Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Mein 3 jähriges Studium endete mit dem 07.08.23 mit Ablauf des Monats August 2023 endet ebenfalls mein Bafög Bezug, da ich noch keine Arbeitsverhältnis bisher habe auffinden können beziehe ich demnach ab dem 01.09.23 Bürgergeld.
Desweiteren ist mein Vater am 02.03.23 verstorben und sowohl ich, als auch mein Bruder haben das Erbe fristgerecht und rechtskräftig vor dem Nachlassgericht ausgeschlagen. Die nun geltenden Erben des Nachlasses meines Vaters sind mein Onkel und Großmutter: Nun stellte sich aufgrund unpräziser AGB'S einer betrieblichen Altersversorgung heraus, dass sowohl ich als auch mein Bruder noch Anspruch auf ein Sterbegeld von jeweils 4.000€ haben.
In diesem Zusammenhang ist mit unpräzisen ABGS folgendes gemeint: Die AGB's besagten Versicherungsdienstleister der betrieblichen Altersvorsorge besagen, dass die Erben Anspruch auf das Sterbegeld hätten, nun stellte sich allerdings heraus, dass die Erben sich hierbei bezieht auf die gesetzliche Erbreihenfolge und demnach sind mein Bruder und ich Anspruchsberechtigt. Dieser Sachverhalt hat sich erst vor kurzem durch den Nachlasspfleger herausgestellt, der meinem Onkel und meiner Oma zur Verfügung stand.
Nun stellt sich für mich folgende Frage im Kontext des baldigen Bürgergeld Bezuges: Werden die besagten 4.000€ Sterbegeld als Vermögen oder als Einkommen angerechnet? Am ehesten vermute ich, dass sie als einmalige Einnahme nach §11 SgB ausgelegt werden könnten. Falls dies der Fall ist, wie genau darf ich mir die Berechnung vorstellen, bei einem fiktiven Bürgergeld Anspruch von 1000€/Monat?
Würde lediglich der Monat des Zuflusses berücksichtigt werden oder auch die Folgemonate, bis besagte Sterbegeldleistung vollkommen verrechnet ist?
Lieben Dank
Mit freundlichen Grüßen Andre
-- Editiert von User am 18. August 2023 22:56
-- Editiert von User am 18. August 2023 23:00
Bürgergeld: Auszahlung Sterbegeld: Vermögen oder Einkommen?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Falls dies der Fall ist, wie genau darf ich mir die Berechnung vorstellen, bei einem fiktiven Bürgergeld Anspruch von 1000€/Monat? Na, in dem § steht doch "Verteilung auf 6 Monate": 4000 Euro durch 6 ergibt ca. 667 Euro, und die werden dann 6 Monate lang vom Bürgergeld abgezogen.
Würde lediglich der Monat des Zuflusses berücksichtigt werden oder auch die Folgemonate, bis besagte Sterbegeldleistung vollkommen verrechnet ist? Siehe oben. Im Übrigen könnten Sie ja in diesen 6 Monaten durch Arbeitsaufnahme aus dem Bürgergeldbezug ausscheiden - dann findet halt keine vollständige Verrechnung statt.
Es ist Einkommen. Dem Jobcenter ist der Zufluss des Sterbegeldes mitzuteilen.ZitatWerden die besagten 4.000€ Sterbegeld als Vermögen oder als Einkommen angerechnet? :
Daraufhin wird das JC prüfen und einen Änderungsbescheid erteilen.
Ein Bürgergeld von mtl. 1.000,- würde dazu führen, dass die einmalige Einnahme ab dem Monat des Zuflusses auf 6 Monate verteilt wird.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-p11-11b-sgb-ii-stand-01072023_ba044381.pdf
dort Randnummer 11.12.
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Demnach hätte es nur als Vermögen gezählt, wenn der Zufluss vor dem Bürgergeld Bezug erfolgt wäre ?
Der Anspruch auf das Sterbegeld besteht ja schon seit dem Ableben (02.03.23 ) hierauf und hat sich nur aufgrund undurchlässiger AGB'S und Falschaussagen verzögert, sodass überhaupt eine Auszahlung erst im Bürgergeld Bezug erfolgt. Dies ist wahrscheinlich für das Jobcenter allerdings irrelevant?
Wäre es ggf ratsam, den noch nicht bestätigen Antrag zurückzunehmen, bis eine Auszahlung des Sterbegeldes erfolgt ist und dann das Bürgergeld erst mit Antragstellung des Folgemonats zu beauftragen? Demnach dürfte es als Vermögen und nicht Einkommen verrechnet werden ? Oder ggf. die Auszahlung des Sterbegeldes hinauszögern oder hätte dies rechtliche Folgen, da ich den offiziellen Bescheid über die Anspruchsberechtigten voraussichtlich in den kommenden Tagen erhalte?
Lieben Dank.
Es handelt sich in jedem Fall um Vermögen, da es um eine Erbschaft geht, die nach § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB 2 nicht als Einkommen zählt.
https://www.buzer.de/11a_SGB_II.htm
Allerdings stellt sich für mich eine ganz andere Frage:
Zitatsowohl ich, als auch mein Bruder haben das Erbe fristgerecht und rechtskräftig vor dem Nachlassgericht ausgeschlagen. :
Es geht NICHT um eine Erbschaft, sondern um Sterbegeld.
@TE: Ja, wenn das Geld vor dem Bürgergeld kommt, ist es Vermögen. Kein Bürgergeld heisst aber auch: Selber krankenversichern, was halt auch wieder kostet...
Ich bezog mich auf die Worte des TE:ZitatEs geht NICHT um eine Erbschaft, sondern um Sterbegeld. :
Deswegen warte ich einfach mal auf eine Reaktion des TE.ZitatDie AGB's besagten Versicherungsdienstleister der betrieblichen Altersvorsorge besagen, dass die Erben Anspruch auf das Sterbegeld hätten, :
Ist doch eher unwahrscheinlich, dass das zum Tragen kommt, da ein Restanspruch auf Bürgergeld in jedem Fall bestehen sollte, es sei denn, der TE wohnt (fast) mietfrei.ZitatKein Bürgergeld heisst aber auch: Selber krankenversichern, was halt auch wieder kostet... :
Aber nur dann, wenn die einmalige Einnahme als Nachzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II zu klassifizieren wäre, sonst nicht. Denn dieser Paragraph 11 SGB II wurde zwischenzeitlich geändert.ZitatEin Bürgergeld von mtl. 1.000,- würde dazu führen, dass die einmalige Einnahme ab dem Monat des Zuflusses auf 6 Monate verteilt wird. :
"Mit Einführung des Bürgergeldes wird ab dem 01.07.2023 auf
die Unterscheidung von laufenden und einmaligen Einnahmen, ver-
zichtet. Laufende wie auch einmalige Einnahmen sind im Monat ih-
res Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen. Bedarfsübersteigende Beträge im Monat des Zuflusses sind im Folgemonat dem
Vermögen zuzuschlagen."
(Fachliche Weisung der BA zu § 11 Randnr. 11.5)
PS: Sollte das Sterbegeld aber im Rahmen einer Erbschaft ausgezahlt werden, würde dies ohnehin keine Rolle spielen, da Vermögen nach SGB II.
-- Editiert von User am 28. August 2023 14:59
ZitatAber nur dann, wenn die einmalige Einnahme als Nachzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II zu klassifizieren wäre, :
Demnach stellt sich die Frage, ob dies als einmalige Einnahme oder eben Nachzahlung klassifiziert wird?
Gib es hierzu bereits Erfahrungen/Urteile? Auf die ich mich berufen kann.
Laut den ABG's des Versicherungsdienstleisters haben die Erben Anspruch auf die Versicherung: Die Erben jedoch werden laut der Versicherung definiert durch jene Personen, der gesetzlichen Erbrangfolge nach- dabei ist unerheblich, ob das Erbe angenommen oder eben abgelehnt wurde. Diesen Umstand haben wir erst vor kurzem vom zuständigen Nachlasspfleger erfahren, der meiner Großmutter und meinem Onkel zugeordnet wurde.
Die gegenwärtigen Erben haben mir auch bereits bestätigt, dass das Sterbegeld NICHT Teil des derzeitigen Nachlasses ist. Somit bestätigt dies die oben stehenden Angaben. Ich habe den Versicherungsdienstleister vor einigen Tagen dazu bereits kontaktiert, mir diesen Umstand nochmals zu bestätigen.
Dies alles führte letztendlich zu dieser nun vermeintlich verspäteten Auszahlung des Sterbegeldes und es stellt sich daher auch desweiteren die Frage, ob eine Auszahlung eben weiter hinausgezögert werden kann/darf, da augenscheinlich lediglich der Eingang/Monat des Zuflusses relevant ist
-- Editiert von User am 28. August 2023 15:19
Zitat:Zitat:Ist doch eher unwahrscheinlich, dass das zum Tragen kommt, da ein Restanspruch auf Bürgergeld in jedem Fall bestehen sollte, es sei denn, der TE wohnt (fast) mietfrei.
Falsch - Ihren eigenen Worten nach ist der Anspruch zumindest einen Monat lang weg.
Zitat:Laufende wie auch einmalige Einnahmen sind im Monat ihres Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen.
Wenn 4.000 Euro in einem Monat zufliessen, welcher Restanspruch soll da dann noch bestehen?
Soweit es nicht im Sinne von 11a SGB II als Erbschaft eingestuft wird, sehe ich es so, dass es darauf ankommt, ob die "Nachzahlung" greift. Zumindest ab 01.07.2023, wegen der Änderung des § 11 SGB II.ZitatDemnach stellt sich die Frage, ob dies als einmalige Einnahme oder eben Nachzahlung klassifiziert wird? :
Gib es hierzu bereits
Stöbere doch einfach mal in den Fachlichen Weisungen der BA. Beachte aber, dass diese nur für die Gemeinsamen Einrichtungen (BA + Kommune), nicht aber für die Optionskommunen (Kommune in alleiniger Trägerschaft) verbindlich sind.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-p11-11b-sgb-ii-stand-01072023_ba044381.pdf
-- Editiert von User am 28. August 2023 16:08
Ja, wahrscheinlich. Es gilt der Zufluss des Geldes aufs Konto. Einmalig ist nicht streitig, es geht um 1x 4000,-ZitatDies ist wahrscheinlich für das Jobcenter allerdings irrelevant? :
Und dann ist das Geld entweder Einkommen oder Vermögen. Bei Einkommen dann entweder zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen.
Und dann entweder auf 6 Monate zu verteilen oder nicht.
Wenn erst jetzt oder später ein Sterbegeld aus der betriebl. Altersvorsorge/Versicherung ausgezahlt wird, gehört diese Summe mE nicht zum Vermögen, nicht zur Erbschaft, nicht zum Nachlass und ist zu berücksichtigen/anzurechnen.
Wer sollte ab 1.7.23 schon ein Urteil erwirkt haben?ZitatGib es hierzu bereits Erfahrungen/Urteile? Auf die ich mich berufen kann. :
Wenn das Sterbegeld später (verzögert) zufließt, hat das JC eben später aufgrund deiner Mitteilung über Zufluss von Sterbegeld zu entscheiden.Zitatob eine Auszahlung eben weiter hinausgezögert werden kann/darf, da augenscheinlich lediglich der Eingang/Monat des Zuflusses relevant ist :
Vielleicht will dann das JC erstmal ganz genau wissen, was das für 4000,- sind...
Es gilt ab 1.7.23:ZitatDenn dieser Paragraph 11 SGB II wurde zwischenzeitlich geändert. :
-https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html
-Ebenso die Fachl. Weisungen der BA
Bei den zu erwartenden 4.000 Euro handelt es sich um eine Versicherungsleistung, die nicht zur Erbmasse zählt. Insoweit ist es kein Erbe und zweifelsfrei einmaliges Einkommen, welches nach den gesetzlichen Neuregelungen allein im Monat des Zuflusses anzurechnen ist. Im Zuflussmonat wird es demnach kein Bürgergeld geben, bzw. dieses wird wieder zurückgefordert. Ab dem Folgemonat handelt es sich um (Schon)Vermögen.
Um als Nachzahlung und damit als auf sechs Monate zu verteilendes Einkommen zu gelten, müsste aus dem Schreiben der Versicherung oder aus dem Buchungstext des Kontoauszuges klar hervorgehen, dass es sich um eine (Nach)Zahlung für den Monat X (z.B. den Sterbemonat oder wann auch immer die Fälligkeit eingetreten ist) handelt.
Gruß,
Axel
ZitatUm als Nachzahlung und damit als auf sechs Monate zu verteilendes Einkommen zu gelten, müsste aus dem Schreiben der Versicherung oder aus dem Buchungstext des Kontoauszuges klar hervorgehen, dass es sich um eine (Nach)Zahlung für den Monat X (z.B. den Sterbemonat oder wann auch immer die Fälligkeit eingetreten ist) handelt. :
Super. Danke für die Aufklärung der hier möglichen Optionen über besagten Sachverhalt.
Vorerst gilt es nun für mich, entsprechend auf das Schreiben der Pensionskasse zu warten, aus dem eindeutig hervorgeht, dass ich Anspruchsberechtigt bin. Dieses Schreiben dürfte dann wahrscheinlich auch bereits für die von Ihnen genannten Bedingungen (Zwecks Anrechnung als Einmalzahlung/Nachzahlung im Zuge des Bürgergeldes) relevant sein.
Ach? Ich ging davon aus und las es weiter oben, dass das nun tatsächlich nach etlichem Hickhack so sei...nur der Auszahlungszeitpunkt stünde noch nicht fest.ZitatVorerst gilt es nun für mich, entsprechend auf das Schreiben der Pensionskasse zu warten, aus dem eindeutig hervorgeht, dass ich Anspruchsberechtigt bin :
--->Nun stellte sich aufgrund unpräziser AGB'S einer betrieblichen Altersversorgung heraus, dass sowohl ich als auch mein Bruder noch Anspruch auf ein Sterbegeld von jeweils 4.000€ haben.<---
Bitte gern mal Rückmeldung geben, nachdem der Bescheid vom JC da ist.
ZitatAch? Ich ging davon aus und las es weiter oben, dass das nun tatsächlich nach etlichem Hickhack so se :
Da den gegenwärtigen Erben (Onkel+Großmutter) dies seitens des Nachlasspflegers bestätigt wurde und auch bereits bekannt ist, dass es nicht Teil des Nachlasses ist, ist dies auch "sicher": Nur habe ich hierüber noch nichts schriftliches erhalten und die Pensionskasse gebeten, aufgrund deren unpräzisen AGB's mir dies nochmals schriftlich zu bestätigen. Also: Ja- es ist sicher aber ich möchte, bevor ich nun weitere Schritte unternehme vorher etwas schriftliches haben.
Das ist verständlich.Zitatbevor ich nun weitere Schritte unternehme vorher etwas schriftliches haben. :
Bevor du nichts schriftlich hast und vor allem keine Gutschrift der Pensionskasse auf deinem Konto hast, brauchst du gar nichts unternehmen.
Es spricht viel dafür, dass es sich um eine Nachzahlung nach § 11 Abs. 3 SGB II handelt. Schließlich handelt es sich klar um eine Sterbegeldversicherung, die auf den Tod als Leistungsfall fixiert ist, der schon lange zurückliegt.
Insofern würde ich persönlich mit einer Verteilung der 4 TEUR auf 6 Monate rechnen. Alles andere wäre Glück.
Außerdem bin ich leider schon lange genug mit Sozialgesetzen und der dazugehörigen Bürokratie befasst, um zu wissen, dass es im Voraus nur dann (meist, aber auch nicht immer) Klarheit gibt, wenn etwas idiotensicher per Gesetz definiert oder per höchsrichterlichem Urteil klar und deutlich ausgelegt wurde.
Das sehe ich nicht so. Wenn jemand etwas aufs Konto als Schenkung überwiesen erhält, ist es auch unerheblich, ob "Schenkung", "Ausstattung", "abc" oder gar nichts vermerkt ist. Entscheidend ist das, was rechtlich tatsächlich dahintersteckt. Das müsste notfalls ermittelt werden.ZitatUm als Nachzahlung und damit als auf sechs Monate zu verteilendes Einkommen zu gelten, müsste aus dem Schreiben der Versicherung oder aus dem Buchungstext des Kontoauszuges klar hervorgehen, dass es sich um eine (Nach)Zahlung für den Monat X (z.B. den Sterbemonat oder wann auch immer die Fälligkeit eingetreten ist) handelt. :
Ich persönlich würde zusehen, dass ich mir einen Job an Land ziehe, der genug Geld abwirft, um im Monat des Zahlungseingangs aus der Sterbegeldversicherung nicht leistungsberechtigt (Bürgergeld) zu sein. Als junger, gut ausgebildeter Mensch dürfte das bei dem gegenwärtigen Arbeitsmarkt keine große Hürde darstellen.
Wie diese Konstellation von deinem zuständiges JC und ggf. deiner zuständigen Sozialgerichtsbarkeit beurteilt wird, kann dir hier im Voraus niemand vorhersagen oder gar garantieren.
ZitatBevor du nichts schriftlich hast und vor allem keine Gutschrift der Pensionskasse auf deinem Konto hast, brauchst du gar nichts unternehmen. :
Bist du dir mit dieser Aussage sicher?
Ich dachte, ich müsste unverzüglich, sobald mich dieses Schreiben erreicht, dem JC dies auch melden.
Ich selbst würde natürlich gerne warten, insbesondere, da ich eben nicht vorher sehen kann, wann es zu einer Auszahlung kommt...
Ja. Ich bin sicher.ZitatBist du dir mit dieser Aussage sicher? :
WANN also solltest du WAS mitteilen?
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html
Im übrigen gehe ich davon aus, dass die Pensionskasse im positiven Fall die Kontodaten erfragt, um das Sterbegeld zeitnah dorthin zu überweisen.
Wenn das Geld dir zugeflossen ist, haben sich auf jeden Fall Tatsachen ergeben, die für die Leistung=dein Bürgergeld erheblich sind
Nur ein Schreiben ist nichts---Geld ist hier das Relevante.
ICH würde den kleinen Geldsegen kommen lassen, und dann dem JC die Tatsachen mitteilen. Vermutlich kommunizierst du mit dem JC online? also alles per Mail?
ICH würde das Schreiben der Pensionskasse UND den Kontoauszug zeitgleich dem JC zusenden.
ICH würde damit hoffentlich ätzenden Schriftverkehr mit dem JC vermeiden können, weil es wichtigeres gibt, als solche Brieffreundschaften zu entwickeln. Es sei denn, man will tiefer ins SGB, Bürgergeld und *behördisch-verstehen* eintauchen...
Wer seine 4.000 Euro garantiert zu 100% behalten will, macht eher Folgendes:ZitatICH würde den kleinen Geldsegen kommen lassen, und dann dem JC die Tatsachen mitteilen. :
Aber auch Ungelernte, Angelernte werden deutschlandweit, teils händeringend, gesucht. Wenn man keine besonderen Einschränkungen hat, muss man sich schon fast anstrengen, das nicht für einen Übergangszeitraum hinzukriegen.Zitateinen Job an Land ziehe[n], der genug Geld abwirft, um im Monat des Zahlungseingangs aus der Sterbegeldversicherung nicht leistungsberechtigt (Bürgergeld) zu sein. Als junger, gut ausgebildeter Mensch dürfte das bei dem gegenwärtigen Arbeitsmarkt keine große Hürde darstellen. :
-- Editiert von User am 29. August 2023 13:47
ICH habe nur geschrieben, was ICH tun würde.Zitatmacht eher Folgendes: :
Gern kann der TE noch heute tun, was du so dringend und doppelt empfiehlst. So what.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
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- mit Empfehlung
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Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
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