Corona-Semester in Baden-Württemberg

29. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
go683839-74
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Corona-Semester in Baden-Württemberg

Hey Leute, (Siehe §32 Abs 5a)
gilt diese Regel auch, wenn ich von der Uni zur Hochschule gewechselt bin?
Mir wurden nämlich meine Coronasemester von der Hochschule aberkannt mit der Begründung, dass ich an einer anderen Hochschulart eingeschrieben war und die Regelung nur für das Studium während der Coronasemester gilt. (Die Aberkennung habe ich 2 Jahre nach meinem Wechsel mitbekommen)

Vielleicht haben sie recht, weil an der Uni der Abschluss ein Bachelor of Science und an der Hochschule ein Bachelor of Engineering ist.

Aber wie wird ein "Studiengang" rechtlich definiert? Ist "Informatik" an der Uni als Bachelor of Science derselbe Studiengang wie "Informatik" an der Hochschule als Bachelor of Engineering?

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34364 Beiträge, 5919x hilfreich)

Zitat (von go683839-74):
(Siehe §32 Abs 5a)
Hey,
- welches Gesetz?
- was genau schreibt die Hochschule dir?
- was kannst du dagegen tun? Schreibt sie das?
- ja-nein-vielleicht haben sie Recht. Korrekt
- schon gegoogelt, was ein Studiengang ist?
- welche Auswirkungen hat das JETZT für dich?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go683839-74
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Meinung.
Es geht um das Landeshochschulgesetz. Die Frage ist klar definiert, falls du keine Ahnung hast, ist das auch kein Problem. Deine Neugier ist cool, aber letztendlich kommt es darauf an, wie der Begriff "Studiengang" rechtlich definiert wird. Lies dir am besten die Frage nochmal durch.

"(5a) Für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben sind oder waren, verlängern sich in diesem Studiengang die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen für jedes dieser Semester jeweils um ein Semester, insgesamt um höchstens drei Semester. Gleiches gilt für die Frist nach Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 2. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende an Hochschulen nach § 69. Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung die Verlängerung der Studien- und Prüfungsfristen entsprechend der Sätze 1 und 2 auch für Studierende anordnen, die in späteren Semestern in diesem Studiengang eingeschrieben sind oder waren."

-- Editiert von User am 29. September 2024 19:32

-- Editiert von User am 29. September 2024 19:33

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34364 Beiträge, 5919x hilfreich)

Zitat (von go683839-74):
Es geht um das Landeshochschulgesetz.
Danke für die Info.
Zitat (von go683839-74):
Die Frage ist klar definiert,
Das sehe ich nicht so, ist aber auch kein Problem. Ich antwortete mit---ja-nein-vielleicht---. Das hielt ich aufgrund deiner Fragestellung für korrekt.

Im § 32(5a) LHG BW, welchen du ja bereits gelesen hast, findet sich: Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende an Hochschulen nach § 69.
Lies dir am besten den § 30 LHG BW auch nochmal durch.
Lies dir am besten den §1(2) LHG BW auch nochmal durch.

Es hat weniger mit Neugier zu tun, wenn hier mal zurückgefragt wird.
Zitat (von go683839-74):
Lies dir am besten die Frage nochmal durch.
LOL. Warte, bis jemand Kenntnisreiches hier vorbeischaut.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11187 Beiträge, 4294x hilfreich)

Zitat (von go683839-74):
aber letztendlich kommt es darauf an, wie der Begriff "Studiengang" rechtlich definiert wird.

Nein, wie der Begriff Studiengang definiert ist, ist für Dich vollkommen irrelevant.

Letztendlich kommt es darauf an, ob die Hochschule an der man eingeschrieben ist, unter §69 LHG BW einzuordnen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17307 Beiträge, 9531x hilfreich)

Die Regelung ist doch klar und eindeutig.
Die "Zusatzsemester" zählen für den Studiengang, in den man im SoSe 2020 bis WiSe 2021/22 eingeschrieben war - und für keinen anderen. Wenn man nach dem WiSe 2021/22 gewechselt hat, bekommt man im neuen Studiengang keine "Zusatzsemester", weil man im neuen Studiengang nicht von Corona betroffen war.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go683839-74
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@drkabo
Ja, genau. Das Problem ist, dass ich an der Uni zwei Coronasemester (Minus) hatte und nach dem Wechsel wurden diese dazugerechnet (addiert) wodurch ich meine Regelstudienzeit überschreite. Das könnte mich für den Master ausschließen. Die Begründung der Hochschule war, dass laut LHG Informatik an der Uni nicht dem gleichen Studiengang wie Informatik an der Hochschule entspricht, wegen der unterschiedlichen Hochschularten und so weiter. Das heißt meine Corobasemester von der alten Uni habe ich als normale Semester in den Hochschulunterlagen drin.
Bafög sieht die Regelung so wie ich, und deshalb wird mein Bafög bis zum Ende des Studiums weitergezahlt

-- Editiert von User am 2. Oktober 2024 07:10

-- Editiert von User am 2. Oktober 2024 07:13

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39583 Beiträge, 14169x hilfreich)

Es geht doch nicht darum, ob man nach dem Wechsel was vergleichbares studiert; der Gesetzestext ist doch eindeutig und unmissverständlich formuliert. Wir haben hier auch keinen unbestimmten Rechtsbegriff, der von Fall zu Fall ausgefüllt werden muss, sondern eine eindeutige abschließende Regelung. Man wollte keine allgemeine Verlängerung von Fristen, sondern diese Option sollte nur für ganz bestimmte Fälle gelten, und die sind genannt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34364 Beiträge, 5919x hilfreich)

Zitat (von go683839-74):
Die Begründung der Hochschule war, dass laut LHG Informatik an der Uni nicht dem gleichen Studiengang wie Informatik an der Hochschule entspricht,
Oh, danke für die späte Info.
Ich fragte ja in #1 nicht umsonst, was genau die HS dir schreibt...
Und ich wette, es steht auch genau drin, was du dagegen tun kannst, falls dieses Schreiben ein Bescheid/Verwaltungsakt ist. uU kannst du Einspruch erheben, das sollte als Rechtsbehelfsbelehrung mit dabei stehen. Dazu wäre die Frist zu beachten.

Dein Problem ist also: --- Das könnte mich für den Master ausschließen.---
Ich verstehe: Evtl. kannst du den Master nicht mehr machen.

Wie die BAföG-Stelle das sieht, dürfte die HS nicht interessieren.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go683839-74
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Erklärungen

Zitat (von Anami):
Ich fragte ja in #1 nicht umsonst, was genau die HS dir schreib

Doch du hast umsonst gefragt. Die Hochschule hat per email das geschrieben was ich hier gesagt habe.
Zitat (von Anami):
Und ich wette, es steht auch genau drin, was du dagegen tun kannst, falls dieses Schreiben ein Bescheid/Verwaltungsakt ist. uU kannst du Einspruch erheben, das sollte als Rechtsbehelfsbelehrung mit dabei stehen. Dazu wäre die Frist zu beachten.

Es steht nichts drin, aber danke für deine Neugier, Anami. Nimm's nicht persönlich, aber du bist der Einzige, der keine Hilfe geleistet hat.
Vielen Dank für eure Hilfe. Es hat mich nur gewundert, dass ich in ein höheres Semester eingestuft und weitergemacht habe. Das ist seltsam, weil, wenn man es nach dieser Logik zurückrechnet, hätte ich eigentlich schon nach dem ersten Semester exmatrikuliert werden müssen. Es gibt ja bestimmte Fristen für die Erbringung von Leistungen an der Hochschule, die ich erst später nachgeholt habe.
Ich bin enttäuscht, aber akzeptiere die Fakten

-- Editiert von User am 2. Oktober 2024 13:48

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 277.860 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
112.281 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.