Hallo, ich habe einen Bußgeldbescheid in Höhe von 250 EUR zzgl. Gebühren erhalten. Begründung: Verstoß gegen Auskunftspflicht § 23 Abs1 Satz 3 WoGG und in Verbindung mit § 37 Abs 1 Nr. 2 WoGG erhalten. Ich hatte zu unrecht Wohngeld erhalten. Das ist richtig, bei der Höhe bin ich mir nicht sicher. Ich muss aber über 1000 EUR zurückzahlen.
-Soll ich dem Widersprechen? Oder ist das eine günstige Möglichkeit das vom Tisch zu bekommen?
- Da ich derzeit nicht mehr als 500 Netto verdiene. Kann ich der Stadt Ratenzahlung anbieten?
-Kann man noch über die Höhe des Bußgeldes streiten? Ginge das nur über die Verhandlung beim Amtsgericht?
-Sollte man widersprechen und die finanzielle Situation darlegen um auf eine Reduzierung zu hoffen?
Gruß Tom
Bußgeldbescheid Wohngeld - Widerspruch sinnvoll?
19. Juni 2020
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Frage vom 19. Juni 2020 | 21:58
Von
Status: Schüler (386 Beiträge, 118x hilfreich)
Bußgeldbescheid Wohngeld - Widerspruch sinnvoll?
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#1
Antwort vom 20. Juni 2020 | 02:20
Von
Status: Unbeschreiblich (111410 Beiträge, 38586x hilfreich)
ZitatVerstoß gegen Auskunftspflicht § 23 Abs1 Satz 3 WoGG und in Verbindung mit § 37 Abs 1 Nr. 2 WoGG erhalten. :
Und stimmt der Vorwurf?
Dann würde ich mir einen Einspruch verkneifen.
ZitatDa ich derzeit nicht mehr als 500 Netto verdiene. Kann ich der Stadt Ratenzahlung anbieten? :
Kann man.
Da man aber weit unterhalb der Pfändungsfreibeträge liegt, muss man gar nichts zahlen.
Besser ist es natürlich wenn man versucht Schulden zügig ab zu tragen.
#2
Antwort vom 20. Juni 2020 | 14:26
Von
Status: Unbeschreiblich (31780 Beiträge, 16900x hilfreich)
Da man aber weit unterhalb der Pfändungsfreibeträge liegt, muss man gar nichts zahlen. Womit man die Erzwingungshaft riskiert. Insofern wäre es in der Tat sinnvoll, über eine Ratenzahlung zu verhandeln.
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#3
Antwort vom 23. Juni 2020 | 19:16
Von
Status: Unbeschreiblich (45516 Beiträge, 16184x hilfreich)
Zitat:Oder ist das eine günstige Möglichkeit das vom Tisch zu bekommen?
Die 250€ Bußgeld sind zusätzlich zum Rückzahlungsbetrag zu zahlen und nicht statt dem Rückzahlungsbetrag.
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