Hallo,
folgender Sachverhalt Mitarbeiter ist seit Anfang Mai Krank geschrieben und wird dies auch für einen längeren Zeitraum Arbeitgeber drängt ihn zu Kündigen droht ihm dann eine Sperre des Krankengeldes weil er ja kündigt während der Krankschreibung und nicht davor
Anmerkung Arbeitnehmer hat schon eine neue Stelle ab 01.09
-- Editiert von Moderator topic am 7. Juni 2024 14:54
-- Thema wurde verschoben am 7. Juni 2024 14:54
Eigenkündigung während des Krankengeldbezuges
6. Juni 2024
Thema abonnieren
Frage vom 6. Juni 2024 | 23:44
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenkündigung während des Krankengeldbezuges
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 7. Juni 2024 | 05:51
Von
Status: Frischling (27 Beiträge, 30x hilfreich)
Zitatdroht ihm dann eine Sperre des Krankengeldes :
Ja, insofern:
- Die Entgeltfortzahlungsfrist nach § 3 EFZG zum Zeitpunkt des Beschäftigungsendes noch nicht abgelaufen ist
- Die Kündigung nicht durch medizinische Gründe erfolgt ist
...denn dies wird als schuldhafter Verzicht auf die Entgeltfortzahlung gewertet. Dafür soll nach aktueller Rechtsprechung dann die Krankenkasse bzw. Solidargemeinschaft nicht haften.
Das Krankengeld ruht dann aber nur bis zum Ende der Entgeltfortzahlungsfrist die gegolten hätte, wenn nicht gekündigt worden wäre. Danach besteht wieder ein Anspruch auf die Auszahlung.
Wenn der Mitarbeiter zu dem Tag kündigt (oder später) an dem die Entgeltfortzahlungsfrist abgelaufen ist, dann kann ihm nichts passieren.
Die Kündigung kann er ohne Probleme heute schon abgeben, insofern er wie gesagt erst zu dem Tag kündigt an dem die EFZ-Frist abgelaufen ist (oder eben später).
-- Editiert von User am 7. Juni 2024 05:56
#2
Antwort vom 7. Juni 2024 | 07:41
Von
Status: Bachelor (3773 Beiträge, 607x hilfreich)
ZitatMai Krank geschrieben und wird dies auch für einen längeren Zeitraum Arbeitgeber drängt ihn zu Kündigen :
Warum kündigt ihm nicht der Arbeitgeber, kann dieser auch bei einer AU.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Sozialrecht und staatliche Leistungen" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 7. Juni 2024 | 08:33
Von
Status: Legende (18009 Beiträge, 6620x hilfreich)
@loni: Das ist nicht die Frage und außerdem für den AG unnötig riskant.
#4
Antwort vom 7. Juni 2024 | 09:34
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatJa, insofern: :
- Die Entgeltfortzahlungsfrist nach § 3 EFZG zum Zeitpunkt des Beschäftigungsendes noch nicht abgelaufen ist
- Die Kündigung nicht durch medizinische Gründe erfolgt ist
...denn dies wird als schuldhafter Verzicht auf die Entgeltfortzahlung gewertet. Dafür soll nach aktueller Rechtsprechung dann die Krankenkasse bzw. Solidargemeinschaft nicht haften.
Das Krankengeld ruht dann aber nur bis zum Ende der Entgeltfortzahlungsfrist die gegolten hätte, wenn nicht gekündigt worden wäre. Danach besteht wieder ein Anspruch auf die Auszahlung.
Wenn der Mitarbeiter zu dem Tag kündigt (oder später) an dem die Entgeltfortzahlungsfrist abgelaufen ist, dann kann ihm nichts passieren.
Die Kündigung kann er ohne Probleme heute schon abgeben, insofern er wie gesagt erst zu dem Tag kündigt an dem die EFZ-Frist abgelaufen ist (oder eben später).
Ok angenommen die Lohnfortzahlung endet am 20.06
Un der Arbeitnehmer kündigt am 21.06 zum 31.08 würde er dann Krankengeld bekommen wenn er bis dahin Krankgrschrieben ist
#5
Antwort vom 7. Juni 2024 | 13:23
Von
Status: Frischling (27 Beiträge, 30x hilfreich)
ZitatOk angenommen die Lohnfortzahlung endet am 20.06 :
Un der Arbeitnehmer kündigt am 21.06 zum 31.08 würde er dann Krankengeld bekommen wenn er bis dahin Krankgrschrieben ist
Ja, korrekt, insofern er bis zum 31.08. durchgehend krankgeschrieben ist.
Und ab 01.09. würde er dann seinen neuen Lohn beim neuen AG bekommen.
Hinweis: Der Arbeitnehmer könnte theoretisch auch heute schon einen Aufhebungsvertrag zum 20.06. unterschreiben. Dann würde er auch ab 21.06. Krankengeld bekommen (denn das hätte er ja auch bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis dann ab dem 21.06. bekommen), da hier ja dann auch kein schuldhafter Verzicht mehr auf die Entgeltfortzahlung vorliegt.
-- Editiert von User am 7. Juni 2024 13:27
#6
Antwort vom 8. Juni 2024 | 15:01
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatJa, korrekt, insofern er bis zum 31.08. durchgehend krankgeschrieben ist. :
Und ab 01.09. würde er dann seinen neuen Lohn beim neuen AG bekommen.
Hinweis: Der Arbeitnehmer könnte theoretisch auch heute schon einen Aufhebungsvertrag zum 20.06. unterschreiben. Dann würde er auch ab 21.06. Krankengeld bekommen (denn das hätte er ja auch bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis dann ab dem 21.06. bekommen), da hier ja dann auch kein schuldhafter Verzicht mehr auf die Entgeltfortzahlung vorliegt.
Leider gibt es jetzt Quellen im Internet die etwas anderes sagen was stimmt jetzt ich möchte dem Kollegen nichts falsches sagen:
https://www.cleverklagen.de/ratgeber/selbstkuendigenwgkrankheit
https://www.kanzlei-hallermann.de/blog/krankengeld-bei-kuendigung-aufhebungsvertrag-oder-abfindung/#3
https://www.ra-kotz.de/krankengeld-trotz-kuendigung.html
https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/bekomme-ich-krankengeld-bei-kuendigung-aufhebungsvertrag-oder-abfindung/
#7
Antwort vom 9. Juni 2024 | 04:34
Von
Status: Frischling (27 Beiträge, 30x hilfreich)
ZitatLeider gibt es jetzt Quellen im Internet die etwas anderes sagen :
Wovon hier:
Zitathttps://www.cleverklagen.de/ratgeber/selbstkuendigenwgkrankheit :
https://www.kanzlei-hallermann.de/blog/krankengeld-bei-kuendigung-aufhebungsvertrag-oder-abfindung/#3
https://www.ra-kotz.de/krankengeld-trotz-kuendigung.html
https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/bekomme-ich-krankengeld-bei-kuendigung-aufhebungsvertrag-oder-abfindung/
...aber schonmal nichts dabei ist, denn auch hier wird immer auf die fehlende Entgeltfortzahlung hingewiesen. Die Sperrzeit nach dem ALG-I-Recht sollte übrigens nicht mit dem KG-Ruhen verwechselt werden.
Deswegen ja der Hinweis von mir, dass das Beschäftigungsverhältnis frühestens zum Ende der Entgeltfortzahlungsfrist beendet werden darf. Ich habe in Ihren Fall mal unterstellt, dass die Entgeltfortzahlungsfrist nach der gesetzlichen Frist von 6 Wochen endet. Sollte sich natürlich im Arbeitsvertrag eine Sonderklausel ergeben, dass auch über die 6 Wochen Entgeltfortzahlung gezahlt werden würde, dann sähe der Fall wieder anders aus.
Wenn wie in Ihrem geschilderten Fall:
- Seit Anfang Mai - 31.08. durchgänig Arbeitsunfähigkeit besteht
- Die Entgeltfortzahlung zum 20.06.2024 endet
....dann ist so oder so ab dem 21.06.2024 Krankengeld zu zahlen, unabhängig davon, ob noch ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder nicht. Dafür sorgen die Rechtsvorschriften:
§ 46 SGB V
§ 49 Abs. 1, Nr. 1 SGB V i.v.m. § 3 EFZG
§ 192 Abs. 1, Nr. 2 SGB V (Bei Beschäftigungsende)
sowie die Verwaltungsvereinbarung der Krankenkassen vom 07.09.2022 zum Krankengeld:
https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/eel/gem_rs_kg/2022_09_07_NS_FLB_TOP_01_44SGBV44bSGBV47SGBV47SGBVII_Aktualisierung_des_GR_KG-VG_Anl.pdf
-- Editiert von User am 9. Juni 2024 04:37
Und jetzt?
Schon
276.439
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
Ähnliche Themen
-
3 Antworten