Hallo,
ich habe meine Frage schon an die AA gerichtet und bis heute keine Antwort bekommen.
Hoffe das man meine Frage hier beantworten kann.
Also los, ich bin 58.Jahre alt und 12.Jahre im Unternehmen tätig.
Nun möchte meinen Job kündigen.
Mit 58.Jahren habe ich einen Anspruch auf 24.Monate ALG1, durch meine Eigenkündigung bekomme ich eine Sperrzeit von 6.Monaten (1/4 des Anspruchs auf ALG1). Somit kommt § 161 Abs.1 Nr. 2 SGB III
ins Spiel, der besagt das bei einer Sperrzeit >21.Wochen der Anspruch auf ALG1 entfällt.
Die Folge ist dann bei Eigenkündigung mit >58.Jahren kein ALG1.
Meine Frage ist nun ob meine Schlussfolgerungen korrekt sind?
Danke
Eigenkündigung mit 58 Jahren
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Sehe ich nicht so. Da wird etwas falsch interpretiert und es kommt auf die Gründe der Kündigung an. Das hat auch Auswirkungen auf die Sperrzeit. Man kann auch mit 60 selbst kündigen ohne Sperrzeiten.
Die Sperrzeit bei Eigenkündigung beträgt doch nur 12 Wochen (§ 159 Abs.3 S.1 SGB III ), weshalb § 161 SGB III hier meiner Meinung nach keine Rolle spielt. Woher kommt dieser Wert von einem Viertel?
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@ smogman
Sperrzeit beiEigenkündigung ohne Grund 12.Wochen wenn mann Anspruch auf 12.Monate ALG1.
Dies ist 1/4 des Anspruchs auf ALG1, bei 24.Monaten sind dies 24.Wochen.
@Mr.Cool
Eigenkündigung ohne Grund
-- Editiert von Egalität am 12.08.2019 13:08
-- Editiert von Egalität am 12.08.2019 13:11
Die max. Sperrfrist ist m.E. max 12 Wochen und der angeführte § eine Regelung für kumulierte Straf-Sperren. Das sollte sogar im Portal der AA nachlesbar sein. Man kann sich auch im Portal registrieren und Anfragen stellen.
Merkblatt fürArbeitslose s.56 (der AA)
Auszug:
... Ihre Anspruchsdauer vermindert sich außerdem um die Tage der Sperrzeit, bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel (z.B. bei einer Anspruchsdauer von 18 Monaten um 4,5 Monate). Die Anspruchsdauer wird nicht gemindert, wenn die Sperrzeit früher als ein Jahr vor der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld eingetreten ist.
Ergo Anspruchdauer 24 Monate = 6 Monate Sperrzeit = 24 Wochen = kein ALG1 weil >=21 Wochen Sperrzeit
meine Sichtweise
-- Editiert von Egalität am 12.08.2019 13:58
Meine Meinung:
- Sperrzeit = Am Anfang des Bezugs
- Verminderung des Anspruchs = das ALG läuft früher aus = Am Ende des Bezugs
Zitat:
@Mr.Cool
Eigenkündigung ohne Grund
Und es gibt absolut keine Beweggründe, nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit und mit 58 Jahren, seinen Job zu kündigen?? Ist für mich schwer vorstellbar ....
-- Editiert von MurphysLaw am 12.08.2019 15:58
Nein, sind sie nicht.ZitatMeine Frage ist nun ob meine Schlussfolgerungen korrekt sind? :
Niemand hat mehr als 12 Wochen Sperrzeit zu schlucken.Zitatmeine Sichtweise :
Im Merkblatt:
Der Eintritt einer Sperrzeit bewirkt, dass Ihnen Arbeitslosengeld für die Dauer von zwölf Wochen – bei besonderen Tatbeständen drei oder sechs Wochen – nicht gezahlt werden kann.
Im Gesetz: § 159 SGB III
Im § 161 SGB III geht es um das Erlöschen des ALG-Anspruchs.
Du kündigst ohne wichtigen Grund, verhältst dich deshalb --versicherungswidrig--- und bekommst 12 Wochen Sperrzeit.
Dann 21 Monate ALG.
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