Darf das Sozialamt die Übernahme einer zu hohen Miete verweigern?

1. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
go320419-32
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf das Sozialamt die Übernahme einer zu hohen Miete verweigern?

Hallo zusammen,

folgendes Schreiben hat man vom Sozialamt bekommen:

„Sehr geehrter…

eine Mietübernahmebescheiniqung kann ich nicht ausstellen, da die Bruttokaltmiete von 718,00 EUR die Mietobergrenze gem. § 35 SGB XII überschreitet. Solite noch Wassergeld hinzukommen, wird die Mietobergrenze noch weiter überschritten, Diese beläuft sich für zwei Personen auf 659,40 EUR. Bruttokaltmiete bedeutet die Nettokaltmiete, Betriebskosten inkl. Wassergeld. Nur Heizkosten gehen extra. Sollte die Wohnung ohne Zustimmung des Grundsiche****s- und Sozialhilfeträgers angemietet werden, weise ich vorsorglich darauf hin, dass nur die angemessene Miete übernommen wird. Sollte die Differenz aus eigenen Mitten oder von Dritten bestritten werden, müssten wir Unterhaltsleistungen anrechnen oder von weiterem Einkommen neben der Grundsicherung ausgehen. Auch können Folgekosten, wie z.B. Umzugskosten, Kaution u.ä. nicht übernommen werden."

Was mich stützig macht ist der Satz: „Sollte die Differenz aus eigenen Mitten oder von Dritten bestritten werden, müssten wir Unterhaltsleistungen anrechnen oder von weiterem Einkommen neben der Grundsicherung ausgehen." Hat der Sachbearbeiter des Sozialamts Recht auf so eine Vorgehensweise? Wenn nein, wie könnte man dem Schreiben am besten widersprechen?
Zur Bezahlung der Differenz will hier der Leistungsempfänger in der Tat halt das Geld nutzen, das er monatlich vom Sozialamt bekommt und für die Kaution würde er das fehlende Geld von einem Freund ausleihen. Außerdem sind es zwei Personen in der Bedarfsgemeinschaft. Trotzdem sind knapp unter 60 € zu viel für eine Bedarfsgemeinschaft von zwei zu übernehmen?

Kann man parallel dem Vermieter schon ruhig zusagen bevor er die Wohnung an jemanden anderen vermietet?
Außerdem, der Sachbearbeiter verweigert die Ausstellung der Mietübernahmebescheinigung. Ist es richtig so? Sprich, wird diese immer nur dann ausgestellt, wenn die Miete voll übernommen wird?
Was ist, wenn der Vermieter eine Mietübernahmebescheinigung (zumindest anteilige) haben will und da er nicht warten will die Wohnung an jemanden anders vermietet? Hat der Leistungsempfänger einen Schadenersatzanspruch oder so gg. dem Sozialamt? Letztendlich sucht er schon sehr lange und bekommt nur Absagen, was auch der Grund ist, warum er bereit ist, die Differenz zu übernehmen. Übrigens: müsste das Sozialamt die Miete trotz ihrer Höhe nicht doch voll übernehmen. Die Differenz liegt ja bei unter 10% und der Leistungsempfänger hat Beweise aller Absagen so weit.

Danke

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39236x hilfreich)

Zitat (von go320419-32):
Darf das Sozialamt die Übernahme einer zu hohen Miete verweigern?

Es darf nicht nur - es muss sogar.



Zitat (von go320419-32):
Hat der Sachbearbeiter des Sozialamts Recht auf so eine Vorgehensweise?

Selbstverständlich.



Zitat (von go320419-32):
Trotzdem sind knapp unter 60 € zu viel für eine Bedarfsgemeinschaft von zwei zu übernehmen?

Einfach mal über die Bedeutung von "Grenze" / "Obergrenze" nachdenken ...



Zitat (von go320419-32):
Zur Bezahlung der Differenz will hier der Leistungsempfänger in der Tat halt das Geld nutzen, das er monatlich vom Sozialamt bekommt

Dann ist doch alles ok.



Zitat (von go320419-32):
und für die Kaution würde er das fehlende Geld von einem Freund ausleihen.

Das wird dann aber eng / unglaubwürdig, wenn von der Grundsicherung nicht nur die 60 EUR soandern auch die Rate für das Darlehen zahlen will.
Da wird es durchaus Erklärungsbedarf geben.



Zitat (von go320419-32):
Kann man parallel dem Vermieter schon ruhig zusagen bevor er die Wohnung an jemanden anderen vermietet?

Falls es einem nichts ausmacht, das man im Falle des Falles ein Strafverfahren wegen Betruges am Hals hat und am Ende zwangsgeräumt wird ...



Zitat (von go320419-32):
Was ist, wenn der Vermieter eine Mietübernahmebescheinigung (zumindest anteilige) haben will und da er nicht warten will die Wohnung an jemanden anders vermietet?

Dann hat man Pech gehabt.



Zitat (von go320419-32):
Hat der Leistungsempfänger einen Schadenersatzanspruch oder so gg. dem Sozialamt?

Nö.
Es gibt ja nicht mal einen Schaden ...



Zitat (von go320419-32):
der Leistungsempfänger hat Beweise aller Absagen so weit.

Und?
Zum einen haben das Hunderttausende in DE über Monate / Jahre hinweg.
Zum anderen hat er ja schon eine Wohnung.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30481 Beiträge, 5446x hilfreich)

Das Amt kann durchaus von etwas ausgehen. Ob es dann tatsächlich etwas als Unterhalt oder Einkommen anrechnet, bleibt abzuwarten.

Zitat (von go320419-32):
Kann man parallel dem Vermieter schon ruhig zusagen bevor er die Wohnung an jemanden anderen vermietet?
Ja, zusagen kann man, aber noch keinen Vertrag unterschreiben. Bei der Zusage erfährt man meist, ob der Vermieter diesen Wisch vom Amt sehen will.
Zitat (von go320419-32):
Außerdem sind es zwei Personen in der Bedarfsgemeinschaft.
Da das Amt etwas von Unterhalt schreibt, beziehen wohl nicht beide Personen Grundsicherung?
Zieht eine Person dazu oder wollen beide zusammen umziehen?

Ein Widerspruch bringt hier nichts. Das Amt will nach dem Umzug nur in angemessener Höhe zahlen. Ob das 10,- oder 60,- mehr sind, ist jetzt egal. Es kann/darf keinen positiv-Wisch ausstellen.
Ja, das ist richtig so. Sprich, ansonsten würde er schreiben, dass die KDU/Wohnkosten angemessen sind und vom Amt bezahlt werden. Das wäre dann die *Bescheinigung*, die evtl. auch der Vermieter sehen will.

Nö. Schadensersatz gibts nicht. Es muss ja kein Schaden entstehen und entsteht auch nicht, wenn man die Differenz selbst trägt und die Umzugskosten und die Kaution selbst zahlen kann. Die (geliehene) Kaution kann der Freund direkt an den Vermieter zahlen. Das ist zulässig.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39236x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ja, zusagen kann man

Sofern man keine Lust auf Probleme hat, sollte man keine Verträge eingehen.


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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30481 Beiträge, 5446x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sofern man keine Lust auf Probleme hat, sollte man keine Verträge eingehen.
Welche Probleme am Horizont siehst du da?

Interessenten gibt es vermutlich zu Hauf und die Zusage soll lediglich kurzzeitig verhindern, dass der Vermieter gleich den nächsten nimmt.
Zitat (von Anami):
Bei der Zusage erfährt man meist, ob der Vermieter diesen Wisch vom Amt sehen will.
Dann dürfte eine solche Zusage leicht zurückzuziehen sein.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39236x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Welche Probleme am Horizont siehst du da?

Die bereits in #1 erläuterten ...
Zitat (von Harry van Sell):
Falls es einem nichts ausmacht, das man im Falle des Falles ein Strafverfahren wegen Betruges am Hals hat und am Ende zwangsgeräumt wird ...



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#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2276 Beiträge, 609x hilfreich)

Zitat (von go320419-32):
was auch der Grund ist, warum er bereit ist, die Differenz zu übernehmen.
Da der TS offenbar gewillt ist die Differenz wie auch immer zu zahlen, liegt kein Einmietbetrug vor. Von daher kann das ...
Zitat (von Harry van Sell):
ein Strafverfahren wegen Betruges
... eher nicht passieren. Wogegen das ...
Zitat (von Harry van Sell):
am Ende zwangsgeräumt wird
... der Lebenserfahrung nach zumindest mittelfristig eine hohe Wahrscheinlichkeit hat.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39236x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Da der TS offenbar gewillt ist die Differenz wie auch immer zu zahlen

Es geht weniger um die Differenz, sondern mehr um die Kaution, die er nicht leisten kann ...



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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30481 Beiträge, 5446x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
sondern mehr um die Kaution, die er nicht leisten kann ...
Aus diesem Grund ist es zulässig und erlaubt und vom Amt hinzunehmen, dass ein Dritter für die Kaution einsteht.
Wie die Darlehensvereinbarung mit dem Dritten aussieht, ist soz-hilferechtlich irrelevant.

Der Hinweis, dass Folgekosten zB Kaution... in diesem Fall nicht vom Amt geleistet werden, war richtig und wichtig.


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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13016 Beiträge, 4428x hilfreich)

Zitat:
Wie die Darlehensvereinbarung mit dem Dritten aussieht, ist soz-hilferechtlich irrelevant.


So irrelevant dürfte der Inhalt einer solchen Darlehensvereinbarung wohl nicht sein, denn daraus sollte ersichtlich sein, ob es sich tatsächlich um ein Darlehen oder ggf. um eine Schenkung handelt, die wiederum gänzlich anders zu behandeln wäre.

Bei rund 60 Euro selbst zu tragendem KdU-Anteil + Rückzahlungsraten für ein Kautionsdarlehen, würde ich, wenn ich der zuständige SB wäre, durchaus auch mal nachforschen, wovon das eigentlich bezahlt wird. Jedenfalls auf längere Sicht dürfte das aus der Regelleistung kaum möglich sein.

Gruß,

Axel

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#10
 Von 
go320419-32
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Na ja, wenn man 10 € pro Monat zurückzahlt, dann sind es monatlich insgesamt 70 €. Es handelt sich dann außerdem um eine Bedarfsgemeinschaft von 2 Leuten. Die Last ist dann wesentlich geringer als für einen Menschen.
Wenn man bedenkt, dass einige, wenn nicht viele, Leistungsempfänger Geld für Alkohol, Zigaretten, Auto, Haustiere, eventuell Restaurantbesuche ausgeben, viel Strom verbrauchen usw. währen die betrachtete Bedarfsgemeinschaft ganz sparsam lebt, dann ist es logisch, dass sie ca. 35 € pro Person für die Wohnung doch schon schaffen würden. Außerdem wenn man bedenkt dass Arbeitslose in fast allen anderen Ländern weniger, meistens viel weniger, Geld vom Amt bekommen (bei nicht entsprechend geringeren Lebenshaltungskosten) und außerdem noch diverse medizinische Kosten selbst tragen müssen, dann weiß ich gar nicht, wie man in Deutschland 35 € pro Kopf nicht hinbekommen sollte, wenn es um ein Dach über dem Kopf geht.
Zu all dem erhöht sich das Bürgergeld nächstes Jahr um rd. 12 %. Von so einer Erhöhung des Einkommens können die meisten Arbeitstätigen oder Arbeitslose in anderen Ländern wohl nur träumen.

-- Editiert von User am 6. September 2023 07:26

-- Editiert von User am 6. September 2023 07:27

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#11
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3307 Beiträge, 519x hilfreich)

Zitat (von go320419-32):
Zu all dem erhöht sich das Bürgergeld nächstes Jahr um rd. 12 %. Von so einer Erhöhung des Einkommens können die meisten Arbeitstätigen oder Arbeitslose in anderen Ländern wohl nur träumen.

Ja, die müssen sich einen Job suchen zum überleben. Sie rechnen also auch nächstes Jahr mit Bürgergeld? Eigentlich sollte das doch nur vorübergehend gewährt werden, bis man einen neuen Job hat.

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#12
 Von 
go320419-32
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Na ja, in diesem Fall geht’s ja um Sozialhilfe, also wohl nicht vorübergehend.
Wäre es vorübergehend, dann sollte es noch weniger fraglich sein, woher die 70 € kommen, denn das ist ja nur vorübergehend und man arbeitet bald, bekommt also mehr als mit Bürgergeld und hat dann gar kein Problem, die Miete zu bezahlen :) )).

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30481 Beiträge, 5446x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
So irrelevant dürfte der Inhalt einer solchen Darlehensvereinbarung wohl nicht sein
Das ist doch Sache des TE und des Dritten, wie diese Darlehensvereinbarung abgefasst wird.
Wenn der TE keine Kaution beim Sozialamt beantragt, dann ist das so.
Zitat (von AxelK):
Bei rund 60 Euro selbst zu tragendem KdU-Anteil + Rückzahlungsraten für ein Kautionsdarlehen, würde ich,
Du kennst also jetzt bereits die Vereinbarung? Wann? wie viel ? usw. Wow!!

Zu den BK-Abrechnungen wurde noch gar nicht gefragt... da würde das Amt auch nur in angemessener Höhe leisten... oder man streitet um ***---> solche Nachzahlungen hauen dann evtl. nächstes Jahr ins Kontor.
Man sollte bei einem solchen Vorhaben durchaus alle Aspekte beachten, aber hier ist noch lange nicht erkennbar, was tatsächlich Fakt ist.
Zitat (von AxelK):
Jedenfalls auf längere Sicht dürfte das aus der Regelleistung kaum möglich sein.
Nö. Das sehe ich anders. Fast jeden Tag.
Zitat (von Loni12):
Sie rechnen also auch nächstes Jahr mit Bürgergeld?
Bitte nachlesen--- hier ist das Sozialamt nach SGB XII der Leistungsträger. Sogar damit könnte man uU mit einem kleinen Minijob noch diese Zahlungen leisten.

Zitat (von go320419-32):
Wenn man bedenkt,
Ja, aber das kann dir doch egal sein, was andere mit ihrer Sozialleistung machen. Und deine Sicht ins Ausland ist erst recht irrelevant.
:???: Was hast du denn seit 1.9. zum Mietangebot erreicht? WAS sagt der Vermieter? Will der unbedingt die Zusicherungsbescheinigung sehen, bevor er euch einen Mietvertrag gibt?
DAS ist doch hier das einzig Wichtige.

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#14
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(756 Beiträge, 124x hilfreich)

Der Freund ist mit einer Rückzahlung von 10 Euro/Monat bei einem Betrag von 1400-2100 Euro zufrieden, also Rückzahlungsdauer über 10 Jahre? Der scheint ja sehr kulant zu sein.

Solche Beträge einem Hartz-4 Bezieher zu leihen ist generell natürlich riskant, da sollte man schon notfalls einkalkulieren, das Geld eventuell nicht mehr wiederzusehen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30481 Beiträge, 5446x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
Solche Beträge einem Hartz-4 Bezieher zu leihen ist generell natürlich riskant, da sollte man schon notfalls einkalkulieren, das Geld eventuell nicht mehr wiederzusehen.
Bitte lesen: Es geht weder um Hartz IV noch um Bürgergeld noch um den Freund, der die Kaution leisten wollen würde .

und sonst?
Die allermeisten Sozialleistungsbezieher sind weder Schnorrer noch Privatschuldner...also ist dein Post völlig am Thema vorbei :sad:

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(756 Beiträge, 124x hilfreich)

Zitat (von Anami):
noch um den Freund, der die Kaution leisten wollen würde .


Doch, es ging (unter anderem) um auch die Frage, woher das Geld für die Kaution kommen sollte.
Zitat (von Anami):
Die allermeisten Sozialleistungsbezieher sind weder Schnorrer noch Privatschuldner...also ist dein Post völlig am Thema vorbei


Wo behaupte ich sowas? Es ist riskant jemandem größere Geldbeträge zu leihen, der ein extremes geringes Einkommen hat. Weil einfach (wie man hier auch sieht) die Rückzahlung unrealistisch ist.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30481 Beiträge, 5446x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
Doch, es ging (unter anderem) um auch die Frage, woher das Geld für die Kaution kommen sollte.
Das ist seit 1.9. bekannt.
Zitat (von CarstenF):
Es ist riskant jemandem größere Geldbeträge zu leihen,
Wie kommst du darauf? Es gibt vermutlich zigtausende Personen mit sehr geringem Einkommen ganz ohne Sozialleistungen.
Zitat (von CarstenF):
Weil einfach (wie man hier auch sieht) die Rückzahlung unrealistisch ist.
Woran siehst du das denn hier?

Fakten:
-Die Wohnung für 2 soll 718,-bruttokalt kosten. Dazu kämen noch die Heizkosten
-Die sog. Mietobergrenze ist ein Richtwert und lt. Amt würde zunächst 659,40 EUR bruttokalt + angemessene Heizkosten gezahlt.
-Das Einkommen (bei 2x nur aus Grundsicherung) beträgt derzeit je 451,-, also 902,- mtl.

Dass daraus mtl. keine 60,- oder 70,- getragen werden könnten, kann ich nicht erkennen.
Auf welche EVS-Positionen (rein statistisch) die beiden Personen monatlich oder alle paar Monate verzichten, wissen wir nicht.
https://harald-thome.de/files/pdf/2022/Ruediger-Boeker-Aufteilung-Regel-Bedarf-2018-2019-2020-2021-2022-2023_nach-EVS-Abteilungen.pdf

Das BMAS hat gerade veröffentlicht, was sich ab 2024 ändern wird. Danach bekäme in der 2er BG jeder mtl. 55,- mehr. Das macht dann 1.012,- mtl.
Davon dürfte durchaus eine Differenz von 60,- oder 70,- getragen werden können.

Geld zu verleihen--- ist immer ein Risiko.


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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39236x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nö. Das sehe ich anders. Fast jeden Tag.

Das ist ja nicht unbekannt, das Du diverse Probleme mit dem "sehen" hast ...



Zitat (von Anami):
Woran siehst du das denn hier?

Eventuell weil dem einen oder anderen bekannt ist, das bei der Beurteilung der sogenannte "Drittvergleich" herangezogen wird.
Und da fällt ein Vertrag mit 10 EUR monatlicher Rate und über 10 Jahren Laufzeit gnadenlos durch.


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#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30481 Beiträge, 5446x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und da fällt ein Vertrag mit 10 EUR monatlicher Rate und über 10 Jahren Laufzeit gnadenlos durch.
Bisher weiß man noch nicht mal, ob der Vermieter auch ohne Zusicherung des Amtes an den TE vermieten würde.
Ein Drittvergleich ist in weiter Ferne. Die 10,- als hier hingeworfene Tilgung... sich jetzt daran hochzuziehen ist mehr als irrelevant.

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist ja nicht unbekannt, das Du diverse Probleme mit dem "sehen" hast ...
Unfug. Ich sehe zB fast jeden Tag, was LB mit ihrem ach so schmalen Existenzminimum alles können.

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#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39236x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Die 10,- als hier hingeworfene Tilgung... sich jetzt daran hochzuziehen ist mehr als irrelevant.

Eine Realitätsnahe Tilgung liegt bei ca. 100 - 150 EUR je Monat.

Ich finde es im übrigen durchaus relevant, wenn der Frager schon im Vorfeld auf die üblichen Stolpersteine aufmerksam gemacht wird ...


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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30481 Beiträge, 5446x hilfreich)

(Unfug editiert)

Ich meine, der TE sollte für weitere Hinweise aus dem Forum die offenen Fragen beantworten, statt sich wie in #10 zu Gott und der Welt zu äußern.
Noch nicht beantwortet ist:
- Welche Unterhaltsleistungen könnte das Amt anrechnen?
- Von welchem Einkommen neben der GruSi könnte das Amt ausgehen?
- Sind beide Personen LB des Sozialamtes?
- Wollen beide Personen zusammen in diese Wohnung einziehen?

Ansonsten ist das sprichwörtl. Ende der Fahnenstange schon erreicht, wenn ein Vermieter auf der Zusicherung der Kostenübernahme vom Amt besteht. Da kann man als Wohnungssuchender lieber gleich weitersuchen.

-- Editiert von Moderator am 9. September 2023 14:08

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#22
 Von 
go320419-32
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

- Es gibt keine Unterhaltsleistungen;
- Es gibt kein weiteres Einkommen;
- Die beiden bilden die eine Bedarfsgemeinschaft bekommen Grundsicherung im Alter;
- Die beiden sind verheiraten und würden in die neue Wohnung zusammen einziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30481 Beiträge, 5446x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Zitat (von Anami):
DAS ist doch hier das einzig Wichtige.
Und? Was sagt/schreibt der Vermieter? Würde er auch OHNE eine solche Bescheinigung vom Amt an euch vermieten?

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