Hallo miteinander,
Was passiert, wenn ich über mehr als 5 Jahre den selben Job beim gleichen Arbeitgeber ausübe, dieser Job aber durch Anhebung der Minijobgrenze plötzlich nicht mehr arbeitslosversichert ist und mir dann im Laufe der nächsten 1,5 Jahre gekündigt wird oder ich selbst kündige? Kann ich mich dann arbeitslos melden und erhalte ich wohl ALG1? Denn ich habe ja in dem Zeitraum von 30 Monaten davor 12 Monate Beiträge geleistet.
Was meint ihr?
Ist echt ne blöde Situation, habe mich immer abgesichert gefühlt und nicht erwartet, dass die Minijobgrenze so sprunghaft ansteigt. Noch ist das rein fiktiv - könnte mit der nächsten Anhebung aber Realität werden.
Durch Erhöhung der Minijobgrenze Wegfall von Arbeitslosenversicherung
Bescheid anfechten?
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An sich war die Erhöhung auf 520€ für diejenigen gedacht, welche bei gleicher Stundenanzahl nun den Mindestlohn von 12€ erhalten.
Wäre es für deinen Chef nicht machbar, dich auf 521€ zu beschäftigen?
Wieviele Stunden arbeitest du aktuell pro Monat?
Bzgl. der "Absicherung" mit ALG1 bei einem Job von nun unter 520€/Monat darf wohl etwas ungläubig geschaut werden?
Dein ALG1 wäre 60% bzw. (mit Kind(er)) 67% des durchschnittlichen Nettos. Wärst du damit echt schon abgesichert??
-- Editiert von User am 16. März 2023 05:32
Ich geh jetzt mal davon aus, dass du unter 15 Std./Wo. arbeitest.
Ich würde mich jetzt mal bei der Agentur für Arbeit erkundigen. Eigentlich müsstest du jetzt Alg beantragen können. Es stellt sich nur die Frage, wie dein Nebenjob dann angerechnet wird. Für die Anrechnung eines Nebeneinkommens gibt es einen Freibetrag. Höhe: Durchschnitt der letzten 12 Monate.
Übrigens die Agentur gibt dir Auskunft im Rahmen des § 14 SGB I. Siehe dort Pkt. 1.2.
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Der Threadersteller betrachtet das Szenario des Wegfalls gerade dieses (vermeintlichen) und von nun an nicht mehr versicherungspflichtigen Nebenjobs in vielleicht 1,5 Jahren. Auf dieses Szenarion passt dieser Hinweis nicht.Zitat:Für die Anrechnung eines Nebeneinkommens gibt es einen Freibetrag. Höhe: Durchschnitt der letzten 12 Monate.
Ich meine, dass Ihre Überlegung überzeugend ist. Wie schon gesagt wurde, können Sie sich aber durch eine entsprechende Auskunft von der Arbeitsagentur "absichern".Zitat:Was meint ihr?
Ich frage mich aber auch, ob das Ihr einziges Einkommen ist, wie viel Stunden Sie in der Woche dafür arbeiten und woher Ihr übriges Einkommen stammt. Sollten Sie nach Wegfall dieses "Minijobs" nur teilarbeitslos im Sinne des § 163 SGB III sein, gelten die dort genannten Spielregeln. Die könnten dann zu Ihrem Nachteil sein.
Vielen Dank für die Antworten. Ja, Arbeitsamt wird die Frage wohl klären können.
Absicherung hab ich nicht im strengen Sinne gemeint, wie das in den Antworten erfragt wurde. Geht mehr um die Erhaltung des jetzigen Lebensstandards.
Ich arbeite unter 15 Wochenstunden.
Den Arbeitgeber könnte ich schon fragen, aber für den ist doch der Minijob von Vorteil bzgl. seiner Abgaben, oder?
In der Pandemie war von Seiten der Politik immer zu hören, dass die Minijobs weniger werden müssten. Nun bringt die Politik Leute aus dem Midibereich in die Lage plötzlich nur noch mit einem Minijob dazustehen.
Mich ärgerts.
aber für den ist doch der Minijob von Vorteil bzgl. seiner Abgaben, oder? Nein, durchaus nicht. Beim MJ hat er 30 % Abgaben, bei einem Midijob oder einem "normalen Job" nur 20 %.
Das Einkommen des Midijobs beginnt nun bei 520,01.€ .Der Minijob ist nun bis max. 520,- € nicht sv-pflichtig. Der Mindestlohn soll ja auch weiter steigen, was ergibt sich dann für deinen Lebensstandard? Unter 15 Wo-Stunden arbeiten und evtl. 560,- im Monat...?ZitatNun bringt die Politik Leute aus dem Midibereich in die Lage plötzlich nur noch mit einem Minijob dazustehen. :
Das Amt, was seit Jahrenden Agentur für Arbeit heißt, wird dir höchstens sagen, dass du nur für X Monate innerhalb der letzten 30 Monate Beschäftigung in sv-pflichtiger Arbeit Anspruch auf ALG hättest.
Ob das in 1,5 Jahren noch so ist...?
Oder auch nicht...Zitataber für den ist doch der Minijob von Vorteil bzgl. seiner Abgaben, oder? :
Ich beende diesen Austausch.
Von mir wurde eine sachliche Frage gestellt. Meine Lebensweise steht nicht zur Debatte.
Dass für mich die Agentur einfach noch Arbeitsamt heißt, zeigt ja wohl, dass ich mit diesem keine Vorerfahrungen habe. Meine Berufsberatung war beim ARBEITSAMT. Ist schon ne ganze Weile her. Was ich zum Teil in den Antworten zwischen den Zeilen lese, sind Vorurteile, die nicht zutreffen.
Allen, die ehrlich Hilfestellung geben wollten, sage ich hiermit noch einmal danke.
Ist denn eine Krankenversicherung aktuell bei dir abgesichert?
Als Midi-Job werden ja Beiträge gezahlt, halb-halb, aber als Mini-Job ja nicht mehr :-/
Welche war das?ZitatVon mir wurde eine sachliche Frage gestellt. :
Niemand kann heute wissen, was in 1,5 Jahren gilt.
ZitatKann ich mich dann arbeitslos melden und erhalte ich wohl ALG1? Denn ich habe ja in dem Zeitraum von 30 Monaten davor 12 Monate Beiträge geleistet. :
ZitatFür die Anrechnung eines Nebeneinkommens gibt es einen Freibetrag. Höhe: Durchschnitt der letzten 12 Monate. :ZitatDer Threadersteller betrachtet das Szenario des Wegfalls gerade dieses (vermeintlichen) und von nun an nicht mehr versicherungspflichtigen Nebenjobs in vielleicht 1,5 Jahren. Auf dieses Szenarion passt dieser Hinweis nicht. :
Der Hinweis trifft aber das Problem: Nach meiner Meinung kann jetzt Alg beantragt werden (Beiträge wurden gezahlt). Die bisherige Tätigkeit wird jetzt als Nebentätigkeit weitergeführt. Und jetzt stellt sich die Frage, ob es für die fortgeführte (Neben-)Tätigkeit einen Freibetrag von 165€ gibt oder der bisherige Midijobie (über 450€) als Freibetrag für einen Alg-Bezug genommen wird. Zwischenzeitlich bin ich der Auffassung, dass es nur den Freibetrag von 165€ gibt. Auszug aus dem Gesetzestext:
Zitat:Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, ...
Da die bisherige Tätigkeit nicht "neben einem Versicherungspflichtverhältnis" ausgeführt wurde, wird es den erhöhten Freibetrag nicht geben. Meine Meinung.
-- Editiert von User am 17. März 2023 19:53
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