Bürgergeld und Untermietvertrag

22. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12311.01.2024 23:22:20
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Bürgergeld und Untermietvertrag

Hallo,

ich wohne in einer WG & meine Mitbewohnerin erhält Bürgergeld. Sie wohnt bei mir in Untermiete. Nun wollte das Amt eine Bestätigung meines Vermieters, dass ich untervermieten darf. Das habe ich meiner Mitbewohnerin auch gegeben und sie hat dies bereits eingereicht. Nun möchte das Amt aber auch noch eine direkte Zustimmung zum UntermietVERTRAG. Also eine Bestätigung, dass der abgeschlossene Untermietvertrag so in Ordnung ist. Ich möchte jedoch den Untermietvertrag in keinem Fall meinem Vermieter vorlegen. Das geht den Vermieter nichts an.
Kann das denn wirklich sein, dass dies rechtlich zulässig ist? Es geht die Vermieterin doch nichts an, was ich mit meiner Mitbewohnerin hier privat nochmals in einem Vertrag vereinbart habe...
Meine Mitbewohnerin meint, dass sie sonst eine Kopie des Hauptmietvertrags hinschicken wollen würde. Auch das ist mir eigentlich nicht recht, aber würde ich zur Not noch zulassen... Also falls es darum geht, ob die Angaben im Untermietvertrag so richtig sind, kann man das ja dem Hauptmietvertrag entnehmen...

Außerdem braucht meine Mitbewohnerin eine ausgefüllte Mietbescheinigung mit allen konkreten Daten zu den Heizkosten usw. aufgeschlüsselt. Hierzu auch die Frage, wer muss bzw. darf das Formular rechtlich nun ausfüllen? Meines Erachtens müsste ich das ausfüllen, da ich ja die Vermieterin meiner Mitbewohnerin bin, oder? Ich möchte wie gesagt unter keinen Umständen, dass die Vermieterin vom Bürgergeld-Bezug meiner Mitbewohnerin erfährt, weshalb ich ihr das Formular nicht vorlegen kann.

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14 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119487 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von moinik):
Kann das denn wirklich sein, dass dies rechtlich zulässig ist?

Nö.
Rechtwidrigkeit hindert die Ämter aber regelmäßig nicht daran, dennoch solches zu fordern.



Zitat (von moinik):
Auch das ist mir eigentlich nicht recht, aber würde ich zur Not noch zulassen...

Wenn der Untermietvertrag Bezug auf den Hauptmietvertrag nimmt, dann hat man da gar nichts zuzulassen, denn dann handelt es sich schlicht um Rechte die Dein Mieter und das Amt haben.



Zitat (von moinik):
Meines Erachtens müsste ich das ausfüllen, da ich ja die Vermieterin meiner Mitbewohnerin bin,

Richtig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12311.01.2024 23:22:20
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, der Untermietvertrag nimmt kein Bezug auf den Hauptmietvertrag.
Wie geht man da in Hinblick auf die Forderung des Jobcenters bezüglich der Erlaubnis des Untermietvertrags vor? Ich werde in keinem Fall meiner Vermieterin den Untermietvertrag vorlegen. Und wenn das eh nicht rechtens ist, dass das JC hier eine Erlaubnis zu dem Untermietvertrag seitens meiner Vermieterin fordert, dann muss man hier doch etwas machen können. Also was soll meine Mitbewohnerin hier dem Jc am besten Schreiben? Gibt es Paragraphen dazu?

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von moinik):
Wie geht man da in Hinblick auf die Forderung des Jobcenters bezüglich der Erlaubnis des Untermietvertrags vor?


Ignorieren.

Wenn das Jobcenter nervt, kann man auch "Ich bitte um Angabe der gesetzlichen Grundlage / Rechtsprechung zu dieser Forderung" zurückschreiben.

Bei meiner Schwester wollte das Amt auch den Hauptmietvertrag ihres Untervermieters und die Erlaubnis des Wohnungseigentümers sehen. Gibt es halt kein Recht drauf, hat es deswegen auch nicht bekommen. Kam dann nichts mehr nach. Die versuchen es halt. (Die haben dann sogar den Untervermieter angerufen und ihn die Sachen direkt gefragt, hat der dann abgeblockt.)

Ich vermute, das Jobcenter ist angehalten, zu prüfen, ob die Miet- oder Nebenkosten proportional "überhöht" sind (nach dem Motto "wieso zahlen Sie 40 Cent pro kWh, wenn der Untervermieter selber nur 35 Cent zahlt") und ggfs. Druck auszuüben, auch wenn es keine rechtliche Grundlage dafür gibt.

-- Editiert von User am 23. Mai 2023 08:56

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Wenn das Jobcenter nervt, kann man auch "Ich bitte um Angabe der gesetzlichen Grundlage / Rechtsprechung zu dieser Forderung" zurückschreiben.


Ich ergänze mich selber: "... und ggfs. pauschale Verweise auf ´Mitwirkungspflichten´ mit Bitte um Spezifikation der Relevanz zu beantworten."

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zu allem, was das *Amt* von deiner Mitbewohnerin als Nachweis im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht vorgelegt haben will, gibt es sicher Schriftverkehr.
Ich meine, es kommt hier auf den Wortlaut dieser Schreiben an, damit sie auch richtig/zielgerichtet antworten kann und trotzdem Leistungen gewährt werden.
Regelmäßig gehen mE die Forderungen zur Vorlage des Hauptmietvertrages (deiner mit deinem Vermieter) über die Mitwirkungspflichten nach § 60 ff SGB I hinaus. Es gibt Grenzen.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__65.html

Zitat (von moinik):
Meine Mitbewohnerin meint, dass sie sonst eine Kopie des Hauptmietvertrags hinschicken wollen würde.
Warum meint sie das? WAS schreibt das JC??
Zitat (von moinik):
Ich werde in keinem Fall meiner Vermieterin den Untermietvertrag vorlegen.
Du bist nicht gefragt, denn du hast nichts mit dem JC zu tun.
Nur deine Untermieterin kann etwas vorlegen--- oder--- sie kann es eben nicht, weil sie es von dir nicht bekommt und damit an ihre Grenzen stößt.
Zitat (von moinik):
Hierzu auch die Frage, wer muss bzw. darf das Formular rechtlich nun ausfüllen?
Das kannst mE nur du als Vermieterin sein. Oft sind Untermietverträge aber so gestaltet, dass eine jährliche Abrechnung über die Betriebskosten nicht vereinbart ist, d.h. schon deshalb nicht vorgelegt werden kann.

Deine Untermieterin könnte dem *Amt* also uU aufgrund der im Schreiben genannten Mitwirkungspflicht recht passend antworten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
guest-12311.01.2024 23:22:20
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das kannst mE nur du als Vermieterin sein. Oft sind Untermietverträge aber so gestaltet, dass eine jährliche Abrechnung über die Betriebskosten nicht vereinbart ist, d.h. schon deshalb nicht vorgelegt werden kann.

Wie genau meinst du das? Laut Unter- und Hauptmietvertrag gibt es eine jährliche Betriebskostenabrechnung. Die NK werden also nicht als Pauschale bezahlt.

Ich bin mittlerweile leider schier am verzweifeln mit der Mietbescheinigung und der konkreten Aufschlüsselung der Betriebs- bzw. Heizkosten. Im Haupt- bzw. auch im Untermietvertrag steht nur EINE Gesamtzahl, was die Betriebskosten bzw. die Heizkosten in Summe kosten. Nun habe ich bei meinem Vermieter nach einer konkreten Aufschlüsselung der Nebenkosten mit Heizkosten gefragt. Der Vermieter hat mir nun eine Abrechnung von 2022 vorgelegt und sagt, dass er keine weiteren Angaben machen kann, da ihm die Kosten für dieses Jahr noch nicht bekannt sind - u.a. auch wegen den schwankenden Heizkosten usw. Er kann nicht mal sagen, wie viel die Heizkosten und die kalten Betriebskosten jeweils sind, geschweige den eine Einzelauflistung, was der Kaminfeger kostet usw. An sich könnte man ja die Werte von 2022 einfach übernehmen. Allerdings sind die NK mit HK seit letztem Jahr enorm gestiegen. Der Unterschied beträgt über 50%. Ich habe nun KEINE Ahnung, wie ich das Formular ausfüllen soll. Wie ich das verstehe, geht es dem Amt vorrangig darum zu erfahren, wie viel die kalten Betriebskosten in Summe und wie viel die Heizkosten in Summe betragen. Der Vermieter sagt aber, dass er das selbst nicht weiß und man das erst am Ende des Jahres sagen kann. Kann mir jemand sagen, wie man in diesem Fall dann weitermacht?
Klar, kann ich die einzelnen Posten nun sicherlich schätzen, aber der Kaminfeger z.B. wird sicher prozentual gesehen nicht so arg gestiegen sein, wie die Heizkosten...

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119487 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von moinik):
Nun habe ich bei meinem Vermieter nach einer konkreten Aufschlüsselung der Nebenkosten mit Heizkosten gefragt

Wieso? Einfach die Abrechnung vom letzten Jahr nehmen?



Zitat (von moinik):
Der Vermieter sagt aber, dass er das selbst nicht weiß und man das erst am Ende des Jahres sagen kann

Logischerweise ...



Zitat (von moinik):
Kann mir jemand sagen, wie man in diesem Fall dann weitermacht?

Bei den Heizkosten könnte man neben dem schätzen auch eine Zwischenablesung machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12311.01.2024 23:22:20
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung. Das Problem ist, dass wenn man die Kosten von letztem Jahr angibt, meine Mitbewohnerin deutlich weniger Geld für die NK und die Heizkosten erhalten würde. Im Gegensatz zu letztem Jahr sind diese nämlich um über 50% gestiegen. Meine Mitbewohnerin braucht das Geld aber jetzt und nicht am Ende vom Jahr, wenn die NKabrechnung kommt… Zudem würde es auch nicht mit dem übereinstimmen, was im Haupt- und im Untermietvertrag steht.
Da sowohl ich als auch meine Mitbewohnerin erst seit kurzem in der Wohnung wohnen & diese zuvor mehrere Monate leer stand, bringt leider auch ablesen nichts (& würde vermutlich zu lange dauern).
Natürlich könnte ICH jetzt schätzen bzw. bei allen Posten einfach die Preissteigerung in Prozent auf den Betrag aufrechnen. Allerdings werden zB die Kosten für den Kaminfeger ja wohl kaum im gleichen Maße gestiegen sein wie zB die Heizkosten… Ich bin wirklich mit meinem Latein am Ende & daher für jeden Vorschlag dankbar…
Der Vermieter sagt nur weiterhin, dass er nicht helfen kann, da er die Kosten selbst nicht kennt… Mir erscheint der Betrag für die neuen NK und HK eher etwas willkürlich festgelegt… So nach dem Motto, man weiß es nicht genau, aber am Ende des Jahres sieht man es dann ja.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von moinik):
Wie genau meinst du das?
Wenn es lt. UM-Vertrag eine jährliche BK-Abrechnung gibt, dann ist das so. Dann kann die Untermieterin dem JC eben für 2023 noch keine vorlegen. Eine von 2022 erst recht nicht, denn dafür hat dein Hauptvermieter Zeit bis 31.12.23. Nützt also gar nichts, unabhängig von den Preissteigerungen.
Zitat (von moinik):
Im Haupt- bzw. auch im Untermietvertrag steht nur EINE Gesamtzahl, was die Betriebskosten bzw. die Heizkosten in Summe kosten.
zB 250,- Kaltmiete + 150,- Betriebskosten als monatl. Vorauszahlung an dich...SO??
Und eine jährliche BK-Abrechnung...

Kein Vermieter muss BK für 2023 schätzen, berechnen usw. weil ein JC etwas in eine Spalte eingetragen haben will... :sad:
Zitat (von moinik):
Ich habe nun KEINE Ahnung, wie ich das Formular ausfüllen soll.
DU? Welches Formular sollst/willst DU ausfüllen? Was macht eigentlich deine UM??? Die ist in der Bringschuld, sofern sie bringen kann.

Zitat (von moinik):
Kann mir jemand sagen, wie man in diesem Fall dann weitermacht?
Deine UM kann dem JC ganz einfach leider nicht die gewünschten getrennten Angaben zu Heizkosten und kalten Betriebskosten machen, weil die Vermieterin das nicht aufschlüsseln kann. Und weil der Hauptvermieter das erst über die jährliche BK-Abrechnung macht.
Schon hat die UM ihre Grenzen zur Mitwirkung für das JC erreicht. Es ist eine schlicht unmöglich zu erbringende Angabe. § 65 SGB I.
Das kann die UM dem JC schriftlich mitteilen.
Das JC kennt das und wird sich damit zufrieden geben müssen, was im UM-Vertrag steht.

Sind denn die UM-Kosten angemessen und kopfteilig verteilt? Oder bewohnst du mehr Wohnfläche als die UM?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
guest-12311.01.2024 23:22:20
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Sind denn die UM-Kosten angemessen und kopfteilig verteilt? Oder bewohnst du mehr Wohnfläche als die UM?

Die UM-Kosten sind um ein paar Euro zu hoch, was aber der Untermieterin bekannt ist und sie von ihrem Regelsatz nehmen wird. Geht aber wirklich nur um 10-20 Euro. Sämtliche Kosten sind kopfteilig verteilt, was auch aus dem Untermietvertrag hervorgeht. Ich bewohne zwar ein klein wenig mehr Wohnfläche, aber bin ich deutlich weniger zuhause als meine Untermieterin. Das Amt hat aber nicht gefragt, wie viele qm ihr Zimmer genau hat.

Zitat (von Anami):
Wenn es lt. UM-Vertrag eine jährliche BK-Abrechnung gibt, dann ist das so. Dann kann die Untermieterin dem JC eben für 2023 noch keine vorlegen. Eine von 2022 erst recht nicht, denn dafür hat dein Hauptvermieter Zeit bis 31.12.23. Nützt also gar nichts, unabhängig von den Preissteigerungen.

Ich habe von meinem Vermieter eine BK-Abrechnung von 2022 des Vormieters erhalten. Leider sind die Zahlen aufgrund der massiven Preissteigerungen aber nicht aussagekräftig, weshalb mir das nichts bringt.

Zitat (von Anami):
DU? Welches Formular sollst/willst DU ausfüllen? Was macht eigentlich deine UM??? Die ist in der Bringschuld, sofern sie bringen kann.

Ich muss eine Mietbescheinigung ausfüllen... Mir ist klar, dass ich das gesetzlich nicht MUSS, aber in meinem eigenen Interesse möchte ich dieses Formular ausfüllen.

Blöd ist nur, dass sowohl im Hauptmietvertrag als auch im Untermietvertrag nur steht, was die Heizkosten und die Betriebskosten in Summe kosten, aber nicht zumindest ein Betrag für die Heizkosten und ein Betrag für die gesamten kalten Betriebskosten. Meine Untermieterin hat bereits beim JC angerufen und dort gesagt, dass sie die Angaben nicht bringen kann. Das JC hat ihr nur geantwortet, dass sie zumindest wissen müssen, wieviel die Heizkosten und die kalten Betriebskosten sind... Daher fällt mir nur ein, dass ich vom Jahr 2022 die Summe der kalten Betriebskosten und die Summe der Heizkosten nehme und dann jeweils den Betrag angebe, um das es jetzt prozentual gestiegen ist... & dann eben noch dazuschreiben, dass das nur ungefähre Angaben sind, da dies erst am Ende des Jahres abgerechnet wird und genauere Angaben seitens der Hauptvermieterin nicht möglich sind. Würde das passen bzw. auch Sinn machen?

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von moinik):
Die UM-Kosten sind um ein paar Euro zu hoch,
Das dürfte JETZT wurscht sein.
Wenn ihr erst kürzlich eingezogen seid (WANN denn?) und die UM einen Antrag auf Bürgergeld beim JC gestellt hat--- hat das JC zunächst die tatsächlichen Wohnkosten zu leisten... und wird ggf. später Hinweise zur Kostensenkung wegen *Unangemessenheit* geben. DANN kann die UM dir gern die Differenz aus ihrem Regelbedarf an dich zahlen.
Zitat (von moinik):
Ich bewohne zwar ein klein wenig mehr Wohnfläche, aber bin ich deutlich weniger zuhause als meine Untermieterin.
Auch das ist vollkommen wurscht. Es geht um die KDU/Wohnkosten. Nicht um Zeit oder Aufenthaltsdauer in Wohnungen.
Zitat (von moinik):
Das Amt hat aber nicht gefragt, wie viele qm ihr Zimmer genau hat.
Auch wurscht. Wozu fragen? Deine UM hat doch in der Anlage KDU ihre Wohnfläche in m² angegeben.
Zitat (von moinik):
Ich habe von meinem Vermieter eine BK-Abrechnung von 2022 des Vormieters erhalten.
Auch wurscht. Das bringt nicht nur dir nichts, sondern niemandem.
Zitat (von moinik):
Ich muss eine Mietbescheinigung ausfüllen...
Dann tu, was du nicht lassen kannst. Dort kannst du als Vermieter auch nur das ausfüllen, was du kennst und als Fakt hast. Mehr nicht.
Zitat (von moinik):
Blöd ist nur,
Blöd ist hier eigentlich nur, dass du dich x-mal wiederholst und offenbar nicht verstehst, dass auch mal Ende der Fahnenstange ist, wenn man keine Daten/Zahlen/Fakten/Nachweise hat. Das JC hat trotzdem die Wohnkosten zu zahlen. In einer Summe.
Zitat (von moinik):
und dann jeweils den Betrag angebe, um das es jetzt prozentual gestiegen ist...
Was für ein Quatsch. Überhaupt noch nichts ist %-gestiegen, was das JC berücksichtigen könnte. Die Abrechnung über die tatsächlichen Kosten und Verbräuche von 2023 ---kommt erst noch. Spätestens Ende 2023 vom Hauptvermieter.
Zitat (von moinik):
Würde das passen bzw. auch Sinn machen?
Nein, das macht keinen Sinn. Du kannst nur die Summe BK eintragen. Das JC weiß, dass das oft so ist. Punkt. Ende. Muss trotzdem zunächst zahlen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von moinik):
Meine Untermieterin hat bereits beim JC angerufen und dort gesagt, dass sie die Angaben nicht bringen kann. Das JC hat ihr nur geantwortet, dass sie zumindest wissen müssen, wieviel die Heizkosten und die kalten Betriebskosten sind...
Das hatte ich überlesen. Ich möchte deshalb noch ergänzen:
Das Anrufen beim JC sollte deine UM möglichst unterlassen.

1. Kann sie falsche Aussagen vom JC erhalten
2. Kann sie die Aussagen falsch verstehen
3. Hat sie nie einen Nachweis über eine JC-Aussage
4. Zieht sie oder du sich uU einen Haufen unnötige Arbeit und Ärger an Land.

Mit dem JC sollte man ab Start nur *gepflegten Schriftverkehr* führen. Dann lässt sich zeitlich und inhaltlich nachhalten, wer wann was wozu geschrieben hat.



Signatur:

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#13
 Von 
guest-12311.01.2024 23:22:20
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine UM hat bei der Anlage KDU meines Wissens einfach die Hälfte der Gesamtfläche der Wohnung angegeben. Keine Ahnung, ob das eine Rolle spielt…

Eine blöde Frage, einen anderen Nachweis wie viel die Heizkosten bzw die kalten NK sind als eben die Vorjahresabrechnung kann man ja nicht irgendwo herbekommen?

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31950 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von moinik):
Meine UM hat bei der Anlage KDU meines Wissens einfach die Hälfte der Gesamtfläche der Wohnung angegeben.
Na und? Habt ihr das nicht besprochen? Sind die m² identisch (im Vertrag und Anlage KDU)?
Zitat (von moinik):
Eine blöde Frage,
Nochmal? NEIN. Wenn der Einzug und BüG-Antrag in 2023 war, gibt es noch keine Abrechnung/Nachweise über die Betriebskosten (kalt und warm).

Diese Abrechnung (zB. 1.1. bis 31.12.) bildet die Kosten und Verbräuche des gesamten Jahres 2023 ab und stellt dann die mtl. Vorauszahlungen den tats. Kosten/Verbräuchen gegenüber. Mal ergibt sich ein Guthaben, mal eine Nachzahlung. Kennst du das nicht? Hast du noch nie selbst zur Miete gewohnt?
Zusätzlich für 2023 muss der Hauptvermieter noch die Werte der sog. Energiepreisbremsen berücksichtigen, die nun im 2.Quartal bekannt sind. Dein Hauptvermieter muss diese Werte dann in die BK-Jahresabrechnung 23 *einarbeiten*. Für alles hat er noch sehr lange Zeit.

-Deshalb ist seine Aussage, dass er dir jetzt noch gar keine Angaben machen kann, völlig korrekt.
-Deshalb kannst du in der Miet-Besch. nur die Gesamtsumme der BK-Vorauszahlung angeben. Mehr ist jetzt nicht möglich.
-Deshalb kann deine UM in der Anlage KDU nur die Grundmiete und die Gesamtsumme BK eintragen. Mehr war nicht möglich.

Ich frag auch mal blöd: Will deine UM nun endlich mal Bürgergeld incl. KDU vom JC haben, damit sie dir die Untermietkosten lt. Vertrag überweisen kann?
Nochmal: Das JC hat jetzt die tatsächlichen Mietkosten lt. Vertrag zu leisten.

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