Darf ich bei eBay Sachen verkaufen?

6. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12327.09.2021 11:28:04
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 11x hilfreich)
Darf ich bei eBay Sachen verkaufen?

Moin,

darf ich bei eBay als Hartz IV Empfänger Sachen verkaufen, ohne dass mein Hartz IV gekürzt wird?

Beste Grüße

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9 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Worldtour:

Ja, aber....

Wenn Du z.B. vorhandene Kleidungsstücke, Haushaltsgegenstände oder auch Elektrogeräte verkaufst, die einen "bescheidenen" Wert haben und die Du nicht mehr benötigst, Dir nicht mehr passen oder wie auch immer, dann handelt es sich um eine unschädliche Vermögensumwandlung.

Problematisch werden eBay Verkäufe dann, wenn Dinge von erheblichem Wert verkauft werden, oder die Anzahl der Verkäufe einen Umfang annimmt, der auf gewerbliches Handeln schließen lässt.

Gleichwohl empfehle ich Dir - obwohl dazu keine Verpflichtung besteht und das eigentlich idiotisch ist - vorher mit der ARGE zu besprechen was Du verkaufen willst, und ob das irgendwelche Probleme gibt. Das Ergebnis dieses Gespräches solltest Du unbedingt in Form einer Aktennotiz festhalten und Dir davon eine Kopie (vom SB unterschrieben) aushändigen lassen. Verweigert der SB eine solche Aktennotiz, dann fertige direkt nach dem Gespräch ein detailliertes Gesprächsptotokoll. Am besten nimmst Du auch einen Beistand mit.

Auf diese Art und Weise kannst Du im Vorfeld klären, ob seitens der ARGE Probleme zu erwarten sind. Es gibt nämlich durchaus ARGEn, die - trotz Kenntnis der Rechtslage - jegliche eBay Verkäufe erstmal als Einkommen ansehen. Und dann kannst Du Dich wenigstens von vornherein darauf einstellen und Dir frühzeitig überlegen, wie Du im Fall der Fälle vorgehst.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#2
 Von 
guest-12327.09.2021 11:28:04
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,

besten Dank für deine Antwort.

Gibt es da einen Richtwert? Ich würde gerne mein altes Notebook verkaufen, was so 140,00 Euro bringt. Dann noch etwa 15 Bücher für geschätzte 50,00 Euro.

Ich weiß, dass mir niemand sicher sagen kann, wie das meine Sachbearbeiterin handhabt aber vielleicht gibt es da irgendeine Beitrag als Hausnummer.

Viele Grüße

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#3
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Klar kannst du privat Sachen verkaufen.

Wenn du fremde Waren verkauft, Waren vorher kaufst um Sie zu verkaufen, oder plötzlich dem Mediamarkt gleichst.

Deine Sachbearbeiterin bekommt das kaum mit, da du ja kaum besonders viele Dinge haben wirst.

Uwe

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Labersack:

quote:
Deine Sachbearbeiterin bekommt das kaum mit, da du ja kaum besonders viele Dinge haben wirst.


Die Sachbearbeiterin wird aber vermutlich regelmäßig die Kontoauszüge einsehen. Und wenn sie dabei erstmals von eBay Verkäufen erfährt, bringt sich der TE selber unnötig in Erklärungsnot.

@Worldtour:

Einen konkreten Richtwert wird Dir hier vermutlich niemand nennen können. Den kann es auch - wenn überhaupt - nur im Rahmen irgendwelcher internen Weisungen in den ARGEn geben.

Die von Dir genannten Gegenstände würde ich für unproblematisch halten.

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

AxelK schrieb:

quote:
Gleichwohl empfehle ich Dir - obwohl dazu keine Verpflichtung besteht und das eigentlich idiotisch ist - vorher mit der ARGE zu besprechen was Du verkaufen willst, und ob das irgendwelche Probleme gibt.


Das ist Unsinn! Wer will das vorher alles anhören und entscheiden, ob es anrechenbares Einkommen ist oder Vermögensumwandlung?

Das kann man hinterher genauso gut erklären und entscheiden, das ergibt keinen Nachteil, auch keinen "Erklärungsnotstand".

quote:
Das Ergebnis dieses Gespräches solltest Du unbedingt in Form einer Aktennotiz festhalten und Dir davon eine Kopie (vom SB unterschrieben) aushändigen lassen.


Soll das dann als Zusicherung gelgten im Sinne des SGB X?

quote:
§ 34 Zusicherung
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. (...)


"Hiermit sichere ich Ihnen zu, dass der Erlös aus dem Verkauf Ihrer Kommode XY nicht als Einkommen auf Ihren Bedarf an ALG II angerechnet wird."

Klingt nicht nur lächerlich, sondern auch noch fragwürdig, rechtlich - zumal sich die Vermögenslage ja noch ändern kann, dann wäre diese Umwandlung eventuell als Vermögen anzurechnen.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Gerd:

quote:
Das ist Unsinn! Wer will das vorher alles anhören und entscheiden, ob es anrechenbares Einkommen ist oder Vermögensumwandlung?


Wer das anhören will ist völlig unerheblich. Die ARGE hat eine Informations- und Beratungspflicht. Wenn also ein Leistungsempfänger nicht weiß, ob er etwas bestimmtes tun darf oder nicht, dann geht er zur ARGE und fragt nach.

quote:
Das kann man hinterher genauso gut erklären und entscheiden, das ergibt keinen Nachteil, auch keinen "Erklärungsnotstand".


Du weißt doch genau so gut ich, wie häufig es vorkommt, dass eBay Verkäufe z.B. durch die Einsicht in Kontoauszüge auffallen und erstmal pauschal als Einkommen betrachtet werden. Was bitte spricht dagegen, im Vorfeld zu klären, wie genau diese ARGE/Optionskommune diese Dine handhabt?

quote:
Soll das dann als Zusicherung gelgten im Sinne des SGB X?


Nee, aber als Nachweis dessen, was dem LE aufgrund seiner Nachfrage für Informationen gegeben worden sind. An die ist der SB nämlich gebunden, sofern sich nicht wesentlich Umstände geändert haben.

quote:
Klingt nicht nur lächerlich, sondern auch noch fragwürdig, rechtlich


Was bitte soll daran rechtlich fragwürdig sein, wenn der Inhalt eines Beratungsgespräches in Form einer Aktennotiz festgehalten wird?

quote:
zumal sich die Vermögenslage ja noch ändern kann, dann wäre diese Umwandlung eventuell als Vermögen anzurechnen.


Wie bereits geschrieben, kann sich jede Auskunft, die ein Leistungsempfänger erhält, selbstverständlich immer nur auf den aktuellen Sachstand zum Zeitpunkt des Gesprüches beziehen. Das eventuelle Änderungen in der Zukunft zu einer anderen Bewertung der gleichen Situation führen können, steht außerfrage.

Gruß,

Axel

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#7
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Leistungsempfänger L: Kann ich meine Kommode verkaufen, ohne dass mir der Erlös als Einkommen angerechnet wird beim Bedarf an ALG II?

Sachbearbeiter S: Falls die Kommode vor Ihrem später bewilligten Erstantrag auf ALG II schon Ihr Eigentum war, also zu Ihrem Vermögen gehörte, handelt es sich beim Verkauf der Kommode lediglich um eine Umwandlung in eine andere Vermögensform, hier Bargeld bzw. Kontoguthaben.

L: Geben Sie mir das bitte schriftlich mit Datum und Stempel und Unterschrift.

S: Nach welcher Rechtsgrundlage?


L: "SGB II § 15 Auskunft
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__15.html"

S: Und wo steht, dass das schriftlich sein muss?

L: "SGB X § 34 Zusicherung
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. (...)"

S: Und wo steht, dass Sie einen Anspruch auf eine solche Zusicherung haben?

L: Da muss ich nochmal den AxelK. fragen ...

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Und dann kommt L morgen und will schriftlich, ob er sein Akkordeon verkaufen darf, und übermorgen fragt er wegen seiner Plattenrarität von 1966 nach und am nächsten Tag wegen ...

Gruß aus Berlin, Gerd

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#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Gerd:

Sorry, aber so manches Mal sind Deine Antworten einfach nur albern.

Die Frage des TE lautete:

quote:
darf ich bei eBay als Hartz IV Empfänger Sachen verkaufen, ohne dass mein Hartz IV gekürzt wird?


Also ganz allgemein, sind eBay Verkäufe anrechenbares Einkommen oder nicht. Solche Fragen, sind durchaus zu stellen und von der ARGE zu beantworten. Derartigen Beratungen gehören zu den Pflichten eines Sachbearbeiters.

Die Fertigung von Aktennotizen über solche Gespräche (und von nichts anderem habe ich gesprochen) ist absolut gängige Praxis und weiß Gott nichts ungewöhnliches. Auch habe ich nirgendwo geschrieben, dass ein Rechtsanspruch auf Aushändigung einer solchen Aktennotiz besteht. Von Zusicherung habe ich schon mal gar nicht gesprochen. Meine Aussage war:

quote:
Verweigert der SB eine solche Aktennotiz, dann fertige direkt nach dem Gespräch ein detailliertes Gesprächsptotokoll.


Im Klartext: Idealerweise erhälst Du eine vom SB unterschriebene Aktennotiz. Notfalls fertigst Du selber ein Gesprächsprotokoll um im Zweifelsfall wenigstens plausibel und glaubhaft darlegen zu können, wie das Gespräch gelaufen ist und wie der Gesprächsinhalt war. Das ganze am besten in Begleitung eines Beistandes und die Beweisproblematik ist weitestgehend gelöst.

Hör doch bitte auf, irgendwelche Aussagen oder Sachverhalte in meine Postings hinein zu interpretieren, die darin einfach nicht enthalten sind.

Gruß,

Axel

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#9
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

AxelK. schrieb:

quote:
@Gerd:

Sorry, aber so manches Mal sind Deine Antworten einfach nur albern.


Ich fand dieses Posting von Axel albern:
quote:
Gleichwohl empfehle ich Dir - obwohl dazu keine Verpflichtung besteht und das eigentlich idiotisch ist - vorher mit der ARGE zu besprechen was Du verkaufen willst, und ob das irgendwelche Probleme gibt. Das Ergebnis dieses Gespräches solltest Du unbedingt in Form einer Aktennotiz festhalten und Dir davon eine Kopie (vom SB unterschrieben) aushändigen lassen. Verweigert der SB eine solche Aktennotiz, dann fertige direkt nach dem Gespräch ein detailliertes Gesprächsptotokoll. Am besten nimmst Du auch einen Beistand mit.


Aber beim zweiten Mal lesen fand ich, dass man die Selbstcharakterisierung als "idiotisch" als Entschuldigung nehmen kann :-).

Gruß aus Berlin, Gerd

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