Corona Grundsicherung nach Ablauf der 6 Monate

30. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
deviant123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Corona Grundsicherung nach Ablauf der 6 Monate

Liebe Alle,

leider finde ich bisher keine passende Antwort auf meine Frage, weder hier noch auf offizieller Seite.
Ich habe, wie sicher viele hier, mit Beginn der Pandemie, Grundsicherung beantragt (Solo-Selaststäding und kompletter Umsatzeinbruch). Diese wurde mir relativ zügig für 6 Monate (März bis August) bewilligt, wofür ich sehr dankbar war und bin. Leider hält dieses leidige Thema ja nach wie vor Einzug, weshalb sich meine finanzielle Situation ebenfalls kaum verbessert hat, sodass ich nun ernsthaft wieder darüber nachdenken muss, wie es weiter geht.

Auf der Seite BMAS habe ich nun gelesen, dass der Vereinfachte Zugang bis zum Ende des Jahres verlängert wurde. Darunter verstehe ich, dass Personen, die jetzt in Schwierigkeiten sind, bis zum Dezember vereinfacht Grundsicherung beantragen können.
Nun aber meine Frage: Wie sieht es mit den Leuten aus, die auch nach den 6 Monaten keine Besserung der Einkünfte erzielen können? Findet dann eine Vermögensprüfung definitiv statt oder würde auch hier die Vereinfachung verlängert? Schonvermögen dürfte ich zB. nur ca. 5.000€ besitzen, was ich definitiv übersteige, da auf meinem Konto noch Steuerzahlungen von zwei Jahren und Rücklagen für die Rente liegen. Alles nicht erheblich natürlich (60.000€).

Irgendwie werde ich hier nicht schlau und ich denke, dass es vielen so ergeht. Hat jemand mal eine plausible Aussage?

Vielen Dank und liebe Grüße

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9 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von fb428486-23):
Wie sieht es mit den Leuten aus, die auch nach den 6 Monaten keine Besserung der Einkünfte erzielen können?
Es gilt hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__67.html

Wenn du heute auf dein Konto schaust und den aktuellen Geldeingang vom JC /BA siehst--- dann läuft deine Bewilligung weiter ohne extra Antrag, für weitere 6 Monate.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
deviant123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von fb428486-23):
Wie sieht es mit den Leuten aus, die auch nach den 6 Monaten keine Besserung der Einkünfte erzielen können?
Es gilt hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__67.html

Wenn du heute auf dein Konto schaust und den aktuellen Geldeingang vom JC /BA siehst--- dann läuft deine Bewilligung weiter ohne extra Antrag, für weitere 6 Monate.


Hallo!
Danke für die zügige Antwort.
Da ist kein Geldeingang auf meinem Konto, was wohl daran liegt, dass die Bewilligung nur bis August war. Ergo war die letzte Zahlung um August,

Die Regelung, dass einfach weiterbewilligt wird greift nur für Anträge, die während März und August auslaufen und vorher schon bestanden oder? Ich habe ja allein wegen Corona Grundsicherung beantragt und war vorher nicht bedürftig.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Zitat (von fb428486-23):
Die Regelung, dass einfach weiterbewilligt wird greift nur für Anträge, die während März und August auslaufen
Ich hatte dich so verstanden, dass du eben genau wegen Corona zu Beginn der Pandemie einen Antrag auf Alg2 gestellt hattest. Mit vereinfachter Antragstellung.

Zitat (von fb428486-23):
Diese wurde mir relativ zügig für 6 Monate (März bis August) bewilligt,
Wenn dein BWZ also zu Ende August (nach 6 Monaten) auslief, sollte eigentlich ohne WBA/Weiterbewilligungsantrag die Leistung weitergewährt werden.
Falls morgen auch kein Zufluss auf dem Konto zu sehen ist, solltest du beim JC per e-mail mit Angabe deiner BG-Nr. nachfragen.
Zur Sicherheit auch gern einen WB-Antrag ausfüllen, unterschreiben und mitschicken
https://www.arbeitsagentur.de/datei/weiterbewilligungalgii_ba015785.pdf

...oder eben alles online über eService

Die Neuerung des Gesetzgebers ist, dass die vereinfachten Anträge/schnellere Bearbeitung ohne Tiefenprüfung jetzt noch bis 31.12. 2020 neu gestellt werden können. Also nochmalige Verlängerung für Neuanträge. ( bis Juni, bis September, bis Dezember ist der Gesetzgeber der Pandemie hinterhergehüpft)

Du aber bist ja schon als Antragsteller/Leistungsbezieher seit März im System.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
deviant123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von fb428486-23):
Die Regelung, dass einfach weiterbewilligt wird greift nur für Anträge, die während März und August auslaufen
Ich hatte dich so verstanden, dass du eben genau wegen Corona zu Beginn der Pandemie einen Antrag auf Alg2 gestellt hattest. Mit vereinfachter Antragstellung.

Zitat (von fb428486-23):
Diese wurde mir relativ zügig für 6 Monate (März bis August) bewilligt,
Wenn dein BWZ also zu Ende August (nach 6 Monaten) auslief, sollte eigentlich ohne WBA/Weiterbewilligungsantrag die Leistung weitergewährt werden.
Falls morgen auch kein Zufluss auf dem Konto zu sehen ist, solltest du beim JC per e-mail mit Angabe deiner BG-Nr. nachfragen.
Zur Sicherheit auch gern einen WB-Antrag ausfüllen, unterschreiben und mitschicken
https://www.arbeitsagentur.de/datei/weiterbewilligungalgii_ba015785.pdf

...oder eben alles online über eService

Die Neuerung des Gesetzgebers ist, dass die vereinfachten Anträge/schnellere Bearbeitung ohne Tiefenprüfung jetzt noch bis 31.12. 2020 neu gestellt werden können. Also nochmalige Verlängerung für Neuanträge. ( bis Juni, bis September, bis Dezember ist der Gesetzgeber der Pandemie hinterhergehüpft)

Du aber bist ja schon als Antragsteller/Leistungsbezieher seit März im System.


Hi!
Vielleicht habe ich ein Denkfehler, oder stehe einfach auch dem Schlauch, aber ich verstehe nicht, weshalb ich einfach weiterhin Leistungen bekommen sollte.
Meine BWZ war bis Ende August. Jetzt ist Ende September, einen Montag habe ich kein Geld bekommen und auch meine Krankenkasse zahle ich wieder selbst. Ebenfalls habe ich einen Brief bekommen kurz vor Ende der Bewilligung, mit der Frage, ob ich umschulen möchte etc.

Logisch für mich ist, dass ich längst einen weiterbewilligungsantrag hätte stellen müssen um weiter Geld zu bekommen. Ich bin mir aber nich sicher, und das ist die eigentliche Frage, ob dann (nach den bewilligten 6 Monaten) eine Vermögensprüfung stattfindet. Da der vereinfachte Zugang ja eben nur für 6 Monate gelten soll.

Reden wir aneinander vorbei oder ist es doch der Schlauch? :)

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Vereinfacht wurde das Antragsprocedere + WB ohne Antrag nur wegen Corona.
Damit zügig Hilfe fließt und die JC nicht kollabieren.
Die Alg2-Leistungen sollen gem. Gesetz weiter gezahlt werden,ohne für die Anschlusszeit einen WB-Antrag stellen zu müssen.

Nach § 67 SGB II (Absatz 5) sollte es meiner Meinung nach auch bei dir so laufen:
(5) Für Leistungen nach diesem Buch, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt.

Neue Infos von dir:
- auch im September keine Leistungen erhalten
- KV-Beiträge zahlst du wieder selbst
- JC fragt, ob du umschulen willst
Das passt alles nicht zum *Corona-Antrag* auf Alg2.

Frage: Was hast du bei der Frage Nr.7 zum Vermögen im vereinfachten Antrag denn angegeben? Ich nehme an: NEIN.

Zitat (von fb428486-23):
Logisch für mich ist, dass ich längst einen weiterbewilligungsantrag hätte stellen müssen um weiter Geld zu bekommen.
Aber nicht während der Pandemie. Der Gesetzgeber hat das deshalb mehrfach geändert. Ohne Pandemie gäbe es gar keine vereinfachte Antragstellung.
Zitat (von fb428486-23):
Da der vereinfachte Zugang ja eben nur für 6 Monate gelten soll.
Wenn das so wäre, wäre das Gesetz/VO samt mehrfacher Friständerungen unsinnig.

Zitat (von fb428486-23):
ob dann (nach den bewilligten 6 Monaten) eine Vermögensprüfung stattfindet.
Nein. Denn man braucht nach 6 Monaten keinen WB-Antrag stellen. Es wird angenommen, dass in den nächsten Monaten AUCH kein erhebliches Vermögen da ist.
Die Prüfung findet vielleicht später und rückwirkend statt. Ich kenne dazu bisher keine (neue) Regelung.

Was bei dir schief gelaufen ist, kann ich nicht erklären. Du solltest dein JC fragen.
Andere User lesen hier mit. Falls ich auf dem Schlauch stehe oder wir aneinander vorbeischreiben---längst hätte einer korrigiert oder ergänzt o.s.ä.

Ich weiß aber, dass es bei mir bekannten Personen seit März lückenlos läuft. Mit diesen habe ich einige solcher Corona-Anträge gestellt.
Unabhängig davon, ob sie selbständig sind oder nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
deviant123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Anami,

vielen Dank für die ausführliche Hilfe deinerseits.

Von mir nur kurz zwei Anmerkungen, dir vielleicht etwas aufschlüsseln:

Du zitierst:
Nach § 67 SGB II (Absatz 5) sollte es meiner Meinung nach auch bei dir so laufen:
(5) Für Leistungen nach diesem Buch, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt.

Da steht Zeiträume, die VOR dem 31.08.20 enden. Meiner endete genau am 31.08.

Außerdem habe ich das hier gefunden:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Anworten-zugang-sgb2/faq-zugang-sgb2.html

Da steht unter der Frage „Was passiert nach den 6 Monaten?":

Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist findet eine Vermögensprüfung statt. Insoweit geltend ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen Regelungen zu Freibeträgen und Schonvermögen (§ 12 Absatz 2 bis 4 SGB II, § 7 Absatz 1 Alg II-V). Deshalb ist in der Regel davon auszugehen, dass die Bewilligungszeiträume auf sechs Monate befristet werden (siehe Frage "Werden die Leistungen auch nur für sechs Monate bewilligt?").

Benötigen die Leistungsberechtigten nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Leis-tungen nach dem SGB II, müssen sie gegenüber dem Jobcenter Angaben zu ih-rem Vermögen machen und entsprechende Nachweise vorlegen.

Eigentlich die Antwort auf meine Frage, oder?
Vielleicht sollte ich einfach mal nem JC anrufen?

Immer noch danke!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
deviant123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Antwort von anderer Seite:

Die Rechtsmeinungen driften auseinander. Mit der 1. Änderungsverordnung zur Verlängerungsverordnung wurde § 67 Absatz 1 SGB II auf den 31.12.20 verlängert. Die restlichen Absätze des 67 werden nicht benannt, so dass es Stimmen gibt, die besagen, dass die Verlängerung nur für Neuanträge gilt, aber auch, dass sie für Bestandsfälle gelten soll.

Das BMAS ist m. W. n. der letzteren Auffassung und zwar mit der Maßgabe "wer unter den Voraussetzungen des 67 für ein Jahr bewilligt wurde, bei dem wird nach 6 Monaten das Vermögen geprüft. Wem nur 6 Monate bewilligt wurde und jetzt eine Weiterbewilligung beantragt, bei dem nicht.".

Was die Gerichte dazu meinen, wird sich zeigen.


Klingt ebenfalls plausibel.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32254 Beiträge, 5666x hilfreich)

Die verlinkte Seite des BMAS ist vom 24.4.2020. Keine Ahnung, warum die Seite nicht aktualisiert wird...
Ich habe nicht nach einer aktuelleren Seite gesucht. Aber am 9.9. wurden die Änderungen beschlossen, die ich oben genannt habe.

Zitat (von fb428486-23):
Da steht Zeiträume, die VOR dem 31.08.20 enden. Meiner endete genau am 31.08.
Wenn beim BMAS im April vom 30.8. geschrieben wird---aber jeder Mensch weiß, dass es 31.gibt --- denkt man sich seinen Teil (Ich tu das hier in diesem Fall)

Lies bitte in der BMAS-Seite weiter unten unter: Ausnahme vom Antragserfordernis

Ansonsten: Die Pandemie geht weiter und die Verordnungen und Gesetzesänderungen auch.
Dass Rechtsmeinungen auseinanderdriften, hilft dir evtl. eher nicht. Du kannst aber warten, bis eine gefestigte Rechtsmeinung oder gar anerkannte Rechtsprechung vorliegt.

Zitat (von fb428486-23):
Vielleicht sollte ich einfach mal nem JC anrufen?
Ja. Ich weiß nicht, was dich hindert.
1. Falls morgen auch kein Zufluss auf dem Konto zu sehen ist, solltest du beim JC per e-mail mit Angabe deiner BG-Nr. nachfragen.
2. Zur Sicherheit auch gern einen WB-Antrag ausfüllen, unterschreiben und mitschicken
3.Frage: Was hast du bei der Frage Nr.7 zum Vermögen im vereinfachten Antrag denn angegeben? Ich nehme an: NEIN.
4. Was bei dir schief gelaufen ist, kann ich nicht erklären.
5. Du solltest dein JC fragen.


p.s. Wenn es doch nicht so sehr eilt, dann warte bitte, ob noch andere bzw. richtige oder dir besser gefallende Antworten kommen. :)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@fb:

Die vereinfachte Neuantragstellung - und nur die - wurde bis zum 31.12.2020 verlängert. Nur diese Regelung ist auch überhaupt von der Verordnungsermächtigung in § 67 Abs. 6 gedeckt. Sollte z.B. die Aussetzung der Vermögensprüfung verlängert werden, wäre das nicht durch Rechtsverordnung möglich, sondern hierfür müsste das Gesetz geändert werden. Alle anderen Regelungen des § 67 SGB II gelten demnach genau so weiter, wie sie im Gesetz stehen.

Für Dich bedeutet das:

Die automatische Verlängerung des Bewilligungszeitraumes über den 31.08.2020 war und ist nicht möglich, weil Dein Bewilligungszeitraum eben nicht vor dem 31.08.2020 endete. Du hättest einen WBA stellen müssen, bzw. kannst den auch jetzt noch stellen. Im Rahmen der Prüfung des WBA wird auch wieder eine Vermögensprüfung durchgeführt.

Inwieweit dann das vorhandene Vermögen geschützt ist oder nicht, wird dann eben zu prüfen sein. Es gibt z.B. zusätzlich zum "normalen" Vermögensfreibetrag auch gesondert geschütztes Altersvorsorgevermögen, wobei es aber sehr auf die Anlageform ankommt.

Gruß,

Axel

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