Darlehn vorzeitig durch Dritten zurückzahlen

27. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
DasDielamma
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)
Darlehn vorzeitig durch Dritten zurückzahlen

Hallo,

mir wurde vor kurzem eine Wohnung bewilligt und ich habe Die Genossenschaftsanteile als Darlehn erhalten. Ich muss monatlich 10% des Regelsatzes zurückzahlen (wird einbehalten).

Nun hat sich ein Verwandter bereiterklärt die Summe in einem Rutsch für mich zu begleichen. Kann er direkt ans Amt überweisen oder sollte ich das zuvor mit dem Amt absprechen und dann von meinem Konto aus zahlen?

Kann das Geld als Schenkung oder zusätzliche Einnahme angesehen werden und zu Problemen führen?

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Ich empfehle einen anderen Weg:

Ein Dritter kann und darf direkt an den Vermieter zahlen. Dann kann der Vertrag zw. Vermieter und JC wieder aufgehoben werden.
Man sollte also mit dem Vermieter/dem Vermietungsbüro der Wo-genossenschaft abklären, wie die das möchten. Auf welches Konto, für welche Person. Das kann der Dritte selbst machen.

Du als Leistungsbezieher mit der Darlehensvereinbarung kannst dem JC entweder formlos oder mit dem Formular VÄM eine Änderung mitteilen.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/veraenderungsmitteilung-algii_ba015414.pdf
Unter Punkt 8 kann man sonstige Änderungen aufführen. Die Mitteilung zum JC, wenn der Dritte die Summe gezahlt hat.

Es ist erlaubt, dass Dritte ---direkt--- an andere zahlen.

Damit ist es aus sozialhilferechtlicher Sicht für dich kein Einkommen, auch an dich keine Schenkung.
Das JC würde dir dann später einen Änderungsbescheid schicken, in dem die 10% *Tilgung* entfällt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Es ist dringend davon abzuraten, einen Verwandten die Summe auf einmal zahlen zu lassen. Dies wird von JC als Einkommen des Hilfeempfängers angerechnet.
Genossenschaftsanteile zählen als liquidierbares Vermögen. So haben tatsächlich Alg2-Empfänger bei einer Insolvenz deswegen häufig Probleme, weil im Rahmen des Insolvenzverfahrens dieses "Vermögen" regelmäßig verflüssigt werden muss und der Leistungsempfänger dann gucken muss, wie er es wieder einzahlt.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Dann kann der Vertrag zw. Vermieter und JC wieder aufgehoben werden.


Was für einen Vertrag sollte der Vermieter mit dem Jobcenter haben? Einen solchen dürfte es wohl nicht geben.

Zitat:
Unter Punkt 8 kann man sonstige Änderungen aufführen. Die Mitteilung zum JC, wenn der Dritte die Summe gezahlt hat.


Durch die Zahlung eines Dritten an den Vermieter ändert sich aber im Verhältnis Mieter/Jobcenter überhaupt nichts. Das Jobcenter hat ein Darlehen erbracht und an den Vermieter gezahlt und will dieses Geld - zu Recht - zurück haben. Durch eine Zahlung an den Vermieter erhält das Jobcenter aber nichts zurück und eben darum wird das

Zitat:
Das JC würde dir dann später einen Änderungsbescheid schicken, in dem die 10% *Tilgung* entfällt.


wohl eher nicht passieren.

Zitat:
Damit ist es aus sozialhilferechtlicher Sicht für dich kein Einkommen, auch an dich keine Schenkung.


Das halte ich in der vorliegenden Konstellation für eine recht gewagte Aussage.

@DasDilemma:

Ich würde es eher mit @altona halten und von der Zahlung des Verwandten Abstand nehmen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Aus sozialrechtlicher Sicht:

Erklärt mir einer der Wissenden bitte, wie das Geld eines Dritten Vermögen eines LB sein kann?
Oder wieso das Geld eines Dritten Einkommen eines LB sein kann?
Und was wäre es nun ?Einkommen oder Vermögen? Kann schließlich nur eines von beiden sein.
Wenn, das war meine Bedingung, die Summe von diesem Dritten ---direkt-- an den Vermieter gezahlt wird?


Zitat (von altona01):
Genossenschaftsanteile zählen als liquidierbares Vermögen.
Kannst du mir das bitte für diesen Fall hier übersetzen?
Wer hat hier überhaupt etwas mit einer Insolvenz zu tun?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Wenn, das war meine Bedingung, die Summe von diesem Dritten ---direkt-- an den Vermieter gezahlt wird?


Und warum sollte die Zahlung an den Vermieter erfolgen? Der hat sein Geld doch längst.

Zitat:
Und was wäre es nun? Einkommen oder Vermögen?


Einkommen

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und warum sollte die Zahlung an den Vermieter erfolgen?
Zitat (von DasDielamma):
Ich muss monatlich 10% des Regelsatzes zurückzahlen (wird einbehalten).
Der TE möchte diese lange 10%-Minderung nicht. Hat einen Dritten, der die Kaution/Anteile im Ganzen an den Vermieter zahlen würde.
Warum man das nicht vorher mit dem Vermieter vereinbart hat--- ist unbekannt.
Aber es geht, es ist sozialrechtlich unschädlich und hat lediglich für den TE einen Vorteil. Der Vermieter muss natürlich einverstanden sein.
Der TE hätte dann seinen Regelbedarf monatlich zu 100% verfügbar. Der Vermieter bekäme die Anteile von dem Dritten. Das JC bekäme seine Anteile vom Vermieter zurück.
Vorteil für den TE: monatlich 432,- verfügbar.

Einkommen kann es nicht sein.
Dem TE würde gar nichts zufließen. Weder zu berücksichtigendes Einkommen noch nicht zu berücksichtigendes Einkommen.
Vermögen ist es erst recht nicht.

Es ist auch kein Trick o.ä. dabei und es geht auch nicht nur bei *meinem JC*. Es geht auch anderswo.

Und ja, ich erwarte jetzt auch gleich einen Vortrag darüber, dass JC doch angeblich gar keine Kaution mit monatlicher *Darlehenstilgung* von 10% des RB machen dürfen... ja, alles bekannt. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Anami:

Vielleicht liest Du den Eröffnungsbeitrag nochmal. Der Vermieter hat sein Geld bereits. An den muss also nichts mehr bezahlt werden. Eine weitere Zahlung an den Vermieter mindert auch nicht die Darlehensschuld der TE beim Jobcenter. Die Aufrechnung wird weiter erfolgen.

Zitat:
Aber es geht, es ist sozialrechtlich unschädlich und hat lediglich für den TE einen Vorteil. Der Vermieter muss natürlich einverstanden sein.


Klar wäre das gegangen, bevor das Jobcenter das Darlehen bewilligt und ausgezahlt hat, aber nicht mehr danach.

Und auch davor wäre es - sozialrechtlich unschädlich - nur gegangen, wenn der Verwandte die Genossenschaftsanteile als Darlehen bezahlt hätte. Eine Schenkung ist eine Schenkung und bleibt auch bei Direktzahlung an einen Dritten, hier den Vermieter, eine Schenkung. Eine solche Schenkung ist als Einkommen auf den Leistungsanspruch anzurechnen. Insbesondere dann, wenn mit dieser Schenkung keine Schulden getilgt, sondern Vermögen aufgebaut wird. Und die Kaution/Genossenschaftsanteile bleibt ja Eigentum der TE, ist also Vermögen.

Und abhängig von alledem macht eine solche Vorgehensweise wie hier von Dir vorgeschlagen aber auch überhaupt keinen Sinn, weil sich an der Aufrechnungssituation gegenüber dem Jobcenter überhaupt nichts ändert. Es verdoppeln sich quasi die gezahlten Genossenschaftsanteile und das war's dann aber auch schon.

Zitat:
es geht auch nicht nur bei *meinem JC*. Es geht auch anderswo.


In der hier maßgelblichen Konstellation der TE und der von Dir vorgeschlagenen Vorgehensweise geht das weder bei Deinem Jobcenter, noch anderso.

Zitat:
Und ja, ich erwarte jetzt auch gleich einen Vortrag darüber, dass JC doch angeblich gar keine Kaution mit monatlicher *Darlehenstilgung* von 10% des RB machen dürfen... ja, alles bekannt.


Blödsinn. Dass die Kaution/Genossenschaftsanteile (im Regelfall) als Darlehen vom Jobcenter gewährt wird, regelt das Gesetz. Die 10%ige Tilgung durch Aufrechnung regelt das Gesetz. Das diese Aufrechnung Auch bei Kautionsdarlehen, also über einen recht langen Zeitraum, zulässig ist, hat das BSG zwischenzeitlich entschieden. Alles bekannt? Anscheinend nicht.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32202 Beiträge, 5658x hilfreich)

Ich habe das EP gelesen.
Ich weiß, dass der Vermieter die Kaution hat.
Eine Aufrechnung der 10% kann aufgehoben werden.
Auch danach geht das.
Aufhebungen und Änderungen gehen immer.Per Bescheid.
Nicht als Schenkung. Ist logisch.
Nicht als Verdopplung.

Vielleicht liest du, was ich vorschlage. Und denkst eins weiter.
Denn sie bewegt sich doch...

Und mit viel Glück entscheidet der TE ohne nochmalige Nachfrage, wie das bisher ja auch war.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Hat einen Dritten, der die Kaution/Anteile im Ganzen an den Vermieter zahlen würde.


DAS ist allerdings nur Deine Interpretation, bzw. Dein konkreter Vorschlag. Die TE sprach von einer Zahlung direkt ans Jobcenter (was logisch wäre), nicht an den Vermieter.

Zitat:
Der Vermieter bekäme die Anteile von dem Dritten. Das JC bekäme seine Anteile vom Vermieter zurück.


Eine wie auch immer geartete, halbwegs sinnvolle Begründung für diesen Umweg über den Vermieter hast Du nach wie vor nicht geliefert.

Auch warum sich ein Vermieter, der längst entsprechend seiner Ansprüche bedient ist, auf so einen Unsinn einlassen sollte, ist nicht ansatzweise erkennbar. Der wird völlig zurecht fragen, warum er für einen seiner Mieter irgendwelche Zahlung zuerst in Empfang nehmen und dann an jemand anderen weiterleiten soll.

Zitat:
Eine Aufrechnung der 10% kann aufgehoben werden.
Auch danach geht das.


Logisch. Wenn das Jobcenter das Darlehen anderweitig zurückerhalten hat. Woher sollte das kommen, wenn der Verwandte an den Vermieter zahlt?

Zitat:
Aufhebungen und Änderungen gehen immer.Per Bescheid.


Auch logisch. Hat auch niemand was anderes behauptet. Warum aber sollte das Jobcenter die Aufrechnung aufheben, wenn das Darlehen ihm gegenüber noch nicht getilgt ist?

Zitat:
Nicht als Schenkung. Ist logisch.


Genau davon war bisher aber ausnahmslos die Rede.

Zitat:
Nicht als Verdopplung.


Sondern? Die Verdoppelung folgt zwangsläufig ganz automatisch aus Deiner vorgeschlagenen Vorgehensweise.

Zitat:
Vielleicht liest du, was ich vorschlage.


Mir scheint eher Du weißt selbst nicht was Du vorgeschlagen hast. Missverständlich ist an dem von Dir geschriebenen jedenfalls nichts. Von daher vielleicht erst zuende denken und dann schreiben.

Zitat:
Und mit viel Glück entscheidet der TE ohne nochmalige Nachfrage, wie das bisher ja auch war.


Ja, vermutlich. Ob das dann - im sinne der TE - eine glückliche Entscheidung ist, sei mal dahingestellt.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DasDielamma
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wenn ich einen Darlehnsvertrag mit meinem Verwandten (um 3 Ecken) mache und die Begründung für die vorzeitige Zahlung wäre, dass ich lieber Schulden bei einem Verwandten als beim Staat habe?

Es muss doch irgendwie möglich sein dem JobCenter sein Geld zu geben um das Darlehn zu beenden?

Ich bin da ja für Vorschläge empfänglich wie ich das stressfrei abwickeln könnte

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Regina58
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von DasDielamma):
Nun hat sich ein Verwandter bereiterklärt die Summe in einem Rutsch für mich zu begleichen.

Zitat (von DasDielamma):
Und wenn ich einen Darlehnsvertrag mit meinem Verwandten (um 3 Ecken) mache...



Verständnisfrage: Will dein Verwandter dir nun das Geld leihen oder schenken?

Im ersten Fall müsstest du es ja – wie auch dem Jobcenter – zurück zahlen, hättest somit nicht viel Unterschied, im zweiten Fall könntest du dir – mit dem bar ausgezahlten Geld – deinen Regelsatz monatlich doch selbst erhöhen?

Gruß, Regina

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Regina:

Der zweite Fall, also eine Schenkung, wäre anzurechnendes Einkommen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
DasDielamma
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
eine Schenkung, wäre anzurechnendes Einkommen.l


Also Darlehnsvertrag mit besagter Person abschließen. Jeden Monat in bar vereinbaren... sollte ja gehen dann

-- Editiert von DasDielamma am 06.06.2020 15:51

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@DasDilemma:

Zitat:
Also Darlehnsvertrag mit besagter Person abschließen. Jeden Monat in bar vereinbaren... sollte ja gehen dann


Welchen Vorteil bringt es Dir, die Raten nicht mehr ans Jobcenter, sondern an jemand anderen zu zahlen? Sorry, ich verstehe Dein Problem nicht wirklich.

Und nur mal der Vollständigkeit halber und rein vorsorglich:

Dem Jobcenter einen Darlehensvertrag mit vereinbarter Ratenzahlung in bar vorzulegen, wenn es sich tatsächlich um eine nicht rückzahlbare Schenkung handelt, bringt Dich sehr schnell in den Bereich des strafbaren Betruges.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.991 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.