Bürgergeld Unterhalt ohne Anspruch

18. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
aaron01
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)
Bürgergeld Unterhalt ohne Anspruch

Hallo, ich bräuchte eine Einschätzung zu folgender Situation:

Eine volljährige, aber unter 25-jährige Person, wohnhaft in einer eigenen Wohnung, ohne abgeschlossene Ausbildung und ohne Studium, Schulabschluss liegt mehrere Jahre zurück, beantragt Bürgergeld (ein Anspruch auf ALG I besteht nicht), und erklärt schriftlich, keine Ausbildung und kein Studium anzustreben sondern lediglich eine unqualifizierte Tätigkeit ausüben zu wollen.

Der Antrag wird nicht weiter bearbeitet mit Verweis auf die Beantragung vorrangiger Leistungen, in diesem Fall Kindergeld.
Hierzu wird die Person auf aufgefordert, die Anlage zum Unterhalt auszufüllen, inklusive Name und Anschrift der Eltern.

Soweit mir bekannt ist, besteht unter den genannten Voraussetzungen KEIN Unterhaltsanspruch: Person ist volljährig und erklärt schriftlich, weder Ausbildung noch Studium zu suchen, Schulabschluss liegt Jahre zurück, Person befindet sich nicht in Ausbildung, besucht keine Schule, absolviert kein Studium.

Das Jobcenter verweigert dennoch die Bearbeitung des Antrags auf Bürgergeld solange kein Nachweis über die Beantragung von Kindergeld oder Ablehnungsbescheid vorgelegt wird.

Die U25 jährige Person möchte es vermeiden, dass die Eltern über den Antrag auf Bürgergeld erfahren, weshalb er weder den Antrag stellen noch die Anlage mit Kontaktdaten der Eltern ausfüllen möchte. Allerdings nur in Anbetracht der Tatsache dass unter den genannten Bedingungen ja sowieso kein Anspruch besteht.

Kann das Jobcenter dennoch auf die Beantragung von Kindergeld bestehen und auch die Anlage zum Unterhalt samt Kontaktdaten der Eltern einfordern?

Ist es korrekt, dass diese vom Antrag auf Bürgergeld erfahren würden, wenn der Antrag auf Kindergeld gestellt wird?

Vielen Dank

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39495 Beiträge, 14161x hilfreich)

Ehe Steuergelder für die Lebensfinanzierung aufgewandt werden dürfen, muss umfassend geprüft werden, ob es mögliche Ansprüche gegen Dritte, hier die Eltern besteht. Wie sich das JC die Infos verschafft, muss zwar nachvollziehbar sein, aber auch nicht willkürlich. Im Augenblick sehe ich keinen Anhaltspunkt, dass diese Anfrage willkürlich wäre. Es könnte ein Titel bestehen, es könnte eine freiwillige Unterstützung da sein.

wirdwerden

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33365 Beiträge, 17421x hilfreich)

Eine volljährige, aber unter 25-jährige Person Das präzise Alter anzugeben wäre nützlicher - auch volljährige Arbeitssuchende können KG bekommen, aber halt nur, wenn sie unter 21 sind... Ist man älter, könnte man ja schlicht auf das Nichtbestehen eines solchen Anspruchs bestehen. Die Rechtsgrundlage ist der § 32(4) EStG.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13114 Beiträge, 4456x hilfreich)

Kindergeld ist eine vorrangige Leistung, die beantragt werden MUSS. Allerdings muss zunächst einmal nur nachgewiesen werden, dass der Antrag gestellt wurde. Das Jobcenter darf die Antragsbearbeitung nicht davon abhängig machen, dass über den KG-Antrag auch bereits entschieden wurde. Vielmehr ist bei der Familienkasse ein Erstattungsanspruch anzumelden. Wird der Kindergeldantrag nicht gestellt, ist das Jobcenter berechtigt, diesen Antrag ersatzweise für Dich zu stellen. Ein Versagung von Bürgergeld mit der Begründung, es wurde kein Kindergeld beantragt wäre wegen dieser Antragsmöglichkeit des Jobcenters rechtswidrig. Es sei denn, Du hast bei der Familienkasse nicht mitgewirkt und diese hat deshalb versagt.

Auch Unterhaltsansprüche sind vorrangig zu prüfen. Um diese prüfen zu können, benötigt das Jobcenter natürlich im ersten Step die Daten Deiner Eltern. Deine Einschätzung, dass kein Anspruch gegen die Eltern besteht, ändert hieran nichts. Das Jobcenter wird ggf. die Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend machen, aber auch hierfür sind eben erstmal die Daten der Eltern erforderlich. Die Anlage UH3 ist deshalbe auszufüllen und einzureichen.

Zitat:
Die U25 jährige Person möchte es vermeiden, dass die Eltern über den Antrag auf Bürgergeld erfahren,


DAS wird das Jobcenter herzlich wenig interessieren.

Zitat:
Allerdings nur in Anbetracht der Tatsache dass unter den genannten Bedingungen ja sowieso kein Anspruch besteht.


Auch wenn die Wahrscheinlichkeit, dass Du mit Deiner Einschätzung Recht hast, m.E. recht hoch ist, solltest Du dieses Einschätzung besser Profis überlassen. Die zugegebenermaßen nicht unbedingt beim Jobcenter sitzen.

Zitat:
Kann das Jobcenter dennoch auf die Beantragung von Kindergeld bestehen und auch die Anlage zum Unterhalt samt Kontaktdaten der Eltern einfordern?


Ja (siehe oben).

Zitat:
Ist es korrekt, dass diese vom Antrag auf Bürgergeld erfahren würden, wenn der Antrag auf Kindergeld gestellt wird?


Ja. Gegenfrage: Was wäre so schlimm daran?

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34202 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von aaron01):
und erklärt schriftlich, keine Ausbildung und kein Studium anzustreben sondern lediglich eine unqualifizierte Tätigkeit ausüben zu wollen.
Das allein erscheint schon *seltsam*. IaR wird gefragt, ob man gesundheitlich in der Lage sei, regelmäßig mind. 3 Std. tgl. erwerbstätig zu sein.
Wozu hat die Person sowas schriftlich erklärt? Wurde sie dazu aufgefordert?

idR wird der schriftliche Negativ-Nachweis zum ALG-Anspruch gefordert.
Das JC wird abwarten, was in der genannten Frist vorgelegt/nachgewiesen wird. Erst dann wird geprüft und ein Bescheid erteilt.
Zitat (von aaron01):
Soweit mir bekannt ist, besteht unter den genannten Voraussetzungen KEIN Unterhaltsanspruch:
Doch, kann durchaus bestehen. Welche Voraussetzungen gibts denn...außer dem Wunsch der Person?
Volljährigkeit ist keine Voraussetzung, Hilfsjobwünsche auch nicht.
Zitat (von aaron01):
Kann das Jobcenter dennoch auf die Beantragung von Kindergeld bestehen und auch die Anlage zum Unterhalt samt Kontaktdaten der Eltern einfordern?
Ja. Das JC hat sicher auch Fristen für die Mitwirkung gem. § 60 ff SGB I genannt.
Zitat (von aaron01):
Ist es korrekt, dass diese vom Antrag auf Bürgergeld erfahren würden, wenn der Antrag auf Kindergeld gestellt wird?
Nein. Die Person würde als Antrag auf Kindergeld einen sog. *Abzweigungsantrag* bei der Familienkasse stellen. Kann mit der eigenen Wohnung nachweisen, dass man nicht mehr bei dem kindergeldberechtigten Elternteil wohnt.
Man müsste natürlich die Kindergeldnummer wissen... ob die Eltern diese preisgeben...?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2962 Beiträge, 959x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Kindergeld ist eine vorrangige Leistung, die beantragt werden MUSS.
Woraus ergibt sich diese Antragspflicht? Ein Kind selbst kann überhaupt kein Kindergeld beantragen - außer in Fällen nach dem BKGG. Zur Mitwirkungspflicht kann es nicht gehören, Leistungen zu beantragen, auf die man nicht mal ein Antragsrecht hat.

Zitat (von aaron01):
Ist es korrekt, dass diese vom Antrag auf Bürgergeld erfahren würden, wenn der Antrag auf Kindergeld gestellt wird?
Die Unterhaltsabteilungen der Jobcenter schreiben vermutlich keine Eltern von volljährigen Kindern an, die gerade keine Ausbildung absolvieren. Über Kindergeldzahlungen würden sie aber definitiv etwas erfahren, denn ein Elternteil müsste es beantragen und würde vermutlich auch eine Erstattungsmitteilung bekommen.

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13114 Beiträge, 4456x hilfreich)

Zitat:
Ein Kind selbst kann überhaupt kein Kindergeld beantragen - außer in Fällen nach dem BKGG.


Du hast Recht. Das Kind kann selbst kein Kindergeld beantragen, aber es kann einen Abzweigungsantrag stellen. Ob der ggf. einen Antrag durch den berechtigten Elternteil ersetzt (sofern aktuell kein KG bezogen wird), entzieht sich meiner Kenntnis. Die Eltern werden m.E. eher nicht gezwungen werden können einen Antrag zu stellen, bzw. es drohen Ihnen jedenfalls keine Konsequenzen wenn sie es nicht tun.

Zitat:
Zur Mitwirkungspflicht kann es nicht gehören


Zu den klassischen Mitwirkungspflichten gehört es nicht, aber zu den Pflichten zur Antragstellung nach § 5 SGB II. Da sind auch die oben von mir dargestellten Konsequenzen bei Nichtbeantragung geregelt.

Für den Abzweigungsantrag dürften insoweit die selben Regeln gelten, wie für den eigentlichen KG-Antrag.

Zitat:
Die Unterhaltsabteilungen der Jobcenter schreiben vermutlich keine Eltern von volljährigen Kindern an, die gerade keine Ausbildung absolvieren.


Doch, das tun sie durchaus. Wobei es ganz sicher Jobcenter gibt, die das nicht so konsequent tun, andere dafür um so konsequenter. Oft liegt es allerdings daran, ob der jeweilige Leistungssachbearbeiter die mögliche Unterhaltsberechtigung auf dem Schirm hat (was hier offensichtlich der Fall ist) und dementsprechend das zuständige Team für die Unterhaltsheranziehung entsprechend informiert. Ohne diese Information werden die nämlich nicht tätig.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34202 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von smogman):
denn ein Elternteil müsste es beantragen
Ich gehe davon aus, dass ein Elternteil dieser Person bisher das Kindergeld erhält.
Die Person kann als volljähriges Kind mit eigener Wohnung selbst den Abzweigungsantrag stellen.
Die Person könnte auch NUR diesen Abzweigungsantrag f. KiG stellen, d.h. ganz ohne Bürgergeld-Bezug.
Azubis mit eigener Unterkunft am Ausbildungsort tun das zB sehr häufig und erhalten es auch.

Insofern würden die Eltern nichts vom Antrag auf Bürgergeld erfahren. JC schreiben Eltern nicht an. Volljährige mit eigener Unterkunft/Adresse sind selbst verantwortlich und solange sie nicht mitwirken, die entspr. Nachweise nicht vorlegen oder die Nichtbeschaffbarkeit erklären, leistet das JC nicht.

Es fehlt bei der Sachverhaltsschilderung des TE vermutlich eine Menge... vor allem das wichtige. Und auch die Zeitschiene.
Zitat (von aaron01):
Das Jobcenter verweigert dennoch
zB Wie stellt sich die *Weigerung des JC* dar?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
aaron01
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Antwort auf alle Beiträge (vielen Dank!) - der Antrag wurde gestellt. Das JC wollte nicht drauf verzichten.

Zitat (von muemmel):
auch volljährige Arbeitssuchende können KG bekommen, aber halt nur, wenn sie unter 21 sind.
Person ist ü21

Zitat (von Anami):
Ich gehe davon aus, dass ein Elternteil dieser Person bisher das Kindergeld erhält.

Nein, niemand, da eine ü21 jährige Person die nur eine ungelernte Tätigkeit und keine Ausbildung / kein Studium sucht keinen Anspruch auf Unterhalt hat.

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