Bürgergeld und Untermietvertrag

22. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
moinik
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Bürgergeld und Untermietvertrag

Hallo,

ich wohne in einer WG & meine Mitbewohnerin erhält Bürgergeld. Sie wohnt bei mir in Untermiete. Nun wollte das Amt eine Bestätigung meines Vermieters, dass ich untervermieten darf. Das habe ich meiner Mitbewohnerin auch gegeben und sie hat dies bereits eingereicht. Nun möchte das Amt aber auch noch eine direkte Zustimmung zum UntermietVERTRAG. Also eine Bestätigung, dass der abgeschlossene Untermietvertrag so in Ordnung ist. Ich möchte jedoch den Untermietvertrag in keinem Fall meinem Vermieter vorlegen. Das geht den Vermieter nichts an.
Kann das denn wirklich sein, dass dies rechtlich zulässig ist? Es geht die Vermieterin doch nichts an, was ich mit meiner Mitbewohnerin hier privat nochmals in einem Vertrag vereinbart habe...
Meine Mitbewohnerin meint, dass sie sonst eine Kopie des Hauptmietvertrags hinschicken wollen würde. Auch das ist mir eigentlich nicht recht, aber würde ich zur Not noch zulassen... Also falls es darum geht, ob die Angaben im Untermietvertrag so richtig sind, kann man das ja dem Hauptmietvertrag entnehmen...

Außerdem braucht meine Mitbewohnerin eine ausgefüllte Mietbescheinigung mit allen konkreten Daten zu den Heizkosten usw. aufgeschlüsselt. Hierzu auch die Frage, wer muss bzw. darf das Formular rechtlich nun ausfüllen? Meines Erachtens müsste ich das ausfüllen, da ich ja die Vermieterin meiner Mitbewohnerin bin, oder? Ich möchte wie gesagt unter keinen Umständen, dass die Vermieterin vom Bürgergeld-Bezug meiner Mitbewohnerin erfährt, weshalb ich ihr das Formular nicht vorlegen kann.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111289 Beiträge, 38566x hilfreich)

Zitat (von moinik):
Kann das denn wirklich sein, dass dies rechtlich zulässig ist?

Nö.
Rechtwidrigkeit hindert die Ämter aber regelmäßig nicht daran, dennoch solches zu fordern.



Zitat (von moinik):
Auch das ist mir eigentlich nicht recht, aber würde ich zur Not noch zulassen...

Wenn der Untermietvertrag Bezug auf den Hauptmietvertrag nimmt, dann hat man da gar nichts zuzulassen, denn dann handelt es sich schlicht um Rechte die Dein Mieter und das Amt haben.



Zitat (von moinik):
Meines Erachtens müsste ich das ausfüllen, da ich ja die Vermieterin meiner Mitbewohnerin bin,

Richtig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
moinik
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, der Untermietvertrag nimmt kein Bezug auf den Hauptmietvertrag.
Wie geht man da in Hinblick auf die Forderung des Jobcenters bezüglich der Erlaubnis des Untermietvertrags vor? Ich werde in keinem Fall meiner Vermieterin den Untermietvertrag vorlegen. Und wenn das eh nicht rechtens ist, dass das JC hier eine Erlaubnis zu dem Untermietvertrag seitens meiner Vermieterin fordert, dann muss man hier doch etwas machen können. Also was soll meine Mitbewohnerin hier dem Jc am besten Schreiben? Gibt es Paragraphen dazu?

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5345 Beiträge, 1793x hilfreich)

Zitat (von moinik):
Wie geht man da in Hinblick auf die Forderung des Jobcenters bezüglich der Erlaubnis des Untermietvertrags vor?


Ignorieren.

Wenn das Jobcenter nervt, kann man auch "Ich bitte um Angabe der gesetzlichen Grundlage / Rechtsprechung zu dieser Forderung" zurückschreiben.

Bei meiner Schwester wollte das Amt auch den Hauptmietvertrag ihres Untervermieters und die Erlaubnis des Wohnungseigentümers sehen. Gibt es halt kein Recht drauf, hat es deswegen auch nicht bekommen. Kam dann nichts mehr nach. Die versuchen es halt. (Die haben dann sogar den Untervermieter angerufen und ihn die Sachen direkt gefragt, hat der dann abgeblockt.)

Ich vermute, das Jobcenter ist angehalten, zu prüfen, ob die Miet- oder Nebenkosten proportional "überhöht" sind (nach dem Motto "wieso zahlen Sie 40 Cent pro kWh, wenn der Untervermieter selber nur 35 Cent zahlt") und ggfs. Druck auszuüben, auch wenn es keine rechtliche Grundlage dafür gibt.

-- Editiert von User am 23. Mai 2023 08:56

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5345 Beiträge, 1793x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Wenn das Jobcenter nervt, kann man auch "Ich bitte um Angabe der gesetzlichen Grundlage / Rechtsprechung zu dieser Forderung" zurückschreiben.


Ich ergänze mich selber: "... und ggfs. pauschale Verweise auf ´Mitwirkungspflichten´ mit Bitte um Spezifikation der Relevanz zu beantworten."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(28243 Beiträge, 5144x hilfreich)

Zu allem, was das *Amt* von deiner Mitbewohnerin als Nachweis im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht vorgelegt haben will, gibt es sicher Schriftverkehr.
Ich meine, es kommt hier auf den Wortlaut dieser Schreiben an, damit sie auch richtig/zielgerichtet antworten kann und trotzdem Leistungen gewährt werden.
Regelmäßig gehen mE die Forderungen zur Vorlage des Hauptmietvertrages (deiner mit deinem Vermieter) über die Mitwirkungspflichten nach § 60 ff SGB I hinaus. Es gibt Grenzen.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__65.html

Zitat (von moinik):
Meine Mitbewohnerin meint, dass sie sonst eine Kopie des Hauptmietvertrags hinschicken wollen würde.
Warum meint sie das? WAS schreibt das JC??
Zitat (von moinik):
Ich werde in keinem Fall meiner Vermieterin den Untermietvertrag vorlegen.
Du bist nicht gefragt, denn du hast nichts mit dem JC zu tun.
Nur deine Untermieterin kann etwas vorlegen--- oder--- sie kann es eben nicht, weil sie es von dir nicht bekommt und damit an ihre Grenzen stößt.
Zitat (von moinik):
Hierzu auch die Frage, wer muss bzw. darf das Formular rechtlich nun ausfüllen?
Das kannst mE nur du als Vermieterin sein. Oft sind Untermietverträge aber so gestaltet, dass eine jährliche Abrechnung über die Betriebskosten nicht vereinbart ist, d.h. schon deshalb nicht vorgelegt werden kann.

Deine Untermieterin könnte dem *Amt* also uU aufgrund der im Schreiben genannten Mitwirkungspflicht recht passend antworten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
moinik
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das kannst mE nur du als Vermieterin sein. Oft sind Untermietverträge aber so gestaltet, dass eine jährliche Abrechnung über die Betriebskosten nicht vereinbart ist, d.h. schon deshalb nicht vorgelegt werden kann.

Wie genau meinst du das? Laut Unter- und Hauptmietvertrag gibt es eine jährliche Betriebskostenabrechnung. Die NK werden also nicht als Pauschale bezahlt.

Ich bin mittlerweile leider schier am verzweifeln mit der Mietbescheinigung und der konkreten Aufschlüsselung der Betriebs- bzw. Heizkosten. Im Haupt- bzw. auch im Untermietvertrag steht nur EINE Gesamtzahl, was die Betriebskosten bzw. die Heizkosten in Summe kosten. Nun habe ich bei meinem Vermieter nach einer konkreten Aufschlüsselung der Nebenkosten mit Heizkosten gefragt. Der Vermieter hat mir nun eine Abrechnung von 2022 vorgelegt und sagt, dass er keine weiteren Angaben machen kann, da ihm die Kosten für dieses Jahr noch nicht bekannt sind - u.a. auch wegen den schwankenden Heizkosten usw. Er kann nicht mal sagen, wie viel die Heizkosten und die kalten Betriebskosten jeweils sind, geschweige den eine Einzelauflistung, was der Kaminfeger kostet usw. An sich könnte man ja die Werte von 2022 einfach übernehmen. Allerdings sind die NK mit HK seit letztem Jahr enorm gestiegen. Der Unterschied beträgt über 50%. Ich habe nun KEINE Ahnung, wie ich das Formular ausfüllen soll. Wie ich das verstehe, geht es dem Amt vorrangig darum zu erfahren, wie viel die kalten Betriebskosten in Summe und wie viel die Heizkosten in Summe betragen. Der Vermieter sagt aber, dass er das selbst nicht weiß und man das erst am Ende des Jahres sagen kann. Kann mir jemand sagen, wie man in diesem Fall dann weitermacht?
Klar, kann ich die einzelnen Posten nun sicherlich schätzen, aber der Kaminfeger z.B. wird sicher prozentual gesehen nicht so arg gestiegen sein, wie die Heizkosten...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111289 Beiträge, 38566x hilfreich)

Zitat (von moinik):
Nun habe ich bei meinem Vermieter nach einer konkreten Aufschlüsselung der Nebenkosten mit Heizkosten gefragt

Wieso? Einfach die Abrechnung vom letzten Jahr nehmen?



Zitat (von moinik):
Der Vermieter sagt aber, dass er das selbst nicht weiß und man das erst am Ende des Jahres sagen kann

Logischerweise ...



Zitat (von moinik):
Kann mir jemand sagen, wie man in diesem Fall dann weitermacht?

Bei den Heizkosten könnte man neben dem schätzen auch eine Zwischenablesung machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
moinik
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung. Das Problem ist, dass wenn man die Kosten von letztem Jahr angibt, meine Mitbewohnerin deutlich weniger Geld für die NK und die Heizkosten erhalten würde. Im Gegensatz zu letztem Jahr sind diese nämlich um über 50% gestiegen. Meine Mitbewohnerin braucht das Geld aber jetzt und nicht am Ende vom Jahr, wenn die NKabrechnung kommt… Zudem würde es auch nicht mit dem übereinstimmen, was im Haupt- und im Untermietvertrag steht.
Da sowohl ich als auch meine Mitbewohnerin erst seit kurzem in der Wohnung wohnen & diese zuvor mehrere Monate leer stand, bringt leider auch ablesen nichts (& würde vermutlich zu lange dauern).
Natürlich könnte ICH jetzt schätzen bzw. bei allen Posten einfach die Preissteigerung in Prozent auf den Betrag aufrechnen. Allerdings werden zB die Kosten für den Kaminfeger ja wohl kaum im gleichen Maße gestiegen sein wie zB die Heizkosten… Ich bin wirklich mit meinem Latein am Ende & daher für jeden Vorschlag dankbar…
Der Vermieter sagt nur weiterhin, dass er nicht helfen kann, da er die Kosten selbst nicht kennt… Mir erscheint der Betrag für die neuen NK und HK eher etwas willkürlich festgelegt… So nach dem Motto, man weiß es nicht genau, aber am Ende des Jahres sieht man es dann ja.

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