Bin ich Kranken- und Pflegeversichert bei 3 Monate Sperre des ALG1?

27. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)
Bin ich Kranken- und Pflegeversichert bei 3 Monate Sperre des ALG1?

Hallo!

Habe gestern einen Brief vom AA bekommen wo als Hinweis Sinngemäß drinn steht das ich solange ich kein Arbeitslosengeld erhalte nicht Kranken- und Pflegeversichert bin und mich umgehend bei meiner Krankenkasse erkundigen soll!

Ist damit auch eine mögliche 3 Monate Sperre gemeint , die mir ja wahrscheinlich bevor steht da ich selber zum 31.12.2021 gekündigt habe?

Oder was meinen die das ich klein Arbeitslosengeld bekomme?

Was kann , soll und muss ich nun drigend unternehmen?


Danke schonmal

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3556 Beiträge, 563x hilfreich)

Zitat (von uepps1):
Ist damit auch eine mögliche 3 Monate Sperre gemeint , die mir ja wahrscheinlich bevor steht da ich selber zum 31.12.2021 gekündigt habe?


Eigentlich kündigt man so, dass das alte Arbeitsverhältnis endet und das Neue nahtlos beginnt.

Ist das nicht der Fall, gibt es die Sperre von 3 Monaten. Sie sollten sich, wie ihnen mitgeteilt wurde, mit der KK in Verbindung setzen, dann wird ihnen die Summe, welche sie selber für Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müssen mitgeteilt.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32296 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von uepps1):
das ich solange ich kein Arbeitslosengeld erhalte nicht Kranken- und Pflegeversichert bin und mich umgehend bei meiner Krankenkasse erkundigen soll!
Bitte, was steht dort genau?

In der Sperrzeit (die du ab 1.1. wegen der Eigenkündigung bekommst), ruht dein ALG1-Anspruch. Du bekommst also kein Arbeitslosengeld.
Die Arbeitsagentur leistet aber in diesen 12 Wochen Beiträge zur Krankenversicherung.
Diese Regelung besteht schon seit 08/2017.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)

Da steht folgendes Wort für Wort

Hinweise
Solange Sie kein Arbeitslosengeld erhalten,sind Sie durch die Bundesagentur für Arbeit nicht kranken-und pflegeversichert. Sie sollten sich daher umgehend bei Ihrer Krankenkasse erkundigen, auf welcher Grundlage und in welchem Umgang Versicherungsschutz besteht.

Wenn Ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist, sollten Sie Arbeitslosengeld II beantragen.

-- Editiert von uepps1 am 28.11.2021 13:17

-- Editiert von uepps1 am 28.11.2021 13:18

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32296 Beiträge, 5678x hilfreich)

Du kannst jetzt deine KV darüber informieren,
-dass du ab 1.1.22 arbeitslos sein wirst
-dass du eine 12 wöchige Sperrzeit erwartest
Du kannst fragen, wie du dich bis zum Ende der Sperrzeit krankenversichern kannst.

Die KV wird dir antworten.
Wie das bei den PKV läuft, ist mir nicht bekannt.

Ich finde hierzu:

-§ 5 Absatz 1 Nr.2 SGB V, in der Fassung ab 1.8.2017

und Aussagen diverser GKV

-AOK---> https://www.aok.de/pk/uni/inhalt/beitraege-bei-arbeitslosigkeit-1/
Wenn Sie arbeitslos sind und Arbeitslosengeld I oder II erhalten, meldet Sie der Leistungsträger als versicherungspflichtiges Mitglied bei der AOK an. Für Empfänger von Arbeitslosengeld I übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das gilt auch, wenn Sie zu Beginn der Arbeitslosigkeit wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhalten.

-DAK ---> https://www.dak.de/dak/ihr-anliegen/mitgliedschaft---arbeitslos-2416162.html#/
Ja, Sie sind auch versichert, wenn die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist verhängt. Die Agentur für Arbeit übernimmt in dieser Zeit Ihre Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

-TK ---> https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/wenn-sie-arbeitslos-sind/wie-bin-ich-waehrend-einer-sperrzeit-versichert-2005728
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die Agentur für Arbeit für Sie - auch dann, wenn Sie am Anfang Ihrer Arbeitslosigkeit wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhalten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von uepps1):
Habe gestern einen Brief vom AA bekommen wo als Hinweis Sinngemäß drinn steht das ich solange ich kein Arbeitslosengeld erhalte nicht Kranken- und Pflegeversichert bin und mich umgehend bei meiner Krankenkasse erkundigen soll!

Ist damit auch eine mögliche 3 Monate Sperre gemeint , die mir ja wahrscheinlich bevor steht da ich selber zum 31.12.2021 gekündigt habe?
Hast du denn überhaupt schon einen offiziellen Bescheid der Arbeitsagentur seit deiner Antragstellung erhalten? Falls nicht, ist das als allgemeiner Hinweis zu verstehen.

-- Editiert von Bruni2016 am 28.11.2021 16:17

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#6
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)

Was meinst du mit offiziellen Bescheid?

Habe den Antrag auf Arbeitslosengeld bekommen , ausgefüllt und zurück geschickt.

Auch auf einen allgemeinen Hinweis muss ich mich ja schlau machen bevor es zu spät ist und ich unwissentlich was falsch oder nicht gemacht habe.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120366 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von uepps1):
Was meinst du mit offiziellen Bescheid?

Der offizielle Bescheid des Agentur.



Zitat (von uepps1):
Auch auf einen allgemeinen Hinweis muss ich mich ja schlau machen bevor es zu spät ist und ich unwissentlich was falsch oder nicht gemacht habe.

Vollkommen korrekt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von uepps1):
Was meinst du mit offiziellen Bescheid?
Solange dein Antrag noch nicht bearbeitet wurde, du noch keinen Bescheid erhalten hast, ist dieser allgemein gehaltene Hinweis mit der Krankenversicherung und dem ALG 2 sicher nicht auf eine mögliche Sperrzeit zu beziehen.
Zitat (von uepps1):
Auch auf einen allgemeinen Hinweis muss ich mich ja schlau machen bevor es zu spät ist und ich unwissentlich was falsch oder nicht gemacht habe.
Ja, das ist immer gut.

-- Editiert von Bruni2016 am 28.11.2021 20:43

-- Editiert von Bruni2016 am 28.11.2021 20:44

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)

Den offiziellen Bescheid von der Arbeitsagentur bekomme ich doch sicherlich erst irgendwann im Januar,nachdem ich mich persönlich Arbeitslos gemeldet habe. Oder?

Dann bin ich aber,falls ich eine Sperre ab 01.01.2022 bekomme wovon ich ausgehe ich ja selber gekündigt habe, schon ab den 01.01. nicht mehr krankenversichert oder?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32922 Beiträge, 17283x hilfreich)

Lesen Sie doch gelegentlich mal die Antworten, die Sie hier kriegen - dann erfahren Sie es. Zur KV in der Sperrfrist wurde bereits alles gesagt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12310.03.2022 01:08:50
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo @uepps1,

über nachfolgenden Link kannst du dich schon mal mit interessanten Scans/Fotos vertraut machen: "Ein Bewilligungsbescheid mit einer verhängten Sperrfrist sowie ein Schreiben mit der Angabe, dass die Krankenversicherung über die Agentur für Arbeit bezahlt wird während der Sperrzeit (man bleibt bei seiner bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung)"

https://matthias-andrasch.eu/blog/2020/eigenkuendigung-sperrzeit-bei-alg-1-immerhin-krankenversichert/#bedingungsloses-grundeinkommen-als-chance-fuer-eine-bessere-mentale-gesundheit-statt-anreiz-fuer-dienstnachvorschrift

"Eigenkündigung: Sperrzeit bei ALG 1 – drei Monate keine Kohle, aber immerhin krankenversichert"


-- Editiert von Bruni2016 am 29.11.2021 00:56

-- Editiert von Bruni2016 am 29.11.2021 01:00

-- Editiert von Bruni2016 am 29.11.2021 01:01

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)

@muemmel

Zitat (von muemmel):
Lesen Sie doch gelegentlich mal die Antworten, die Sie hier kriegen


Ach man muss auch die Antworten lesen? Das hatte ich nicht gewusst. Sorry mein Fehler! Und wenn Sie meine Fragen nerven dann ignorieren Sie das doch einfach. Schade das Sie nichts hilfreiches beizutragen haben.

@Bruni2016

Danke für den Link


-- Editiert von uepps1 am 29.11.2021 09:07

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32296 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von uepps1):
schon ab den 01.01. nicht mehr krankenversichert oder?
Sorry. Ich muss dich aber jetzt auch mal fragen, ob du die vielen Antworten wirklich liest. Denn schon seit April 21 und vor diesem neuen Thread hier, der sich auch wieder nur um deine bald beginnende Arbeitslosigkeit dreht, wurde die Frage bereits mehrfach in deinen anderen Threads beantwortet.

Ich meine, nur aus dem einen Grund: Damit du nichts falsch machst.

Man könnte sich JETZT auch für seinen eigenen *Einzelfall* eine kurze To-do-Liste aufstellen und dort die wenigen wirklich wichtigen Dinge mit Datum/Frist aufstellen. Das geht.
Man kann sich auch damit beschäftigen, wie man Bilder hier einstellt. Dann fallen die Antworten vermutlich punktgenau aus. Zu deinem BESCHEID oder zu den vielen anderen Schreiben, die du von xy bekommen wirst.

https://www.123recht.de/Forum-__f590376.html
Es hat sich seitdem an der gesetzl. Regelung, die seit 1.8.2017 gilt, nichts geändert.

Aber gern kannst du auch Blogs zum Bedingungslosen Grundeinkommen lesen. Das geht.

Auch, wenn es dich vielleicht wieder verwirrt:
Kranken-/pflegeversichert ist man auch, wenn keiner die Beiträge bezahlt. Allerdings hat man dann Beitragsschulden bei der KV.

Insofern ist der schöne Satz aus dem Blog nur halb wahr.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(674 Beiträge, 455x hilfreich)

Es reicht jetzt - offenbar ist der TE komplett beratungsresistent und pampt dann auch noch gegen Antwortende: Dann ist hier jetzt halt Schluß.

1x Hilfreiche Antwort

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