Hallo!
Und zwar würde ich gerne wissen, ob das Jobcenter nach Trennung/Auszugs einen geänderten Mietvertrag verlangen darf?
Ist es rechtens, dass Kosten der Unterkunft ansonsten nicht gewährt werden?
LG
Mieter
Darf das Jobcenter auf geänderten Mietvertrag bestehen?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
ZitatUnd zwar würde ich gerne wissen, ob das Jobcenter nach Trennung/Auszugs einen geänderten Mietvertrag verlangen darf? :
Ja, ist es.
Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.
ZitatIst es rechtens, dass Kosten der Unterkunft ansonsten nicht gewährt werden? :
Nun, wenn man Leistungen beansprucht, sollte man beweisen können, das man berechtigt ist.
Kann man das nicht, gibt es nichts.
Ja, wenn nach dem Auszug ein geänderter Mietvertrag vorliegt und das JC auch weiterhin KDU leisten soll.Zitatob das Jobcenter nach Trennung/Auszugs einen geänderten Mietvertrag verlangen darf? :
Ja, das wäre dann rechtens.ZitatIst es rechtens, dass Kosten der Unterkunft ansonsten nicht gewährt werden? :
Warum? Weil das JC nicht prüfen kann, ob die KDU tatsächlich in der geänderten Form und Summe vom Vermieter gefordert werden und vom Mieter zu zahlen sind.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Vllt war die Frage unglücklich formuliert.
Ich meinte, dürfen sie verlangen, dass der Mietvertrag geändert wird und der Mietvertrag den ausgezogenen Partner nicht mehr als Mieter enthält.
LG
Ich meinte, dürfen sie verlangen, dass der Mietvertrag geändert wird und der Mietvertrag den ausgezogenen Partner nicht mehr als Mieter enthält. Ich würde das verneinen - der Mieter hat ja gegenüber dem Vermieter gar keine Möglichkeit, das durchzusetzen.
Zitat:Ich meinte, dürfen sie verlangen, dass der Mietvertrag geändert wird und der Mietvertrag den ausgezogenen Partner nicht mehr als Mieter enthält.
Die Gestaltung des Mietvertrages ist ausschließlich Sache zwischen Mieter und Vermieter. Das Jobcenter hat hierauf keinerlei Einfluss. Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet, einen von zwei Mietern aus dem Mietvertrag zu entlassen, bzw. mit dem verbleibenden Mieter einen neuen Mietvertrag abzuschließen.
Von daher gilt, verlangen kann das Jobcenter nahezu alles. Die Leistung (KdU) zu verweigern, weil kein kein geänderter Mietvertrag vorgelegt wird, wäre ziemlich eindeutig rechtswidrig.
Allerdings muss natürlich der verbleibende und ALG II beziehende Mieter nachweisen, in welcher Höhe er Unterkunftskosten zu zahlen hat. Dieses kann er durch Vorlage eines aktualisierten Mietvertrages, einer Vermieterbescheinigung oder auch Vorlage von Kontoauszügen mit den entsprechenden Mietzahlungen tun. Solange sich an der Höhe der Unterkunftskosten nichts ändert und diese dem Jobcenter zuvor bereits nachgewiesen wurden, hat allerdgins das Jobcenter auch keine Handhabe, mehr oder weniger willkürlich von einer Änderung auszugehen und Leistungen zu reduzieren oder gar ganz einzustellen.
Verlangt denn das Jobcenter bereits die Vorlage eines geänderten Mietvertrages? Wenn ja, in welcher Form geschieht das und wie hat der Mieter bisher darauf reagiert?
Außerhalb der Jobcenter-Thematik:
Insbesondere der ausziehende Mieter sollte allerdings in seinem eigenen Interesse alles daran setzen, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Denn, solange er mit im Mietvertrag steht, ist er auch weiter zur Mietzahlung verpflichtet und im Fall der Fälle, dass der verbleibende Miete die Miete nicht mehr zahlt, kann der Vermieter sich aussuchen, gegen welchen Mieter er seine Forderungen geltend macht.
Gruß,
Axel
Verlangen darf jeder alles.ZitatIch meinte, dürfen sie verlangen, dass der Mietvertrag geändert wird und der Mietvertrag den ausgezogenen Partner nicht mehr als Mieter enthält. :
Aber jetzt mal: WAS schreibt das JC? Was genau? Die schreiben doch was...
Die wollen natürlich nicht für einen schon ausgezogenen Mieter noch KDU oder gar Regelbedarf zahlen.
Erstmal vielen Dank an alle!
Die Beteiligten haben sich in kurzer Zeit öfter getrennt und dies dem Jobcenter auch immer mitgeteilt.
Nun zieht jedoch die Frau endgültig aus.
Wahrscheinlich ist das Jobcenter über die ständigen Mitteilungen verwundert.
Da wäre es wohl besser gewesen, nicht direkt das Jobcenter zu informieren.
Der genaue Wortlaut :
…die angeforderten Unterlagen sind vollständig einzureichen, vorher können keine Bedarfe für Unterkunft mehr gewährt werden
…
Folgende Unterlagen werden benötigt …
-geänderten Mietvertrag der Wohnung ..Straße nur mit Herrn XY als Mieter.
Zitat:Wahrscheinlich ist das Jobcenter über die ständigen Mitteilungen verwundert.
Das mag sein und ist wohl auch nachvollziehbar. Fraglich für mich: Inwiefern würde ein geänderter Mietvertrag etwas an dieser Verwunderung ändern? Der würde doch letztendlich nichts darüber aussagen, wo die Frau jetzt wohnt und ob beide sich immer noch die Wohnung teilen oder nicht.
Zitat:die angeforderten Unterlagen sind vollständig einzureichen, vorher können keine Bedarfe für Unterkunft mehr gewährt werden
…
Folgende Unterlagen werden benötigt …
-geänderten Mietvertrag der Wohnung ..Straße nur mit Herrn XY als Mieter.
Diesbezüglich bleibe ich bei meiner Aussage: Die Verweigerung von Unterkunftskosten mit der Begründung, dass kein geänderter Mietvertrag vorgelegt wurde dürfte rechtswidrig sein. Auch die Entziehung der Unterkunftskosten aufgrund fehlender Mitwirkung wäre unzulässig.
Aber:
Wurde denn bereits der Versuch unternommen, den Mietvertrag zu ändern (wie gesagt, sinnvoll wäre das allemal) und wie reagiert der Vermieter darauf? Von dieser Reaktion hängt nämlich ab, wie gegenüber dem Jobcenter zu reagieren ist.
Gruß,
Axel
Axel, für den Vermieter ist es keinesfalls sinnvoll, den Mietvertrag zu ändern. Ich sehe auch keine juristische Basis dafür, hier irgend etwas in der Richtung durchsetzen zu können.
Letztlich muss bei Auszug eines ALG II Empfängers doch nur neu gerechnet werden. Hinsichtlich des zu übernehmenden Mietzinses bzw. der Höhe der Zahlungen insoweit als auch grundsätzlich, wenn wir es mit einer Bedarfsgemeinschaft zu tun haben.
wirdwerden
Zitat:für den Vermieter ist es keinesfalls sinnvoll, den Mietvertrag zu ändern.
Etwas anderes habe ich auch nicht geschrieben. Ich schrieb ausdrücklich:
Zitat:Insbesondere der ausziehende Mieter sollte allerdings in seinem eigenen Interesse alles daran setzen, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Denn, solange er mit im Mietvertrag steht, ist er auch weiter zur Mietzahlung verpflichtet und im Fall der Fälle, dass der verbleibende Miete die Miete nicht mehr zahlt, kann der Vermieter sich aussuchen, gegen welchen Mieter er seine Forderungen geltend macht.
Zitat:Ich sehe auch keine juristische Basis dafür, hier irgend etwas in der Richtung durchsetzen zu können.
Ich auch nicht. Das sollte aber niemanden daran hindern, zumindest den Versuch zu unternehmen. Notfalls werden halt beide Mieter kündigen müssen und der Vermieter muss sich einen neuen Mieter suchen. Aber soweit muss es ja nicht kommen. Am Anfang steht immer erstmal das Gespräch mit dem Vermieter.
Gruß,
Axel
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
-
8 Antworten
-
12 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten