Eingliederungsvereinbarung und Renovierungskosten

19. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Ginger25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Eingliederungsvereinbarung und Renovierungskosten


Hallo Leute, ich habe mal eine frage zu der Eingliereungungsvereinbarung und zu Renovierungskosten.

1. Ich habe Ende August 2011 eine EGV unterschrieben, in der steht ich hätte im Monat min. 10 Bewerbungenzu schreiben, überdies ist diese ein Jahr gültig. Kann man die deswegen anfechten oder muss ich damit leben?

2. ich habe vor ca. 3 Monaten einen Antrag auf Renovirerungsgeld gestellt und diesen auch bewiligt bekommen. leider hat sich rausgestellt, dass der Betrag zu niedrig war und ich aufgrund vieler Risse in Wänden, Fliesen etc. für Material mehr Bezhlen musste. Kann ich diesen Betrag beim jobcenter geltend machen? Ic habe diesbezüglichein Urteil gefunden: BSG, Urteil vom 16.12.08, B 4 AS 49/07 R , für die Herstellung eines Wohnstandarts im unteren Bereich.
Ich musste mir das Geld leihen, daher kann man eventuel hoffen?
Ich danke im Vorraus.

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10 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13242 Beiträge, 4506x hilfreich)

@Ginger:

Zu 1:

Warum hast Du die EGV unterschrieben? Einen unterschriebenen Vertrag anzufechten, ist grundsätzlich nicht so einfach.

Wird die Gültigkeitsdauer von 12 Monaten irgendwie begründet? Gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II soll die EGV für sechs Monate abgeschlossen und danach eine neue vereinbart werden. Ob die Dauer Grund genug für eine Anfechtung bzw. Nachbesserung ist, ist aber ungewiss.

Ist in der EGV tatsächlich die Rede von 10 schriftlichen Bewerbungen monatlich? Wer trägt die Kosten dafür?

Zu 2:

Meines Erachtens hättest Du gegen die Höhe des bewilligten Betrages Widerspruch einlegen müssen. Klar kannst Du jetzt nochmal einen ergänzenden Antrag auf Übernahme der Mehrkosten stellen. Ob das erfolgreich sein wird, bleibt abzuwarten.

Hat das Jobcenter die Höhe der Renovierungskosten aufgrund einer eigenen Wohnungsbesichtigung bestimmt, oder anhand Deiner Angaben?

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#2
 Von 
Ginger25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, leider wussete ich erst später, dass man eine EGV nicht unterschreiben. es wurde mir einfach vorgelget und fertig.
Es müssen wirklich min. 10 schriftliche Bewerbungen sein,für versicherungspflichtige Stellen, die Kosten sind eine pauschale von 5 euro pro Stück, max. 260 Euro pro Jahr.

Zu den Renovierungskosten musste man eine tabelle ausfüllen. Raummasse eintragen und Tapete und Wandfarbe ankreuzen, Bodenbeläge sind extra anzugeben. Darauf hin Außendienstmitarbeiter gekommen und haben auch Fotos gemacht. Werde woll einen Überprüfungsantrag stellen wegen den Renovierungskosten, weil Widerspruch ja abgelaufen ist.

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13242 Beiträge, 4506x hilfreich)

@Ginger:

quote:
Es müssen wirklich min. 10 schriftliche Bewerbungen sein,für versicherungspflichtige Stellen, die Kosten sind eine pauschale von 5 euro pro Stück, max. 260 Euro pro Jahr.


Das macht also 120 Bewerbungen im Jahr und somit 600,- € Kosten. Selbst wenn man tatsächlich mal nur Porto, Umschläge, Papier, Druckerpatrone und Bewerbungsmappen (die, sofern man sie zurück erhält, mehrfach verwendet werden können) berücksichtigt, dürften die tatsächlichen Kosten für eine Bewerbung bei mindestens 3,- € liegen. Bei 120 Bewerbungen im Jahr also immer noch 360,- €.

Für Bewerbungen ist nicht ein Cent in der Regelleistung enthalten. Die tatsächlichen Bewerbungskosten sind deshalb vom Jobcenter zu übernehmen, wenn dieses konkrete Vorgaben zu Anzahl und Art der Bewerbung macht. Vorliegend sind die Kosten durch die Begrenzung auf 260,- € bei weitem nicht gedeckt. Hier liegt durch die Eingliederungsvereinbarung eine eindeutige und einseitige Benachteiligung vor und der Vertrag dürfte tatsächlich anfechtbar sein.

quote:
Werde woll einen Überprüfungsantrag stellen wegen den Renovierungskosten, weil Widerspruch ja abgelaufen ist.


Darin solltest Du dann gut begründen, warum die Kosten deutlich höher geworden sind als zunächst angenommen.

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 800x hilfreich)

Axel schrieb:

quote:
Hier liegt durch die Eingliederungsvereinbarung eine eindeutige und einseitige Benachteiligung vor und der Vertrag dürfte tatsächlich anfechtbar sein.


Kleiner Scherz am Rande? Es steht jedem Arbeitssuchenden frei, die Briefmarke zu 1,45 auch aus seinem Schonvermögen zu berappen oder aus seiner Regelleistung. Insofern wäre ein solcher Vertrag nicht per se von Vorneherein nichtig.

Zudem gibt es auch schriftliche Bewerbungen per E-Mail und per Internet-Formular (wird immer öfter verlangt und kostet überhaupt nichts!)! Und ausgeschlossen ist per EGV ja auch nicht, eine Schneckenpost-Bewerbung zum Amt zu bringen und von denen freimachen zu lassen.

Der Gedanke, dass eine vom Amt gewährte Pauschale von 5 Euro pro Schneckenpost bewirken würde, dass nicht mehr als 260,- Euro durch 5 Euro = 52 Bewerbunden pro Jahr verlangt werden könnten (z. B. in einer EinGV), stammt aus dem Internet (ELO? Tacheles? Chef-Duzen?) und ist an den Haaren herbeigezogen.

Denn:

1.) Wer nach 52 Bewerbungen im Jahr sagt, "Kein Geld mehr, keine Bewerbungen mehr!", der muss ja erst Mal abwarten, ob er

a) deshalb sanktioniert wird oder ob er

b) mehr Geld kriegt oder Briefmarken plus Umschläge oder ob

c) abgewunken wird "Iss schon gut!"

2.) Bekanntlich ist ein Arbeitsloser desto besser zu vermitteln, je kürzer er arbeitslos ist. Insofern ist im ersten Monat noch gar nicht abzusehen, ob im siebten Monat oder gar noch im zwölften überhaupt eine Bewerbung nötig ist.

Sinn- und zweckvoll wären jedenfalls möglichst viele Bewerbungen in den ersten Monaten. Insofern sind zwölf im ersten Monat und in zweiten sachgerecht, meinen auch so manche Gerichte.

Was sollte also eine Überprüfung nach dem SGB X 1.) vor einer Sanktion und 2.) in den ersten Monaten der Bewerbungen?

Was soll überhaupt diese Denke? Kleiner Scherz am Rande?

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#5
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 800x hilfreich)

Ginger25 schrieb:

quote:<hr size=1 noshade>2. ich habe vor ca. 3 Monaten einen Antrag auf Renovirerungsgeld gestellt und diesen auch bewiligt bekommen. leider hat sich rausgestellt, dass der Betrag zu niedrig war und ich aufgrund vieler Risse in Wänden, Fliesen etc. für Material mehr Bezhlen musste. Kann ich diesen Betrag beim jobcenter geltend machen? <hr size=1 noshade>


Nach SGB X § 44 "Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes" ist das möglich, wenn damals "von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist".

Wenn der Wohnungsinhaber und der Außendienstmitarbeiter sich damals beide geirrt haben, dann klar. Aber als Heimwerker staune ich schon, was Risse in Wänden so Unvorhersehbares kosten sollen. Was kostet ein Zentner Sand oder ein Kilo Gips?

Bei Fliesen sollte es nicht so schwer gewesen sein, sie damals zu zählen. Gingen ein paar zu Bruch beim Verbauen, wäre das normal und eigentlich einkalkuliert. Was aber ist denn Grauenhaftes geschehen, das den ursprünglichen Sachverhalt so auf den Kopf gestellt hat?

Gruß aus Berlin, Gerd

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but I did not shoot the deputy."

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#6
 Von 
Ginger25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Bewerbungen schreiben ist mir am Anfang leichter gefallen, aber jetzt bin ich Aufstocker mit 200 Euro seit ende november und wenn man wirklich so nachrechnet ganz schön heftig. Ich werde die EVGV auf jeden Fall anfechten.
Zu gerd aus berlin: Internet und E-Mail kosten zwar kein Porto etc. Leider aber Strom und Internetanbieter und die werden vom Jobcenter nicht bezahlt. Ansonsten vielleicht guter Tipp mit den Briefmarken vom Amt. Werde dann jedesmal zu meine AV gehen und um Briefmarken bitten. mal sehen wie lange die genervt ist.

zu der renovierung: 30 haftputz kostet ca. 8 euro, davon brauchten wir sehr viel, plus Tapete und Farbe, kleister, brauchten noch Fussbodenspachtel. da kam ne ordentliche summe zusammen. Erst heisst es günstige Wohnung und bezahlt das jobcenter eine mikro renovierungspauschale,obwohl sie wusste wie es aussieht.


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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13242 Beiträge, 4506x hilfreich)

@Gerd:

quote:
Insofern wäre ein solcher Vertrag nicht per se von Vorneherein nichtig.


Den Unterschied zwischen nichtig und anfechtbar kennst Du aber schon, oder? Von Nichtigkeit habe ich jedenfalls nicht gesprochen.

quote:
Zudem gibt es auch schriftliche Bewerbungen per E-Mail und per Internet-Formular


Wenn in der EGV steht, "mindestens 10 schriftliche Bewerbungen," dann wäre allerdings zunächst mal zu klären, ob auch E-Mail und Online-Bewerbungen das Schriftformerfordernis erfüllen. Das müsste dann auch klar so in der EGV stehen, ansonsten stellt sich schon die Frage, ob die EGV dem Bestimmtheitsgebot entspricht.

quote:
Es steht jedem Arbeitssuchenden frei, die Briefmarke zu 1,45 auch aus seinem Schonvermögen zu berappen oder aus seiner Regelleistung.


Du hast völlig Recht: Es steht jedem Arbeitsuchenden frei. Gezwungen werden kann dazu m.E. niemand. Und eine solche EGV stellt, jedenfalls nach Erreichen des Höchstbetrages, durchaus einen gewissen Zwang dar.

quote:
Und ausgeschlossen ist per EGV ja auch nicht, eine Schneckenpost-Bewerbung zum Amt zu bringen und von denen freimachen zu lassen.


Und auch diese Kosten dürften dann in den pauschalen Höchstbetrag mit einfliessen. Abgesehen davon, dass je nach örtlichen Begebenheiten die Fahrtkosten zum Amt auch höher als 5,- € sein können.

quote:
Insofern sind zwölf im ersten Monat und in zweiten sachgerecht, meinen auch so manche Gerichte.


Korrekt. Auch 15 Bewerbungen pro Monat sind schon von Gerichten "abgesegnet" worden. Meines Wissens aber immer in Fällen, in denen etweder

- nicht ausdrücklich schriftliche Bewerbungen verlangt wurden, oder

- kein Höchstbetrag für Bewerbungskostenerstattungen festgelegt wurde, oder

- die EGV - wie eigentlich üblich - nur über 6 Monate lief und der Höchst-Erstattungsbetrag noch längst nicht erreicht war.

Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung auch umstritten, wie die Forderung "10 Bewerbungen pro Monat" auszulegen ist. Es gibt durchaus Entscheidungen die besagen, dass tatsächlich 10 pro Monat zu leisten sind und nicht etwa z.B. jeweils 15 in den ersten drei Monaten und dann nur noch jeweils 5.

Ob in der Konstellation "EGV-Dauer 12 Monate + 10 Bewerbungen pro Monat + Begrenzung der Kostenerstattung" die Gerichte das immer noch "durchwinken" würden, scheint mir durchaus fraglich.

quote:
1.) Wer nach 52 Bewerbungen im Jahr sagt, "Kein Geld mehr, keine Bewerbungen mehr!", der muss ja erst Mal abwarten, ob er

a) deshalb sanktioniert wird oder ob er

b) mehr Geld kriegt oder Briefmarken plus Umschläge oder ob

c) abgewunken wird "Iss schon gut!"


Es geht ja zu allererst mal um die Anfechtugn eines Vertrages gegenüber dem Vertragspartner, dem Jobcenter. Und dafür muss man sicher nicht erst abwarten ob tatsächlich eine Sanktion eintritt.

Das es durchaus sinnvoll ist, mit der gerichtlichen Anfechtung der EGV so lange zu warten, bis tatsächlich erstmals ein Erstattungsantrag wegen Überschreiten des Höchstbetrages ganz oder teilweise abgelehnt wurde, steht auf einem anderen Blatt.

Gruß,

Axel

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#8
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 800x hilfreich)

AxelK wrote:

quote:
Es geht ja zu allererst mal um die Anfechtugn eines Vertrages gegenüber dem Vertragspartner, dem Jobcenter. Und dafür muss man sicher nicht erst abwarten ob tatsächlich eine Sanktion eintritt.


Ja, wenn man sich schickaniert fühlt und zurück-schickanieren möchte, kann man hier einen Hebel vermuten. Selbst wenn man bislang überhaupt keine Beschwer hatte durch diese strittige Klausel des Vertrages.

Ein solches Spielchen könnte noch unter dem Faktor bewusstseinstrübender Furor verbucht werden. Grenzt es aber krankhafte Renitenz, sollte besser ein Arzt aufgesucht werden:

"Der Begriff Querulant (von lateinisch querulus – „sich Beschwerender") ist in der Literatur umstritten. Wird er dort verwendet, so soll dieser einen Menschen bezeichnen, der sich leicht ins Unrecht gesetzt fühlt, der aus geringfügigem oder vermeintlichem Anlass Klage erhebt oder sich bei Behörden oder Institutionen beschwert. Speziell Personen, die bei Behörden oder vor Gericht ständig offensichtlich unbegründete Anträge stellen, werden als Querulanten bezeichnet. Diese Anträge beinhalten vor allem Beschwerden über Bagatelldelikte.

Der Querulant soll starrsinnig und unbeeinflussbar durch maßgebende Belehrung versuchen, sein vermeintliches oder tatsächliches Recht zu erreichen. Sein Verhalten stehe dabei in keinem angemessenen Verhältnis zur Situation. Eine treffende Beschreibung für einen Querulanten sei: Er ist von Beruf dagegen, weil selbst ein Einschwenken auf die vom Querulanten geäußerte Meinung ihn nicht befriedige. Der Querulantenwahn ist ein seelisches Leiden, das zur Einschränkung der Schuldfähigkeit im strafrechtlichen Sinne führen kann.[1]Davon zu unterscheiden ist die Querulatorische Persönlichkeitsstörung als spezifische Form der Paranoiden Persönlichkeitsstörung." Quelle

Betrachten wir nun unter diesen Aspekten die Aussagen von Ginger25:

"Internet und E-Mail kosten zwar kein Porto etc. Leider aber Strom und Internetanbieter und die werden vom Jobcenter nicht bezahlt."

Wir rechnen jetzt mal kurz durch, was nach studenlangem privatem Surfen das Abschicken einer Bewerbung mit Anhang "PDF Bewerbungsunterlagen" in Kilowattstunden kostet, um zu dem Schluss zu kommen: A) Der Bewerber kann nicht rechnen, B) Der Bewerber ist ein Querulant.

"Ansonsten vielleicht guter Tipp mit den Briefmarken vom Amt. Werde dann jedesmal zu meine AV gehen und um Briefmarken bitten. mal sehen wie lange die genervt ist."

Nerven um des Nervens Willen - wie un-querulant ist das denn?

"Erst heisst es günstige Wohnung und bezahlt das jobcenter eine mikro renovierungspauschale,obwohl sie wusste wie es aussieht."

Bis zum Ende der Widerspruchsfrist, also binnen eines Monats, wurde nicht festgestellt, dass mehr Fliesen kaputt waren als bei der Besichtigung gezählt - von den Mehr-Kubikmetern an Löchern ganz zu schweigen ...

Ach so, das böse Amt hat auch noch einen Fussbodenspachtel vergessen im Bescheid ...

Gruß aus Berlin, Gerd

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but I did not shoot the deputy."

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#9
 Von 
Ginger25
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

die Fliesen mussten aufgrung von Elekroarbeiten runter, wegen elekroarbeiten. das war dem Amt bekannt. Heisst das, nur weil vom Amt lebt, muss man in seiner Wohnung leben wie ein Tier. Wenn man sich alles vom Amt gefallen lässt ist man Arm. man muss beim amt um alles kämpfen

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42084 Beiträge, 14675x hilfreich)

Elektroarbeiten sind doch Angelegenheit des Vermieters, sofern erforderlich.

wirdwerden

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