Hallo Leute ,
Ich habe eine Frage:
Habe ein schreiben von der AOK bekommen in dem Steht dass ich vom 20.9.2020-31.09.2020 und 1.10.20 -31.10.20 keine Einkommensverhältniss angegeben habe bzw. Nicht versichert war und mir jetzt alles vom höchsten Beitrag berechnet wird. Und nur für diesen Zeitraum sind es ca. 1200€
Habe dann eben das Jobcenter angerufen und mir wurde gesagt dass ich mich ab dem 16.9.2020 Arbeitslos gemeldet habe.
Aber mir z.B im Monat Oktober keine Leistungen zustanden weil ich etwas verdient hatte ( kurze Beschäftigung im Monat September).
Aber das Jobcenter wäre dennoch verpflichtet gewesen wenigstens die SV zu zahlen da ich arbeitslos gemeldet war. Und die dame verstehe nicht wieso das nicht so gewesen ist. Und ich soll eine Email schreiben.
Müsste denn das Jobcenter ab dem Zeitpunkt ab dem ich mich wieder Arbeitslos melde die SV Beitrage zahlen?
Und wenn es sich hier um einen Fehler handelt, Wird es rückwirkend bezahlt?
Das Jobcenter hat keine SV Beiträge bezahlt
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Dann mach das doch. Bitte häng das AOK-Schreiben als Anhang dran.ZitatUnd ich soll eine Email schreiben. :
Ja, deshalb will das JC das genau prüfen.ZitatMüsste denn das Jobcenter ab dem Zeitpunkt ab dem ich mich wieder Arbeitslos melde die SV Beitrage zahlen? :
Dann würden die beiden (AOK und JC) das untereinander ausmachen.ZitatUnd wenn es sich hier um einen Fehler handelt, Wird es rückwirkend bezahlt? :
Man sollte Bescheide vom JC aufbewahren, zB auch für so was.
Wieso bitte sollte das Jobcenter (zuständig für ALG II, heute Bürgergeld) allein aufgrund einer Arbeitslosmeldung SV-Beiträge zahlen (müssen)? Das Jobcenter wäre nur dann zuständig, wenn ein Leistungsanspruch mach dem SGB II bestanden hat. Ein solcher Anspruch ist nicht davon abhängig, ob jemand arbeitslos (gemeldet) ist, sondern davon, ob ein entsprechender Antrag beim Jobcenter gestellt und die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Hiervon kann ich bisher nichts lesen.
Gruß,
Axel
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitatsondern davon, ob ein entsprechender Antrag beim Jobcenter gestellt und die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. :
Die Dame in der Hotline meinte Sie hätten die SV zahlen müssen, nicht Ich. Der Antrag wurde aufgrund der Arbeitslosigkeit ab dem 16.9.2020 gestellt. Ich hatte zwar im Oktober noch Lohn bekommen (für September) aber wüsste nicht dass dies Automatisch bedeutet dass ich auch meine SV selber zahlen muss. Oder ist das so? Soweit ich weiß habe ich lediglich keinen Anspruch auf das Bürgergeld aber dennoch versichert über dem Jobcenter.
Du hattest hier bereits vor Tagen gemeint, dass du seit 2020 beim JC warst--- als Leistungsberechtigter vermutlich. Da hatte das JC die KV/PV-Beiträge zu zahlen.ZitatDie Dame in der Hotline meinte :
Und ab August 23 hast du eine Arbeit aufgenommen...ab da ist das JC raus, wenn du kein Bürgergeld mehr bekommst.
https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/AOK-Saeumniszuschlag-ohne-Mahnung-und-Waehrend-ALG-2-__f614062.html
Warum hast du diesen Thread denn geschlossen?
Wenn du Lohn für September im Oktober bekommen hast, bist du diesen 1 Monat nach der sog. Nachversicherungspflicht noch bei der AOK versichert gewesen.
Lass das bitte vom JC+AOK untereinander regeln...
@TE,
es ist in der Tat mehr als kontraproduktiv, einen Beitrag zu schließen und dann zum selben Thema einen neuen Beitrag aufzumachen. Darüber hinaus ist Deine gesamte Darstellung (in beiden Threads) ziemlich verworren.
Das fängt schon damit an, dass Leistungsansprüche nach dem SGB II (ALG II, jetzt Bürgergeld) nicht ruhen, wenn Arbeit aufgenommen wird. Wenn das Einkommen aus der neuen Tätigkeit bedarfsdeckend ist, wird die vorherige Bewilligung aufgehoben, aber nicht ruhend gestellt. Ist das Einkommen nicht bedarfsdeckend, werden die Leistungen neu berechnet und es gibt einen Änderungsbescheid mit Anrechnung des Erwerbseinkommen. Du bekommst also weiterhin Bürgergeld, nur eben in geringerer Höhe.
Zitat:Die Dame in der Hotline meinte Sie hätten die SV zahlen müssen, nicht Ich.
Das KANN richtig sein, muss aber nicht. Anhand Deiner Schilderung hier kann Dir das niemand sagen.
Zitat:Ich. Der Antrag wurde aufgrund der Arbeitslosigkeit ab dem 16.9.2020 gestellt.
Und es wurde tatsächlich ein Antrag auf ALG II beim Jobcenter gestellt? Oder doch ein Antrag auf ALG I bei der Agentur für Arbeit?
Wurde der ALG II Antrag auch bewilligt? Ab wann? Hast Du den entsprechenden Bewilligungsbescheid noch?
War der vorhergegangen Job versicherungspflichtig? Warum bestand kein Anspruch auf ALG I?
Zitat:Ich hatte zwar im Oktober noch Lohn bekommen (für September)
Wie hoch war dieser Restlohn (brutto und netto)
Zitat:aber wüsste nicht dass dies Automatisch bedeutet dass ich auch meine SV selber zahlen muss.
Bedeutet es auch nicht. Jedenfalls nicht automatisch. Für September 2020 dürften darüber hinaus noch KV-Beiträge vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlt worden sein.
Zitat:Soweit ich weiß habe ich lediglich keinen Anspruch auf das Bürgergeld aber dennoch versichert über dem Jobcenter.
Leider wieder so eine Aussage, die überhaupt nicht nachvollziehbar ist. Wenn Du keinen Bürgergeldanspruch hast, weil das Einkommen aus Erwerbstätigkeit bedarfsdeckend ist, dann bist Du auch nicht über das Jobcenter krankenversichert, sondern über den Arbeitgeber.
Zitat:Habe ein schreiben von der AOK bekommen in dem Steht dass ich vom 20.9.2020-31.09.2020 und 1.10.20 -31.10.20 keine Einkommensverhältniss angegeben habe
Ich würde mal denNachweis, dass ich in der Zeit vom 20.09. bis 31.10.2020 ALG II bezogen habe (wenn das denn so war), an die AOK schicken und zugleich um Mitteilung bitten, von wem denn bis zum 20.09. und ab dem 01.11.2020 die KV Beträge gezahlt worden sind. Das ganze bitte nachweislich. Außerdem soll die AOK doch mal mitteilen und nachweisen, dass überhaupt und wann Du aufgefordert worden bist, Deine Einkommensverhältnisse mitzuteilen.
Gruß
Axel
ZitatUnd es wurde tatsächlich ein Antrag auf ALG II beim Jobcenter gestellt? Oder doch ein Antrag auf ALG I bei der Agentur für Arbeit? :
Wurde der ALG II Antrag auch bewilligt? Ab wann? Hast Du den entsprechenden Bewilligungsbescheid noch?
War der vorhergegangen Job versicherungspflichtig? Warum bestand kein Anspruch auf ALG I?
Also am 16.9.20 wurde der Antrag beim Jobcenter gestellt. Wurde jedoch ab dem 1.11.20 bewilligt da ich im Oktober keinen Anspruch hatte weil ich vom September noch Lohn ca. 950 euro Brutto bekommen hatte. Der Job war SV Pflichtig.
Ich weiß jetzt nicht ob du das geschrieben hattest, aber wenn icb für Oktober keinen Anspruch auf Alg 1 oder alg 2 habe, dann müsste doch der Nachversicherungsschutz eintreten oder nicht? Ist dafür mein Arbeitgeber zuständig?
Und eine frage habe ich noch: In dem Schreiben steht auch dass ich von 11.8.2015- 31.12.19 säumniszuschlage bezahlen muss. Aber gibt es dafür keine verjährungsfristen? Sind ja schon 8 Jahre her?
Steht auch kein Paragraph oder wofür es ist nur " Säumniszuschläge 11.8.15-1.1.20 368€"
Danke dir für deine Antwort
-- Editiert von User am 18. September 2023 19:35
Zitat:da ich im Oktober keinen Anspruch hatte weil ich vom September noch Lohn ca. 950 euro Brutto bekommen hatte.
950,00 Euro brutto = geschätzt ca. 750,00 Euro netto - ALG II Freibetrag 270,00 Euro = 480,00 Euro anrechenbares Einkommen. Schwer vorstellbar, dass da im Oktober 2020 kein ergänzender Leistungsanspruch bestanden haben sollte. Oder hattest Du seinerseit keine Kosten der Unterkunft zu zahlen?
Hilft allerdings jetzt nicht mehr wirklich weiter, weil der Anspruch nicht mehr realisierbar ist.
Das Jobcenter wird m.E. auch nicht rückwirkend für die KV-Beiträge aufkommen und das auch nicht tun müssen.
Zitat:dann müsste doch der Nachversicherungsschutz eintreten oder nicht?
Ja. Ich bin allerdings keineswegs sicher, dass das in der Konsequenz bedeutet, dass die Krankenkasse keine Beiträge verlangen darf. Du warst schließlich durchgehend Mitglied der AOK.
Zitat:Ist dafür mein Arbeitgeber zuständig?
Nein, die AOK.
Zitat:In dem Schreiben steht auch dass ich von 11.8.2015- 31.12.19 säumniszuschlage bezahlen muss. Aber gibt es dafür keine verjährungsfristen? Sind ja schon 8 Jahre her?
Klar gibt es Verjährungsfristen. Ob hier bereits Verjährung eingetreten ist, hängt davon ab, wann welche Bescheide von der AOK erlassen worden sind. Möglicherweise wurde durch diese auch die 30-jährige Verjährung in Gang gesetzt.
Im Übrigen bedeuten Säumniszuschläge für den genannten Zeitraum auch, dass offensichtlich schon erheblich vor dem hier zunächst genannten Zeitraum September/Oktober 2020 Beitragsrückstände bestanden haben, oder noch bestehen. Alles in allem wird die Sachlage nicht eben klarer.
Gruß,
Axel
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
-
8 Antworten
-
1 Antworten
-
12 Antworten