Eingliederungsvereinbarung für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft

19. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
BörniBörnssen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Eingliederungsvereinbarung für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft

Hallo, ich habe folgende Frage. Ich selber musste jetzt leider einen Antrag auf ALG 2 stellen und lebe mit meiner Partnerin in einer sog. Bedarfsgemeinschaft. Meine Partnerin hat einen bis zum 31.03.22 befristeten Arbeitsvertrag. Außerdem stehen Ihr für den Fall das Ihr Vertrag nicht verlängert werden sollte noch 107 Tage ALG 1 Restanspruch zu wie wir auf Nachfrage der Agentur für Arbeit erfahren haben. Also hat Sie persönlich noch nichts mit dem Jobcenter zu tun.

Jetzt hat das Jobcenter Ihr allerdings eine sog. Eingliederungsvereinbarung zugeschickt die Sie bis zum 28.02.22 unterschreiben soll. In dieser Vereinbarung steht z.B. das Sie bei Beendigung des Arbeitsverhälnisses Beratung durch das Jobcenter erhält was ja Quatsch ist da Sie ja noch Restanspruch ALG 1 hätte und das Ortsabwesenheit anzuzeigen ist etc.
Meine Frage ist jetzt: Ist Sie verpflichtet diese Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben?

Es ist das erste und hoffentlich letzte mal das ich mit diesem ALG 2 Quatsch zu tun habe und deshalb habe ich da Null Ahnung von dem ganzen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@BörniBörnssen:

Zitat:
Also hat Sie persönlich noch nichts mit dem Jobcenter zu tun.


Das ist ein weit verbreiteter Irrglaube. In einer Bedarfsgemeinschaft ist jedes Mitglied der BG hilfebedürftig. Auch wenn - in der Theorie - Deine Partnerin Ihren Bedarf durch ihr Einkommen selbst decken kann und DU den Antrag stellst, wird ein gemeinsamer Gesamtbedarf errechnet und das Einkommen Deiner Partnerin auf Euch beide verteilt. Ihr erhaltet demnach - wenn die Voraussetzungen vorliegen - beide Leistungen nach dem SGB II.

Zitat:
das Sie bei Beendigung des Arbeitsverhälnisses Beratung durch das Jobcenter erhält was ja Quatsch ist da Sie ja noch Restanspruch ALG 1 hätte


Woher soll das Jobcenter verbindlich wissen, dass dann ein ALG I Anspruch besteht? Richtig ist, dass dann für Deine Partnerin hinsichtlich der Arbeitsvermittlung (inkl. Beratung, Weiterbildung, Eingliederungsleistungen etc.) die Agentur für Arbeit und nicht das Jobcenter zuständig wird. Dann wird das Jobcenter die Eingliederungsvereinbarung ggf. kündigen. Allerdings wird auch die Arbeitsagentur eine solche abschließen wollen.

Zitat:
und das Ortsabwesenheit anzuzeigen ist etc.


Die Pflicht eine Ortsabewesenheit anzumelden, bzw. sogar genehmigen zu lassen, gilt im SGB III (ALG 1) ebenso wie im SGB II.

Zitat:
Ist Sie verpflichtet diese Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben?


Nein. Verpflichtet ist sie allerdings auch dann nicht, wenn Sie tatsächlich voll im Leistungsbezug des Jobcenters steht. Eine Eingliederungvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und Verträge können nur freiwillig geschlossen werden. Die Nichtunterschrift kann auch nicht sanktioniert werden. Allerdings wird das Jobcenter dann die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erlassen.

Mann sollte sich schon genau anschauen, was in so einer angebotenen Eingliederungsvereinbarung drinsteht und was da im Einzelnen verlangt wird. Wenn man mit einzelnen Regelungen nicht einverstanden ist, macht man entsprechende Änderungsvorschläge. Ob das Jobcenter sich darauf dann einlässt, wird sich zeigen. Eine grundsätzliche Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, ist meistens keine besonders gute Idee.

Gruß,

Axel

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von BörniBörnssen):
Also hat Sie persönlich noch nichts mit dem Jobcenter zu tun.
Da ihr als Partner zusammen lebt, werdet ihr vom JC als Bedarfs-gemeinschaft geführt.
Zitat (von BörniBörnssen):
Jetzt hat das Jobcenter Ihr allerdings eine sog. Eingliederungsvereinbarung zugeschickt die Sie bis zum 28.02.22 unterschreiben soll.
Ja, zuschicken darf das JC, soll es sogar. Nur unterschreiben muss deine Partnerin diese Vereinbarung nicht.
Die *Beratung durch das JC* ist kein Quatsch und unabhängig davon, ob ein LB (LeistungsBerechtigter) noch Lohn bzw. später ALG1 erhält.
Zitat (von BörniBörnssen):
das ich mit diesem ALG 2 Quatsch zu tun habe
Ihr beide, als Partner in der BG habt damit zu tun.

ABER:
Niemand ist verpflichtet, Leistungen dort zu beantragen. Man kann evtl. auch eine Zeitlang ohne diesen *Sozialstaats-Quatsch* auskommen.
Hattest du den ALG2-Antrag doch nicht zurückgezogen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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