Hallo, leider habe ich zu dieser Frage, vom Jobecnter aus unterschiedliche Informationen erhalten.
Zudem widersprechen sich auch online die Informationen.
Ich bin Aktuell im Leistungsbezug, dies war ich auch als ich bereits als Potenzieller erbe ermittelt wurde.
Ich selber wuste zu diesem Zeitpunkt aber nichts davon.
Das Erbe ging in der Gesetzlichen Erbreienfolge weiter, und nun stehen mir voraussichtlich 20000 € zu.
Allerdings gibt es noch kein endgültiges Vermögensverzeichnis.
Es beseht zwar eins, jedoch wurden nun alle erben gebeten sich mit ihren Dokumenten (Ausweis, Geburtsurkunde etc.) zu legitimieren und auch noch fällige Ansprüche (Schulden der Verstorbenen, kosten für Beerdigung etc) einzureichen, die noch vom Vermögen der Verstorbenen abgezogen werden sollen.
Bis zur Auszahlung wird es noch 2 - 3 Monate dauern, lt. Nachlassverwalterin.
Nun wurde mir vom Jobcenter Mitgeteilt, das Aktuell beim erbe ein Freibetrag von 15000 € bestehen würde.
Heute habe ich nochmals beim Jobcenter angerufen, da ich dazu noch eine frage hatte, und mir wurde heute mitgeteilt. Das das gesamte erbe als einkommen berücksichtigt wird, und nicht als vermögen.
Bei einem Dritten Anruf bekam ich wieder eine andere widersprüchliche Antwort...........
Daher habe ich mal online nachgesehen, ab dem 1.7.2023 soll das erbe ja als vermögen angerechnet werden und nicht als einkommen.
Wiederum fand ich Seiten die schreiben es wäre jetzt schon so.
Andere Seiten schreiben das erbe wird auch 6 Monate angerechnet und wenn dann etwas übrig bleibt, zählt das als vermögen.
Auch irritiert bin ich davon das einige Seiten schreiben, entscheidend ist das Sterbedatum, andere Seiten schreiben Entscheiden sei das auszahlungsdatum.
Was zähl jetzt ?
Anbei Beispiele für die Online Einträge
Zitat:Erbschaft bedeutet Vermögen im Sinne des Bürgergeldes
Wenn ein Bezieher von Bürgergeld erbt, so bedeutet das, dass ihm Vermögen zufließt. Dieser Vermögenszufluss im Rahmen der Erbschaft kann den Anspruch auf Bürgergeld ausschließen. Es kommt darauf an, wie hoch, die Erbschaft ist. Überschreitet das Erbe in der Höhe das Schonvermögen, so wird die Erbschaft auf das Bürgergeld angerechnet.
Zitat:Achtung: Frist von sechs Monaten
Bei der Aufteilung des Erbes darf der Zeitraum von sechs Monaten nicht überschritten werden. Wenn das Erbe nach sechs Monaten noch nicht aufgebraucht ist, wird es nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen angerechnet.
Zitat:Mit dem Bürgergeld wird das anders. Ab dem 1. Juli 2023 darf eine Erbschaft im laufenden Leistungsbezug nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Erbschaft im Monat nach der Einnahme als Vermögen angerechnet wird. Hier gelten ebenfalls die erhöhten Freibeträge.
-- Editiert von User am 25. Mai 2023 18:28
-- Editiert von Moderator topic am 25. Mai 2023 19:03
-- Thema wurde verschoben am 25. Mai 2023 19:03