Eigenkündigung während des Krankengeldbezuges

6. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
Anedotenbote
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenkündigung während des Krankengeldbezuges

Hallo,

folgender Sachverhalt Mitarbeiter ist seit Anfang Mai Krank geschrieben und wird dies auch für einen längeren Zeitraum Arbeitgeber drängt ihn zu Kündigen droht ihm dann eine Sperre des Krankengeldes weil er ja kündigt während der Krankschreibung und nicht davor
Anmerkung Arbeitnehmer hat schon eine neue Stelle ab 01.09

-- Editiert von Moderator topic am 7. Juni 2024 14:54

-- Thema wurde verschoben am 7. Juni 2024 14:54

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DieKrankenkasse
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 30x hilfreich)

Zitat (von Anedotenbote):
droht ihm dann eine Sperre des Krankengeldes


Ja, insofern:

- Die Entgeltfortzahlungsfrist nach § 3 EFZG zum Zeitpunkt des Beschäftigungsendes noch nicht abgelaufen ist
- Die Kündigung nicht durch medizinische Gründe erfolgt ist

...denn dies wird als schuldhafter Verzicht auf die Entgeltfortzahlung gewertet. Dafür soll nach aktueller Rechtsprechung dann die Krankenkasse bzw. Solidargemeinschaft nicht haften.

Das Krankengeld ruht dann aber nur bis zum Ende der Entgeltfortzahlungsfrist die gegolten hätte, wenn nicht gekündigt worden wäre. Danach besteht wieder ein Anspruch auf die Auszahlung.


Wenn der Mitarbeiter zu dem Tag kündigt (oder später) an dem die Entgeltfortzahlungsfrist abgelaufen ist, dann kann ihm nichts passieren.

Die Kündigung kann er ohne Probleme heute schon abgeben, insofern er wie gesagt erst zu dem Tag kündigt an dem die EFZ-Frist abgelaufen ist (oder eben später).




-- Editiert von User am 7. Juni 2024 05:56

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#2
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3773 Beiträge, 607x hilfreich)

Zitat (von Anedotenbote):
Mai Krank geschrieben und wird dies auch für einen längeren Zeitraum Arbeitgeber drängt ihn zu Kündigen

Warum kündigt ihm nicht der Arbeitgeber, kann dieser auch bei einer AU.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18009 Beiträge, 6620x hilfreich)

@loni: Das ist nicht die Frage und außerdem für den AG unnötig riskant.

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#4
 Von 
Anedotenbote
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DieKrankenkasse):
Ja, insofern:

- Die Entgeltfortzahlungsfrist nach § 3 EFZG zum Zeitpunkt des Beschäftigungsendes noch nicht abgelaufen ist
- Die Kündigung nicht durch medizinische Gründe erfolgt ist

...denn dies wird als schuldhafter Verzicht auf die Entgeltfortzahlung gewertet. Dafür soll nach aktueller Rechtsprechung dann die Krankenkasse bzw. Solidargemeinschaft nicht haften.

Das Krankengeld ruht dann aber nur bis zum Ende der Entgeltfortzahlungsfrist die gegolten hätte, wenn nicht gekündigt worden wäre. Danach besteht wieder ein Anspruch auf die Auszahlung.


Wenn der Mitarbeiter zu dem Tag kündigt (oder später) an dem die Entgeltfortzahlungsfrist abgelaufen ist, dann kann ihm nichts passieren.

Die Kündigung kann er ohne Probleme heute schon abgeben, insofern er wie gesagt erst zu dem Tag kündigt an dem die EFZ-Frist abgelaufen ist (oder eben später).


Ok angenommen die Lohnfortzahlung endet am 20.06
Un der Arbeitnehmer kündigt am 21.06 zum 31.08 würde er dann Krankengeld bekommen wenn er bis dahin Krankgrschrieben ist

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#5
 Von 
DieKrankenkasse
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 30x hilfreich)

Zitat (von Anedotenbote):
Ok angenommen die Lohnfortzahlung endet am 20.06
Un der Arbeitnehmer kündigt am 21.06 zum 31.08 würde er dann Krankengeld bekommen wenn er bis dahin Krankgrschrieben ist



Ja, korrekt,
insofern er bis zum 31.08. durchgehend krankgeschrieben ist.

Und ab 01.09. würde er dann seinen neuen Lohn beim neuen AG bekommen.


Hinweis: Der Arbeitnehmer könnte theoretisch auch heute schon einen Aufhebungsvertrag zum 20.06. unterschreiben. Dann würde er auch ab 21.06. Krankengeld bekommen (denn das hätte er ja auch bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis dann ab dem 21.06. bekommen), da hier ja dann auch kein schuldhafter Verzicht mehr auf die Entgeltfortzahlung vorliegt.



-- Editiert von User am 7. Juni 2024 13:27

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#6
 Von 
Anedotenbote
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DieKrankenkasse):
Ja, korrekt, insofern er bis zum 31.08. durchgehend krankgeschrieben ist.

Und ab 01.09. würde er dann seinen neuen Lohn beim neuen AG bekommen.


Hinweis: Der Arbeitnehmer könnte theoretisch auch heute schon einen Aufhebungsvertrag zum 20.06. unterschreiben. Dann würde er auch ab 21.06. Krankengeld bekommen (denn das hätte er ja auch bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis dann ab dem 21.06. bekommen), da hier ja dann auch kein schuldhafter Verzicht mehr auf die Entgeltfortzahlung vorliegt.


Leider gibt es jetzt Quellen im Internet die etwas anderes sagen was stimmt jetzt ich möchte dem Kollegen nichts falsches sagen:

https://www.cleverklagen.de/ratgeber/selbstkuendigenwgkrankheit

https://www.kanzlei-hallermann.de/blog/krankengeld-bei-kuendigung-aufhebungsvertrag-oder-abfindung/#3

https://www.ra-kotz.de/krankengeld-trotz-kuendigung.html

https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/bekomme-ich-krankengeld-bei-kuendigung-aufhebungsvertrag-oder-abfindung/

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DieKrankenkasse
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 30x hilfreich)

Zitat (von Anedotenbote):
Leider gibt es jetzt Quellen im Internet die etwas anderes sagen


Wovon hier:


Zitat (von Anedotenbote):
https://www.cleverklagen.de/ratgeber/selbstkuendigenwgkrankheit

https://www.kanzlei-hallermann.de/blog/krankengeld-bei-kuendigung-aufhebungsvertrag-oder-abfindung/#3

https://www.ra-kotz.de/krankengeld-trotz-kuendigung.html

https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/bekomme-ich-krankengeld-bei-kuendigung-aufhebungsvertrag-oder-abfindung/


...aber schonmal nichts dabei ist, denn auch hier wird immer auf die fehlende Entgeltfortzahlung hingewiesen. Die Sperrzeit nach dem ALG-I-Recht sollte übrigens nicht mit dem KG-Ruhen verwechselt werden.


Deswegen ja der Hinweis von mir, dass das Beschäftigungsverhältnis frühestens zum Ende der Entgeltfortzahlungsfrist beendet werden darf. Ich habe in Ihren Fall mal unterstellt, dass die Entgeltfortzahlungsfrist nach der gesetzlichen Frist von 6 Wochen endet. Sollte sich natürlich im Arbeitsvertrag eine Sonderklausel ergeben, dass auch über die 6 Wochen Entgeltfortzahlung gezahlt werden würde, dann sähe der Fall wieder anders aus.

Wenn wie in Ihrem geschilderten Fall:

- Seit Anfang Mai - 31.08. durchgänig Arbeitsunfähigkeit besteht
- Die Entgeltfortzahlung zum 20.06.2024 endet

....dann ist so oder so ab dem 21.06.2024 Krankengeld zu zahlen, unabhängig davon, ob noch ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder nicht. Dafür sorgen die Rechtsvorschriften:

§ 46 SGB V
§ 49 Abs. 1, Nr. 1 SGB V i.v.m. § 3 EFZG
§ 192 Abs. 1, Nr. 2 SGB V
(Bei Beschäftigungsende)

sowie die Verwaltungsvereinbarung der Krankenkassen vom 07.09.2022 zum Krankengeld:

https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/eel/gem_rs_kg/2022_09_07_NS_FLB_TOP_01_44SGBV44bSGBV47SGBV47SGBVII_Aktualisierung_des_GR_KG-VG_Anl.pdf

-- Editiert von User am 9. Juni 2024 04:37

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