Bußgeldbescheid Wohngeld - Widerspruch sinnvoll?

19. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(386 Beiträge, 118x hilfreich)
Bußgeldbescheid Wohngeld - Widerspruch sinnvoll?

Hallo, ich habe einen Bußgeldbescheid in Höhe von 250 EUR zzgl. Gebühren erhalten. Begründung: Verstoß gegen Auskunftspflicht § 23 Abs1 Satz 3 WoGG und in Verbindung mit § 37 Abs 1 Nr. 2 WoGG erhalten. Ich hatte zu unrecht Wohngeld erhalten. Das ist richtig, bei der Höhe bin ich mir nicht sicher. Ich muss aber über 1000 EUR zurückzahlen.

-Soll ich dem Widersprechen? Oder ist das eine günstige Möglichkeit das vom Tisch zu bekommen?
- Da ich derzeit nicht mehr als 500 Netto verdiene. Kann ich der Stadt Ratenzahlung anbieten?
-Kann man noch über die Höhe des Bußgeldes streiten? Ginge das nur über die Verhandlung beim Amtsgericht?
-Sollte man widersprechen und die finanzielle Situation darlegen um auf eine Reduzierung zu hoffen?


Gruß Tom

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111410 Beiträge, 38586x hilfreich)

Zitat (von müllermilch):
Verstoß gegen Auskunftspflicht § 23 Abs1 Satz 3 WoGG und in Verbindung mit § 37 Abs 1 Nr. 2 WoGG erhalten.

Und stimmt der Vorwurf?

Dann würde ich mir einen Einspruch verkneifen.



Zitat (von müllermilch):
Da ich derzeit nicht mehr als 500 Netto verdiene. Kann ich der Stadt Ratenzahlung anbieten?

Kann man.
Da man aber weit unterhalb der Pfändungsfreibeträge liegt, muss man gar nichts zahlen.
Besser ist es natürlich wenn man versucht Schulden zügig ab zu tragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(31780 Beiträge, 16900x hilfreich)

Da man aber weit unterhalb der Pfändungsfreibeträge liegt, muss man gar nichts zahlen. Womit man die Erzwingungshaft riskiert. Insofern wäre es in der Tat sinnvoll, über eine Ratenzahlung zu verhandeln.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45516 Beiträge, 16184x hilfreich)

Zitat:
Oder ist das eine günstige Möglichkeit das vom Tisch zu bekommen?


Die 250€ Bußgeld sind zusätzlich zum Rückzahlungsbetrag zu zahlen und nicht statt dem Rückzahlungsbetrag.

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