Hallo.
Vielleicht kennt sich jemand damit aus.
Es geht darum, dass eine Person aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit kündigen musste. Es handelt sich dabei um eine Angststörung die es kaum möglich macht das haus zu verlassen ohne einen Nervenzusammenbruch zu erleiden. Daher wäre der Gang zum Arbeitsamt eine erhebliche Qual.
Dies ist auch vom Arzt attestiert.
Nach StGB III Paragraph 145 ist es möglich einen Bevollmächtigten zu beauftragen der eine Person arbeitslos meldet und die Anträge stellen kann.
Leider findet sich keine genaue Definition für welche Krankheitsfälle dies gilt.
Telefonisch teilte ein Mitarbeiter der Agentur für Arbeit mit es würde sich dabei um Komapatienten oder stationär behandelte Krankheitsfälle handeln.
Kann mich da jemand aufklären was nun richtig ist oder hat schon einen ähnlichen Fall gehabt.
Die Agentur für Arbeit besteht in diesem Fall darauf daß man persönlich erscheint.
Der erste Versuch mit Vollmacht arbeitslos zu melden ist gescheitert.
Erfahrungen?
Mfg
-- Editiert von Moderator am 17.01.2020 17:03
-- Thema wurde verschoben am 17.01.2020 17:03
Einen Bevollmächtigten zum arbeitslos melden im Krankheitsfall
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Hallo Spidey,
ist die Person mit dieser Erkrankung denn überhaupt in der Lage, eine neue Arbeitsstelle anzutreten?
ZitatHallo Spidey, :
ist die Person mit dieser Erkrankung denn überhaupt in der Lage, eine neue Arbeitsstelle anzutreten?
Momentan leider nicht, da sie vergeblich auf einen Therapieplatz wartet, welche enorme Wartezeiten haben. Teilweise über Jahre hinweg.
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Sofern hier nicht Arbeitslosengeld nach der Nahtlosregelung , § 145 Absatz 1 SGB III, begehrt wird, hat die Arbeitslosmeldung persönlich zu erfolgen. Hintergrund der Regelung ist, dass sich die Agentur für Arbeit ein Bild über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen bilden möchte.
Im Übrigen betrifft die Frage das Sozialrecht.
Dann sollte die Person sich eine Begleitung suchen.ZitatDaher wäre der Gang zum Arbeitsamt eine erhebliche Qual. :
Was hat der Arzt denn attestiert? Eine Angststörung oder eine Wege-Unfähigkeit?
Man sollte diesen Amtsgang nicht hinauszögern.
Je später man sich arbeitslos meldet, umso später beginnt der Anspruch auf ALG.
Ist die Person vom Arzt --arbeitsunfähig-- geschrieben, leistet die Agentur auch nicht.
Ist die Person denn schon ---arbeitsuchend-- gemeldet bei der Agentrur? Dazu muss sie nicht persönlich vorsprechen. Das geht online.
-- Editiert von Anami am 17.01.2020 17:00
da sie vergeblich auf einen Therapieplatz wartet Auch dazu muß man das Haus verlassen...
Zitat:Dann sollte die Person sich eine Begleitung suchen.ZitatDaher wäre der Gang zum Arbeitsamt eine erhebliche Qual. :
Was hat der Arzt denn attestiert? Eine Angststörung oder eine Wege-Unfähigkeit?
Man sollte diesen Amtsgang nicht hinauszögern.
Je später man sich arbeitslos meldet, umso später beginnt der Anspruch auf ALG.
Ist die Person vom Arzt --arbeitsunfähig-- geschrieben, leistet die Agentur auch nicht.
Ist die Person denn schon ---arbeitsuchend-- gemeldet bei der Agentrur? Dazu muss sie nicht persönlich vorsprechen. Das geht online.
-- Editiert von Anami am 17.01.2020 17:00
Der Arzt attestiert eine Angststörung und das längere Fahrten als 5km nicht möglich sind.
Die Agentur für Arbeit ist 30km entfernt.
Ja ist bereits arbeitssuchend gemeldet.
Zitatda sie vergeblich auf einen Therapieplatz wartet Auch dazu muß man das Haus verlassen... :
Nicht hilfreich...
ZitatSofern hier nicht Arbeitslosengeld nach der Nahtlosregelung , § 145 Absatz 1 SGB III, begehrt wird, hat die Arbeitslosmeldung persönlich zu erfolgen. Hintergrund der Regelung ist, dass sich die Agentur für Arbeit ein Bild über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen bilden möchte. :
Im Übrigen betrifft die Frage das Sozialrecht.
Das ist soweit verständlich, aber was ist mit Menschen denen es zur Zeit gesundheitlich nicht möglich ist?
Wie ist da die Vorgehensweise und ab wann fällt man überhaupt in diese Kategorie.
Ich finde dazu nichts Erklärendes.
Ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit soll dann auch der Vertreter wahrnehmen?
ZitatDas ist soweit verständlich, aber was ist mit Menschen denen es zur Zeit gesundheitlich nicht möglich ist? :
Die Personen haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, es sei denn, sie fallen unter § 145 Absatz 1 SGB III.
ZitatWie ist da die Vorgehensweise und ab wann fällt man überhaupt in diese Kategorie. :
Hierunter fallen von der Krankenkasse ausgesteuerte Personen, die weiterhin arbeitsunfähig sind.
ZitatEin Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit soll dann auch der Vertreter wahrnehmen? :
Ja.
Der Vertreter ist ja kein fremder und kennt die betroffene Person und hätte ihren Segen in ihrem Auftrag zu handeln.
-- Editiert von Spidey am 17.01.2020 17:31
Man besorgt sich eine verständnisvolle Begleitung und übersteht diesen halben Tag lebend---und mit Anspruch .ZitatWie ist da die Vorgehensweise :
Ist die Person arbeitsunfähig? Hat sie derzeit eine AU-Bescheinigung?ZitatIst die Person vom Arzt --arbeitsunfähig-- geschrieben, leistet die Agentur auch nicht. :
Wenn ja, bringt die Quälerei zum Amt nichts.
Kommt auch darauf an, wie lange die Person schon arbeitsunfähig ist, in Behandlung ist...Zitatab wann fällt man überhaupt in diese Kategorie. :
ZitatDer Vertreter ist ja kein fremder und kennt die betroffene Person und hätte ihren Segen in ihrem Auftrag zu handeln. :
Das geht doch aber nicht. Ein Arbeitsloser muss zeitlich und örtlich verfügbar sein.
Zu welchem Zeitpunkt wurde dann das Arbeitsverhältnis aufgekündigt?
ZitatZu welchem Zeitpunkt wurde dann das Arbeitsverhältnis aufgekündigt? :
Zum 15.1.
Man hatte sich vorher auch telefonisch bei der Agentur erkundigt ob ein Vertreter diese Angelegenheit des arbeitslos melden übernehmen kann mit Vollmacht.
Laut seiner Aussage sollte es mit Attest und Vollmacht kein Problem darstellen.
Als dies so gemacht wurde, hat man es vor Ort verweigert.
Erneuter telefonischer Kontakt... Anderer Berater, sagte wiederum auch das es nicht geht.
SGB III Paragraph 145 steht aber das es mit Vollmacht möglich sei...
Der gesundheitliche Zustand ist ja nur vorübergehend und wird ärztlich, bald auch psychologisch behandelt.
Chaotisch
SGB III Paragraph 145 steht aber das es mit Vollmacht möglich sei... Darunter fällt sie jedoch gar nicht (siehe Antwort Nr. 10).
Der gesundheitliche Zustand ist ja nur vorübergehend und wird ärztlich, bald auch psychologisch behandelt. Anders gesagt - sie steht der Arbeitsvermittlung derzeit nicht zur Verfügung.
ZitatSGB III Paragraph 145 steht aber das es mit Vollmacht möglich sei... Darunter fällt sie jedoch gar nicht (siehe Antwort Nr. 10). :
Der gesundheitliche Zustand ist ja nur vorübergehend und wird ärztlich, bald auch psychologisch behandelt. Anders gesagt - sie steht der Arbeitsvermittlung derzeit nicht zur Verfügung.
Und welchen Weg muss sie nun gehen, da sie ja finanzielle Unterstützung, Krankenversicherung etc braucht?
Bei Bedürftigkeit sollte sie einen Anspruch auf ALG II stellen.
Lebt sie denn in einer Bedarfsgemeinschaft?
ZitatBei Bedürftigkeit sollte sie einen Anspruch auf ALG II stellen. :
Lebt sie denn in einer Bedarfsgemeinschaft?
Sie lebt mit ihrem Lebensgefährten und einem einjährigen Sohn zusammen.
Nicht verheiratet und das Kind ist über sie krankenversichert.
Der Freund geht Vollzeit arbeiten.
Was?ZitatChaotisch :
§ 145 SGB III trifft für die Person nicht zu. Oder wie lange war sie vorher schon arbeitsunfähig (vor der Kündigung)? Wie lange hat sie in 2019 Krankengeld bekommen?
Es gäbe die Möglichkeit, Alg2 nach SGB II zu beantragen. Beim Jobcenter--- das Hartz 4 wäre das. Damit wäre auch die Krankenversicherung bezahlt.
Aber: Das Jobcenter will den Nachweis haben, dass kein ALG-Anspruch besteht. Das ist nämlich eine vorrangige Leistung. Offenbar hat die Person aber Anspruch.
Wenn dir diese Person nicht fremd ist und sie dir vertraut, solltet ihr 1x zur Arbeitsagentur fahren.
Ich meine, da führt kein Weg dran vorbei.
Ist sie arbeitsunfähig?? Ist der *Krankenschein* vorhanden?ZitatDer gesundheitliche Zustand ist ja nur vorübergehend und wird ärztlich, bald auch psychologisch behandelt. :
-- Editiert von Anami am 17.01.2020 18:57
Zitat:Was?ZitatChaotisch :
§ 145 SGB III trifft für die Person nicht zu. Oder wie lange war sie vorher schon arbeitsunfähig (vor der Kündigung)? Wie lange hat sie in 2019 Krankengeld bekommen?
Es gäbe die Möglichkeit, Alg2 nach SGB II zu beantragen. Beim Jobcenter--- das Hartz 4 wäre das. Damit wäre auch die Krankenversicherung bezahlt.
Aber: Das Jobcenter will den Nachweis haben, dass kein ALG-Anspruch besteht. Das ist nämlich eine vorrangige Leistung. Offenbar hat die Person aber Anspruch.
Wenn dir diese Person nicht fremd ist und sie dir vertraut, solltet ihr 1x zur Arbeitsagentur fahren.
Ich meine, da führt kein Weg dran vorbei.
Ist sie arbeitsunfähig?? Ist der *Krankenschein* vorhanden?ZitatDer gesundheitliche Zustand ist ja nur vorübergehend und wird ärztlich, bald auch psychologisch behandelt. :
-- Editiert von Anami am 17.01.2020 18:57
Sie war in Elternzeit bis zum Kündigungsdatum, deshalb hat sie sich auch nicht krank schreiben lassen.
Sie hätte es nach der Elternzeit nicht geschafft den Beruf wieder auszuüben, da es eine nächtliche Tätigkeit war, die nicht leidensgerecht zu ihrer Angststörung ist. Deshalb hat sie auf eigenen Wunsch hin gekündigt.
Es gibt aber schon eine längere Krankengeschichte dazu, alles abrufbar bei der Krankenkasse.
ZitatEs handelt sich dabei um eine Angststörung die es kaum möglich macht das haus zu verlassen ohne einen Nervenzusammenbruch zu erleiden. :
Damit steht sie dem Arbeitsmarkt entsprechend der Vorgaben nicht zur Verfügung. Man kann sich den ganzen Kram mit der Agentur also sparen.
Hier wäre eher Krankengeld oder ALG II zu beantragen.
Bleibt übrig: Sie erhält kein ALG, wenn sie nicht 1x persönlich erscheint.ZitatDeshalb hat sie auf eigenen Wunsch hin gekündigt. :
Sie hat nichts mit §145 SGB III zu tun. Deshalb geht es mit dem Bevollmächtigten nicht.
Wann auch immer sie die Arbeitslosmeldung macht, wird die Agentur eine 12-Wochen-Sperrzeit aussprechen.
Grund: Eigenkündigung aus nicht wichtigem Grund. § 159 (1) SGB III.
Das wird die Agentur nun leider aber nicht tun. Es wäre vor der Kündigung eine konkrete ärztliche Stellungnahme und das OK der Agentur erforderlich gewesen.Zitatalles abrufbar bei der Krankenkasse. :
Gern nochmal gefragt:
Jetzt? Seit wann?ZitatIst sie arbeitsunfähig?? Ist der *Krankenschein* vorhanden? :
Heute ist der 17.1. Sie hat sich nicht krankschreiben lassen wegen Elternzeit. Seit wann attestiert der Arzt nun die Angststörung?
Beängstigend klingt: Der LG geht Vollzeit arbeiten, die psychisch stark beeinträchtigte junge Mutter mit dem 1jährigen Kind ist mit dem Kind allein zu Haus? Gibts noch andere Betreuungspersonen?
Eine Angststörung wegen Entfernung > 5 km kommt selten allein.
ZitatEs wäre vor der Kündigung eine konkrete ärztliche Stellungnahme und das OK der Agentur erforderlich gewesen. :
Nein, das OK der Agentur wäre nicht erforderlich gewesen. Es ist nur besser es zu haben, das erleichtert die Sache ungemein.
Die ärztliche Stellungnahme das die Arbeit gesundheitsschädlich gewesen sei, der Kündigungsgrund damit "wichtig" ist, kann man auch nachreichen.
Zitat:ZitatEs wäre vor der Kündigung eine konkrete ärztliche Stellungnahme und das OK der Agentur erforderlich gewesen. :
Nein, das OK der Agentur wäre nicht erforderlich gewesen. Es ist nur besser es zu haben, das erleichtert die Sache ungemein.
Die ärztliche Stellungnahme das die Arbeit gesundheitsschädlich gewesen sei, der Kündigungsgrund damit "wichtig" ist, kann man auch nachreichen.
Das ist 1 zu 1 das was der Berater telefonisch mit ihr besprochen hat.
Deshalb hat sie es dann genau so gemacht.
Es hapert jetzt einfach nur an der persönlichen Vorstellung bei der Agentur für Arbeit. Da scheint es keine Alternative zu geben.
ZitatDa scheint es keine Alternative zu geben. :
So wie ich das sehe gibt es die nicht.
Nun ja, zum JC wegen Alg2/Hartz4.ZitatDa scheint es keine Alternative zu geben. :
Dazu muss sie zunächst nicht persönlich hin. Den Antrag kann man per Post stellen.
Die notwendigen Formulare gibt es hier im Netz.
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos#1478809808529
Aber evtl. ist sie mit vollzeit-erwerbstätigem Lebensgefährten und Kind nicht leistungsberechtigt?
Denn das Einkommen des LG und das Kindergeld und evtl. Unterhalt/UHV in Summe würde geprüft und --- uU ergänzendes Alg2 gezahlt.
Damit wäre die KV sichergestellt.
Die junge Familie könnte auch Wohngeld beantragen.
Ist aber dann wieder keine KV dabei.
Da nun auch weiterhin nicht beantwortet wird, seit wann die --Arbeitsunfähigkeit-- vom Arzt festgestellt wurde und bis wann voraussichtlich...sind keine Alternativen zur finanziellen Absicherung ersichtlich.
Aber auch hier in diesem Falle gilt:
Es besteht Krankenversicherungspflicht. Der AG wird sie bei der KV abmelden. Dann wird die KV die Frau fragen, wie sie weiterversichert werden will.
Reagiert sie nicht innerhalb ca. 1-2 Monaten, dann entstehen Beitragsschulden. Mindestens in Höhe des Mindestbeitrags von ca. 175,- mtl.
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