EV-wg-Vollstreckg-Untätigkeit-bei-Rückforderung

2. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Rechtsanwalt Andre Jahn
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 21x hilfreich)
EV-wg-Vollstreckg-Untätigkeit-bei-Rückforderung

Hallo,

zwei Fragen: Weiß zufällig irgendwer, ob auch ein Überprüfungsantrag gem. § 44 ein Rechtsmittel i.S.v. § 199 Abs. 2 SGG ist?

Sowie wann eine Untätigkeitsklage gegen den Überprüfungsantrag in einem Rückforderungsfall zulässig ist. Geiger schreibt, dazu, dass die drei- bzw. sechs Monatfrist in Rückforderungsfällen nicht gelten soll, sagt aber nicht welche anstelle dessen gelten soll?

Wenn irgendwer aushelfen könnte, ohne dass ich deswegen lang in einer Bibliothek recherchien muss, wäre das sehr, sehr hilfreich. Ich denke die Fragen sind so okay, weil es wirklich reine Rechtsfragen sind.

dank vorab.


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@RA Jahn:

quote:<hr size=1 noshade>Weiß zufällig irgendwer, ob auch ein Überprüfungsantrag gem. § 44 ein Rechtsmittel i.S.v. § 199 Abs. 2 SGG ist? <hr size=1 noshade>


Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellt ein außerordentliches Rechtsmittel dar, welches die Bestandskraft des zur Überprüfung gestellten Bescheides nicht aufhebt. Insoweit komt eine gerichtliche Anordnung nach § 199 Abs. 2 SGG nach meinem Dafürhalten nicht in Betracht.

Ein Überprüfungsantrag entfaltet auch von sich aus keine aufschiebende Wirkung.

quote:<hr size=1 noshade>Sowie wann eine Untätigkeitsklage gegen den Überprüfungsantrag in einem Rückforderungsfall zulässig ist. <hr size=1 noshade>


Im Ergebnis ist ein Überprüfungsantrag ein "ganz normaler" Antrag, für den die Regelbearbeitungszeit von maximal 6 Monaten gilt. Nach Ablauf dieser 6 Monate ist die Erhebung einer Untättigkeitsklage zulässig.

Einige Sozialgerichte setzen - insbesondere bei anwaltlich vertretenen Klägern - für eine erfolgreiche Untätigkeitsklage allerdings eine vorherige Erinnerung nebst Fristsetzung und Androhung der Untätigkeitsklage gegenüber der untätigen Behörde voraus.

Hinweis am Rande:

Soweit es sich um eine Rückforderung des Jobcenters handelt, wird der Forderungseinzug durch die zuständige Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit betrieben. Soweit dieser Forderungseinzugsstelle mitgeteilt wird, dass der ursprüngliche Erstattungsbescheid gem. § 44 SGB X zur Überprüfung gestellt wird, wird die Forderung üblicherweise ruhend gestellt und eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Abchluss des Überprüfungs- und ggf. anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahrens, werden auf Antrag ausgesetzt.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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#2
 Von 
Rechtsanwalt Andre Jahn
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 21x hilfreich)

hallo,

danke, das ist sehr hilfreich. Das mit der EV (§ 199 SGG ) sehe ich auch so. Der letzte Absatz oben ist auch, was die die meisten anderen Anwälte dazu sagen. Es kann aber sehr gut sein, dass aufgrund der Umstände des Falles die Regionaldirektion das hier auch anders handhabt. Abwarten... Eine Untätigkeitsklage habe ich erstmal eingereicht, wobei mir das mit der Erinnerung zwischenzeitlich auch aufgefallen war. Andererseits sind die 6 Monat hier so etwas von abgelaufen.

Auf jedem Fall danke fürs Feedback.




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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@RA Jahn:

quote:
Andererseits sind die 6 Monat hier so etwas von abgelaufen.


Es entspricht einer durchaus weit verbreiteten Taktik der Jobcenter, Überprüfungsantrage prinzipiell erstmal gar nicht zu bearbeiten. Vermutlich denkt man sich dort: Wer schon die Widerspruchsfrist "verpennt", der wird auch einen Ü-Antrag nicht großartig weiterverfolgen. Wahrscheinlich haben sie damit sogar auch noch Recht.

quote:
Auf jedem Fall danke fürs Feedback.


Immer wieder gerne.

Gruß,

Axel

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