Eingliederungsvereinbarung ALG-2 nur einseitig verpflichtend?

23. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
DaWoop
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 1x hilfreich)
Eingliederungsvereinbarung ALG-2 nur einseitig verpflichtend?

Guten Tag!

Ich habe gerade meine Eingliederungsvereinbarung, die ich für den Bezug von ALG-2 unterschreiben musste, durchgelesen und bin etwas verwirrt. Beinhaltet diese keine Verpflichtung für mich, Bewerbungen zu schreiben, sondern nur die Verpflichtung, den Stellenangeboten des Jobcenters nachzugehen? Kann doch eigentlich gar nicht sein, oder?

Eingliederungsvereinbarung:

1. Einleitung

Mit dieser Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB Il wird die gemeinsam zwischen Ihnen und
Ihrem Jobcenter erarbeitete Strategie zu Ihrer Eingliederung in Arbeit geregelt. Dazu werden die im
Einzelfall notwendigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit des Jobcenters sowie Ihre
Bemühungen sowie Ihre Pflichten einschließlich der damit einhergehenden Rechtsfolgen verbindlich
vereinbart.
Diese Eingliederungsvereinbarung stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Die
Eingliederungsvereinbarung ist daher schriftlich zu schließen und gilt für beide Vertragsparteien
verbindlich.
Im nachfolgenden Vertragstext werden die Vertragsparteien mit „Ich" für die oben genannte Person
und „Jobcenter" für das oben konkret bezeichnete Jobcenter benannt.

2. Gültigkeit

Diese Eingliederungsvereinbarung ist gültig, solange alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug
von Arbeitslosengeld Il vorliegen oder eine Betreuung durch das Jobcenter vereinbart wurde, die
über das Ende der Hilfebedürftigkeit hinaus geht.
Wurde keine Gültigkeit über das Ende der Hilfebedürftigkeit hinaus vereinbart, sind beide Parteien
mit dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit nicht mehr an den Inhalt gebunden. Eine gesonderte
Kündigung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Soweit eine Anpassung durch Fortschreibung erforderlich ist, ersetzt die neue
Eingliederungsvereinbarung diese Eingliederungsvereinbarung.

3. Ziele

Aufnahme einer Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt: Tätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker/in am
lokalen Arbeitsmarkt (im Tagespendelbereich)

4. Unterstützung durch das Jobcenter

Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von notwendigen und
angemessenen Kosten für Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II I.V.m. 8 44 SGB Ill.
Es werden nur Kosten erstattet, die tatsächlich entstanden sind und von Ihnen nachgewiesen
werden. Sie müssen hierzu einen gesonderten Antrag im Vorfeld stellen.
Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von notwendigen und
angemessenen Kosten für Fahrten
- zu Vorstellungsgesprächen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II I.V.m. 8 44 SGB Ill. Es werden
nur Kosten erstattet, die tatsächlich entstanden sind und von Ihnen nachgewiesen werden. Sie
müssen hierzu einen gesonderten Antrag im Vorfeld stellen.
Wenn das Jobcenter für Sie passende Stellenangebote hat, erhalten Sie hierzu
Vermittlungsvorschläge.

5. Zur Integration in Arbeit

Ich bewerbe mich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf
Vermittlungsvorschläge, die ich vom Jobcenter bzw. von der Agentur für Arbeit erhalten habe. Als
Nachweis über meine unternommenen Bemühungen fülle ich die dem Vermittlungsvorschlag 4
beigefügte Antwortmöglichkeit aus und lege diese vor.

6. Fortschreibung dieser Eingliederungsvereinbarung

Die Eingliederungsvereinbarung wird regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von 6 Monaten,
gemeinsam überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben. Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen
in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen, Leistungen des
Jobcenters und Ihrer Pflichten erforderlich sein, sind sich beide Vertragsparteien darüber einig, dass
eine Fortschreibung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen soll. Das Gleiche gilt, wenn das Ziel
der Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen dieser
Vereinbarung erreicht bzw. beschleunigt werden kann.

7. Kündigung dieser Eingliederungsvereinbarung

Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind,
seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an
der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine
Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine
Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen (§ 59
Abs. 1 SGB X). Die Kündigung bedarf der Schriftform und soll begründet werden (§ 59 Abs. 2 SGB
X).

8. Schlussformel

Die in dieser Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten und Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit wurden von den Vertragspartnern gemeinsam erarbeitet. Mit ihrer Unterschrift erklären beide
Vertragsparteien, dass sie die gemeinsam festgelegten Pflichten erfüllen werden. Sie erklären sich
bereit, aktiv an allen genannten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitzuwirken.
Erklärungsbedürftige Punkte und die möglichen Rechtsfolgen bei Verletzung der festgelegten
Pflichten wurden ergänzend mündlich erläutert. Beide Seiten erhalten ein unterschriebenes Exemplar
Eingliederungsvereinbarung.

9. Rechtsfolgenbelehrung zu den Bemühungen des Kunden zur Integration in Arbeit

Die §§ 31 bis 31b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB Il) sehen bei Verstößen gegen die in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld
Il kann danach - auch mehrfach nacheinander - gemindert werden. Wenn Sie gegen die mit ihnen
vereinbarten, vorgenannten Pflichten oder Eingliederungsbemühungen verstoßen, wird das Ihnen
zustehende Arbeitslosengeld Il um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des für Sie maßgebenden
Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB Il gemindert. Die Minderung
dauert grundsätzlich drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach
Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe). Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn
Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen. Folglich tritt keine
Leistungsminderung ein. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven
Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der
Leistungsminderung. Eine Leistungsminderung soll nicht erfolgen, wenn diese zu einer
außergewöhnlichen Härte führen würde. Erklären Sie sich nachträglich bereit, Ihren Pflichten
nachzukommen oder künftig ordnungsgemäß mitzuwirken, kann unter Berücksichtigung aller
Umstände der Zeitraum der Minderung begrenzt werden.

Wichtige Hinweise:

Sanktionszeiträume aufgrund der Verletzung von Meldepflichten und Verstößen gegen vereinbarte
Eingliederungsbemühungen können sich überschneiden. Die Minderung ist jedoch auch in den
Überschneidungsmonaten der Höhe nach auf insgesamt 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs
beschränkt. Führen die Leistungsminderungen dazu, dass kein Arbeitslosengeld Il mehr gezahlt wird,
werden auch keine Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Der
Versicherungsschutz bleibt dennoch erhalten, anfallende Beiträge müssen Sie jedoch selbst zahlen,
sofern nicht ein anderweitiger Versicherungsschutz, z. B. durch ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis, besteht. Sind Sie hierzu nicht in der Lage, entstehen Beitragsrückstände,
die jedoch für die Dauer der Hilfebedürftigkeit keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der
Leistungen durch die gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung haben. Den vereinbarten
Eingliederungsbemühungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen.
Auch die Verpflichtung, sich bei der im Briefkopf genannten Stelle persönlich zu melden oder auf
Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, bleibt während
des Sanktionszeitraumes bestehen. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Sie bei der
im Briefkopf genannten Stelle oder unter www.gesetze-im-internet.de einsehen.



-- Editiert von DaWoop am 23.08.2020 16:21




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13241 Beiträge, 4505x hilfreich)

@DaWoop:

Zitat:
Kann doch eigentlich gar nicht sein, oder?


Steht doch da, also kann es offensichtlich auch sein. Das bedeutet allerdings nur, dass eine Nichtbewerbung Deinerseits (außerhalb von Vermittlungsvorschlägen) nicht sanktioniert werden darf. Es entbindet Dich gleichwohl nicht von Deiner Verpflichtung, alles mögliche und zumutbare zu unternehmen, um Deine Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Dazu gehören dann auch Bewerbungen auf konkrete Stellenausschreibungen oder Initiativbewerbungen, für die Du im Übrigen auch Bewerbungskosten erhalten kannst.

Meine persönliche Einschätzung:

Vermutlich handelt es sich um Deine erste Eingliederungsvereinbarung? Dann war der Sachbearbeiter sehr gnädig mit Deinen Pflichten, was vielleicht auch der derzeitigen Situation geschuldet ist, in der keine persönlichen Baratungsgespräche stattfinden. Ich gehe davon aus, dass in der nächsten Eingliederungsvereinbarung die Bewerbungspflichten hochgeschraubt werden.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DaWoop
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok, vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39410 Beiträge, 6467x hilfreich)

Zitat (von DaWoop):
die ich für den Bezug von ALG-2 unterschreiben musste,
Das musstest du nicht.
Die EGV ist für die Vermittlung in Arbeit gedacht.
Der Bezug von Alg2 hat andere Voraussetzungen.
Im JC arbeiten 2 Bereiche.
A) Arbeitsvermittlung= Jobs
B) Leistungsbearbeitung =Geld

Im übrigen musst du auch nicht eine komplette EGV hier abtippen.
Für deine Frage hätte 1 Satz genügt. ;)

-- Editiert von Anami am 24.08.2020 11:26

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DaWoop
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank!

Habe ich nicht abgetippt, sondern gescannt und einkopiert ; )

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39410 Beiträge, 6467x hilfreich)

trotzdem ziemlich unnötig... :grins:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13241 Beiträge, 4505x hilfreich)

@TE:

Sorry für OffTopic, aber das muss jetzt mal sein.

@Anamie:

Zitat:
trotzdem ziemlich unnötig.


Auch nicht unnötiger als Dein Kommentar; und zwar sowohl der erste, als auch der zweite. Sonst bist Du doch immer der erste der schreit, dass wesentliche Informationen nicht oder verspätet geliefert werden. Jetzt macht es einer von Anfang an und das ist dann auch wieder nicht richtig.

Gruß

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41953 Beiträge, 14651x hilfreich)

Auch wenn es zwei Abteilungen sind, die bearbeiten, so haben wir es dennoch mit einer Behörde zu tun. Und deshalb muss man das auch als Paket sehen. Es ist eine Gegenleistung da. Man bekommt Geld vom JC, wenn man einmal bedürftig iSd Gesetzes ist und auch die anderen Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehören dann eben auch Bewerbungen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39410 Beiträge, 6467x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Dazu gehören dann eben auch Bewerbungen.
Nö. Nicht unbedingt. Hier auf jeden Fall sind keine Eigenbemühungen als Pflicht und mit Nachweis vereinbart. Trotzdem gibt es Leistungen.
Es ist also ein *leichtes Paket*mit voller Leistung.
Daran kannst du sehen: Es kommt immer drauf an. ;)
---------------------------------------------------------
Zitat (von AxelK):
Auch nicht unnötiger als Dein Kommentar;
Wenn du sonst nichts zum Meckern findest, muss es sowas sein? :respekt:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13241 Beiträge, 4505x hilfreich)

Zitat:
Wenn du sonst nichts zum Meckern findest, muss es sowas sein?


Wer hat denn damit angefangen? Und nein, Respekt habe ich vor solch unnötigen Kommentaren, die offensichtlich nur geschrieben werden, um überhaupt irgendwas zu schreiben und den eigenen Beitragszähler nach oben zu treiben, sicher nicht.

Gruß

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39410 Beiträge, 6467x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
und den eigenen Beitragszähler nach oben zu treiben, sicher nicht.
Ich möchte meinen Beitragszähler NICHT nach oben treiben. Hab ja nix davon.
watt nu?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

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