Bürgergeld: Auszahlung Sterbegeld: Vermögen oder Einkommen?

18. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
harald91
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)
Bürgergeld: Auszahlung Sterbegeld: Vermögen oder Einkommen?

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:
Mein 3 jähriges Studium endete mit dem 07.08.23 mit Ablauf des Monats August 2023 endet ebenfalls mein Bafög Bezug, da ich noch keine Arbeitsverhältnis bisher habe auffinden können beziehe ich demnach ab dem 01.09.23 Bürgergeld.
Desweiteren ist mein Vater am 02.03.23 verstorben und sowohl ich, als auch mein Bruder haben das Erbe fristgerecht und rechtskräftig vor dem Nachlassgericht ausgeschlagen. Die nun geltenden Erben des Nachlasses meines Vaters sind mein Onkel und Großmutter: Nun stellte sich aufgrund unpräziser AGB'S einer betrieblichen Altersversorgung heraus, dass sowohl ich als auch mein Bruder noch Anspruch auf ein Sterbegeld von jeweils 4.000€ haben.
In diesem Zusammenhang ist mit unpräzisen ABGS folgendes gemeint: Die AGB's besagten Versicherungsdienstleister der betrieblichen Altersvorsorge besagen, dass die Erben Anspruch auf das Sterbegeld hätten, nun stellte sich allerdings heraus, dass die Erben sich hierbei bezieht auf die gesetzliche Erbreihenfolge und demnach sind mein Bruder und ich Anspruchsberechtigt. Dieser Sachverhalt hat sich erst vor kurzem durch den Nachlasspfleger herausgestellt, der meinem Onkel und meiner Oma zur Verfügung stand.
Nun stellt sich für mich folgende Frage im Kontext des baldigen Bürgergeld Bezuges: Werden die besagten 4.000€ Sterbegeld als Vermögen oder als Einkommen angerechnet? Am ehesten vermute ich, dass sie als einmalige Einnahme nach §11 SgB ausgelegt werden könnten. Falls dies der Fall ist, wie genau darf ich mir die Berechnung vorstellen, bei einem fiktiven Bürgergeld Anspruch von 1000€/Monat?
Würde lediglich der Monat des Zuflusses berücksichtigt werden oder auch die Folgemonate, bis besagte Sterbegeldleistung vollkommen verrechnet ist?

Lieben Dank

Mit freundlichen Grüßen Andre

-- Editiert von User am 18. August 2023 22:56

-- Editiert von User am 18. August 2023 23:00

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33341 Beiträge, 17413x hilfreich)

Falls dies der Fall ist, wie genau darf ich mir die Berechnung vorstellen, bei einem fiktiven Bürgergeld Anspruch von 1000€/Monat? Na, in dem § steht doch "Verteilung auf 6 Monate": 4000 Euro durch 6 ergibt ca. 667 Euro, und die werden dann 6 Monate lang vom Bürgergeld abgezogen.
Würde lediglich der Monat des Zuflusses berücksichtigt werden oder auch die Folgemonate, bis besagte Sterbegeldleistung vollkommen verrechnet ist? Siehe oben. Im Übrigen könnten Sie ja in diesen 6 Monaten durch Arbeitsaufnahme aus dem Bürgergeldbezug ausscheiden - dann findet halt keine vollständige Verrechnung statt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34059 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von andre1891):
Werden die besagten 4.000€ Sterbegeld als Vermögen oder als Einkommen angerechnet?
Es ist Einkommen. Dem Jobcenter ist der Zufluss des Sterbegeldes mitzuteilen.
Daraufhin wird das JC prüfen und einen Änderungsbescheid erteilen.

Ein Bürgergeld von mtl. 1.000,- würde dazu führen, dass die einmalige Einnahme ab dem Monat des Zuflusses auf 6 Monate verteilt wird.

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-p11-11b-sgb-ii-stand-01072023_ba044381.pdf
dort Randnummer 11.12.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
harald91
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)

Demnach hätte es nur als Vermögen gezählt, wenn der Zufluss vor dem Bürgergeld Bezug erfolgt wäre ?
Der Anspruch auf das Sterbegeld besteht ja schon seit dem Ableben (02.03.23 ) hierauf und hat sich nur aufgrund undurchlässiger AGB'S und Falschaussagen verzögert, sodass überhaupt eine Auszahlung erst im Bürgergeld Bezug erfolgt. Dies ist wahrscheinlich für das Jobcenter allerdings irrelevant?
Wäre es ggf ratsam, den noch nicht bestätigen Antrag zurückzunehmen, bis eine Auszahlung des Sterbegeldes erfolgt ist und dann das Bürgergeld erst mit Antragstellung des Folgemonats zu beauftragen? Demnach dürfte es als Vermögen und nicht Einkommen verrechnet werden ? Oder ggf. die Auszahlung des Sterbegeldes hinauszögern oder hätte dies rechtliche Folgen, da ich den offiziellen Bescheid über die Anspruchsberechtigten voraussichtlich in den kommenden Tagen erhalte?

Lieben Dank.


0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 53x hilfreich)

Es handelt sich in jedem Fall um Vermögen, da es um eine Erbschaft geht, die nach § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB 2 nicht als Einkommen zählt.

https://www.buzer.de/11a_SGB_II.htm

Allerdings stellt sich für mich eine ganz andere Frage:

Zitat (von andre1891):
sowohl ich, als auch mein Bruder haben das Erbe fristgerecht und rechtskräftig vor dem Nachlassgericht ausgeschlagen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33341 Beiträge, 17413x hilfreich)

Es geht NICHT um eine Erbschaft, sondern um Sterbegeld.
@TE: Ja, wenn das Geld vor dem Bürgergeld kommt, ist es Vermögen. Kein Bürgergeld heisst aber auch: Selber krankenversichern, was halt auch wieder kostet...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 53x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Es geht NICHT um eine Erbschaft, sondern um Sterbegeld.
Ich bezog mich auf die Worte des TE:
Zitat (von andre1891):
Die AGB's besagten Versicherungsdienstleister der betrieblichen Altersvorsorge besagen, dass die Erben Anspruch auf das Sterbegeld hätten,
Deswegen warte ich einfach mal auf eine Reaktion des TE.
Zitat (von muemmel):
Kein Bürgergeld heisst aber auch: Selber krankenversichern, was halt auch wieder kostet...
Ist doch eher unwahrscheinlich, dass das zum Tragen kommt, da ein Restanspruch auf Bürgergeld in jedem Fall bestehen sollte, es sei denn, der TE wohnt (fast) mietfrei.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 53x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ein Bürgergeld von mtl. 1.000,- würde dazu führen, dass die einmalige Einnahme ab dem Monat des Zuflusses auf 6 Monate verteilt wird.
Aber nur dann, wenn die einmalige Einnahme als Nachzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II zu klassifizieren wäre, sonst nicht. Denn dieser Paragraph 11 SGB II wurde zwischenzeitlich geändert.

"Mit Einführung des Bürgergeldes wird ab dem 01.07.2023 auf
die Unterscheidung von laufenden und einmaligen Einnahmen, ver-
zichtet. Laufende wie auch einmalige Einnahmen sind im Monat ih-
res Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen. Bedarfsübersteigende Beträge im Monat des Zuflusses sind im Folgemonat dem
Vermögen zuzuschlagen."

(Fachliche Weisung der BA zu § 11 Randnr. 11.5)

PS: Sollte das Sterbegeld aber im Rahmen einer Erbschaft ausgezahlt werden, würde dies ohnehin keine Rolle spielen, da Vermögen nach SGB II.

-- Editiert von User am 28. August 2023 14:59

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
harald91
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von TazDummchen):
Aber nur dann, wenn die einmalige Einnahme als Nachzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II zu klassifizieren wäre,


Demnach stellt sich die Frage, ob dies als einmalige Einnahme oder eben Nachzahlung klassifiziert wird?
Gib es hierzu bereits Erfahrungen/Urteile? Auf die ich mich berufen kann.

Laut den ABG's des Versicherungsdienstleisters haben die Erben Anspruch auf die Versicherung: Die Erben jedoch werden laut der Versicherung definiert durch jene Personen, der gesetzlichen Erbrangfolge nach- dabei ist unerheblich, ob das Erbe angenommen oder eben abgelehnt wurde. Diesen Umstand haben wir erst vor kurzem vom zuständigen Nachlasspfleger erfahren, der meiner Großmutter und meinem Onkel zugeordnet wurde.
Die gegenwärtigen Erben haben mir auch bereits bestätigt, dass das Sterbegeld NICHT Teil des derzeitigen Nachlasses ist. Somit bestätigt dies die oben stehenden Angaben. Ich habe den Versicherungsdienstleister vor einigen Tagen dazu bereits kontaktiert, mir diesen Umstand nochmals zu bestätigen.

Dies alles führte letztendlich zu dieser nun vermeintlich verspäteten Auszahlung des Sterbegeldes und es stellt sich daher auch desweiteren die Frage, ob eine Auszahlung eben weiter hinausgezögert werden kann/darf, da augenscheinlich lediglich der Eingang/Monat des Zuflusses relevant ist


-- Editiert von User am 28. August 2023 15:19

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33341 Beiträge, 17413x hilfreich)

Zitat:
Zitat:
Ist doch eher unwahrscheinlich, dass das zum Tragen kommt, da ein Restanspruch auf Bürgergeld in jedem Fall bestehen sollte, es sei denn, der TE wohnt (fast) mietfrei.


Falsch - Ihren eigenen Worten nach ist der Anspruch zumindest einen Monat lang weg.

Zitat:
Laufende wie auch einmalige Einnahmen sind im Monat ihres Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen.


Wenn 4.000 Euro in einem Monat zufliessen, welcher Restanspruch soll da dann noch bestehen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 53x hilfreich)

Zitat (von andre1891):
Demnach stellt sich die Frage, ob dies als einmalige Einnahme oder eben Nachzahlung klassifiziert wird?
Gib es hierzu bereits
Soweit es nicht im Sinne von 11a SGB II als Erbschaft eingestuft wird, sehe ich es so, dass es darauf ankommt, ob die "Nachzahlung" greift. Zumindest ab 01.07.2023, wegen der Änderung des § 11 SGB II.

Stöbere doch einfach mal in den Fachlichen Weisungen der BA. Beachte aber, dass diese nur für die Gemeinsamen Einrichtungen (BA + Kommune), nicht aber für die Optionskommunen (Kommune in alleiniger Trägerschaft) verbindlich sind.

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-p11-11b-sgb-ii-stand-01072023_ba044381.pdf

-- Editiert von User am 28. August 2023 16:08

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34059 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von andre1891):
Dies ist wahrscheinlich für das Jobcenter allerdings irrelevant?
Ja, wahrscheinlich. Es gilt der Zufluss des Geldes aufs Konto. Einmalig ist nicht streitig, es geht um 1x 4000,-
Und dann ist das Geld entweder Einkommen oder Vermögen. Bei Einkommen dann entweder zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen.
Und dann entweder auf 6 Monate zu verteilen oder nicht.
Wenn erst jetzt oder später ein Sterbegeld aus der betriebl. Altersvorsorge/Versicherung ausgezahlt wird, gehört diese Summe mE nicht zum Vermögen, nicht zur Erbschaft, nicht zum Nachlass und ist zu berücksichtigen/anzurechnen.

Zitat (von andre1891):
Gib es hierzu bereits Erfahrungen/Urteile? Auf die ich mich berufen kann.
Wer sollte ab 1.7.23 schon ein Urteil erwirkt haben?

Zitat (von andre1891):
ob eine Auszahlung eben weiter hinausgezögert werden kann/darf, da augenscheinlich lediglich der Eingang/Monat des Zuflusses relevant ist
Wenn das Sterbegeld später (verzögert) zufließt, hat das JC eben später aufgrund deiner Mitteilung über Zufluss von Sterbegeld zu entscheiden.
Vielleicht will dann das JC erstmal ganz genau wissen, was das für 4000,- sind...

Zitat (von TazDummchen):
Denn dieser Paragraph 11 SGB II wurde zwischenzeitlich geändert.
Es gilt ab 1.7.23:
-https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html
-Ebenso die Fachl. Weisungen der BA

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13106 Beiträge, 4454x hilfreich)

Bei den zu erwartenden 4.000 Euro handelt es sich um eine Versicherungsleistung, die nicht zur Erbmasse zählt. Insoweit ist es kein Erbe und zweifelsfrei einmaliges Einkommen, welches nach den gesetzlichen Neuregelungen allein im Monat des Zuflusses anzurechnen ist. Im Zuflussmonat wird es demnach kein Bürgergeld geben, bzw. dieses wird wieder zurückgefordert. Ab dem Folgemonat handelt es sich um (Schon)Vermögen.

Um als Nachzahlung und damit als auf sechs Monate zu verteilendes Einkommen zu gelten, müsste aus dem Schreiben der Versicherung oder aus dem Buchungstext des Kontoauszuges klar hervorgehen, dass es sich um eine (Nach)Zahlung für den Monat X (z.B. den Sterbemonat oder wann auch immer die Fälligkeit eingetreten ist) handelt.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
harald91
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Um als Nachzahlung und damit als auf sechs Monate zu verteilendes Einkommen zu gelten, müsste aus dem Schreiben der Versicherung oder aus dem Buchungstext des Kontoauszuges klar hervorgehen, dass es sich um eine (Nach)Zahlung für den Monat X (z.B. den Sterbemonat oder wann auch immer die Fälligkeit eingetreten ist) handelt.


Super. Danke für die Aufklärung der hier möglichen Optionen über besagten Sachverhalt.
Vorerst gilt es nun für mich, entsprechend auf das Schreiben der Pensionskasse zu warten, aus dem eindeutig hervorgeht, dass ich Anspruchsberechtigt bin. Dieses Schreiben dürfte dann wahrscheinlich auch bereits für die von Ihnen genannten Bedingungen (Zwecks Anrechnung als Einmalzahlung/Nachzahlung im Zuge des Bürgergeldes) relevant sein.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34059 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von andre1891):
Vorerst gilt es nun für mich, entsprechend auf das Schreiben der Pensionskasse zu warten, aus dem eindeutig hervorgeht, dass ich Anspruchsberechtigt bin
Ach? Ich ging davon aus und las es weiter oben, dass das nun tatsächlich nach etlichem Hickhack so sei...nur der Auszahlungszeitpunkt stünde noch nicht fest.
--->Nun stellte sich aufgrund unpräziser AGB'S einer betrieblichen Altersversorgung heraus, dass sowohl ich als auch mein Bruder noch Anspruch auf ein Sterbegeld von jeweils 4.000€ haben.<---

Bitte gern mal Rückmeldung geben, nachdem der Bescheid vom JC da ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
harald91
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ach? Ich ging davon aus und las es weiter oben, dass das nun tatsächlich nach etlichem Hickhack so se


Da den gegenwärtigen Erben (Onkel+Großmutter) dies seitens des Nachlasspflegers bestätigt wurde und auch bereits bekannt ist, dass es nicht Teil des Nachlasses ist, ist dies auch "sicher": Nur habe ich hierüber noch nichts schriftliches erhalten und die Pensionskasse gebeten, aufgrund deren unpräzisen AGB's mir dies nochmals schriftlich zu bestätigen. Also: Ja- es ist sicher aber ich möchte, bevor ich nun weitere Schritte unternehme vorher etwas schriftliches haben.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34059 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von andre1891):
bevor ich nun weitere Schritte unternehme vorher etwas schriftliches haben.
Das ist verständlich.
Bevor du nichts schriftlich hast und vor allem keine Gutschrift der Pensionskasse auf deinem Konto hast, brauchst du gar nichts unternehmen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 53x hilfreich)

Es spricht viel dafür, dass es sich um eine Nachzahlung nach § 11 Abs. 3 SGB II handelt. Schließlich handelt es sich klar um eine Sterbegeldversicherung, die auf den Tod als Leistungsfall fixiert ist, der schon lange zurückliegt.

Insofern würde ich persönlich mit einer Verteilung der 4 TEUR auf 6 Monate rechnen. Alles andere wäre Glück.

Außerdem bin ich leider schon lange genug mit Sozialgesetzen und der dazugehörigen Bürokratie befasst, um zu wissen, dass es im Voraus nur dann (meist, aber auch nicht immer) Klarheit gibt, wenn etwas idiotensicher per Gesetz definiert oder per höchsrichterlichem Urteil klar und deutlich ausgelegt wurde.

Zitat (von AxelK):
Um als Nachzahlung und damit als auf sechs Monate zu verteilendes Einkommen zu gelten, müsste aus dem Schreiben der Versicherung oder aus dem Buchungstext des Kontoauszuges klar hervorgehen, dass es sich um eine (Nach)Zahlung für den Monat X (z.B. den Sterbemonat oder wann auch immer die Fälligkeit eingetreten ist) handelt.
Das sehe ich nicht so. Wenn jemand etwas aufs Konto als Schenkung überwiesen erhält, ist es auch unerheblich, ob "Schenkung", "Ausstattung", "abc" oder gar nichts vermerkt ist. Entscheidend ist das, was rechtlich tatsächlich dahintersteckt. Das müsste notfalls ermittelt werden.

Ich persönlich würde zusehen, dass ich mir einen Job an Land ziehe, der genug Geld abwirft, um im Monat des Zahlungseingangs aus der Sterbegeldversicherung nicht leistungsberechtigt (Bürgergeld) zu sein. Als junger, gut ausgebildeter Mensch dürfte das bei dem gegenwärtigen Arbeitsmarkt keine große Hürde darstellen.

Wie diese Konstellation von deinem zuständiges JC und ggf. deiner zuständigen Sozialgerichtsbarkeit beurteilt wird, kann dir hier im Voraus niemand vorhersagen oder gar garantieren.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
harald91
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Bevor du nichts schriftlich hast und vor allem keine Gutschrift der Pensionskasse auf deinem Konto hast, brauchst du gar nichts unternehmen.


Bist du dir mit dieser Aussage sicher?
Ich dachte, ich müsste unverzüglich, sobald mich dieses Schreiben erreicht, dem JC dies auch melden.
Ich selbst würde natürlich gerne warten, insbesondere, da ich eben nicht vorher sehen kann, wann es zu einer Auszahlung kommt...

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34059 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von andre1891):
Bist du dir mit dieser Aussage sicher?
Ja. Ich bin sicher.
WANN also solltest du WAS mitteilen?
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html

Im übrigen gehe ich davon aus, dass die Pensionskasse im positiven Fall die Kontodaten erfragt, um das Sterbegeld zeitnah dorthin zu überweisen.
Wenn das Geld dir zugeflossen ist, haben sich auf jeden Fall Tatsachen ergeben, die für die Leistung=dein Bürgergeld erheblich sind
Nur ein Schreiben ist nichts---Geld ist hier das Relevante.

ICH würde den kleinen Geldsegen kommen lassen, und dann dem JC die Tatsachen mitteilen. Vermutlich kommunizierst du mit dem JC online? also alles per Mail?
ICH würde das Schreiben der Pensionskasse UND den Kontoauszug zeitgleich dem JC zusenden.
ICH würde damit hoffentlich ätzenden Schriftverkehr mit dem JC vermeiden können, weil es wichtigeres gibt, als solche Brieffreundschaften zu entwickeln. Es sei denn, man will tiefer ins SGB, Bürgergeld und *behördisch-verstehen* eintauchen... :wink:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 53x hilfreich)

Zitat (von Anami):
ICH würde den kleinen Geldsegen kommen lassen, und dann dem JC die Tatsachen mitteilen.
Wer seine 4.000 Euro garantiert zu 100% behalten will, macht eher Folgendes:
Zitat (von TazDummchen):
einen Job an Land ziehe[n], der genug Geld abwirft, um im Monat des Zahlungseingangs aus der Sterbegeldversicherung nicht leistungsberechtigt (Bürgergeld) zu sein. Als junger, gut ausgebildeter Mensch dürfte das bei dem gegenwärtigen Arbeitsmarkt keine große Hürde darstellen.
Aber auch Ungelernte, Angelernte werden deutschlandweit, teils händeringend, gesucht. Wenn man keine besonderen Einschränkungen hat, muss man sich schon fast anstrengen, das nicht für einen Übergangszeitraum hinzukriegen.

-- Editiert von User am 29. August 2023 13:47

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34059 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von TazDummchen):
macht eher Folgendes:
ICH habe nur geschrieben, was ICH tun würde.
Gern kann der TE noch heute tun, was du so dringend und doppelt empfiehlst. So what.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.463 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.676 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.