Bürgergeld Schonvermögen

7. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
Sophiechen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Bürgergeld Schonvermögen

Hallo ihr Lieben,

leider kann mir der SB vom JC nicht weiterhelfen und muss sich erst mit Kollegen besprechen.

Kurze Info, ich bin Rentnerin und bestreite meinen Lebensunterhalt von meiner Rente. Meine Kinder sind 17 (werden im August 18) und erhalten Bürgergeld, da sie Schüler sind.

Ich würde gerne wissen, ob ein Zufluss durchs Erbe im Mai nun nach Hartz 4 oder nach der Bürgergeldeinführung zum 01.01 gehandhabt wird.

Besten Gruß

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 50x hilfreich)

Im Mai 2023 würde eine Erbschaft (außer Sachwerte) noch als einmaliges Einkommen gewertet und angerechnet. Soweit höher als der Leistungsanspruch für einen Monat, würde die Erbschaft laut §11 Abs.3 SGB II auf 6 Monate verteilt werden.

Ab 01.07.23 wäre eine Erbschaft gem. § 11a Abs. 1 SGB II generell nicht mehr als Einkommen im betreffenden Monat anzusehen. Vielmehr zählt sie dann ab dem Folgemonat als Vermögen.

-- Editiert von User am 7. Mai 2023 12:40

-- Editiert von User am 7. Mai 2023 12:41

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sophiechen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TazDummchen):
Im Mai 2023 würde eine Erbschaft (außer Sachwerte) noch als einmaliges Einkommen gewertet und angerechnet. Soweit höher als der Leistungsanspruch für einen Monat, würde die Erbschaft laut §11 Abs.3 SGB II auf 6 Monate verteilt werden.


Lieben Dank für deine Antwort!

Das würde ja auch bedeuten, dass Gelder die das JC mit dem 18. LJ meiner Kinder übernommen hätte (UVG), sowie Lernförderung plus KV für 3 Personen vom Erbe gezahlt, werden, sodass am Ende nichts mehr nennenswertes von dem Geld übrig bleibt und ich meinen Kindern leider nichts mitgeben kann, wenn Sie ausziehen?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Keine Ahnung - die Höhe der Erbschaft kennt hier ja keiner, also weiss auch niemand, ob "Nennenswertes" übrigbleibt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Sophiechen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Keine Ahnung - die Höhe der Erbschaft kennt hier ja keiner, also weiss auch niemand, ob "Nennenswertes" übrigbleibt...


Natürlich nicht - entschuldige. Es war tatsächlich eher rhetorisch gemeint. Meine Kinder beziehen Leistungen. Es sind ja nicht nur die Leistungen (339Euro pro Monat) sondern auch Lernförderung welche wegfällt, sowie UVG, da sie 18 werden. Plus eben die KV für 3 Haushaltsmitglieder.

Das Ganze zieht ja einen ordentlichen Rattenschwanz mitsich, zudem mir bis auf hier (und der Aufhebungsbescheid) noch niemand was sagen konnte.

Am Montag rufe ich direkt bei meiner KV an und bekomme dann hoffentlich mitgeteilt, wie hoch die KV Beiträge sind.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Sophiechen):
Ich würde gerne wissen, ob ein Zufluss durchs Erbe im Mai nun nach Hartz 4 oder nach der Bürgergeldeinführung zum 01.01 gehandhabt wird.
Wer ist denn überhaupt Erbe?

Du erhältst doch wegen (bedarfsdeckender) Rente sowieso nichts vom JC.

Der Beitrag für frw. GKV-Versicherte beträgt ca. 210,- mtl. (KV+PV).
Sind deine Kinder nicht mit dir zusammen in der Familienversicherung einer GKV?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Sophiechen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du erhältst doch wegen (bedarfsdeckender) Rente sowieso nichts vom JC.

Der Beitrag für frw. GKV-Versicherte beträgt ca. 210,- mtl. (KV+PV).
Sind deine Kinder nicht mit dir zusammen in der Familienversicherung einer GKV?


Genau, ich selber beziehe keine Leistungen vom JC.

Die Kinder sind bisher über mich Familienversichert.

Die Erbin bin ich.

Lg

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Zitat:
Genau, ich selber beziehe keine Leistungen vom JC.


Bist aber dennoch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Beziehst Du ergänzende SGB XII Leistungen, oder ist Deine Rente für Dich bedarfsdeckend? Oder bleibt sogar noch was übrig, was bei Deinen Kindern angerechnet wird?

Zitat:
Die Kinder sind bisher über mich Familienversichert.


Und warum sollte sich das ändern?

Bei einem Zufluss des Erbes im Monat Mai und in einer Höhe, die im Mai, bzw. im Juni, zum Wegfall des Leistungsanspruchs führen würde, wird die Erbschaft auf 6 Monate verteilt auf den Leistungsanspruch angerechnet. Je nach Höhe des Erbes kann das sofort gehen, das das Jobcenter 6 Monate lang gar keine Leistungen mehr erbringt. An der Familienversicherung sollte das aber nichts ändern.

Ab dem 7. Monat ist das verbleibende Erbe dann Vermögen und es greifen die Vermögensfreibeträge in Höhe von 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft, also (ich gehe davon aus, wir sprechen von 2 Kindern) insgesamt 45.000 Euro. Während der Karenzzeit beträgt der Freibetrag sogar 70.000 Euro.

Das Du Deinen Kindern nichts mitgeben kannst, sehe ich hier irgendwie nicht. Weißt Du denn überhaupt schon, wie hoch das Erbe sein wird und magst den Betrag hier mal nennen?

Gruß,

Axel

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Sophiechen):
Die Kinder sind bisher über mich Familienversichert.
Dann bleibt das auch so.

Die Lernförderung könntest du nach Zufluss des Erbes selbst zahlen. Mit 17 und 18 ist die B+T-Leistung vermutlich sowieso bald beendet.
Kindergeld 2x 250,- wird weiterhin gezahlt.
Dann gibts für die Kinder vielleicht bald mal Ausbildungsvergütung und/oder BAFöG-Leistungen?

Der Aufhebungsbescheid vom JC gilt ab Mai ?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Sophiechen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann bleibt das auch so.

Die Lernförderung könntest du nach Zufluss des Erbes selbst zahlen. Mit 17 und 18 ist die B+T-Leistung vermutlich sowieso bald beendet.
Kindergeld 2x 250,- wird weiterhin gezahlt.
Dann gibts für die Kinder vielleicht bald mal Ausbildungsvergütung und/oder BAFöG-Leistungen?

Der Aufhebungsbescheid vom JC gilt ab Mai ?


Vielen Dank. Dann läuft die Familienversicherung läuft dann weiter über die Kvdr?

Die Kinder sind in der 11. Klasse und streben ihr Abitur an. Iwann wird es sicher eine Ausbildungsvergütung geben :)

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Sophiechen):
Dann läuft die Familienversicherung läuft dann weiter über die Kvdr?
Ohh, ob das bei der KVdR auch so ist, weiß ich nicht. Die ist doch eigentlich nur für Rentenbezieher.
Du musst wohl bei der KVdR nachfragen.

So ist das mit den Antworten, wenn die Fragen so unkonkret gestellt werden.
Noch mal der Hinweis: Je nach Summe könnte auch die Verteilung auf 6 Monate erfolgen.

Zitat (von Anami):
Der Aufhebungsbescheid vom JC gilt ab Mai ????


Wenn man etwas von dem Erbe *behalten* will, wäre für die Kinder neben dem Schulbesuch ein Minijob denkbar, zB. am Wochenende. Dieses Einkommen könnte dann Ausgaben ersetzen, die sonst vom Erbe zu bestreiten sind.
Ich kenne etliche Minijobber, die nur für ihren KV-Beitrag von ca 200,- arbeiten. Das ist beim Mindestlohn von 12,- nicht gerade viel Zeiteinsatz.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Dann läuft die Familienversicherung läuft dann weiter über die Kvdr? Ja.
ob das bei der KVdR auch so ist, weiß ich nicht. Die ist doch eigentlich nur für Rentenbezieher. Ja und? Trotzdem sind die Angehörigen dieser Rentenbezieher familienversichert, wenn sie die entsprechenden Voraussetzung (nicht selbst pflichtversichert, geringes Einkommen) erfüllen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 50x hilfreich)

Wir kennen die Vermögenssituation nach der Erbschaft bei der TE nicht.

Grundsätzlich kann aber auch Wohngeld in Betracht gezogen werden. Als Anhaltspunkt (nicht als festgezurrte Obergrenze) für das Vermögen gelten hier 60.000 € für ein Haushaltsmitglied und 30.000 € für jedes weitere.

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