Eigenkündigung wegen Umschulung – Sperrzeit ja oder nein ?

9. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
Maouni
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenkündigung wegen Umschulung – Sperrzeit ja oder nein ?

ich arbeite derzeit unbefristet als Patientenbegleiter im Klinikum und möchte zum 01.10. eine Umschulung beginnen, da ich keinen anerkannten Berufsabschluss habe.

Von meiner Beraterin bei der Agentur für Arbeit habe ich bereits mündlich die Zusage erhalten, dass die Umschulung gefördert wird. Aber es muss geprüft werden ob ich in die Sperrzeit komme, weil ich selber kündige. Die Frage ist gilt das als wichtiger Grund ?

Bekomme ich eine Sperrzeit verhängt ?

Danke für eure Antworten




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130558 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von Maouni):
Die Frage ist gilt das als wichtiger Grund ?

Bekomme ich eine Sperrzeit verhängt ?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.



Zitat (von Maouni):
möchte zum 01.10. eine Umschulung beginnen, da ich keinen anerkannten Berufsabschluss habe.

Wenn das die ganze Begründung ist, die dem Amt vorliegt, könnte es eng werden mit der Sperrzeit - es sei denn die SB ist kulant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2337 Beiträge, 463x hilfreich)

Zitat:
Löst der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, um an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung teilzunehmen, so kann er sich ggf. auf einen wichtigen Grund berufen; eine Sperrzeit nach § 159 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB III tritt dann nicht ein. Allerdings obliegt es dem Arbeitnehmer, die Belastung für die Versichertengemeinschaft so gering wie möglich zu halten: Sofern zumutbar, hat er die berufliche Fortbildung daher in Teilzeit neben seiner Beschäftigung durchzuführen. Kommt eine berufsbegleitende Fortbildung nicht in Betracht, muss er sein Arbeitsverhältnis zum arbeitsrechtlich letztmöglichen Zeitpunkt kündigen, um die Arbeitslosigkeit kurz zu halten.

Sozialgericht Karlsruhe (Urteil vom 20.11.2017, Az. S 5 AL 2937/17)

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40839 Beiträge, 6603x hilfreich)

Zitat (von Maouni):
Aber es muss geprüft werden ob ich in die Sperrzeit komme, weil ich selber kündige
Ja, richtig, das muss von der Arbeitsagentur geprüft werden.
Es gibt in den Verfahrensvorschriften zum § 159 SGB III eine lange Liste (von a...t) zu den ---wichtigen Gründen--
Hier ab Seite 13 und Punkt 159.1.2.1:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba034410.pdf

Die Arbeitsagentur hat die wichtigen Gründe (für keine Sperrzeit) selbst eingebracht---> also sollte deine Beraterin dir genau sagen können, ob deine Eigenkündigung aus solch wichtigem Grund nicht zu einer Sperrzeit führt.

Evtl. vllt. uU gilt hier Punkt s) aus der Liste ---> allerdings ist dein Begriff *Umschulung* so allgemein, dass deine Beraterin besser wissen wird, welche Umschulung das ist...und ob du ohne Gefahr einer Sperrzeit kündigen kannst.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 91x hilfreich)

Die Prüfung ist schnell erledigt. Es kann sich nur um eine pro forma-Anfrage der Vermittlung im Team Arbeitslosengeld handeln. Denn die Fachlichen Weisungen sind eindeutig: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba034410.pdf , Pkt. 159.1.2.1 Buchstabe s - Seite 15

NACHTRAG:
Man sollte sich bei so unsicheren Aussagen, alles schriftlich geben lassen: Entweder die Zusage der Förderung oder die Aussage, dass bei Eigenkündigung wegen Aufnahme der geplanten Ausbildung keine Sperrzeit eintritt.

-- Editiert von User am 10. Juli 2026 07:21

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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