Hallo,
In letzte 5 Jahren hat Person A mehr als 3,5 gearbeitet, jedoch in 2017 hat er ALG1 bezogen und einiges "verbraucht"
Bis Aufhebung zu Ende Juli 2020 ist A. weiterhin versichert und arbeitet.
Jedoch am 20.08.2020 wird A. 50 Jahren alt und darf zusätzlich 3 Monaten ALG1 bekommen.
Frage: Dispositionsrecht in Anspruch nehmen und nicht ab 01.08.20 sondern erst ab 20.08.2020 ALG beantragen. Reicht es? Wie Geht es? Soll schriftlich erfolgen?
2. Beraterin behauptet, dass Person A. hat bereits in 2017 ALG1 bezogen, dadurch kriegt er keine weitere 3 Monaten, sondern nur witzige 25 Restliche Tagen. Wie berechnet man, wie kann man es kontrollieren?
Danke im Voraus
-- Editiert von Moderator am 10.07.2020 11:32
-- Thema wurde verschoben am 10.07.2020 11:32
Dispositionsrecht: wie beantrage ich
10. Juli 2020
Thema abonnieren
Frage vom 10. Juli 2020 | 09:35
Von
Status: Beginner (82 Beiträge, 0x hilfreich)
Dispositionsrecht: wie beantrage ich
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!



#1
Antwort vom 10. Juli 2020 | 09:37
Von
Status: Legende (18544 Beiträge, 6784x hilfreich)
Arbeitsrecht ist das nicht >> Sozialrecht.
#2
Antwort vom 10. Juli 2020 | 14:04
Von
Status: Unbeschreiblich (36031 Beiträge, 6108x hilfreich)
So wird das nicht gezählt. Wie kommt man denn auf die letzten 5 Jahre? Warum sollten diese wichtig sein?ZitatIn letzte 5 Jahren hat Person A mehr als 3,5 gearbeitet, jedoch in 2017 hat er ALG1 bezogen und einiges "verbraucht" :
War Person A bis zum 31.7.2020 mindestens 1 Jahr lang sv-pflichtig beschäftigt?ZitatBis Aufhebung zu Ende Juli 2020 ist A. weiterhin versichert und arbeitet. :
Das zählt hier nicht. Es zählt der Anspruch für die zurückliegende Beschäftigungszeit. Der wäre dann 12 Monate.ZitatJedoch am 20.08.2020 wird A. 50 Jahren alt und darf zusätzlich 3 Monaten ALG1 bekommen. :
was soll denn hier das Dispositionsrecht sein?ZitatDispositionsrecht in Anspruch nehmen :
A sollte sich jetzt dringend online ---arbeitsuchend--- melden.
Am 1.8. (erster Tag der Arbeitslosigkeit) dann persönlich oder telefonisch oder so wie es die Agentur schreibt, melden.
A steht dann ab 1.8. genau 12 Monate lang ALG1 zu.
Was war das für eine Beraterin?Zitat2. Beraterin behauptet, dass Person A. hat bereits in 2017 ALG1 bezogen, dadurch kriegt er keine weitere 3 Monaten, sondern nur witzige 25 Restliche Tagen. :
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Sozialrecht und staatliche Leistungen" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 11. Juli 2020 | 04:47
Von
Status: Beginner (82 Beiträge, 0x hilfreich)
....ich hab so ein Gefühl, dass ich mehr weiss und kann viel weiter helfen mit Fragen über 5 Jahren usw. Primitive Ratschläge mit sich arbeitssuchend melden und 12 Monaten ALG1...
Es geht um zusätzliche 3 Monaten für 50-Jahrige,
Nun 50 wird erst 20 Tage später nach Aufhebung.
#4
Antwort vom 11. Juli 2020 | 04:48
Von
Status: Beginner (82 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatArbeitsrecht ist das nicht >> Sozialrecht. :
Perfekt geholfen! Danke!
#5
Antwort vom 11. Juli 2020 | 10:54
Von
Status: Philosoph (13158 Beiträge, 4473x hilfreich)
@Kotischka:
Zitat:ich hab so ein Gefühl, dass ich mehr weiss und kann viel weiter helfen mit Fragen über 5 Jahren usw.
Und ich habe so ein Gefühl, dass Du nicht einmal in der Lage bist, einen Sachverhalt mit vollständigen Sätzen und allgemeinverständlich darzustellen und daraus abgeleitet konkrete Fragen zu formulieren. Sorry, aber Deine Geschreibsel ist eine relative Zumutung für die Leser.
Zitat:Primitive Ratschläge mit sich arbeitssuchend melden und 12 Monaten ALG1...
Was soll an Ratschlägen, die sich an der geltenden Rechtslage orientieren, primitiv sein?
Zitat:Es geht um zusätzliche 3 Monaten für 50-Jahrige,
Nun 50 wird erst 20 Tage später nach Aufhebung.
Entscheidend ist aber das Alter zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit und nicht der Antragstellung. Im Gegenteil. Eine verspätete Antragstellung führt zu einer Sperrzeit.
Gruß,
Axel
#6
Antwort vom 11. Juli 2020 | 16:13
Von
Status: Unbeschreiblich (36031 Beiträge, 6108x hilfreich)
Das habe ich schon verstanden aus deinem Gewürfel. Woher hast du denn dein Mehrwissen?ZitatEs geht um zusätzliche 3 Monaten für 50-Jahrige, :
Ich habe meins von hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
Danach und nach dem, was du angegeben hast--- hat man nicht 3 Monate mehr ALG, weil man bald 50 wird.
Und aus Absatz 4 des § 147 SGB III kann ich es zumindest auch nicht ableiten.
Dann hilf uns doch bitte weiter.Zitatkann viel weiter helfen :
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
284.711
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
Ähnliche Themen
-
3 Antworten
-
1 Antworten