Bürgergeld Alleinerziehend

23. Oktober 2023 Thema abonnieren
 Von 
bripfa
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)
Bürgergeld Alleinerziehend

Hallo,
ich in Trennung, alleinerziehend, 3 Kinder (2,6,12 Jahre) wohne derzeit bei einem Freund, ohne Mietzahlung, arbeite auf 520 Euro. Erhalte Unterhalt für 2 Kinder (2 u. 6 Jahre), Kindergeld für 3 Kinder.
Habe ich Anspruch auf Bürgergeld?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33497 Beiträge, 17463x hilfreich)

Keine Ahnung - vorrangig ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenüber dem Gatten. Falls der dann nicht ausreicht, kann man mal über Bürgergeld reden...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
bripfa
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Anspruch auf Trennungsunterhalt

Hallo,
Trennungsunterhalt bekomme ich voraussichtlich nicht, da mein Ex zu viele Schulden hat.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33497 Beiträge, 17463x hilfreich)

Dann werden Sie ihn halt einklagen müssen - "zu viele Schulden" ist kein Grund, den Trennungsunterhalt zu verweigern.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39891 Beiträge, 14217x hilfreich)

Wieso bekommt man nur Unterhalt für zwei Kinder?

wirdwerden

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#5
 Von 
bripfa
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wieso bekommt man nur Unterhalt für zwei Kinder?

Weil der Vater von diesem Kind kein Geld hat und nicht zahlen kann.

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#6
 Von 
fragenkostetnichts123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, rechnen Sie aus, ob Ihr gesamtes Einkommen die 1516 Euro erreicht. Das wäre Regelsatz für eine alleinerziehende Elternteil mit 3 Kindern im Alter von 12, 6 und 2 Jahre. Ohne Mietkosten.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39891 Beiträge, 14217x hilfreich)

Unterhaltsvorschusskasse? Die kümmern sich auch um die Realisierung des Geldes, was dem ältesten Kind zusteht.

Mich stimmt so viel Rücksichtnahme immer nachdenklich. Da können die Väter nicht für ihre Kinder aufkommen, weil sie verschuldet sind. Statt dessen soll der Staat einspringen, also letztlich die Schulden der Väter bezahlen. So funktioniert das System nicht und das ist auch gut so. Gerade Kindesunterhalt ist immer vorrangig. Das sollte sich doch jedem erschließen. Lass Dich beraten; es gibt genug Beratungsstellen, da wird sauber durchgerechnet, auch das JC tut das. Und dann sieht man weiter.

wirdwerden

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34999 Beiträge, 5981x hilfreich)

Zitat (von bripfa):
Habe ich Anspruch auf Bürgergeld?
Vermutlich ja. Ergänzend zum Einkommen.
Dein Einkommen besteht aus Minijob, Kindergeld und evtl. Unterhalt bzw. UH-Vorschuss.
Ergänzend würde Bürgergeld geleistet.
Für den Minijob gäbe es einen kleinen Einkommensfreibetrag, je nach tatsächlichem Lohn.
Ab 2024 ist die Erhöhung des Regelbedarfs vorgesehen.
Das wäre dann € 563+390+390+357.
Noch bist du nicht alleinerziehend.
Einkommen würde angerechnet.
Wohnkosten sind nicht genannt/nicht bekannt. Die kämen dazu.

Nach der Antragstellung und Vorlage diverser Unterlagen wird das JC auf Trennungsunterhalt verweisen und dich auffordern, diesen *einzuholen* bzw. einzuklagen.

Bei einem Freund wohnen bedeutet für das JC: Der Freund kann uU für dich und die Kinder einstehen...
Das JC wird auch dazu diverse Unterlagen/Nachweise haben wollen.

Frage: Warum bist du mit 3 Kindern ausgezogen--- warum nicht dein Mann?

Zitat (von wirdwerden):
Statt dessen soll der Staat einspringen, also letztlich die Schulden der Väter bezahlen. So funktioniert das System nicht und das ist auch gut so.
Ich habe gelernt: Wenn der Vater nicht zahlen kann und das sauber darstellen/nachweisen kann---springt der Staat mit Sozialleistungen ein.
1. mit Bürgergeld
2. mit Unterhaltsvorschuss
So funktioniert dieses System bisher. Eine Änderung ist nicht vorgesehen/mir bisher nicht bekannt..

-- Editiert von User am 23. Oktober 2023 19:29

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39891 Beiträge, 14217x hilfreich)

Anami, der Staat springt ein, wenn niemand vorrangig zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Der Staat springt nicht ein, wie hier für das älteste Kind, wenn der Verpflichtete anstelle von Unterhaltszahlungen seine Schulden reguliert.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34999 Beiträge, 5981x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Der Staat springt nicht ein, wie hier für das älteste Kind, wenn der Verpflichtete anstelle von Unterhaltszahlungen seine Schulden reguliert.
Reguliert der Mann denn vorrangig seine Schulden? Wo liest man das denn?

Ergänzung zu # 8:
Der Unterhalt für 2 Kinder ist natürlich auch Einkommen der Mutter, welches vom JC angerechnet/berücksichtigt wird.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
bripfa
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von fragenkostetnichts123):
1516 Euro

Gehört Elterngeld auch dazugerechnet?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fragenkostetnichts123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

@Bripfa
Ich habe selbst keine Erfahrung damit.
Das steht aber überall im internet:

"Das Elterngeld wird beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet - dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe steht das Elterngeld damit zusätzlich zur Verfügung"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13139 Beiträge, 4461x hilfreich)

Wow, wieder jede Menge durcheinander und leider an diversen Stellen in falscher Reihenfolge; jedenfalls meiner Meinung nach.

Ja, alle Unterhaltsfragen, egal ob Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt oder Unterhaltsvorschuss müssen geklärt werden und können ggf. dazu führen, dass kein Bürgergeld (mehr) gezahlt wird. Aber:

1) Wenn für ein Kind kein Unterhalt gezahlt wird, ist Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Hierzu wird das Jobcenter auch aufforderden und bei der Unterhaltsvorschusskasse einen Erstattungsanspruch anmelden. Bis zur Bewilligung springt das Jobcenter mit Bürgergeld ein. Nach der Bewilligung wird Unterhaltsvorschuss ebenfalls auf das Bürgergeld angerechnet.

2) Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt müssen geltend gemacht werden. Wenn der jeweils unterhaltspflichtige allerdings nicht freiwillig zahlt, wird das nicht innerhalb sehr kurzer Zeit funktionieren. Auch hier springt das Jobcenter zunächst ein. Dann allerdings gehen die Unterhaltsansprüche auf das Jobcenter über und dieses wird weiter Bürgergeld zahlen, Unterhaltsansprüche selbst und in eigenem Namen geltend machen (so ist jedenfalls der korrekte Weg) und dann auch an sich selbst zahlen lassen. Jedenfalls dann, wenn trotz aller Unterhaltszahlungen noch ein Restanspruch Bürgergeld bleibt.

3) Elterngeld wird ebenfalls auf das Bürgergeld angerechnet. Entweder mit oder ohne Freibetrag. Insoweit ist #12 schon korrekt.

Zitat:
Der Unterhalt für 2 Kinder ist natürlich auch Einkommen der Mutter,


Falsch. Kindesunterhalt ist Einkommen des jeweiligen Kindes, nicht der Mutter. Insbesondere bei mietfreiem Wohnen ist allerdings die Wahrscheinlichkeit recht groß, dass die Kinder mit Kindergeld + Unterhalt/Unterhaltsvorschuss ihren eigenen Bedarf decken können und damit aus der Bedarfsgemeinschaft rausfallen. Konsequenz ist dann, dass das Kindergeld ganz oder teilweise auf die Mutter übertragen wird.

Zitat:
Für den Minijob gäbe es einen kleinen Einkommensfreibetrag, je nach tatsächlichem Lohn.


Klein ist relativ. Bei tatsächlich 520 Euro Erwerbseinkommen beträgt der Freibetrag immerhin 184 Euro.

Zitat:
Noch bist du nicht alleinerziehend.


Und das liest Du bitte woraus?

Zitat:
Wohnkosten sind nicht genannt/nicht bekannt. Die kämen dazu.


Wer den Eröffnungsbeitrag gelesen hat, wird wahrgenommen haben, dass (derzeit) keine Wohnkosten entstehen. Die TE wohnt mit den Kindern mietfrei.

Zitat:
Nach der Antragstellung und Vorlage diverser Unterlagen wird das JC auf Trennungsunterhalt verweisen und dich auffordern, diesen *einzuholen* bzw. einzuklagen.


Wenn das Jobcenter korrekt arbeitet, wird es den Unterhalt selbst geltend machen und notfalls einklagen.

Zitat:
Der Freund kann uU für dich und die Kinder einstehen...


Kann, muss aber nicht zwingend. Jedenfalls gibt das bisher geschriebene hierfür keinerlei Anhaltspunkte.

Zitat:
Das JC wird auch dazu diverse Unterlagen/Nachweise haben wollen.


Kann schon sein, dass das JC das will. Inwieweit das dann berechtigt ist, lässt sich jedenfalls derzeit nicht seriös beantworten.

Zitat:
Warum bist du mit 3 Kindern ausgezogen--- warum nicht dein Mann?


Welchen Einfluss hat die Antwort hierauf auf die Rechtslage bzw. den Anspruch (oder Nicht-Anspruch) der TE?

Zitat:
Mich stimmt so viel Rücksichtnahme immer nachdenklich. Da können die Väter nicht für ihre Kinder aufkommen, weil sie verschuldet sind. Statt dessen soll der Staat einspringen, also letztlich die Schulden der Väter bezahlen.


Dem schließe ich mich grundsätzlich an. Allerdings greift hier doch - zur Vermeidung existenzieller Notlagen - m.E. eine andere Reihenfolge. Das Jobcenter ist dann durchaus in der Postition, Unterhaltsansprüche selbst geltend zu machen und auch durchzusetzen. Für das Jobcenter ist das ggf. auch mit deutlich weniger Emotionen verbunden, wie für die hilfebedürftige Mutter.

Ob im vorliegenden Fall mit kleinem Erwerbseinkommen, Elterngeld, Kindergeld und zumindest teilweise Kindesunterhalt allerdings tatsächlich eine Notlage besteht, vermag ich mangels ausreichender Informationen nicht zu beantworten.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34999 Beiträge, 5981x hilfreich)

Zitat (von bripfa):
Gehört Elterngeld auch dazugerechnet?
Nö. Regelbedarf/Regelsatz ist das, was so allg. als Bürgergeld genannt wird.
Bürgergeld wird für eine BG=Bedarfsgemeinschaft errechnet. Ihr seid 4 Personen. Ihr habt Einkommen.

-Elterngeld ist Einkommen der BG. zB 300,-
-Kindergeld ist Einkommen der BG. 3 x250,-
-Unterhalt ist Einkommen der BG. zB X €
-Unterhaltsvorschuss ist Einkommen der BG. zB 187,- für 1 Kind
-Minijob-Lohn ist Einkommen der BG. zB mit 184,- Freibetrag, wenn tatsächlich 520,- mtl. verdient werden.

Nur, wenn das gesamte Einkommen Der 4erBG (aus diversen *Geldtöpfen*) den soz.-hilferechtl. Bedarf nicht deckt, gibt das Jobcenter noch Geld als Ergänzung dazu. Evtl. auch noch andere Leistungen nach SGB II.

Ich meine:
Die TE sollte die offenen Fragen oder Vermutungen der User beantworten bzw. richtigstellen, damit man für ihren konkreten Fall konkrete Aussagen machen kann.

Oder: Stell jetzt den Antrag---alles weitere ergibt sich später.
Der Antrag wirkt auf den 1.d. Monats (1.10.) zurück. Der Antrag muss jetzt noch keine detaillierten Daten und Nachweise enthalten, aber nachweislich beim JC eingehen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

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