Ebayverkäufer als Einkommen bei Hartz 4

24. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
derwanner
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 19x hilfreich)
Ebayverkäufer als Einkommen bei Hartz 4

Hallo zusammen,

ich beziehe seit einigen Jahren Hartz 4 Leistungen. Ich verkaufe gelegentlich über Ebay ein paar Sachen dort privat, wie jeder andere Bundesbürger auch.

Ich habe meinen Antrag auf neue Leistung beim Arbeitsamt eingereicht und als Antwort bekommen das ich Einkünfte hätte (damit meinen die die Ebayverkäufe)

Frage jetzt ist es rechtlich das das Arbeitsamt, wenn ich z.b. Mein Handy, meinen PC oder meine DVDs bei ebay verkaufe als Einkommen zu werten und anzurechnen

Ich habe für meinen Vater einige neue Elektrogegenstände verkauft (unter 5) Auch dort wird vom Arbeitsamt behauptet das es mein Geld gewesen wäre weil es auf mein Konto eingegangen ist und unter meinem Namen verkauft wurde.

Wie sieht es hier rechtlich aus? darf man mir das als Einkommen abziehen und würde mich eine Strafe erwarten und wie hoch würde diese aussehen?

Danke im voraus für Ihre Antworten.

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Private eBay Verkäufe sind kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II , sondern Vermögensumwandlung. Allerdings kommt es natürlich schon ein wenig auf den Umfang Deiner eBay Aktivitäten an. Wenn das einen Umfang annimmt, der gewerbliches Handeln vermuten lässt, wird es langsam schwierig. So wie Du das hier darstellst, halte ich aber eine Anrechnung als Einkommen für rechtswidrig.

Wie hat denn das AA überhaupt von den Verkäufen erfahren und in welchem Umfang finden diese tatsächlich statt?

Was den Verkauf der Elektrogeräte Deines Vaters betrifft, so soll dieser Dir schriftlich bestätigen, dass Du lediglich unentgeltlich in seinem Auftag gehandelt und die Erlöse an ihn weitergeleitet hast. Auch wenn das Geld über Dein Konto geflossen ist, ist es noch lange nicht Deins.

Gruß,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
derwanner
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 19x hilfreich)

Es waren unregelmässig einige Sachen meines Vaters die er noch im Schrank hatte und zu Geld machen wollte da ja heute die Rente fürs nichts mehr reicht. Ich kann keine genauen Summen nennen. War aber nicht viel.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Noch unbeantwortet ist meine Frage, wie das AA von den eBay Aktivitäten erfahren hat. Darüber hinaus: Wie ist denn jetzt Stand der Dinge? Verlangt das AA weitere Unterlagen? Wurde der Antrag abgelehnt? Wird Geld zurück gefordert? Ist die Leistung in geringerer Höhe, unter Anrechnung des vermeintlichen Einkommens, bewilligt? Oder was ist Sache?

Gruß,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
derwanner
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 19x hilfreich)

Das AA hat von der Sache erfahren, nach Prüfung meiner Kontoauszüge, eine Vertretung, hat sich die wohl genauer angeschaut. Stand der Dinge ist, dass sie nun die Auzüge der letzten 12 Monate sehen wollen und einige Belege zu Zahlungseingängen sehen möchten.Warte jetzt wieder auf einen Bescheid.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
derwanner
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 19x hilfreich)

Kann denn was passieren, wenn die Verkäufe so 200-300 Euro im Monat brachten, das fast jeden Monat?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Also, bei 200 bis 300,00 Euro im Monat (über was für einen Zeitraum?) willst Du uns doch nicht ernsthaft erzählen, dass das ausschließlich Verkäufe alter, nicht mehr gebrauchter Gegenstände aus Deinem Privatbesitz waren, oder? Sorry, aber ALG II beziehen, jeden Monat für 200 bis 300 Euro Waren bei eBay verkaufen, und dann auch noch der ARGE, durch Vorlage der Kontoauszüge, die Beweise für den Leistungsmissbrauch quasi frei Haus liefern. Da gehört schon jede Menge - ich nenne es jetzt mal - Naivität dazu.

Prinzipiell bin ich der festen Überzeugung, dass der Antragsteller auf ALG II keine Kontoauszüge über einen Zeitraum von mehreren Wochen oder Monaten vorliegen muss. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. In Deinem Fall hast Du der ARGE die Rechtsgrundlage selber geliefert. Es besteht nunmehr der konkrete Verdacht auch Leistungsmissbrauch, dem die ARGE selbstverständlich nachgehen muss. Die weiteren Kontoauszüge wirst Du vorlegen müssen. Und dann kannst Du froh sein, wenn Du - außer einer Rückzahlungsforderung - nicht auch noch eine Strafanzeige bekommst.

Gruß,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
derwanner
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 19x hilfreich)

Waren aber alles Sachen die ich für meinen Vater verkauft hatte, da waren teilweise auch Handys dabei, die er neu aus Handyverträgen verkaufen wollte.Ich habe wirklich nichts davon gehabt,habe es getan, um Ihm einen Gefallen zu tun, da er selber keine Ahnung vom Internet hat.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Dann hast Du ja sicher das Geld gleich weiter auf das Konto Deines Vaters überwiesen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
derwanner
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 19x hilfreich)

Nein, ich habe ihm das immer teils bar gegeben. Nichts überwiesen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Auf die Gefahr hin, dass ich Dir Unrecht tue: Das klingt langsam alles ein wenig unglaubwürdig. In Deinem Eingangsthread spricht Du von eigenem handy, PC, DVD's etc., sowie von unter 5 neuen Elektrogegenständen Deines Vaters. Jetzt waren es alles Sachen Deines Vaters, auch neue Handys aus Verträgen. Wieviele neue Handyverträge pro Jahr schließt Dein Vater denn so ab? :devil:

Und das dann alles über Dein Konto, ohne jemals etwas von dem Geld an Deinen Vater weiter überwiesen zu haben? Und das alles, wo doch eigentlich jeder ALG II Empfänger bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen wird? Tut mir leid, aber 1. glaube ich, Du verdienst Dir bei eBay Geld dazu und 2. hast Du Dir den Ärger mit der ARGE auf jeden Fall selber eingehandelt. Jetzt versuch dann mal, denen zu erklären, und zu beweisen, dass alle Verkäufe nur für Deinen Vater waren und Du ihm das Geld jeweils in bar gegeben hast. Viel Spaß dabei. :(

Gruß,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
derwanner
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 19x hilfreich)

Es waren vereinzelte private Sachen von mir. Die hauptsächlichen sachen sind aus Verkäufen von meinem Vater. Hört sich etwas schräg an stimmt.

Was kann den nun passieren wenn die das nicht anerkennen?. Mein Vater hat mir das schriftlich gegeben das das für ihn war. Mein Vater hat sich einen Fernseher mit Handyverträgen sowie einen Laptop gekauft daher waren es mehrere Handys.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Salfena
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 78x hilfreich)

Warum um alles in der Welt, hast du denn die Beträge nicht gleich auf das Konto Deines Vaters überweisen lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Noch besser: warum hast du nicht einen Account auf den Namen deines Vaters eingerichtet und darüber ganz legal und offiziell die Geschäfte laufen lassen?

-----------------
"gruß azrael"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Was passieren kann, habe ich doch bereits geschrieben. Es droht eine Rückforderung der zuviel erhaltenen Leistungen, sowie eine Strafanzeige wegen Leistungsbetruges. Zu erwartende Strafe dort, sofern Du nicht vorbestraft bist, eine Geldstrafe von schätzungsweise 30 bis 50 Tagessätzen (1 TS = 1/30 Deines Nettoeinkommens bzw. ALG II).

Bei z.B. 300,00 Euro Einkommen hättest Du jeweils einen Freibetrag von 140,00 Euro. Der Rest, also 160,00 Euro, wird jeweils im Monat des Geldeingangs von der Leistung abgezogen, und zwar in diesem Fall rückwirkend. Wie viel Du also ggf. zurück zahlen musst, kannst Du Dir selber ausrechnen.

Gruß,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
derwanner
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 19x hilfreich)

Um das etwas aufzudröseln. Ich habe hier für einen Freund diesen Post eröffnet und zwischenzeitlich hat er selbst geantwortet daher die widersprüchlichen Aussagen. Ich habe das am telefon für ihn eröffnet weil ich hier registriert bin und er nicht. Hatte dann keine Zeit zu antworten und hab ihm die Zugangsdaten gegeben da es nunmal sein Problem ist.

Trotzdem ist interessant was ihn erwarten kann /könnte.

Fakt ist das er definitiv die Elektrogeräte für seinen Vater verkauft hat. Dieser hat diese Geräte aus Händyverträgen wo man was zubekommt was allerdings für den Antrag relativ ist. Da es ja nicht dem Freund gehört.

Warum er das jetzt nicht direkt über seinen vater gemacht hat kann ich nicht sagen. Vermutlich Leichtsinnigkeit? Das Geld wurde bar abgeholt allerdings nicht immer die Summe da wenn man Hartz 4 bekommt natürlich das konto nicht unbedingt immer gedeckt ist. Die Beträge wurden immer wie verfügbar an den Vater abgeführt.

Die Frage ist ja nur ob das Arbeitsamt das jetzt anrechnen kann obwohl sein Vater das schriftlich bestätigt hat das seins war. Man kann das über die Kontoauszüge nicht nachweisen das es an den Vater abgeführt wurde nur mit den Bestätigigungen.

Wie gesagt ich kenne ihn, das hat er wirklich für den Vater gemacht, allerdings war er etwas gutgläubig. Mach mir etwas sorgen um den jungen.

Wäre nett wenn jemand da was genaueres wüsste vielleicht nen tipp hätte? Zukünftig wird das natürlich nicht mehr passieren.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Auch wenn ich nach wie vor ein etwas ungutes Gefühl bei dieser Sache habe, nochmal folgende Hinweise:

1. Die eigenen eBay Verkäufe stellen kein Einkommen dar, sondern eine Vermögensumwandlung, die nicht angerechnet werden darf.

2. Die eBay Verkäufe für den Vater dürfen ebenfalls nicht als Einkommen angerechnet werden, weil es ja kein Einkommen des Leistungsempfängers ist. Allerdings muss der Leistungsempfänger halt den Nachweis erbringen, dass die Gelder tatsächlich und in voller Höhe an den Vater weitergeleitet wurden. Hierzu wäre es m.E. sinnvoll, zu sämtlichen eBay Verkäufen darzulegen, um was für Gegenstände es sich gehandelt hat und für wen diese verkauft wurden. Zu den Geräten, die der Vater als Zugaben zu Handyverträgen bekommen hat, sollte auch ein Eigentumsnachweis vorhanden sein und bei der ARGE vorgelegt werden. Dann muss der Vater für jeden einzelnen Verkauf bestätigen, dass er das Geld bekommen hat (am besten wird für jede Zahlung des Sohnes an den Vater, eine Quittung - aber bitte immer über den vollen Kaufpreis - vorgelegt).

3. Wenn, trotz Vorlage dieser Unterlagen, die ARGE Geld zurück fordern sollte, dann sollte gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und ggf. vor dem Sozialgericht geklagt werden. Dort wird dann zu entscheiden sein, ob die vorgelegten Beweise ausreichen oder nicht.

Gruß,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
derwanner
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 19x hilfreich)

Das ist doch mal ne Antwort.

Danke Dir. Warten wir ab was die Arge sagt. So lang dauern kann das ja nicht bis sie die Auszüge geprüft haben.

Grüsse

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Hyperion
Status:
Praktikant
(812 Beiträge, 211x hilfreich)

hallo wie eingangs schon beschrieben wurde ist es doch eine vermögensumwandlung. also dinge schon im besitz des verkäufers waren und ja da schon einen dinglichen wert haben. handy, dvd etc etc. wieso darf ich diese nicht verkaufen? es ist doch meins...dann könnte das amt ja generell im vorfeld schon verlangen alle meine habseeligkeiten zu geld machen zu lassen und es aufzurechnen. wenn ich etwas in der zeitung gegen bargeld verkaufe kräht doch auch kein hahn danach oder?

letztendlich ist es doch mein eigentum und wenn ich dieses nicht mehr benötige wandele ich es lediglich gegen bargeld um. warum sollte sowas nicht legal sein? kann doch dem amt egal sein, was ich mit MEINEN SACHEN mache oder?

paddy

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@paddy:

Grundsätzlich hast Du natürlich Recht. Hatte ich ja eingangs auch bereits geschrieben. Hier geht es aber konkret um Erlöse in Höhe von 200 bis 300,00 Euro monatlich, offensichtlich über einen Zeitraum von mehreren Monaten. Und da werden dann schon berechtigte Zweifel aufkommen, ob es sich dabei tatsächlich noch um den Verkauf eigener Sachen handelt.

Darüber hinaus wurden ja tatsächlich Gegenstände dritter verkauft. Und da muss halt der Nachweis erbracht werden, dass das Geld auch entsprechend weitergeleitet wurde.

Gruß,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Hyperion
Status:
Praktikant
(812 Beiträge, 211x hilfreich)

@ alex. das ist klar, das der nachweis erbracht werden müsste.

soviel an eigentum was ich verkaufe wird wohl jedes amt stutzig machen.

das mit dem account wäre ne gute idee und ein anderes konto für den verkauf von papas sachen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
derwanner
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 19x hilfreich)

Das ist richtig und ihm ja auch bewusst. Wird er zukünftig sicher auch machen.

Allerdings lässt sich das ja nicht mehr umkehren.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.004 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.