Bürgergeld und Erbe ?

25. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.06.2023 20:49:46
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Bürgergeld und Erbe ?

Hallo, leider habe ich zu dieser Frage, vom Jobecnter aus unterschiedliche Informationen erhalten.
Zudem widersprechen sich auch online die Informationen.

Ich bin Aktuell im Leistungsbezug, dies war ich auch als ich bereits als Potenzieller erbe ermittelt wurde.

Ich selber wuste zu diesem Zeitpunkt aber nichts davon.

Das Erbe ging in der Gesetzlichen Erbreienfolge weiter, und nun stehen mir voraussichtlich 20000 € zu.

Allerdings gibt es noch kein endgültiges Vermögensverzeichnis.

Es beseht zwar eins, jedoch wurden nun alle erben gebeten sich mit ihren Dokumenten (Ausweis, Geburtsurkunde etc.) zu legitimieren und auch noch fällige Ansprüche (Schulden der Verstorbenen, kosten für Beerdigung etc) einzureichen, die noch vom Vermögen der Verstorbenen abgezogen werden sollen.

Bis zur Auszahlung wird es noch 2 - 3 Monate dauern, lt. Nachlassverwalterin.

Nun wurde mir vom Jobcenter Mitgeteilt, das Aktuell beim erbe ein Freibetrag von 15000 € bestehen würde.

Heute habe ich nochmals beim Jobcenter angerufen, da ich dazu noch eine frage hatte, und mir wurde heute mitgeteilt. Das das gesamte erbe als einkommen berücksichtigt wird, und nicht als vermögen.

Bei einem Dritten Anruf bekam ich wieder eine andere widersprüchliche Antwort...........

Daher habe ich mal online nachgesehen, ab dem 1.7.2023 soll das erbe ja als vermögen angerechnet werden und nicht als einkommen.

Wiederum fand ich Seiten die schreiben es wäre jetzt schon so.

Andere Seiten schreiben das erbe wird auch 6 Monate angerechnet und wenn dann etwas übrig bleibt, zählt das als vermögen.

Auch irritiert bin ich davon das einige Seiten schreiben, entscheidend ist das Sterbedatum, andere Seiten schreiben Entscheiden sei das auszahlungsdatum.

Was zähl jetzt ?

Anbei Beispiele für die Online Einträge

Zitat:
Erbschaft bedeutet Vermögen im Sinne des Bürgergeldes
Wenn ein Bezieher von Bürgergeld erbt, so bedeutet das, dass ihm Vermögen zufließt. Dieser Vermögenszufluss im Rahmen der Erbschaft kann den Anspruch auf Bürgergeld ausschließen. Es kommt darauf an, wie hoch, die Erbschaft ist. Überschreitet das Erbe in der Höhe das Schonvermögen, so wird die Erbschaft auf das Bürgergeld angerechnet.


Zitat:
Achtung: Frist von sechs Monaten
Bei der Aufteilung des Erbes darf der Zeitraum von sechs Monaten nicht überschritten werden. Wenn das Erbe nach sechs Monaten noch nicht aufgebraucht ist, wird es nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen angerechnet.


Zitat:
Mit dem Bürgergeld wird das anders. Ab dem 1. Juli 2023 darf eine Erbschaft im laufenden Leistungsbezug nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Erbschaft im Monat nach der Einnahme als Vermögen angerechnet wird. Hier gelten ebenfalls die erhöhten Freibeträge.





-- Editiert von User am 25. Mai 2023 18:28

-- Editiert von Moderator topic am 25. Mai 2023 19:03

-- Thema wurde verschoben am 25. Mai 2023 19:03

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

mir wurde heute mitgeteilt. Das das gesamte erbe als einkommen berücksichtigt wird, und nicht als vermögen.
Das ist richtig - das ist die Rechtslage bis zum 30.06. Und ab dann ist ein Erbe Vermögen. Dessen Freibetrag beträgt z. Zt. 40.000 Euro, nicht 15.000 Euro.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
guest-12315.06.2023 20:49:46
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Und das heißt dann, das der Zeitpunkt der Auszahlung entscheidend ist ?

Noch weis ich ja nicht einmal wie viel ich tatsächlich erbe.

Und bis zu der Auszahlung ja sind es ja noch 2 -3 Monate.

Somit wäre das Erbe wenn es nach de 1.7 ausgezahlt wird kein einkommen sondern Vermögen mit der Freigrenze von 15000 € Pro Kopf in der BG (im 2 Jahr in leistungsbezug), das verstehe ich richtig ?

Bzw. es zähl nicht das Sterbe Datum der Person ?

Kann man das Irgendwo nachlesen (Jobcenter oder ähnlich ) ?
Bzw. ein Paragraph auf den man sich dann berufen kann ?


-- Editiert von User am 25. Mai 2023 19:12

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Und das heißt dann, das der Zeitpunkt der Auszahlung entscheidend ist ? Davon würde ich ausgehen.
Somit wäre das Erbe wenn es nach de 1.7 ausgezahlt wird kein einkommen sondern Vermögen mit der Freigrenze von 15000 € Pro Kopf in der BG, das verstehe ich richtig ? Nein, das verstehen Sie nicht richtig. Was genau verstehen Sie denn an "Dessen Freibetrag beträgt z. Zt. 40.000 Euro, nicht 15.000 Euro" nicht?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32181 Beiträge, 5656x hilfreich)

:forum:

Zitat (von Darkwolf435):
Das Erbe ging in der Gesetzlichen Erbreienfolge weiter, und nun stehen mir voraussichtlich 20000 € zu.
Es gab einen Erbfall (jemand ist verstorben), jetzt weißt du davon und voraussichtlich erhältst du demnächst 20.000,-
Zitat (von Darkwolf435):
Nun wurde mir vom Jobcenter Mitgeteilt, das Aktuell beim erbe ein Freibetrag von 15000 € bestehen würde.
Ja, damit wird man vermutlich den Vermögensfreibetrag gemeint haben.
BüG ab 1.1.23., gem. § 12 (4) SGB II.
Zitat (von Darkwolf435):
Bei einem Dritten Anruf bekam ich wieder eine andere widersprüchliche Antwort...........
Darf ich fragen, warum du überhaupt mit dem JC telefonierst?

Das JC hat jetzt Kenntnis vom Erbfall--- alles weitere ergibt sich.
1. Wenn du Zufluss auf dein Konto aus dem Erbe siehst, dann teilst du das dem JC mit. SCHRIFTLICH bitte.---
2. Danach teilt das JC dir schriftlich mit, wie es weiter geht, was du vorlegen sollst...
Zitat (von Darkwolf435):
Anbei Beispiele für die Online Einträge
Vergiss das. Es geht jetzt um DEINEN Fall.

Wie viel *Schonvermögen* hast du denn jetzt auf deinem Konto?
Vor dem 1.7. bekommst du vermutlich deinen Erbteil noch nicht aufs Konto.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
guest-12315.06.2023 20:49:46
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Geld wird Frühstens in 2-3 Monaten auf dem Konto sein, rücklagen gibt es nicht.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Ja, damit wird man vermutlich den Vermögensfreibetrag gemeint haben. BüG ab 1.1.23., gem. § 12 (4) SGB II. Nur ist das falsch - der Freibetrag von 40.000 Euro gilt im ersten Jahr des Bürgergeldes, also bis Ende des Jahres 2023, für alle Bezieher. Folglich sind es NICHT 15.000 Euro - es sei denn, das Erbe käme erst 2024.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
guest-12315.06.2023 20:49:46
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

OK somit wäre das Eber wenn der Zahlungseingang nach dem 1.7 ist als Vermögen angerechnet, und nicht als einkommen.

Ich habe auf der Seite vom Jobcenter nichts darüber gefunden,
Wo finde ich das gesetzt dazu ? (Paragraf etc.)

Da bin ich jetzt aber schon erleichtert, immerhin habe ich mit dem Jobcenter Vereinbart die Gestellte Mietkaution vom Erbe auf einmal zurück zu zahlen.

Zudem kann ich dann auch endlich meine Zähne korrigieren lassen.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32181 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von Darkwolf435):
Wo finde ich das gesetzt dazu ? (Paragraf etc.)


§ 12 SGB II
Absatz 4

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
guest-12315.06.2023 20:49:46
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Schon mal danke für die Antworten

Ich meinte damit eigentlich Dem Paragrapfen für die Änderung des Erbes ab dem 1.7. beim Bürger Geld

Es wäre nett wenn du mir den auch noch zu sehen könntest dass ich dem Amt gegenüber das zu not begründen kann

-- Editiert von User am 25. Mai 2023 21:00

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120124 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Darkwolf435):
Was zähl jetzt ?

Wie immer, das Gesetz und nicht irgendwelche Infos aus zweifelhafter Quelle.



Nach §11 Abs. 3 SGB II ist das Erbe ein zu berücksichtigendes Einkommen, welches auf 6 Monate verteilt angerechnet wird.
Gilt bis zum 30.06.2023 23:59:59

Ab dann gilt nach §11 Abs. 1 Nr 7 SGB II (Fassung ab 1.7.2023, siehr "Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)".) das Erbe als ein nicht zu berücksichtigendes Einkommen


[img]https://pbs.twimg.com/media/FjQamTDXgAADZlb[img]






Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

Nochmal zusammengefasst und (teilweise) richtiggestellt:

Bis zum 30.06.2023 gilt ein Erbe als Einkommen und wird (bei entsprechender Höhe) auf sechs Monate verteilt auf den Leistungsanspruch angerechnet.

Ab dem 01.07.2023 gilt ein Erbe als Vermögen und es gelten die Vermögensfreibeträge während der 1-jährigen Karenzzeit von 40.000 Euro für die 1. Person in der BG + 15.000 Euro pro weiterer Person in der BG. Nach Ablauf der Karenzzeit wird der 40.000 Euro Freibetrag ebenfalls durch 15.000 Euro für die 1. Person ersetzt.

Für die Frage, ob es sich (bis zum 30.06.2023) um Einkommen oder Vermögen handelt, kommt es auf den Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers) an. Tritt der Erbfall während des Leistungsbezuges ein, handelt es sich um Einkommen. Tritt der Tod vor dem Leistungsbezug/Antrag ein, handelt es sich um Vermögen.

In Deinem Fall ist der Erbfall bereits eingetreten und zwar - so verstehe ich Dich jedenfalls - zu einer Zeit, als Du bereits Leistungen nach dem SGB II bezogen hast. Es handelt sich bei dem Erbe demnach ohne Zweifel um Einkommen. Darum ändert auch eine spätere Auszahlung nichts.

Allein für die Frage, (ab) wann es zu einer Anrechnung auf den Leistungsanspruch kommen darf, kommt es auf den Auszahlungszeitpunkt an.

Und abseits des konkreten Falls:

Eine Anrechnung als Vermögen gibt es nicht. Übersteigt das Vermögen den Freibetrag, besteht so lange gar kein Leistungsanspruch, wie der Freibetrag überschritten wird. Erst nach Verbrauch des Vermögens bis zum Freibetrag entsteht wieder eine Leistungsanspruch.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 52x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Bis zum 30.06.2023 gilt ein Erbe als Einkommen und wird (bei entsprechender Höhe) auf sechs Monate verteilt auf den Leistungsanspruch angerechnet.
Ergänzend noch der Hinweis, dass das generell nur auf Einnahmen "in Geld" zutrifft. Einnahmen, also auch Erbschaften, "in Geldeswert" werden bereits seit 2016 nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.

-- Editiert von User am 26. Mai 2023 15:18

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32181 Beiträge, 5656x hilfreich)

Und noch korrigierend zu HvS:
Es ist § 12, SGB II
-------------------------

Zitat (von Darkwolf435):
Es wäre nett wenn du mir den auch noch zu sehen könntest dass ich dem Amt gegenüber das zu not begründen kann
Du brauchst jetzt auf keinen Fall einen Paragrafen und musst auch dem JC nichts begründen.
Du kannst jetzt nur abwarten, bis diese Erbangelegenheit geregelt ist.
Dann erst kannst und sollst du dem JC diesen Geldzufluss mitteilen.
Dann gehts weiter.

Signatur:

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