Corona-Grundsicherung / Hartz IV als Selbstständiger. Verlust = 0€ Einkommen?

17. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
anirako
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 0x hilfreich)
Corona-Grundsicherung / Hartz IV als Selbstständiger. Verlust = 0€ Einkommen?

Hallo zusammen,
im Rahmen der Corona-Krise habe ich Grundsicherung (Hartz IV) beantragt und dieses wurde für 6 Monate (ärz-August) bewilligt.
Ich musste in der Anlage KAS eine Prognose für meine Ein- und Ausgaben für den Bewilligungszeitraum abgeben. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums muss ich dann die Anlage EKS ausfüllen, um mein tatsächliches Einkommen zu ermitteln, auf dessen Basis dann geschaut wird, ob ich ggf. etwas zurückzahlen muss oder ob mir vielleicht sogar noch mehr zusteht.
Nun versuche ich das ganze System zu verstehen:
Wenn ich nun z.B. in März und April einen Verlust gemacht habe - wird dies dann bei der Berechnung meines Durchschnittseinkommens auch als Minus-Betrag abgezogen oder wird es als "0-Euro-Einkommen" gezählt?

Oder mit Beispiel:
März: -2000 Euro
April: -1000 Euro
Mai-August: je +1000 Euro (also insg. 4 Monate à je +1000 Euro

Variante 1 (die Minus-Monate werden als 0-Euro-Einkommen gewertet):
0€ + 0€ + 4x1000€ = 4000€ Gewinn
4000€ (Gewinn) / 6 Monate = Durchschn. +666€ pro Monat

Variante 2 (die Minus-Monate werden in tatsächlicher Höhe gewertet):
-2000€ - 1000€ + 4x1000€ = 1000€ Gewinn
1000€ (Gewinn) / 6 Monate = Durchschn. +166€ pro Monat

Für eine Info wäre ich euch sehr dankbar.

-- Editiert von anirako am 17.06.2020 12:01

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21 Antworten
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#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Es gelten die §§ 11 ff. SGB II sowie § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung.

Maßgeblich sind die Betriebseinnahmen im Bewilligungszeitraum.
Davon abzusetzen sind die notwendigen Ausgaben im Bewilligungszeitraum.
Davon abzusetzen sind die Beträge nach § 11b SGB II, inkl. Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag.

Das ist eine stark vereinfachte Darstellung.

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#2
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von anirako):
Wenn ich nun z.B. in März und April einen Verlust gemacht habe - wird dies dann bei der Berechnung meines Durchschnittseinkommens auch als Minus-Betrag abgezogen oder wird es als "0-Euro-Einkommen" gezählt?


0 Einkommen.

Letztendlich geht es dem JC darum, den Gewinn aus dieser Zeit = Einnahmen - Ausgaben als Einkommen auf die 6 Monate des BWZ aufzuteilen. Hast Du z. B. nach Abzug Deiner Kosten und Pauschalen in den 6 Monaten ein positives Ergebnis von 3.000 EUR, so würde das JC dieses jeweils mit 500 EUR pro Leistungsmonat auf die ALG2 Bezüge anrechnen.

Zitat (von anirako):
Variante 2 (die Minus-Monate werden in tatsächlicher Höhe gewertet):
-2000€ - 1000€ + 4x1000€ = 1000€ Gewinn
1000€ (Gewinn) / 6 Monate = Durchschn. +166€ pro Monat


Würde am ehesten hinkommen. Wobei es keine Minusmonate gibt, sondern Einnahmen März - August abzüglich Ausgaben + Pauschalen = anrechenbares Einkommen

Dazu hast Du 100 EUR frei als Zuverdienst und eine Pauschale von 10 oder 20% von dem was die 100 EUR übersteigt.

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#3
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Zitat (von anirako):
Wenn ich nun z.B. in März und April einen Verlust gemacht habe - wird dies dann bei der Berechnung meines Durchschnittseinkommens auch als Minus-Betrag abgezogen oder wird es als "0-Euro-Einkommen" gezählt?


Letztendlich geht es dem JC darum, den Gewinn aus dieser Zeit = Einnahmen - Ausgaben als Einkommen auf die 6 Monate des BWZ aufzuteilen. Hast Du z. B. nach Abzug Deiner Kosten und Pauschalen in den 6 Monaten ein positives Ergebnis von 3.000 EUR, so würde das JC dieses jeweils mit 500 EUR pro Leistungsmonat auf die ALG2 Bezüge anrechnen.

Zitat (von anirako):
Variante 2 (die Minus-Monate werden in tatsächlicher Höhe gewertet):
-2000€ - 1000€ + 4x1000€ = 1000€ Gewinn
1000€ (Gewinn) / 6 Monate = Durchschn. +166€ pro Monat


Würde am ehesten hinkommen. Wobei es keine Minusmonate gibt, sondern Einnahmen März - August abzüglich Ausgaben + Pauschalen = anrechenbares Einkommen

Dazu hast Du 100 EUR frei als Zuverdienst und eine Pauschale von 10 oder 20% von dem was die 100 EUR übersteigt.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von anirako):
Wenn ich nun z.B. in März und April einen Verlust gemacht habe
Es wird nur nach geschätzten Einnahmen und geschätzten Ausgaben gefragt.
Nach Verlust wird nicht gefragt.
Und erst recht nicht nach Gewinn.
Ich würde mich ganz streng an dieses Formular KAS halten. Und nur diese dort verlangten Angaben machen.

Ob das JC dann selber Differenzen/Verluste/Einkommen errechnet, ist dessen Sache.


Du als Antragsteller musst auch gar keine Absetzbeträge ermitteln.
Ganz allgemein: Auch Schätzungen können 100% daneben liegen...


-- Editiert von Anami am 17.06.2020 14:49

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#5
 Von 
anirako
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.
Also verstehe ich es richtig, dass von meinen tatsächlichen Gesamteinnahmen meine tatsächlichen Gesamtausgaben (bzw. das, was als "notwendig" erachtet wird, was auch immer das sein mag) abgezogen werden und aus dem Endergebis wird ein Durchschnitt errechnet? Es wird also nicht jeder Monat für sich betrachtet und Monate mit negativen Einkünften (=Verlusten) werden NICHT auf 0 aufgerundet?

Zitat (von Anami):
Es wird nur nach geschätzten Einnahmen und geschätzten Ausgaben gefragt.
Nach Verlust wird nicht gefragt.
Und erst recht nicht nach Gewinn.
Ich würde mich ganz streng an dieses Formular KAS halten. Und nur diese dort verlangten Angaben machen.

Das Formular KAS musste ich wie gesagt VOR der Bewilligung ausfüllen, demnach wurden meine Einnahmen auf 0 festgelegt. Nun mache ich aber doch Gewinne (was vorher nicht abzusehen war). NACH dem Bewilligungszeitraum muss ich das Formular EKS ausfüllen und dort wird dann ganz genau nach meinen tatsächlichen Zahlen geschaut.

Ich hab gerade einen Auftrag über 2000 Euro abgeschlossen und bekomme den Gedanken nicht aus meinem Kopf, dass das aus rein finanzieller Sicht eigentlich dämlich war und ich stattdessen auch einfach hätte nichts tun können, weil mir jede Einnahme am Ende vom Jobcenter wieder abgezogen wird...

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von anirako):
demnach wurden meine Einnahmen auf 0 festgelegt.
Achso. Sorry. :sweat:
Zitat (von anirako):
muss ich dann die Anlage EKS ausfüllen,
Ja, dann erst im September.
Zitat (von anirako):
Ich hab gerade einen Auftrag über 2000 Euro abgeschlossen und bekomme den Gedanken nicht aus meinem Kopf, dass das aus rein finanzieller Sicht eigentlich dämlich war und ich stattdessen auch einfach hätte nichts tun können, weil mir jede Einnahme am Ende vom Jobcenter wieder abgezogen wird...
Du kannst jetzt deinen Hartz-4-Antrag einfach auch ab Juni wieder zurückziehen.
Das geht formlos, schriftlich, nachweislich.
Aber wie siehts aus im Juli und August? Und was bleibt von 2000 übrig?

Das JC berechnet für 6 Monate--- aus den EKS-Angaben. Also nicht Monat für Monat.
Oder eben weniger, falls du deinen Antrag zurückziehst.

NÖ. Einnahmen werden dir nicht abgezogen.
Wenn du Einnahmen hast, diese dann um Ausgaben und Freibeträge bereinigt werden, dann letztlich ein anrechenbares Einkommen übrig bleibt--- bist du einfach nur weniger bedürftig mit Hartz-Leistungen.

Kurz: Deine 2000,- würden dir bleiben---und nur von Ausgaben geschmälert werden...

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#7
 Von 
anirako
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja ok danke, dann hab ichs jetzt verstanden, denke ich.
Ich werde den Antrag nicht zurückziehen, da für Juli und August aktuell noch keine Projekte in Sicht sind und es gut sein kann, dass da kaum was reinkommt...schwankt halt alles total und kann morgen schon wieder anders aussehen.

Noch eine taktische Frage: Das 2000-Euro Projekt werde ich Ende Juni fertigstellen. Dann würde es wohl auch Sinn machen, die Rechnung direkt zu stellen damit die Einnahme im besten Falle noch im Juni reinkommt, so dass ich die 19% vereinnahmte Ust direkt noch als Ust-Vorauszahlung ans Finanzamt (Betriebsausgabe) geltend machen kann, oder? Denn käme die Zahlung erst im Juli, würde ich die Ust ja erst im September (Ust-VA vierteljährlich, Ist-Besteuerung) als Betriebsausgabe geltend machen können und das wäre dann außerhalb meines Bewilligungszeitraums. Ich hätte dann also eine Einnahme, ohne die Ust als Ausgabe geltend machen zu können. Oder hab ich jetzt nen Denkfehler und es ist total egal, wann die Zahlung reinkommt?

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#8
 Von 
anirako
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von anirako):
...würde ich die Ust ja erst im September...

Ich meinte: Erst im OKTOBER...

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Ja, so geht es auch. Kann man machen.
Nicht zurückziehen...
Das JC berücksichtigt die EKS-Angaben dann auf 6 Monate.

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#10
 Von 
anirako
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok danke.
Und was ist mit meiner "taktischen" Frage? Sehe ich das richtig, dass es für mich von Vorteil wäre wenn die Zahlung noch im Juni kommt, damit ich die USt direkt in der USt-VA fürs 2. Quartal geltend machen kann und sie somit noch im Bewilligungszeitraum als Ausgabe anerkannt wird? Oder ist das Quatsch?

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von anirako):
und sie somit noch im Bewilligungszeitraum als Ausgabe anerkannt wird
Man kann das doch machen. Die Summe ist bekannt, eine Betriebsausgabe ist es auch.

Ob das JC so taktisch prüfend vorgeht und die USt-Ausgabe als nicht für den BWZ relevant erkennt und rausstreicht... weiß ich nicht.
Ob das System des JC das selbst erkennt, weiß ich auch nicht.

Was würde die Konsequenz sein?
Deine steuerliche Betriebsausgabe aus dieser Summe würde nicht berücksichtigt.

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#12
 Von 
anirako
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 0x hilfreich)

Hm, nee ich glaub wir haben hier iwie aneinander vorbeigerdet, bzw. geschrieben :)
Ich versuchs mal anders. Demnächst bekomme ich 2000 Euro - und ich frage mich ob es einen Unterschied macht, ob die im Juni oder im Juli auf mein Konto eingehen.

Einnahme im Juni bedeutet:
- Ust wird im Juni vereinnahmt und kann direkt Anfang Juli in der Ust-VA 2. Quartal geltend gemacht werden.
> Ust fällt als Betriebsausgabe in den BWZ

Einnahme im Juli bedeutet:
- Ust wird im Juli vereinnahmt, kann dann aber erst Anfang Oktober in der Ust-VA 3. Quartal geltend gemacht werden.
> Ust fällt als Betriebsausgabe AUSSERHALB des BWZ, denn dieser endet am 31.08.2020

Daher meine Annahme, dass es für mich von Vorteil wäre, wenn die Rechnung noch im Juni bezahlt werden würde. Stimmt das so?

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von anirako):
Daher meine Annahme, dass es für mich von Vorteil wäre, wenn die Rechnung noch im Juni bezahlt werden würde. Stimmt das so?
Ja. Wenn du es als Vorteil siehst, dann ist das so richtig, weil die USt im BWZ *wech* geht.

Du reichst den EKS-Nachweis frühestens im September ein (nach Ende des BWZ).
Aber schon im Juli gibst du Vater Staat die USt.

Ein selbständiger Alg2-Bezieher mit zeitweise fühlbar wenig Einnahmen stellt sich die taktischen Fragen evtl. in anderer Zielrichtung.
zB die Einnahmen der sehr mageren Zeit möglichst lange für sich zu behalten. Also alle Ausgaben auf später liegende bessere Zeiten zu schieben.

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#14
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das JC berechnet für 6 Monate--- aus den EKS-Angaben. Also nicht Monat für Monat.
Oder eben weniger, falls du deinen Antrag zurückziehst.


Das muss ich jetzt mal aufgreifen. Kannst Du das mit einem Gesetzestext oder einer Anweisung für das JC belegen ?

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015901.pdf
Ab Nr. 3. zu Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
Randnummer 11.44

Bei der Einkommensberücksichtigung für selbständig Erwerbstätige kann das JC nicht anhand der monatlichen Verdienstabrechnungen/Lohnzettel den ergänzenden Alg2-Anspruch berechnen.
Deshalb gibt es die a)voraussichtlichen und die b)abschließenden EKS- Nachweise. Über den BWZ von 6 Monaten.

Ob und inwieweit wegen der Corona-Ummodelung oder des vereinfachten Verfahrens von diesem Prinzip abgewichen wird, weiß ich aber nicht.
Nach dem, was der Fragesteller hier schreibt, läuft es aber *wie gewohnt*.

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#16
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Zitat (von Anami):Das JC berechnet für 6 Monate--- aus den EKS-Angaben. Also nicht Monat für Monat.
Oder eben weniger, falls du deinen Antrag zurückziehst.


Sorry, ich meinte speziell diesen Part !!

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Mach doch bitte mal ein Beispiel

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Es geht mir darum, dass man meinem Wissen nach während des BWZ den Antrag nicht zurückziehen kann.... vor allem, wenn es ein vorläufiger BWZ ist.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Ich meine, jeder LB kann einen Antrag auch jederzeit zurückziehen.

Allerdings wird dann trotzdem geprüft, ob das JC nicht bereits Leistungen zu Unrecht gezahlt hat über einen gewissen Zeitraum.
Dann gäbe es uU später die hier schon vieldiskutierte Rückforderung .

Aber sicher gibt es dazu andere oder bessere Meinungen...

Mein Beispiel wäre:
v EKS Monat Januar bis Juni--- geschätzte Einnahmen/Ausgaben---6 Monate je 100,- Einnahmen, aber je 300,- Ausgaben.
JC leistet.
Im lfd. BWZ im Monat 4 tatsächliche Einnahme von 5.000,-
Ich teile dem JC in diesem Monat mit, dass ich Einkommen erzielt habe, welches meine Bedürftigkeit beendet. Ich ziehe meinen Antrag zurück.
Dann ist das JC dran...

Vielleicht sorgt hier nur der Ausdruck *zurückziehen* für Verwirrung?

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#20
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Anderes Beispiel:

Alg2 beantragt und wegen selbstständiger Tätigkeit vorläufig bewilligt. Geschätzte Einnahmen 0.
Im Monat 4 der Bewilligungszeitraumes kommt eine höhere Steuererstattung und Mitte Monat 5 Gehalt der Ehefrau mit Weihnachtsgeld. Somit steht fest, dass für Monat 5 und 6 das ALG2 zurückbezahlt werden muss.

Im Monat 4 will der ALG2 Bezieher daher das Ganze abbrechen, was aber lt. JC nicht möglich ist, da es ein vorläufiger Bescheid ist und dieser nach den 6 Monaten "abgerechnet" wird... somit lässt der Bezieher das ganz laufen.

Im Monat 5 kommt dann aber noch ein unerwarteter Geldeingang aus der selbstständigen Tätigkeit, welcher dazu führt, dass fast die ganzen Zahlungen im BWZ zurückgezahlt werden müssen.

Du meinst jetzt aber, man hätte im Monat 4 den Antrag zurückziehen können und dann wären die Monate 5+6 nicht mit einbezogen worden ??

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#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Alg2 beantragt und wegen selbstständiger Tätigkeit vorläufig bewilligt.
Nicht wegen selbständiger Tätigkeit, sondern grundsätzlich wird vorläufig bewilligt.

Zitat (von philosoph32):
was aber lt. JC nicht möglich ist,
Da möchte man lesen, wie das JC das begründet.
Mir ist das nicht bekannt---das das nicht möglich wäre.
Aber es gibt hier andere User, die sich uU mit solcher Konstellation auskennen.


Es wäre evtl. angebracht, dass du einen eigenen Beitrag dazu eröffnest...

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