Guten Tag,
ich bin Student in Vollzeit im Master mit Bafögbezug, meine Frau bezieht Bürgergeld und übernimmt die volle Kinderbetreuung (5 Monate altes Kleinkind).
Soweit ich das verstanden habe, gilt die Ortsabwesenheitsregelung damit nicht, korrekt?
Dürften wir dann auch 2 Monate uns außerhalb Deutschlands aufhalten oder verfällt dann der Anspruch aufs Bürgergeld?
Meldeaddresse und Lebensmittelpunkt bleibt weiterhin in DE bestehen, da ich ja hier studiere.
Beste Grüße,
lukas1992
Bürgergeld: Längerer Auslandsaufenthalt bei Kinderbetreuung (<1 Jahr)
8. Januar 2024
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Frage vom 8. Januar 2024 | 18:07
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 1x hilfreich)
Bürgergeld: Längerer Auslandsaufenthalt bei Kinderbetreuung (<1 Jahr)
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#1
Antwort vom 8. Januar 2024 | 18:39
Von
Status: Unbeschreiblich (36871 Beiträge, 6216x hilfreich)
Soweit ich die EAO /Erreichbarkeitsanordnung verstehe, gilt diese für die BG/Bedarfsgemeinschaft.ZitatSoweit ich das verstanden habe, gilt die Ortsabwesenheitsregelung damit nicht, korrekt? :
Sofern ihr eine BG/Bedarfsgemeinschaft (du ohne Leistungsanspruch) seid, unterliegt ihr der 3-Wochen-Ortsabwesenheitsregel nach vorheriger Zustimmung des JC.
Frau und Kind behalten ja sicher auch ihre Meldeadresse+L-Mittelpunkt hier in D, oder?
https://www.betanet.de/buergergeld-erreichbarkeit.html
#2
Antwort vom 8. Januar 2024 | 20:11
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 1x hilfreich)
So wie ich das verstanden habe, ist laut § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II meine Frau nicht erwerbsfähig (bis das Kind 3 Jahre alt ist, aber bis dahin werde ich sowieso schon arbeiten).
Zitat:
§ 7b Erreichbarkeit
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. Der nähere Bereich schließt auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht erreichbar sind, erhalten nur dann Leistungen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
1.
Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
2.
Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt,
3.
Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die überwiegend der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, oder
4.
Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung des Jobcenters erforderlich.
(3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, erhalten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Und in Paragraph 7b werden nur erwebsfähige Bezieher erwähnt, also würde diese Regelung dann für meine Frau gelten?
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#3
Antwort vom 9. Januar 2024 | 10:07
Von
Status: Legende (18091 Beiträge, 9839x hilfreich)
ZitatSo wie ich das verstanden habe, ist laut § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II meine Frau nicht erwerbsfähig :
Falsch verstanden - sie ist immer noch erwerbsfähig. Eine Arbeitsaufnahme ist lediglich derzeit nicht zumutbar.
#4
Antwort vom 15. Januar 2024 | 13:20
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 1x hilfreich)
Ok dankeschön
Deshalb habe ich nachgefragt.
Beste Grüße,
lukas1992
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