Eltern ALG 2 ,Sohn Schülerbafög

30. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Sp79
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)
Eltern ALG 2 ,Sohn Schülerbafög

Guten Abend,

erstmal danke für eure Zeit!

Folgender Sachverhalt: wir, 2 erwachsene und 3 Kinder bilden eine BG.

Unser Ältester (16)hat am 13.8. eine schulische Ausbildung zum Sozialassistent begonnen. Er möchte Erzieher werden.

Schüler BAföG wurde genehmigt in Höhe von 243 Euro.

Bescheid liegt dem Jobcenter vor.

Wie wird das jetzt angerechnet? Gibt es für ihn Freibeträge?

Außerdem interessiert mich,ob er noch Anspruch auf Bildung und Teilhabe hat?

Laut Jobcenter nein weil die Schule wohl keine berufsbildende Schule ist...halte ich für falsch. Es ist definitiv eine Berufsschule bzw Berufsfachschule.

Widerspruch habe ich vorsorglich schon geschrieben.

Herzlichen dank

-- Editiert von Sp79 am 30.08.2019 19:16

-- Editiert von Sp79 am 30.08.2019 19:17

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Sp79):
Schüler BAföG wurde genehmigt in Höhe von 243 Euro.
Das ist nun das Einkommen des Sohnes. Das andere schon laufende Einkommen ist sein Kindergeld.
Er hat Einkommen in Höhe von 447,- (204 + 243)

Sein Regelbedarf wäre 322,- ---dazu 1/5 der KDU.
Ob er noch Anspruch hat, hängt von den Kopfanteilen KDU ab.
Hatte er bisher Anspruch auf Mehrbedarf? Der bliebe auch erhalten.
Einen Freibetrag gibt es nicht. Die 30,- V-Pauschale erst für Volljährige.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__27.html

Falls das JC raus ist, kann er Wohngeld beantragen...

http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__12.html
Gegen die Ablehnung von beantragten Leistungen nach § 28 SGB II (B&T) würde ich auch Widerspruch erheben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)

Zitat:
Einen Freibetrag gibt es nicht.


Das ist nicht korrekt.

Der Grundabsetzungsbetrag (100 € ) ist von Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG abzusetzen. Auf Nachweis können höhere Beträge abgesetzt werden, soweit die Ausgaben notwendig sind.
https://harald-thome.de/fa/harald-thome/files/sgb-ii-hinweise/FH-11---18.08.2016.pdf

-- Editiert von schneechen am 01.09.2019 21:58

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Ich habe genau dort gesucht. ;)
Da Azubi nach § 27 SGB II behandelt werden, geh ich davon aus, dass § 11 ff SGB II nicht anzuwenden sind.

Unter welcher RN in den FW findet man das?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Zitat:
Unter welcher RN in den FW findet man das?


Rn 11.159.

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Vielen Dank.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sp79
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen dank für die ausführlichen Antworten!

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