EU- Rente abgelehnt, gilt Nahtlosigkeit bei Alg I

26. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
MHPretzien1
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 23x hilfreich)
EU- Rente abgelehnt, gilt Nahtlosigkeit bei Alg I

Hallo,
mein Mann hatt im Jan.2010 einen priv.Unfall (vom Dach gestürzt).
Er ist ausgesteuert und bekam von Aug. 2010 bis 31.12.2012
EU-Rente.
Ein Antrag auf Weitergewährung wurde abgelehnt.
Widerspruc läuft.
Er hat schwerwiegende Schädigungen davongetragen und kann nicht mehr arbeiten, was auch drei Ärzte bescheinigten, trotzdem EU-Rente abgelehnt, weil von der DRV eingeschätzt, 6 Stunden tägl.arbeitsfähig.
Antrag auf Alg.I gestellt und bis jetzt bewilligt bekommen.
Termin beim AA ergab, das der Amtsarzt ebenfalls sagt, 6 Stunden täglich arbeitsfähig.
Geht aber nicht, er befindet sich noch in Behandlung.
Alg.I soll jetzt eingestellt werden.
Gilt hier nicht die Nahtlosigkeit § 125 SGB III ?
Danke für die Antworten im voraus !!!
MHPretzien1

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20 Antworten
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#1
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)

Hallo,

die Nahtlosigkeitsregelung findet keine Anwendung, nachdem die Behörden übereinstimmend von quasi vollem Leistungsvermögen ausgehen.

Da hilft nur, sich auf die Bedingungen der Arbeitsagentur bezüglich Verfügbarkeit / Eigenbemühungen einzulassen, denn sonst ist der Geldhahn von dort wirklich zu.

Es ist zwar mögich, parallel das Rentenverfahren durch die Instanzen zu treiben, aber das fordert den Spagat ab.

Gruß!
Machts Sinn

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MHPretzien1
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo machts.sinn
danke für die Antwort.
Aber mein Mann kann wirklich nicht arbeiten. Wenn er sich dem Amt zur Verfügung stellen würde, denke ich wäre das Betrug und der Widerspruch zur Rente wäre hinfällig.

L.G.

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4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)


Das ist ein eindeutiger Standpunkt, der allerdings verkennt, dass die objektive Verfügbarkeit, nämlich dass dein Mann arbeiten kann, nicht von ihm selbst zu beurteilen ist, sondern von den Behörden bereits festgestellt wurde. Sein Teil liegt lediglich im subjektiven Bereich; er darf sich also im Hinblick auf das Arbeitslosengeld den behördlichen Vorgaben beugen und trotzdem den Widerspruch zur Rente weiter verfolgen - deswegen "Spagat".

Gruß!
Machts Sinn

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@ MHPretzien1

Hier wäre mal die Frage nach bescheinigter Arbeitsunfähigkeit seitens behandelnder Fachärzte zu stellen. Welche Ärzte bescheinigen unter 3 St? Sind das neutrale Gutachter?

Wie begründet die DRV die Heilung und welche Therapien haben hier (angeblich) dazu geführt? Wie sieht es aus mit den AU während der Zahlung der Rente?

Im Kontext des SGBIII, §125 hat @Machts Sinn ja bereits ausgeführt.

Sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MHPretzien1
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo Machts Sinn und Hallo Tao,

vielen Dank für die genannten Hinweise.
Zu Machts Sinn kann ich folgendes sagen.
Ich habe recherchiert und Gerichtsurteil vom BSG gefunden, welches genau die subjektive und objektive Bereitschaft definiert.Es ist genau so wie Machts Sinn angegebn hat.
Also, der Agentur aus objektiven Gründen, welche durch den Amtsarzt festgelegt wurden, zur Verfügung stehen.
Und weiterhin aus subjektiven Gründen den Widerspruch bei der Rentenversicherung laufen lassen.
Ich stelle heute Abend noch das Gerichtsurteil ein, habe im Moment wenig Zeit.

Zu Tao kann ich sagen , das lediglich ein Neurologe ein Gutachten erstellt hat, welches aber die gesamten anderen relevanten Gesundheitsschädigungen außer Acht lies.
Ein Gutachten vom Amtsarzt wurde nur auf der Grundlage der Einschätzung vom Rentendienst erstellt.
Wie gesagt, mein Mann befindet sich immer noch in Behandlung, welche noch sehr lange läuft.

Alles weitere heute Abend.

Und herzlichen Dank noch einmal.
Liebe Grüße
MHPretzien1

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MHPretzien1
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo Sunbee und natürlich nicht Tao,

entschuldige, bin etwas in Eile, deshalb das Versehen mit dem Namen.
Noch kurz, mein Mann ist seit dem Unfall AU, dies beurteilen folgende Ärzte.
Die Hausärztin, der Psychotherapeut und die behandelnde neue Neurologin sowie die Uniklinik Magdeburg die Neurochirurgie.
Wir hatten auch Kontakt mit der Charitee in Berlin wegen einer Hirntiefenstimmulations OP. Es traut sich keiner ran, weil das Gehirn eine Schädigung von 4 x 5,5 cm und 1cm tief hat.
Bis heute Abend.

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3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
MHPretzien1
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo,
hier noch eine Nachschlagemöglichkeit für das genannte Prozedere.
www.lexetius.com/1999,1358 und dann unter Punkt 17.
Ich hoffe ich konnte helfen.
Vielleicht hat ja noch jemand ein paar Hinweise.
MHPretzien1

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@ MHPretzien1

Kein Problem, das mit dem Nick :)

Ich versuche mal, zusammenzufassen.

Dein Mann hatte eine Kopfverletzung und hierdurch sind dauerhafte Schäden entstanden. Schäden, die nicht 'nur' den vorherigen Beruf unmöglich machen, sondern (derzeit noch und ggfalls auf Dauer) jede andere Arbeit nicht ausführbar?

Wie zum Henker kommt die DRV dann auf Heilung?
Ich denke, hier ist der richtige Ansatz zu suchen.

Die DRV Bund behauptet, die Rente nicht mehr zahlen zu müssen, weil eine Heilung eingetreten ist. DAS müssen die Gutachter (die durch die DRV beauftragt werden)nachweisen. Wie ist das im Weiterbewilligungsverfahren vonstatten gegangen? Steht in der Ablehnung nur, dass man jetzt von Erwerbsfähigkeit ausgeht oder ist das irgendwie begründet?

Es sollte unbedingt auf eine Begutachtung seitens Spezialisten (Hirn, Neurochirurgie und Neurologe) bestanden werden. Eine Einschätzung bezüglich operativer Möglichkeit bzw nicht möglicher OP sollte von deinem Mann von der Charité erbeten werden. Zu der Untersuchung dort und deren Einschätzung gibt es Unterlagen. Die solltet ihr mindestens anfordern.

Eine Rente wurde befristet bewilligt. Dafür gibt es Gründe und diese jetzt zu widerlegen ist der Weg, nicht wie im Antragsverfahren umgekehrt.
Die DRV muss beweisen, wie und was zur (angeblichen) Heilung geführt hat. Ansonsten führt die DRV ihre eigene Begutachtung zur Bewilligung ad absurdum. Rente wurde schliesslich bewilligt aufgrund einer Schädigung.

Ist das in etwa so im Widerspruch begründet? Wie lange ist der Widerspruch her?

Sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung."

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
MHPretzien1
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo Sunbee,

im Ablehnungsschreiben wird angegeben, das ein leichtes Schädelhirntrauma keinen Rentenanspruch begründet.
In der Erstbewilligung wurde aber von einer Hirnschädigung, eben in dem genannten Umfang, sowie einer weiteren Verletzung der Schädelbasis mit zweifachem Bruch, einem Felsenbeinbruch und dem damit verbundenen opperariven Engriff und dem Einsetzen einer Plastik und einem bleibenden Tinitus, ausgegangen.
Ebenso wurde auch der entstandene Tremor berücksichtigt.
(Mein Mann kann kaum eine gefüllte Tasse Kaffee halten ).
Weiss der Teufel, wie die DRV auf eine plötzliche Heilung kommen.Mir ist auch nicht bekannt, das es in einem solchen Fall je eine Spontanheilung vorlag.
Aber alles Aufregen nützt nichts.
Wir haben den Sozialdienst beauftragt eine Begründung des Widerspruchs aufzusetzen, natürlich unter vorheriger Akteneinsicht.
Alle uns vorliegenden Ärztlichen Beurteilungen wurdem dem natürlich beigefügt.
Heute sprach ich noch mit dem Sozialdienst.Aus deren Erfahrung muß eine volle EU- Rentenzahlung erfolgen.
Mein Mann soll sich jetzt erst einmal dem Arbeitsamt, objektiv zur Verfügung stellen , unter der Maßgabe das das Rentenverfahren noch läuft.
Im übrigen, vielen Dank für das entgegengebrachte Interesse. Tut echt gut sich mit jemanden darüber zu unterhalten.
Liebe Grüße
MHPretzien1

P.S. Wir sind über jeden weiteren Tip dankbar.

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)

Noch ein Gedanke:

dass die Arbeitsagentur zum selben Ergebnis kommt wie die Rentenversicherung hat keinen zusätzlichen Beweiswert. Unabhängig davon, ob dort eine persönliche Untersuchung stattfand, neigen nämlich (nicht nur) die Behörden, zum "Abschreiben" - zwischen der Rentenversicherung und den Arbeitsagenturen ist dies sogar ausdrücklich vereinbart - hier Anlage 1:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-p125.pdf

Das mit der Beweislast sehe ich etwas anders als Sunbee. Da die bisherige Bewilligung befristet war muss sie nämlich nicht nach § 48 SGB X aufgehoben werden.

Gruß!
Machts Sinn

-- Editiert Machts.Sinn am 28.03.2012 18:52

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Machts Sinn

Ich kann mir nicht helfen, ich bilde mir ein, deinen Nick zu kennen. Diese Kompetenz und der Stil. Bin nur irritiert aufgrund der Anzahl deiner Beiträge :sad:

Ich meinte nicht, dass aufgrund des SGB X §48 die Bewilligung aufgehoben würde. Es geht vielmehr, so auch die Aussage m. Anwaltes in der gleichen Sache, um die medizinische Entwicklung dessen, was zur Rente geführt hat.

@MHPretzien1

Ja. So ein Forum, in dem man Gleichgesinnte, Betroffene und Menschen trifft, die helfen, kann gut dazu beitragen, den Energieaufreibenden Kampf gegen manche Institution mit neuer Energie, Ideen und Mut zu fechten :)
So bin ich vor Jahren mal hier gelandet, weil ich nicht mehr vor noch zurück wusste.

Aus meinen Worten an @Machts Sinn entnimmst du ja, dass ich mit der Situation auch konfrontiert sein werde.
Ich wollte ursprünglich, als die DRV Bund meine Rente bewilligt hatte nach ewigem Kampf, nicht der Befristung zustimmen und weiter klagen.

Zugestimmt hatte ich letztlich, da mein Anwalt mir exakt das sagte, was ich oben ausführe. Die DRV muss mir beweisen, dass bei mir u.a. der Tumor im Kopf weniger meine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt als zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Rente.
Hierbei ginge es dann nicht um die Aufhebung die @Machts Sinn benennt, sondern um die medizinischen Fakten.
Eine Rente wird zuerkannt, weil etwas ist wie es ist. Dieser Zustand dauert an oder nicht.

Würde beispielsweise eine Rente zuerkannt aufgrund psychischer Erkrankung infolge Kopf OP und die Belastung, darf die DRV z.B. davon ausgehen, dass der Erwerbsunfähige sich möglicherweise mit der Situation abgefunden hat, Therapien eine Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt haben.
Aber DAS muss die DRV beweisen und nicht, wie im Antragsverfahren, der Erkrankte.

Wäre die Rente zuerkannt wegen des Tumors und die Beeinträchtigungen, wäre die DRV gut beraten, zu erklären, warum der Tumor jetzt plötzlich keine Erwerbsunfähigkeit mehr begründet. Ergo sich in Luft aufgelöst hat oder die Beeinträchtigungen von der DRV nunmehr als nichtig gesehen würden.

In dem 'Fall' deines Mannes wird bei Zuerkennung von Hirnschädigung ausgegangen, nunmehr eine Weiterbewilligung abgelehnt, da es sich 'nur' um...handelt.
DAS gilt es Gutachterlich zu klären.

Die beiden von dir benannten widersprüchlichen Ausführungen der DRV würde ich in den Widerspruch ausarbeiten. Natürlich belegt mit Arztberichten etc.

Zudem würde ich, wenn möglich, chronologisch ausführen, welche Therapien/ Medikationen zur Verbesserung unternommen wurde, sich eine Verbesserung aber hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit nicht eingestellt hat.
Ebenso sollte unbedingt, aus meiner Erfahrung, die psychische Komponente eines solchen Einschnitts, wie den Sturz und die massiven Folgen, deutlich ausgeführt werden. Ggfalls, falls noch den Psychotherapeuten bitten, eine Einschätzung hierz u zu verfassen.



Sunbee



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-- Editiert Sunbee 1 am 28.03.2012 20:09

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
MHPretzien1
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 23x hilfreich)

HALLO ALLESAMT;

erst einmal vielen Dank für die Ausführungen.
Aus all den genannten Gründen der Erkrankungen und Folgeschäden, befindet sich mein Mann in Psychotherapeutischer Behandlung, weil, das hatte ich noch nicht berichtet, ein Problem mit seiner Geschlechtsidentität daraus erwachsen ist.
Er fühlt sich auf Grund der gesamten Einschränkungen im Alltag nehmlich nicht mehr als Mann.
Ich kann wirklich sagen, es ist ein so umfangreicher körperlicher und seelischer Schaden entstanden, welcher irreparabel ist.
Es stellt sich die Frage ,ob er zur sie wird.
Ich weiss, das hört sich für einen außenstehenden sehr hart an.Aber auf Grund dessen, das ich als seine Frau alles hautnah miterlebe und auch an den psychotherapeutischen Sitzungen teilweise teilnehme, verstehe ich meinen Mann sehr gut.
Der Psychotherapeut bescheinigt natürlich in seiner medizinischen Beurteilung all diese Dinge.
Was die anderen Verletzungen betreffen, liegen natürlich Berichte der Charitee vor, das keine OP vorgenommen werden kann.
Deshalb verstehe ich in Bezug auf die Ablehnung der Rente auch die Welt nicht mehr.
Ich trage jetzt die ganze Last für all diese Angelegenheiten, weil ich meinen Mann damit nicht konfrontieren kann.
Deshalb tut es echt gut, dieses Forum und vor allem verständnisvolle User gefunden zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
MHPretzien1

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2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)

Hallo Sunbee,

hast recht, war schon mit demselben Nick hier, allerdings ohne Punkt zwischen Vor- und Zunahme, musste mich aber wegen Vergesslichkeit und Änderung der eMail-Adresse neu registrieren ...

Deine Überlegung kann ich gut nachvollziehen. Und es stimmt auch: wenn bei früher gleichen Verhältnissen bewilligt wurde, wieso jetzt nicht ?

Aber man darf dabei nicht übersehen, dass hier die Deutsche Rentenversicherung im Spiel ist. Und der traue ich so ziemlich alles zu - auch den Satz "was interessiert mich mein Geschwätz von gestern".

Letztlich muss den Anspruch dann halt trotzdem wieder der Antragsteller beweisen - auch wenn seine Karten in diesem Falle etwas besser sind.

Immerhin hat die befristete EU-Renten-Bewilligung, dass die Zeit anwartschaftsbegründend auf Arbeitslosengeld ist, was die unbefristete nicht wäre, andererseits wieder die Frage der aufschiebenden Wirkung und die mögliche Rückerstattung der Leistungen im Falle des Unterliegens ...

Hallo MHPretzien1,

was heißt ausgesteuert? Krankengeld wurde doch nur 7 Monate bezogen (statt 18) und danach Rente - da müsste doch noch ein Krankengeld-Anspruch bestehen, oder?

Gruß!
Machts Sinn

-- Editiert Machts.Sinn am 28.03.2012 20:48

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
MHPretzien1
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo Machts Sinn,

leider wurde der Antrag auf Umschulung am Berufsförderungswerk als Antrag auf Rente gewertet, da aus ja wie bekannt gesundheitlichen Gründen es nicht möglich war, eine Umschulung vorunehmen.
Die Krankenkasse gab ab an die DRV und zog sich zurück.
Auf Anfrage der Aussteuerung wurde angegeben, das Rente bewilligt wird.Da mein Mann nicht arbeitsfähig ist, wird er trotz allem nicht krank geschrieben da das Rentenverfahren noch läuft.Die restlichen Monate sind hinfällig.
Mann sollte also nie zu früh einen Antrag stellen.

Bis dann MHPretzien1

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2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)


Hallo

zum Krankengeld-Anspruch in solchen Fällen habe ich mal das gefunden:

quote:<hr size=1 noshade>
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht Urteil vom 29.09.1998 Az: B 1 KR 5/97 lebt ein nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Krankengeld nach zwischenzeitlichem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung wieder auf.

http://lexetius.com/1998,155

Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgericht Urteil vom 08.12.1992 Az: 1 RK 9/92 , sind die Zeiten, in denen jeweils rückwirkend EU-Rente auf Zeit gewährt worden ist, wegen des Fehlens eines Krankengeldanspruchs bei der Feststellung der Leistungsdauer nicht zu berücksichtigen, mit der Folge, das in vielen Fällen die Bezugszeit von 78 Wochen gar nicht ausgeschöpft wurde...

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&templateID=document&chosenIndex=UAN_nv_1005&highlighting=off&xid=81844&

Entsprechend kann der Anspruch auf Krankengeld nach Wegfall einer Zeitrente bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht mit Hinweis auf § 50 Abs. 1 Satz 4 SGB V ausgeschlossen werden. Ob Krankengeld weiter zu gewähren ist, beurteilt sich allein nach § 48 SGB V . Ist bis zum Beginn der Zeitrente die Höchstbezugsdauer des Krankengeldes von 78 Wochen nicht ausgeschöpft worden, lebt nach dem Ende der Zeitrente bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit der Krankengeldanspruch -nach zwischenzeitlichem Beginn einer erneuten Blockfrist wieder auf....
<hr size=1 noshade>


Vielleicht lohnt es sich, dazu mal genauer hinzuschauen bzw. prüfen zu lassen.

Gruß!
Machts Sinn

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Machts Sinn

hallo

quote:
hast recht, war schon mit demselben Nick hier, allerdings ohne Punkt zwischen Vor- und Zunahme, musste mich aber wegen Vergesslichkeit und Änderung der eMail-Adresse neu registrieren


Danke. Hat das Ding in m. Kopf noch nicht die Kontrolle ;)
So ging es mir mit Sunbee. Deshalb die 1.

Zur Sache: ja. Auch ich traue der DRV alles zu. Leider.

Eine Rente wird ja gern befristet, in der Annahme, dass eine Erkrankung heilt. Das mag zutreffen bei einigen, ist aber in der Regel wohl eher dem Umstand geschuldet, dass die DRV alles tut, um nicht zahlen zu müssen.

Natürlich kann ein Berenteter nicht hergehen und als nunmehr Gesunder darauf bestehen, dass ja mal 'ne Rente bewilligt wurde.

@MHPretzien1

Was deine Ausführungen zur Geschlechtsidentität betrifft, hat doch sicher ein Arzt/ Ärzte mögliche Gründe hierfür benannt, was da im Hirn vor sich geht.

Ich habe keine Ahnung von Hirnschädigungen, weiss nur, dass bei mir zunächst aufgrund einiger Veränderungen im Hirn eine Verdachts Diagnose gestellt wurde, die sich zwar als falsch aber in die richtige Richtung zeigend herausstellte. Im Hirn und den dazugehörenden Produktionen u.a. von Hormonen, ist ja unglaublich viel zu erkennen, egal ob Veränderungen solch drastischer Art wie bei deinem Mann oder einfach 'nur' normale Prozesse.

Ich nehme an, ihr kennt die Schädelsprechstunde der Charité/ Benjamin Franklin? Ggfalls auch in der Klinik Neukölln, Abt. Neurochirurgie, dort der Chefarzt Dr Jödicke. Neurochirurgisch, auch in selteneren 'Fällen' wäre Dr Zeiner, Havelklinik, ein Ansprechpartner. Alle Genannten sind sich nicht zu fein, deutlich zu sagen, wenn sie ggfalls nicht weiterwissen und empfehlen Kollegen.

Will sagen, die Vorgänge im Hirn sind ja zumeist dokumentiert anhand MRT &Co.
Möglicherweise vorhandene Bilder von damals, Kontrolluntersuchungen im Verlauf, sollten vorgelegt werden.

Es gäbe z.B. auch die Möglichkeit in einem späteren Klageverfahren einen Gutachter selbst zu bestimmen. SGG §109 (Kosten müssen evtl. vorgestreckt werden)

Ich persönlich werde, wenn ich den Weiterbewilligungsantrag stellen muss, eine Ablehnung nur mit einem nicht ausführlichen Widerspruch begründen, um möglichst schnell ins Klageverfahren zu kommen. Das ist allerdings eine persönliche Erfahrungssache, da ich mit den jeweiligen Verfahren (Rente, GDB, etc) vor dem SG mehr Erfolg sehe, da Richter (zumindest hatte ich das Glück) u.a. Gutachter eher Fachübergreifend beauftragen, eher neutraler als der jeweilige Antragsgegner vorgehen.

Seid ihr, ist dein Mann, anwaltlich vertreten?

Sunbee



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2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
MHPretzien1
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo Sunbee,

leider sind wir anwaltlich nicht vertreten.Haben aber den Sozialdienst Deutschland beauftrag unsere Interessen wahr zu nehmen.Die gehen auch vor Gericht und wenn nötig in die nächst Höhere Instanz.Dort stehen entsprechende Anwälte zur Verfügung und dies gegen einen geringen Kostenaufwand.
Wenn mein Mann seinen nächsten Termin bei seiner Neurologin
gehabt hat, möchte er erreichen das nochmals ein MRT gemacht wird, um damit gegebenenfalls nochmals in der Charitee vorstellig zu werden.
Die Schädelsprechstunde kennen wir noch nicht.
Gibt es hier eine Internetadresse etc.?
Wir sind über jeden Tip dankbar.
Liebe Grüße aus
Sachsen Anhalt !

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2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
MHPretzien1
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo Machts Sinn,

danke für Deine Ausführungen.
Leider ist die Rechtslage so, das erst in der folgenden Dreijahresfrist eine erneute AU auf der Grundlage der gleichen Diagnose aufgetreten sein muß und dieses auch noch nachdem man 6 Monate Arbeitsfähig bzw. Erwerbsfähig war.
Will heißen, wenn mein Mann sich jetzt erwerbsfähig meldet und nach 6 Monaten wegen der gleichen Gesundheitseinschränkung AU geschrieben wird, dann bekommt er wieder Krankengeld.
Also sollte man nie zu früh einen Antrag auf Rehabilitaion stellen, sonst ist das Krankengeld weg.
;)
MHPretzien1

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2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)


Hallo MHPretzien1

das


quote:<hr size=1 noshade>
Leider ist die Rechtslage so, das erst in der folgenden Dreijahresfrist eine erneute AU auf der Grundlage der gleichen Diagnose aufgetreten sein muß und dieses auch noch nachdem man 6 Monate Arbeitsfähig bzw. Erwerbsfähig war.
Will heißen, wenn mein Mann sich jetzt erwerbsfähig meldet und nach 6 Monaten wegen der gleichen Gesundheitseinschränkung AU geschrieben wird, dann bekommt er wieder Krankengeld.
Also sollte man nie zu früh einen Antrag auf Rehabilitaion stellen, sonst ist das Krankengeld weg.
<hr size=1 noshade>



gilt nur, wenn tatsächlich und zu Recht bereits eine Aussteuerung wegen Verbrauchs der 78 Wochen innerhalb der 3-Jahres-Frist erfolgte.

Vermutlich haben wir jetzt also irgendwo ein Missverständnis: War dein Mann bereits arbeitsunfähig bevor / als er im Januar 2010 vom Dach fiel? Oder ist das Krankengeld weiterhin gewährt worden, auch nachdem ab August Erwerbsminderungsrente gezahlt wurde? Handelte es sich nicht um eine volle, sondern nur um eine Teilerwerbsminderungsrente?

Wenn die Arbeitsunfähigkeit – erst – mit dem Unfall eingetreten ist, hat damit eine 3-jährige Blockfrist begonnen, womit bei AU wegen dieser Krankheit in der Zeit von Januar 2010 bis Januar 2013 für 78 Wochen Krankengeld zusteht (abzügl. beispielsweise Entgeltfortzahllung).

Da jedoch bereits ab August 2010 - ich nehme an volle - Erwerbsminderungrente gewährt wurde, wären von den 78 Wochen (ca. 18 Monaten) nur ca. 7 Monate verbraucht, so dass innerhalb der derzeit laufenden Blockfrist noch ca. 11 Monate zustehen.

Dann dürften die Leistungen zum Lebensunterhalt so oder so (durch Arbeitslosengeld oder Krankengeld) gesichert sein. Die Details wären mit dem Arzt, der Krankenkasse und der Arbeitsagentur zu klären. Die Behörden sind sowohl zur Beratung verpflichtet (§ 14 SGB I ) wie auch zur engen Zusammenarbeit (§ 86 SGB X ).

Gruß!
Machts Sinn


-- Editiert Machts.Sinn am 29.03.2012 23:10

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
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@MHPretzien1


Schädelsprechstunde, ich weiss aber nicht, inwiefern die auch das Gehirn mit im Spektrum haben. Einfach durchfragen:

Benjamin-Franklin-Krankenhaus (Charite), Berlin-Steglitz
Tel.: 030/8445 3483

Dr Jödicke: http://www.vivantes.de/knk/neurochir/

Dr Zeiner: http://www.havelklinik.de/aerzte_neurochirurgie.html

Wichtig bei der anwaltlichen Vertretung ist n.m.E. dass der Anwalt auch bereits mit dem SGB VI zu tun hatte. Ich z.B. war sehr erleichtert, als mein Anwalt die Fragen nach Einschränkungen, psychischen Folgen etc. schon fast selbst beantworten konnte. :) Daran merkte ich, dass er weiss, was die Schwierigkeiten sind gegen die DRV Bund. Das Wichtigste ist, wie ich finde, dass man ein gutes Gefühl hat bezügl. des Anwalts.

Sunbee

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