Hallo,
ich hatte Einkommen aus selbständiger Arbeit, für ein Projekt, das zwei Monate ging, erst nach dieser Zeit habe ich die Rechnung gestellt.
Ich war nun eine Weile beschäftigt, nachzuforschen, wie das beim Jobcenter angerechnet wird und habe das Einkommen erst jetzt, nach einem Monat angegeben, bzw. gebe es an. Jetzt habe ich Bedenken, dass der Jobcenter Probleme machen könnte, mir Betrug vorwerfen könnte.
Kann der Jobcenter mir Probleme machen?
Wäre froh, wenn rasch remand antwortet.
MfG
Falterlilie
Einkommen spät angegeben - Jobcenter
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



@lore:
Ist denn die Tätigkeit an sich beim Jobcenter angegeben? Das wäre m.E. viel entscheidender als der Zeitpunkt der Meldung des Einkommens.
Unabhängig von irgendwelchen eventuellen Problemen solltest Du das Einkommen nun unverzüglich melden, bevor das Jobcenter von anderer Stelle davon erfährt. Dann steht ein möglicher Betrugsvorwurf nämlich zu recht im Raum. Solange Du jedoch Einkommen meldest, bevor das Jobcenter anderweitig Kenntnis davon erlangt hat, sehe ich jedenfalls keinen Betrugstatbestand. Das die verspätete Meldung nicht wirklich in Ordnung ist und zuviel erhaltenes ALG II zurück gezahlt werden muss, versteht sich von selber und dürfte Dir auch bewusst sein.
Ach so, und die Ausrede, "ich musste mich erstmal informieren, wie das angerechnet wird," zieht nicht wirklich.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"
Hallo Axel,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
Nein, die Tätigkeit hatte ich nicht angegeben, weil ich nicht wusste, welchen Umfang sie haben würde. Die Aufträge im Rahmen des Projekts kamen nacheinander spontan rein, die Rechnung darüber schrieb ich erst nach Abschluss des Projektes - nach zwei Monaten.
Der Betrag beläuft sich auf fast 900 Euro.
Ich weiß, ich hätte nicht zögern und erst rumfragen dürfen, aus angst, dass mir Nachteile entstehen, wenn es auf einen Monat angerechnet wird.
Natürlich zieht das nicht als Ausrede.
Ich werde es morgen umgehend telefonisch angeben.
Ich habe gelesen, dass viele Leute Anzeigen wegen Betrug oder Ordnungswidrigkeit bekamen, weil sie Einkommen zu spät angegeben hatten.
Außerdem erwarte ich voraussichtlich ersmal regelmäßig weiteres Einkommen von dem Auftraggeber.
Könnte es dann Probleme geben, weil die Tätigkeit nicht gemeldet war?
Gruß
lore123
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@lore123,
klar kann das Probleme geben, die Mitarbeiter im Jobcenter müssen eine Prozentzahl an Kunden sanktionieren und Geld einsparen, sowas ist halt eine gute Möglichkeit.
Also, wenn da was kommt, bitte hier nachfragen!
Wenn Sie das melden, sollten Sie das nicht telefonisch tun. Nachher kann sich keiner erinnern. Schriftlich mit Erläuterung, dass Sie das nicht eher gemeldet haben, wäre sinnvoll.
@AxelK,
deutet man dem Jobcenter gegenüber nur an, man würde im nächsten Monat einer Tätigkeit nachgehen, werden gerne "bis zur weiteren Klärung" alle Leistungen eingestellt.
D.h. vor dem ersten Lohnbescheid keine HzL, KdU etc.
Da bleibt einem ja nicht viel mehr als ein Verstoß gegen das Gesetz.
Wir halten das gezwungenermaßen so: Nach Eingang des ersten Einkommens wird dieses gemeldet.
Bisher lief das auch Zollfrei
-- Editiert hamburgerin01 am 21.11.2011 22:50
quote:
Nein, die Tätigkeit hatte ich nicht angegeben, weil ich nicht wusste, welchen Umfang sie haben würde.
Das wird das Jobcenter vermutlich kaum interessieren. Du wärst verpflichtet gewesen, bei Antragsstellung auch die Anlage EKS auszufüllen und beizulegen. Dass du das nicht gemacht hast (auch wenn die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit möglicherweise auf Null geschätzt worden wären), kann bis zu Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren führen.
Aber es führt kein Weg daran vorbei, setze dein Jobcenter unverzüglich in Kenntnis und hoffe, dass ausser einer Rückforderung und evtl. Sperre nicht allzuviel passiert.
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Hallo florian3011,
zum Zeitpunkt der letzten Antragstellung auf Weiterbewilligung von ALG II hatte ich weder Auftraggeber noch Einkommen aus selbständiger Arbeit.
Die Tätigkeit ergab sich vor drei Monaten, Geld erhielt ich nach Rechnungstellung vor einem Monat.
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-- Editiert lore123 am 21.11.2011 23:25
Hallo hamburgerin01,
ich wollte morgen anrufen und bescheid sagen, dass was Schriftliches kommt, damit ich es schneller gemeldet habe, wenn das nach einem Monat noch was ausmacht. Auf keinen Fall wollte ich es nur telefonisch melden. Die wollen eh ja auch den Kontoauszug oder die Rechnung.
- Was ist in dem Fall besser? - Rechnung oder Kontoauszug? Auf der Rechnug steht ja ein noch früheres Datum 10. Okt., das Geld ist etwa 10 Tage später eingegangen.
Und meine Erläuterung, warum ich das nicht eher gemeldet habe? - Weil ich mehrere male geschaut habe, ob das Geld eingegangen ist und es noch nicht drauf war. Und dass es mir leid tue, es nicht sofort gemeldet zu haben, als es drauf war. Ich wolle die Überzahlung gern in Teilbeträgen schnellstmöglich zurückzahlen.
Hätte man bei dem Widerspruch gegen eine Sanktionierung Aussicht auf Erfolg?
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-- Editiert lore123 am 21.11.2011 23:27
Es kommt nicht darauf an, ob du Einnahmen hattest. Dies spielt nur für die Schätzung der zu erwartenden Einkünfte, nach der sich das ALG berechnet eine Rolle. Es kommt darauf an, dass du ein Gewerbe hattest und dieses auch angeben musstest. Und falls du dieses Gewerbe zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht angemeldet hattest, hättest du es spätestens bei der Gewerbeanmeldung unverzüglich melden müssen.
Jedenfalls hoff ich für dich, dass du wenigstens das Gewerbe angemeldet hast.
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"Hätte man bei dem Widerspruch gegen eine Sanktionierung Aussicht auf Erfolg?"
Das hängt doch erheblich von der EInstellung des Sachbearbeiters ab, der auf der anderen Seite des Schreibtischs sitzt. Eine gute Erklärung, weshalb Sie das vorher nicht gemeldet haben, wäre dabei sicher hilfreich.
Erfolgversprechender ist hier sicher, das Ganze vor Einleitung des Sanktionsverfahrens zu klären.
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@florian3011
ich hatte/habe eine Steuernummer, kein Gewerbe. (Für diese Art Tätigkeit reicht die Steuernummer.) Das war dem Jobcenter aus der Rechnung meiner ersten selbständigen Tätigkeit auch bekannt.
Zum Zeitpunkt der letzten Antragstellung war unklar, ob irgendwann von einem anderen Auftraggeber ein Einkommen aus selbständiger Arbeit zu erwarten sei. Jetzt hingegen ist es zu erwarten.
Zu der Erklärung, warum ich es früher nicht gemeldet hatte...
Während des Auftrages war ich unsicher, ob der Auftraggeber mit der Qualität meiner Arbeit zufrieden sein würde und mir weitere Aufträge geben würde. Nach Rechnungstellung versuchte ich zu klären, wie das Einkommen angerechnet würde. Versuche, meinen Ansprechpartner im Jobcenter zu erreichen scheiterten, da ich nicht durchkam. Mir fiel seit langem schwer, manche Dinge unverzüglich zu regeln, ich bin bemüht, die Sache mit dem Jobcenter schnell zu klären und zu Unrecht bezogene Leistungen schnellstmöglich zurückzuzahlen.
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Das angsteinflößende Gerede von Gewerbeanmeldungen vergessen wir ganz schnell wieder, wenn es sich um eine freiberufliche Honorartätigkeit handelt.
Und dann ist zu unterscheiden zwischen A.) einem Auftrag, bei dem die Arbeit bezahlt wird (z. B. Lehrtätigkeit mit Anwesenheit für 12,- die Stunde; Recherche 120,- am Tag usw.), und B.) einem Honorarauftrag, bei dem der Erfolg bezahlt wird (z. B. Projekt erfolgreich abgeschlossen = 900,- Honorar, sonst nichts).
Bei A.) entsteht automatisch ein Anspruch auf Einkommen. Dies ist zu nennen, spätestens beim ersten Anspruch, bei der ersten Stunde Arbeit.
Bei B.) ist das wie beim Schreiben eines Buches: Ein Anspruch auf Honorar entsteht erst bei erfolgreicher Abnahme des Werkes!
Da Einkommen und Ansprüche auf Einkommen unverzüglich
gemeldet werden müssen laut SGB I § 60
"Angabe von Tatsachen", ist dies
bei A.) eben nach Vertragsabschluss, spätestens nach der ersten Stunde,
bei B.) eben erst bei erfolgreicher Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber! (Allerdings auch schon vor der Rechnungslegung und vor dem Geldeingang!)
Eine Verspätung ist aber weder ein Betrug (dazu bedarf es der Absicht, den Andern übers Ohr zu hauen, was regelmäßig schwer nachzuweisen ist) noch ein Grund für eine Sanktion,
sondern höchstens für eine Pause in den Leistungen, bis die Sache geklärt ist:
SGB I § 66
Folgen fehlender Mitwirkung
SGB I § 67
Nachholung der Mitwirkung
"Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen."
Gruß aus Berlin, Gerd
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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."
Guten Morgen Gerd,
danke für die ausführliche Antwort.
Meine Tätigkeit ist eine freiberufliche. Ein Vertrag wurde zu dieser nicht geschlossen, die Aufträge im Rahmen des Projektes kamen nach und nach rein, es war unklar, wann es abgeschlossen sein würde.
Die Tätigkeit ähnelt eher der Variante B.), es handelt sich um das Verfassen von Texten.
Sobal ein Text abgegeben wird, besteht aber ein Anspruch auf Honorar für diesen.
Die Abnahme sah ich erst bei Veröffentlichung und erfolgreichem Abschluss des Projektes erfüllt, aber das ist vielleicht eine persönliche Ansicht, ich hoffe, dass es auch offiziell in diesem Fall so gelten kann.
Auch die Rechnung habe ich erst nach erfolgreichem Projektabschluss gestellt.
Das Einkommen habe ich eben dem Jobcenter telefonisch angekündigt.
Ich wünsche einen schönen Tag!
Grüße nach Berlin
lore123
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-- Editiert lore123 am 22.11.2011 08:19
-- Editiert lore123 am 22.11.2011 08:20
-- Editiert lore123 am 22.11.2011 08:22
-- Editiert lore123 am 22.11.2011 08:23
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