Elterngeld / Erläuterung Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit

18. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
Bernd2378
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Elterngeld / Erläuterung Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bezgl. meiner zweimonatigen Elternzeit (1 Monat gerade vorbei, Monat 2 im nächsten Jahr).
Man hat ja als frischgebackener Vater andere Sorgen als immer nur auf die organisatorischen Sachen zu schauen, weshalb mir ein Thema erst eben aufgefallen ist: In meinem Bewilligungsbescheid des Elterngeldes (ich hatte eigentlich gedacht, ich erhalte den Höchstsatz) sind knapp 450 Euro Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erfasst.

Kann mir hier jemand eine Hilfestellung geben, welche "Einnahmen" hier genau erfasst werden?

Im Bescheid sind gelistet:
Einkommen aus nichtselbst. Tätigkeit: 1139,44 EUR
monatlicher Durchschnitt 569,72
Sozialabgaben -137,14
== Monatliche Einkünfte im Sinne des BEEG 432,58 EUR

Und als Notiz ist angefügt:
Ihr Einkommen im Bemessungszeitraum liegt monatl über 1200.

Besten Dank,
Bernd

-- Editiert von Bernd2378 am 18.10.2021 22:35

-- Editiert von Moderator topic am 19.10.2021 07:53

-- Thema wurde verschoben am 19.10.2021 07:53

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von Bernd2378):
Kann mir hier jemand eine Hilfestellung geben, welche "Einnahmen" hier genau erfasst werden?


Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit handelt es sich um Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis.

Diese Einkünfte musst Du doch selbst in Deinem Antrag angegeben haben. Daher verstehe ich die Frage nicht so richtig.

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2794 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Bernd2378):
Kann mir hier jemand eine Hilfestellung geben, welche "Einnahmen" hier genau erfasst werden?
Für mich nicht richtig zu verstehen, was du hier genau wissen willst. Die Einkommensermittlung beim Elterngeld ist nicht einfach zu verstehen, aber zumindest detailliert im Gesetz niedergeschrieben, siehe §§ 1 bis 4d BEEG.

Dort findest du z.B. "Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. (...) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers."

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