punkte (eben auch nicht von Seiten der Agentur für Arbeit).
Hallo Frieder01,
vielen Dank für deinen Beitrag.
Zur Klarstellung: Bei mir liegt keine Schwangerschaft vor.
Ich habe alle Voraussetzungen für den Bildungsgutschein erfüllt:
Ich habe keine abgeschlossene Berufsausbildung.
Meine Eignung wurde offiziell bestätigt, sowohl durch die abgeschlossene Umschulungsvorbereitung (mit „sehr gut")
als auch durch den eignungspsychologischen Dienst der Arbeitsagentur der die Eignung zu 100% zustimmen.
Der Bildungsgutschein wurde mir von der Agentur für Arbeit ausgestellt, nach vorherigem Termin und Prüfung aller Unterlagen.
Einen Tag später hat sich die zuständige Mitarbeiterin mehrfach entschuldigt, da es offenbar interne Kommunikationsprobleme gab. Mehr hat sie nicht gesagt nur das sie es auch nicht versteht da alle Unterlagen komplett sind .
Auch der Maßnahmenträger bei den ich morgen ein Termin habe wurde darüber informiert telefonisch , trotzdessen sagt er ich soll mit den bildungsgutschein (den ich eigentlich zerreißen soll ) vorbei kommen .
Eine schriftliche Begründung zur angeblichen Ungültigkeit liegt mir bis heute nicht vor.
Aus meiner Sicht ist es deshalb nicht nachvollziehbar, warum der Bildungsgutschein im Nachhinein plötzlich nicht mehr gelten soll.
Zumal , wie hier im Forum auch oft betont , telefonische Aussagen nicht rechtsverbindlich sind.
Alle Bedingungen im Kooperationsplan habe ich meinerseits erfüllt und auch alles schriftlich wenn ich zum Anwalt gehe .
Viele Grüße
Janette123
Zitat :Daraufhin erhielt ich einen Termin zur Ausstellung des Bildungsgutscheins. Dieser wurde mir auch ausgehändigt – was laut geltender Rechtslage nur erfolgen darf, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Genau.
Und wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen doch nicht erfüllt sind, kann er auch wieder zurückgenommen werden. So wie bei jeder anderen Sozialleistung auch.
Gegen die Rücknahme können Sie Widerspruch einlegen. So wie bei jeder anderen Sozialleistung auch.
Wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind, sind die Aussichten für einen erfolgreichen Widerspruch natürlich gut. Trotzdem müsste man wissen, was genau der Grund für eine Rücknahme ist. Sonst ist alles spekulativ.
Hallo Darko,
ich möchte nochmals betonen, dass ich alle geforderten Schritte gewissenhaft durchlaufen habe , angefangen beim eignungspsychologischen Dienst bis hin zum erfolgreichen Abschluss der Umschulungsvorbereitung.
Der Bildungsgutschein wurde mir im Anschluss von der Agentur für Arbeit persönlich ausgestellt , also erst nach positiver Prüfung aller Voraussetzungen.
Daher stellt sich für mich berechtigterweise die Frage, auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage der Gutschein plötzlich ungültig sein soll, obwohl sich an den Voraussetzungen meines Wissens nichts geändert hat.
Auf die Frage warum kamen nur Entschuldigungen und die Antwort interne Gründe und das der Chef die Mitarbeiter gerügt hat ...
Viele Grüße
Janette123
Nachtrag: Es kann auch sein, dass die Gründe gar nichts mit Ihnen zu tun haben. Vielleicht hat der Anbieter der Umschulung einfach keine gültige "Lizenz" mehr, Umschulungen auf Kosten der Sozialkassen durchzuführen.
Um Umschulungen auf Kosten der Sozialkassen durchführen zu dürfen, braucht man eine bestimmte Zertifizierung, die befristet ist und regelmäßig verlängert werden muss. Vielleicht hat der Anbieter keine Zertifizierung oder die Zertifizierung ist abgelaufen.
Dann hätten Sie zwar Anspruch auf einen Bildungsgutschein - aber nicht mehr bei dem Träger.
Zitat :Vielleicht hat der Anbieter der Umschulung einfach keine gültige "Lizenz" mehr, Umschulungen auf Kosten der Sozialkassen durchzuführen.
Das ist kein Grund einen Bildungsgutschein zu widerrufen. Ein BGS wird offen für eine bestimme Art von Maßnahme ausgestellt und nicht für einen Anbieter. Es steh auch auf dem BGS, dass er nur bei zertifizierten Anbietern eingelöst werden darf.
Der BGS verliert nach Ablauf automatisch seine Gültigkeit, wenn kein zertifizierte Anbieter vorhanden ist.
Die Fragestellerin schrieb:
Zitat :Es geht um die Umschulung als Kfz-Mechatronikerin dafür benötige ich den Bildungsgutschein der mir auch für den Bildungsträger ausgefüllt wurde am 31.07.2025
Das lese ich so, dass der Bildungsgutschein schon spezifisch auf den Bildungsträger ausgestellt wurde.
Daran zweifelt hier gewiss niemand. Nur das Ergebnis ist leider nicht das gewünschte.Zitat :ich möchte nochmals betonen,
Gern nochmal: Man wird dir einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsgrundlage schicken.
Du kannst einen solchen auch von der BA fordern. Schriftlich.
Ein Widerruf ist bisher noch nicht existent.Zitat :Das ist kein Grund einen Bildungsgutschein zu widerrufen.
Bisher gibts nur was ---telefonisches...
Wir können nicht wissen, WAS und WARUM was bei der BA falsch lief.
Das lese ich genau so. Und da dieser BT der TE am Telefon ..., trotzdessen sagt er ich soll mit den bildungsgutschein (den ich eigentlich zerreißen soll ) vorbei kommen .Zitat :Das lese ich so, dass der Bildungsgutschein schon spezifisch auf den Bildungsträger ausgestellt wurde.
...wüsste ich nicht, was dagegen spricht, morgen dort zu erscheinen.
Vielen Dank für die Rückmeldungen!
Ich wollte nur ergänzen, dass meine Fallmanagerin mir am Freitag fest zugesichert hatte, dass sie sich heute (Montag) nach einem Gespräch mit ihrem Vorgesetzten gegen 11Uhr um 12 Uhr bei mir meldet ...das ist bis jetzt (nach 18 Uhr) nicht passiert. Ich habe um 15:33 Uhr selbst versucht, sie telefonisch zu erreichen :/ ohne Erfolg. Ein Rückruf ist ebenfalls nicht erfolgt .
Da mir weiterhin kein schriftlicher Bescheid mit Begründung und Rechtsgrundlage zugegangen ist, werde ich wie empfohlen morgen persönlich beim Bildungsträger erscheinen.
Auch mein Bildungsgutschein war konkret auf diesen Träger ausgestellt. Es gab keinerlei Hinweis, dass dieser nicht mehr gültig sei ...außer dem Telefonat, in dem mir nahegelegt wurde, ihn zu zerreißen. Ein schriftlicher Widerruf liegt mir nicht vor.
Und das die Dame mir von der Agentur für Arbeit ohne meines Wissens beim BT anrief ist auch sehr fragwürdig vor allen ohne vorherige Rücksprache mit mir ...
Viele Grüße
Janette123
Das ist für mich nachvollziehbar. Es sollten alle Beteiligten schnell informiert werden. Das sind hier nur 2.Zitat :Und das die Dame mir von der Agentur für Arbeit ohne meines Wissens beim BT anrief ist auch sehr fragwürdig vor allen ohne vorherige Rücksprache mit mir ...
Warum sollte erst Rücksprache mit dir gehalten werden? Dafür sehe ich keinen Grund.
Bekannt ist: Man hat am 31.7. FALSCH gehandelt. Offenbar durfte der BGS nicht herausgegeben werden. Eine Rüge intern gabs bereits.
Warum man dich heute nicht anrief? Wir wissens nicht.
Ich meine, SCHRIFTLICHES ist für dich wichtig.
Vielen Dank für die Rückmeldung
Mir geht es darum, dass man mir gegenüber am Freitag verbindlich zugesichert hat, dass ich am Montag gegen 12 Uhr telefonisch über den aktuellen Stand informiert werde , nachdem ein internes Gespräch mit dem Vorgesetzten stattfindet. Diese Rückmeldung ist nicht erfolgt. Auch mein Rückrufversuch gegen 15:33 Uhr blieb unbeantwortet.
Ich finde es bedenklich, dass in der Zwischenzeit offenbar ohne mein Wissen ein Anruf bei meinem Bildungsträger erfolgt ist , obwohl man mir gegenüber noch keine offizielle Aussage getroffen hat. Auch wenn es formal vielleicht keine Rücksprachepflicht gibt, hätte ich zumindest mit Transparenz und Verlässlichkeit gerechnet!
Dass der Bildungsgutschein nun offenbar „nicht hätte ausgestellt werden dürfen", obwohl er mir auf Grundlage aller erfüllten Voraussetzungen nach dem erfolgreichen Abschluss der Umschulungsvorbereitung ausgestellt wurde, bleibt für mich unverständlich. Auch, weil sich die zuständige Dame am Folgetag mehrfach entschuldigt und auf internen Druck verwiesen hat.
Ich werde morgen wie geplant zum Bildungsträger gehen. Außerdem fordere ich nun übern VdK schriftlich eine offizielle Begründung mit Rechtsgrundlage für die Ungültigkeit des Gutscheins ein,wie hier empfohlen.
Viele Grüße
Janette123
Jetzt hätte ich noch eine Frage, um dazuzulernen:
Steht auf dem Bildungsgutschein konkret der Name des Bildunsträgers oder ist nur die Beschreibung im Bildungsgutschein exakt auf den Inhalt der Schulung beim Träger abgestellt?
Aufgrund der Neutralitätspflicht der Agentur für Arbeit sollen Antragsteller die Maßnahme frei wählen dürfen.
Dagegen gibt es bei den sogenannten mehrwöchigen Bewerberseminaren die Alternative zwischen einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS), in der Regel für die freie Suche nach einem Coaching, und Vergabemaßnahmen. Diese Vergabemaßnahmen werden von Agentur und Jobcenter eingekauft und die Bewerber dann „zugewiesen".
-- Editiert von User am 4. August 2025 20:19
Danke für deinen Beitrag auf dem Gutschein steht kein Träger, nur das Umschulungsziel „Kfz-Mechatronikerin inkl. Betriebspraktikum". Also ist er nicht an einen Anbieter gebunden.
Ein schriftlicher Widerruf liegt mir nicht vor ,es gab nur ein Telefonat. Und da wurde mir auch nichts Schriftliches angekündigt.
Jedoch sagte ich das ich bei diesen bestimmten Bt meine umschulung machen möchte (dieser Bt nimmt Bildungsgutscheine wie besprochen an ) selbst meine Sachbearbeiterin hatte mit den bt telefoniert.
Viele Grüße
Janette
-- Editiert von User am 4. August 2025 20:27
Beim BGS läuft es meist/oft so, dass die Agentur sagt, in welche Richtung eine Weiterbildung gehen soll. Dann sucht sich der Antragsteller eine Maßnahme und danach stellt der Vermittler den Gutschein entsprechend der Inhalte dieser Maßnahme aus.
Das erklärt dann so etliches. Eigentlich fast alles.Zitat :auf dem Gutschein steht kein Träger,
Ich hoffe, es lässt sich noch so *umbiegen*, dass du trotzdem diese Umschulung machen kannst.
Evtl. ergibt sich heute schon beim BT was?
Das ist bekannt. Es war nur eine wichtige Info, mehr noch nicht.Zitat :Ein schriftlicher Widerruf liegt mir nicht vor ,es gab nur ein Telefonat. Und da wurde mir auch nichts Schriftliches angekündigt.
Gern nochmal: Du selbst kannst schriftlich einen Bescheid zu dieser Negativ-Entscheidung fordern.
ICH würde das davon abhängig machen, was mir der BT heute sagt...und ob ich diese Woche noch einen Bescheid erhalte.
Danke dir für deine Antwort, das hat mir wirklich geholfen.
Ich war heute beim Träger (BuS Bottrop), und die haben mir bestätigt, dass der Bildungsgutschein vollständig korrekt ist und problemlos eingelöst werden kann – es gibt keinen Fehler, wie mir von der Fallmanagerin oder der Agentur am Telefon gesagt wurde.
Einen schriftlichen Widerruf habe ich nach wie vor nicht bekommen, nur diese vage Aussage am Telefon, dass der Gutschein „nicht eingelöst werden darf". Ich habe jetzt über das Jobcenter-Portal schriftlich einen Bescheid verlangt, entweder zur Freigabe oder zur schriftlichen Ablehnung.
Mein Praktikum beim Träger beginnt am 13.08., und der Bildungsgutschein ist wichtig, damit ich überhaupt anfangen kann. Ich hoffe, es kommt noch rechtzeitig was ... aber falls nicht, werde ich mich weiter wehren. Ich hab schließlich alles gemacht, was verlangt war .
-Hat der BT am Freitag auch diese telefonische Info zur Ungültigkeit deines BGS erhalten?Zitat :es gibt keinen Fehler, wie mir von der Fallmanagerin oder der Agentur am Telefon gesagt wurde.
-Hast du heute vom BT etwas Schriftliches bekommen?
-Stehst du dort auf der Teilnehmerliste ab 13.8. ?
Der Anruf wird ja hoffentlich kein Trollanruf gewesen sein.
Ich meine, das ist allen Usern klar.Zitat :.... der Bildungsgutschein ist wichtig, damit ich überhaupt anfangen kann.
Vor allen Dingen muss er GÜLTIG sein.
Vor allem wegen der KOSTEN.
Danke dir nochmal, Anami.
Mir wurde am Telefon etwas anderes gesagt als dem Träger.
Mir persönlich wurde mitgeteilt, dass die Mitarbeiterin mir den Bildungsgutschein gar nicht hätte ausstellen dürfen und dass sie dafür intern Ärger bekommen habe.
Dem Umschulungsbetrieb wurde dagegen telefonisch gesagt, der Gutschein enthalte einen Fehler und müsse korrigiert werden.
die haben sich den Gutschein aber angeschaut und mir gesagt, dass formal alles korrekt ist , sie könnten keinen Fehler erkennen, und der Gutschein wäre einlösbar.
Ich habe inzwischen schriftlich eine Klärung beim Jobcenter angefordert und den VdK eingeschaltet.
Am 13.08.2025 beginne ich beim Betrieb ein 3-tägiges Praktikum zur Eignungsfeststellung, das habe ich auch schriftlich vom Träger bestätigt bekommen.
Wenn alles passt, beginnt im Oktober die komplette Umschulung zur Kfz-Mechatronikerin.
Meine Fallmanagerin war heute auch nicht telefonisch erreichbar
Mit freundlichen Grüßen Janette
Kommt wohl in etwa aufs Gleiche raus. So ist das, wenn nur telefoniert wird.Zitat :Mir wurde am Telefon etwas anderes gesagt als dem Träger.
Bitte LASS das mit der Telefoniererei.Zitat :Meine Fallmanagerin war heute auch nicht telefonisch erreichbar
Zitat :auf dem Gutschein steht kein Träger, ...Zitat :Das erklärt dann so etliches. Eigentlich fast alles.
Zum Beispiel?
Zitat :Gern nochmal: Du selbst kannst schriftlich einen Bescheid zu dieser Negativ-Entscheidung fordern.
Toll. Es wird zwar kein Aufhebungsbescheid kommen. Wenn er aber kommen würde, weil die Teilnehmerin darauf besteht, gibt es die Möglichkeit eines Widerspruchs. Die Bearbeitung dauert bis zu 3 Monate. Wenn @Janette123 in dieser Zeit nicht am Kurs teilnehmen darf, liegen ab Oktober schon eine Vielzahl an Fehltagen vor. Um die Prüfung vor der Handwerkskammer ablegen zu dürfen, muss eine Mindeszahl an Teilnahmetagen nachgewiesen werden. Die Grenze müsste bei der HK erfragt werden. Es sollten dann evtl. nicht mehr allzuviele Krankheitstage dazukommen, sonst wars das mit der Prüfungszulassung.
@ Janette123 hat einen gültigen Bildungsgutschein, der nicht wiederrufen wurde (und nach dem was hier geschrieben wurde auch nicht wiederrufen werden kann). Also alles belassen wie es ist. Aber der VdK wird ihr das hoffentlich sagen.
Vom Bildungsgutschein würde ich mir, sofern noch bei Träger vorhanden, eine Kopie geben lasse.
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