Einstiegsgeld

2. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
stern88
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 27x hilfreich)
Einstiegsgeld

Und zwar unterschreibe ich morgen meinen Arbeitsvertrag habe mir den job selber gesucht. Ist vollzeit und netto um die 900 €. Jetzt erzählte mir eine bekannte ich kann einstiegsgeld beim jobcenter beantragen weil ich mir den job selber gesucht habe. Stimmt das u was hat das aufsich u wie viel bekommt man da? Bin ja erst seit 1.8 arbeitslos gewesen.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@stern:

Klar kannst Du Einstiegsgeld beantragen. Das hat auch nichts damit zu tun, ob Du Dir die neue Stelle selber gesucht hast oder nicht. Der Antrag muss vor Unterschrift des Arbeitsvertrages gestellt werden. Allerdings halte ich den Antrag vorliegend für wenig erfolgversprechend.

Beim Einstiegsgeld handelt es sich um eine Ermessensleistung, auf die kein ohne weiteres durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht.

Einstiegsgeld wird gewährt, wenn dieses im konkreten Einzelfall zur Eingliederung in Arbeit erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit wird das Jobcenter bei nur 1-monatiger Arbeitslosigkeit - zu Recht - verneinen.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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#2
 Von 
stern88
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 27x hilfreich)

Warum bitte muss das vor unterschrift passieren? Bekannte haben es im nachhinein beantragt u es ging auch. Also beantrage ich das jetzt schnell formlos gebs ab u unterschreibe heute Abend mein Arbeitsvertrag? Wie is es dann mit wohngeld? Übersteige dann ja die 1090 € nicht da müsste ich js wenigstens noch wohngeld bekommen?

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#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

quote:
ie können Einstiegsgeld beantragen, wenn Sie aus der Arbeitslosigkeit heraus

eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen werden, die mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst oder
sich selbstständig machen wollen und Ihre Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.
Ob und in welcher Höhe Sie auf vorherigen Antrag beim zuständigen Jobcenter Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihre persönliche Ansprechpartnerin bzw. Ihr persönlicher Ansprechpartner. Dabei wird geprüft, ob Sie durch die neue Tätigkeit voraussichtlich die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II beenden werden und ob die Förderung für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Beide Voraussetzungen müssen für eine Förderung erfüllt sein.

Der Grundbetrag des Einstiegsgeldes wird auf der Grundlage Ihres monatlichen Regelbedarfs errechnet. Ergänzend dazu können Sie einen Betrag erhalten, der die vorherige Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit und die Größe Ihres Haushaltes berücksichtigt. Auch besondere persönliche Umstände können bei der Bemessung des Einstiegsgeldes berücksichtigt werden. Die Förderungsdauer beträgt maximal 24 Monate.

Die Förderung mit Einstiegsgeld wird nicht automatisch mit Beendigung der Hilfebedürftigkeit beendet, sondern wird in der Regel bis zum Ende des Bewilligungszeitraums geleistet.

Beenden Sie die geförderte Tätigkeit im Förderzeitraum, so müssen Sie das Jobcenter darüber informieren, dann endet auch die Förderung vorzeitig.

Kann ich im Jobcenter einen Gründungszuschuss beantragen?
Nein, diese Leistung erhalten nur Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) von der Agentur für Arbeit.

Sollten Sie jedoch ergänzend zu Ihren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, so können Sie in Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen, der dort entsprechend geprüft wird.


Quelle: Arbeitsagentur.de

http://www.arbeitsagentur.de/nn_549712/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Allgemein/Alg-II-Einstiegsgeld.html


Ob und in welcher Höhe Sie auf vorherigen Antrag beim zuständigen Jobcenter Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihre persönliche Ansprechpartnerin bzw. Ihr persönlicher Ansprechpartner. Dabei wird geprüft, ob Sie durch die neue Tätigkeit voraussichtlich die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II beenden werden und ob die Förderung für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Beide Voraussetzungen müssen für eine Förderung erfüllt sein.

Ich würde mich an Ihren Berater wenden. Wichtig ist, dass es sich um eine Kann-, nicht Muss-Leistung handelt.

Viel Erfolg!

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-- Editiert fb367463-2 am 03.09.2013 13:30

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#4
 Von 
stern88
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 27x hilfreich)

Habe gerade beim rechnen festgestellt das ich noch ca 165 vom amt bekomme da
ich nur knapp 800 € netto verdiene. Kann ich dann zir Aufstockung dazu noch einstiegsgeld bekomm oder gibt es das nur wenn ich komplett aus dem alg2 raus bin?

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@stern:

Der sofortige Wegfall der Hilfebedürftigkeit ist keine Leistungsvoraussetzung für die Gewährung von Einstiegsgeld. Es sollte allerdings zumindest die realistische Möglichkeit bestehen, dass zukünftig die Bedürftigkeit beendet wird.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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#6
 Von 
stern88
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 27x hilfreich)

Nach der probezeit müsste ich als aufstocker dann endgültig rausfallen.

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