Einbehaltene Rentennachzahlungen / Verrechnung mit Krankengeld legitim?

4. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
Adrenalinpur123
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 2x hilfreich)
Einbehaltene Rentennachzahlungen / Verrechnung mit Krankengeld legitim?

Guten Abend,

am 15.09.2021 stellte ich einen Antrag auf EU-Rente, der am 29.03.2022 bewilligt wurde und im Mai erstmals ausbezahlt. Vom 01.09.2021 bis zum 30.04.2022 wurde eine Nachzahlung errechnet und von DRV vorläufig einbehalten. Meine Krankenkasse hat für ihr Krankengeld einen ziemlich hohen Betrag abgezogen.

Meine Frage ist nun, ob das rechtmässig ist. In der Zeit bis zur Rentenbewilligung war ich ja kein Rentner, hatte keinen Ausweis oder sonstige Vergünstigungen, sondern war einfach nur krank.

Danke und Gruss
A.

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Wir haben ein "entweder oder System." Entweder man bekommt Gehalt oder Krankengeld, nicht beides gleichzeitig. Entweder man bekommt ALG oder Gehalt. Entweder man bekommt Krankengeld oder Rente. Da wird also eine Verrechnung stattfinden. Ob die dann zutreffend ist, das ist eine ganz andere Frage.

wirdwerden

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#2
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3550 Beiträge, 561x hilfreich)

Zitat (von Adrenalinpur123):
Meine Frage ist nun, ob das rechtmässig ist. In der Zeit bis zur Rentenbewilligung war ich ja kein Rentner, hatte keinen Ausweis oder sonstige Vergünstigungen, sondern war einfach nur krank.

Sie bekamen bis zur Rente Krankengeld, doppelte Einkünfte gibt es nicht.
Welche Vorteile meinen Sie?

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#3
 Von 
Adrenalinpur123
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Sie bekamen bis zur Rente Krankengeld, doppelte Einkünfte gibt es nicht.
Welche Vorteile meinen Sie?


Was ist dann mit BSG , Urteil vom 8. 12. 1992 - 1 RK 9/92? Verrechnung ist ja wohl auch eine Art der Rückzahlung.

Vorteile als Rentner:
Vergünstigungen bei öffentlichen Einrichtungen, Vereinen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Veranstaltungen.
Niedrigere Sozialabgaben, evtl. Wohngeld.

Das Krankengeld ist zwar höher, wird aber nicht zeitlich unbegrenzt bezahlt.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Nein, Verrechnung ist keine Art Rückzahlung. Auch ging es in der Entscheidung nicht darum, ob eine Verrechnung stattfinden könne, sondern nur um die Stufe davor, nämlich, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Und Doppeltzahlungen sind nun mal im System nicht vorgesehen.

wirdwerden

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Genau so sieht's aus. Der Sachverhalt den das BSG zu entscheiden hatte ist mit Deinem nicht vergleichbar. Zwar wurde auch in dem dort entschiedenen Fall eine Erstattung zwischen KK und Rentenversicherung durchgeführt. Diese war aber nicht Gegenstand der dortigen Entscheidung, was schon für sich genommen dafür spricht, dass diese Erstattung wohl auch zu recht erfolgt ist.

Irgendwelche Vergünstigungen, die Du als Rentner erhalten hättest, kannst Du nicht rückwirkend geltend machen.

Gruß,

Axel

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#6
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3550 Beiträge, 561x hilfreich)

Zitat (von Adrenalinpur123):
Vorteile als Rentner:
Vergünstigungen bei öffentlichen Einrichtungen, Vereinen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Veranstaltungen.
Niedrigere Sozialabgaben, evtl. Wohngeld.

Wenn man krank ist, kann man in der Regel nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
Das ist genau die Situation wo viele bei der EMR ins Stolpern kommen.
Gutachter fragen gerne, wie man sich das Leben mit einer EMR vorstellt und manche antworten dann eben mit Freizeitvergnügen und schon wird die EMR als geldwerter Ersatz betrachtet und abgelehnt.

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#7
 Von 
Adrenalinpur123
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Wenn man krank ist, kann man in der Regel nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
Das ist genau die Situation wo viele bei der EMR ins Stolpern kommen.
Gutachter fragen gerne, wie man sich das Leben mit einer EMR vorstellt und manche antworten dann eben mit Freizeitvergnügen und schon wird die EMR als geldwerter Ersatz betrachtet und abgelehnt.


Wer EUR-Rente als Freizeitvergnügen bezeichnet ist wirklich nur dumm. Viele Bezieher sind schwerkrank, teilweise palliativ, aber das heisst nicht, dass sie nicht zur Erhaltung oder Verbesserung ihrer Lebensqualität Veranstaltungen besuchen sollen/können oder gemässigt Sport machen. Bei so wenig Rente und hohen Preisen kommt jeder Cent Ermässsigung gut an, man bekommt ja auch nur unter sehr strengen Bedingungen Taxikosten erstattet, die man bräuchte, um zu wichtigen Untersuchungen zu gelangen.

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#8
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3550 Beiträge, 561x hilfreich)

Zitat (von Adrenalinpur123):
Bei so wenig Rente und hohen Preisen kommt jeder Cent Ermässsigung gut an, man bekommt ja auch nur unter sehr strengen Bedingungen Taxikosten erstattet, die man bräuchte, um zu wichtigen Untersuchungen zu gelangen.

Für kostenlose Taxifahren zu ambulanten Behandlungen, benötigt man einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H zum Beispiel. Wenn man schwer krank ist erhält man diesen.
Man weiß zu Berufszeiten bereits, was man später als Rente erhält. Wenn ihre Rente so niedrig ist, sollten die Grundsicherung beantragen.

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#9
 Von 
Adrenalinpur123
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 2x hilfreich)

Es scheint, so als würde ich mich sehr missverständlich ausdrücken, daran muss ich noch arbeiten.

Zitat (von Loni12):
Für kostenlose Taxifahren zu ambulanten Behandlungen, benötigt man einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H zum Beispiel. Wenn man schwer krank ist erhält man diesen.
Man weiß zu Berufszeiten bereits, was man später als Rente erhält. Wenn ihre Rente so niedrig ist, sollten die Grundsicherung beantragen.


Erstmal ging es mir zu Zuschüssen zu Taxifahrten, nicht um kostenlose Fahrten.

Zweitens sind für Merkzeichen H heftige Voraussetzungen von Nöten: "Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen - nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I X) und dem Einkommensteuergesetz 'nicht nur vorübergehend' - für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist." Nicht jeder der EU-Rente bezieht, erfüllt diese Kriterien.

Drittens: Weiss man während seiner Berufstätigkeit wirklich wann man ein EUR-Fall werden wird und in welcher Höhe diese Rente ist? Regelrente kann man vielleicht grad noch einschätzen. Und bei Grundsicherung ist das Schonvermögen ein Witz, dann wird man nochmals bestraft für Arbeiten und Sparen.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5667x hilfreich)

EM-Rentner bist du seit 1.9.21. Dein Antrag wurde leider erst am 29.3.22 bewilligt und die R-Nachzahlung galt für die Zeit ab 1.9.21. Da warst du krank und EM-Rentner und Krankengeldbezieher.
Es gibt aber nicht EM-Rente UND Krankengeld. Es gibt rückwirkend keine Vergünstigungen.

Zitat (von Adrenalinpur123):
Erstmal ging es mir zu Zuschüssen zu Taxifahrten,
Wo denn? Jetzt egal.
Zitat (von Adrenalinpur123):
Zweitens sind für Merkzeichen H heftige Voraussetzungen von Nöten:
Ja, richtig. Jetzt egal.

Geht es dir wirklich um Taxizuschüsse??, Merkzeichen H ?? oder doch nur um die Rechtmäßigkeit der hohen abgezogenen Kosten?

Zitat (von Adrenalinpur123):
Es scheint, so als würde ich mich sehr missverständlich ausdrücken,
Nö, eigentlich nicht. Du verstehst vermutlich nur die Antworten nicht und möchtest hier mit Wissen punkten, das gar nichts mit deiner Eingangsfrage zu tun hat.
Du möchtest lieber etwas anderes als Antwort hören. Ist zwar verständlich, aber...Is nich

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Adrenalinpur123
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Anami):
EM-Rentner bist du seit 1.9.21. Dein Antrag wurde leider erst am 29.3.22 bewilligt und die R-Nachzahlung galt für die Zeit ab 1.9.21. Da warst du krank und EM-Rentner und Krankengeldbezieher.
Es gibt aber nicht EM-Rente UND Krankengeld. Es gibt rückwirkend keine Vergünstigungen.


Wie berechnet sich denn die Rückbehaltssumme der Krankenkasse? Dafür muss es doch eine Formel und eine rechtliche Grundlage geben - ich würde das gerne nachvollziehen können, das würde ich gerne erfahren und nicht mit Wissen punkten. Danke!

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5667x hilfreich)

Zitat (von Adrenalinpur123):
Wie berechnet sich denn die Rückbehaltssumme der Krankenkasse?
Das weiß ich nicht. Aber sicher gibts sowohl eine rechtliche Grundlage als auch eine Formel.
In D ist doch (fast) alles geregelt.

Da fällt mir ein: Frag doch mal im Spezialforum der Krankenkassen. Die wissen das vermutlich.

https://www.krankenkassenforum.de/

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Adrenalinpur123
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Da fällt mir ein: Frag doch mal im Spezialforum der Krankenkassen. Die wissen das vermutlich.


Das werde ich machen, danke!

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3550 Beiträge, 561x hilfreich)

Zitat (von Adrenalinpur123):
Drittens: Weiss man während seiner Berufstätigkeit wirklich wann man ein EUR-Fall werden wird und in welcher Höhe diese Rente ist? Regelrente kann man vielleicht grad noch einschätzen.

Die EMR wird hochgerechnet. Sie ist identisch mit der Regelaltersrente. Ist in jeder Rentenauskunft ersichtlich.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Wie berechnet sich denn die Rückbehaltssumme der Krankenkasse? Dafür muss es doch eine Formel und eine rechtliche Grundlage geben


Für die Rückrechnung bedarf es keiner Formel. Durch den rückwirkenden Rentenbezug sind - ebenfalls rückwirkend - die Ansprüche auf Krankengeld entfallen. Das heißt, dass Krankengeld ist in voller Höhe zu erstatten. Selbstvertändlich wird die DRV nicht mehr an die KK erstatten, als Du für den Erstattungszeitraum an Rente erhälts. Ist also die Rente geringer als der bisherige Krankengeldanspruch, geht die Nachzahlung vollständig an die KK. Ist die Rente höher als das Krankengeld, geht die Nachzahlung in Höhe des bisher gezahlten Krankengeldes an die KK und den Rest erhälst Du

Rechnungsgrundlage für die Erstattung der Leistungsträger untereinander sind die §§ 102 bis 105 SGB X. In Deinem Fall dürfte § 102 einschlägig sein.

Gruß,

Axel

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#16
 Von 
Adrenalinpur123
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Ist also die Rente geringer als der bisherige Krankengeldanspruch, geht die Nachzahlung vollständig an die KK.


Dann hätte ich ja gar nichts bekommen dürfen?

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#17
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Dann hätte ich ja gar nichts bekommen dürfen?


Da hier niemand die maßgeblichen Zahlen kennt, kann die Frage hier auch niemand beantworten. Es könnte so sein, ja. Es kommt in der Praxis durchaus auch vor, dass Erstattungsansprüche (in beide Richtungen) falsch beziffert werden.

Gruß

Axel

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