Hallo,
mal angenommen ein Sohn bezieht ALG 2 und wohnt bei seinen Eltern.
angenommen im März 2022 erhalten die Eltern ein Schreiben vom Jobcenter in dem sie aufgefordert werden verschiedene Dokumente einzureichen (Einkommen- und Vermögensnachweise und Kosten der Unterkunft).
Das Jobcenter bezieht sich dabei auf §60 SGB II, der erste Satz lautet nämlich:
Zitat:(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
Im März 2022 erbringen die Eltern ihrem Sohn jedoch keine Leistungen. Sie haben ihn von Juni bis einschl. Dezember 2021 kostenlos bei ihm wohnen lassen. Aber seit 2022 bezahlt er nachweislich Miete und hat keine weiteren Leistungen bekommen.
Daher haben die Eltern zurückgeschrieben, dass sie erst klären wollen welcher der Sätze unter §60 SGB II denn genau auf sie zutreffen würde, bevor sie die Formulare einreichen.
Daraufhin kam keine Antwort. Erst im Januar 2023 schrieb das Jobcenter:
Zitat:Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die tatsächlich erbrachten Geld- und Sachleistungen gegenüber den vorgenannten Personen. Hierzu wurden Sie von dem Jobcenter XXXXXXXX mehrmals schriftlich, zuletzt mit Datum vom *MITTE 2022* aufgefordert.
Ihrer Verpflichtung sind Sie nicht vollständig nachgekommen. Sie antworteten zwar auf die Aufforderung zur Mitwirkung vom *März 2022* mit Schreiben vom *2 WOCHEN SPÄTER* sowie auf die Erinnerung an das Auskunftsersuchen vom *April 2022* mit Schreiben vom *2 WOCHEN SPÄTER*, die angeforderten Unterlagen und Informationen haben Sie jedoch nicht vollständig eingereicht.
Damit kann der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 60 Abs. 1 SGB II erfüllt sein. Gegen Sie wurde daher ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 63 Abs. 2 SGB II mit einer Geldbuße bis zu 2.000,- EUR geahndet werden.
Wenn das Jobcenter die Unterlagen zwischen Juni und Dezember 2021 gefordert hätte, hätten die Eltern diese eingereicht, da sie ihrem Sohn in dieser Zeit Leistungen in Form von kostenlosem Wohnen erbracht haben.
Im März 2022 traf dies jedoch nicht zu, und daher sind sie nach §60 SGB II meiner Auffassung nach nicht zur Auskunft verpflichtet.
Meine Fragen:
1. Waren die Eltern im März 2022 nach §60 SGB II zur Auskunft gegenüber dem Jobcenter verpflichtet, obwohl sie ihrem Sohn zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen erbracht haben?
2. Wie würdet ihr aus Sicht der Eltern nun vorgehen?
3. Angenommen die Eltern hätten eine Rechtsschutzversicherung, sollten sie diese nun einschalten?
-- Editiert von User am 23. Januar 2023 11:34