Elterngeld Mischeinkünfte und längere Elternzeit bei erstem Kind

7. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12306.10.2022 09:06:48
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Elterngeld Mischeinkünfte und längere Elternzeit bei erstem Kind

Hallo in die Runde und vorab vielen Dank :) ,

meine Freundin und ich ärgern uns schon eine Weile mit unserem Versorgungsamt herum. Ich habe 2019 ein Gewerbe angemeldet, welches ich nicht aktiv betreibe. Also ich habe mir einen Online-Kurs für 60,- € gekauft und mehr nicht. Grundsätzlich ist mir die Berechnung pro Kalenderjahr relativ egal, allerdings war ich von Ende 2018 bis Ende 2019 ein Jahr in Ausbildung zum Beamten. Jedenfalls wurde jetzt das Kalenderjahr 2019 als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes verwendet. Womit echt deutlich weniger Geld für meine zwei Monate Elternzeit zustande kam. Ich habe jeweils 800,- Euro bekommen und musste davon noch die gesetzliche Krankenversicherung zahlen, weil ich Beamter bin. Ich habe natürlich Widerspruch eingelegt. Dem Widerspruch wurde nicht abgeholfen, weil in dem aktenkundigen Steuerbescheid für 2019 Negativ-Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 100 Euro ausgewiesen sind. Also ich habe meinen Online-Kurs und die Gewerbeanmeldung angegeben in der Steuer angegeben. Ist es tatsächlich so, dass auch Negativeinkünfte darunter Fallen? Die Formilierung lautet:

Nur wenn Sie weder im Veranlagungszeitraum noch in den 12 Monaten vor dem Kalendermonat der Geburt Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit hatten, gilt für Sie der Zeitraum für Nicht-Selbstständige.


Bei meiner Freundin ist es so, dass sie wegen ihrer 100% schwerbehinderten Tochter seit nunmehr drei Jahren in Elternzeit ist und vor der Geburt unsere Sohnes Grundsicherung nach SGB II und Pflegegeld erhalten hat, wenn ich das richtig verstanden habe. Der Antrag auf Elterngeld wurde mit den Einkünften gestellt, die sie vor der Elternzeit als Erzieherin hatte. In dem Elterngeldbescheid hat das Sozialamt nun 9 von 12 Monaten mit 0 € berechnet. Es wurde erst berechnet, als sie wieder offiziell in Mutterschutz war. Errechnet wurde ein monatlicher Betrag von 283 €! Und davon soll sie nunmehr 15 Monate auskommen. Da bekommt man mit Hartv IV mehr. Wir haben dort natürlich auch Widerspruch eingelegt, sogar noch angegeben, dass sie einen Geschwisterbonus geltend macht für ihre schwerbehinderte Tochter. Diesem wurde ebenfalls nicht abgeholfen mit der Begründung:

Ein Verschiebetatbestand aufgrund der Zahlung von Elterngeld für X kann nur bis einschließlich xx.xx.2018 berücksichtigt werden. Von der XX Ersatzkrankenkasse wurde Ihnen ab xx.xx.2020 Mutterschaftsgeld gezahlt.

Als Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes wurden die Monate August 2019 bis Juli 2020 zutreffend zugrunde zu legen.

Das errechnete Basiselterngeld von 492,54 Euro wurde, entgegen Ihrer Annahme, um den Geschwisterbonus von 75 Euro auf 567,54 Euro erhöht. Der Zahlbetrag für ElterngeldPlus beträgt 283,77 €. Aufgrund der Anrechnung des gezahlten Mutterschaftsgeldes bis einschließlich xx.xx.2020 lässt sich für den 3. Lebensmonat des Kindes nur ein Zahlbetrag von 292, 96 € errechnen.


Also ich arbeite auch bei einer Behörde, aber sowas unverständliches habe ich noch nie gelesen.
Ich will auch nicht lange um den heißen Brei reden, aber man kann doch nicht 9 von 12 Monaten mit 0 € berechnen? Im Grunde bekommt man ja echt mit Grundsicherung mehr... Also ich finde es irgendwie lächerlich. Liege ich falsch?


Eins kann ich nur sagen: Falls es mich noch mal mit dem Elterngeld treffen sollte, werde ich mir direkt Hilfe suchen.

Vielen Dank! :)

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von JOker666):
Und davon soll sie nunmehr 15 Monate auskommen.
Wie kommst du darauf?
Zitat (von JOker666):
Jedenfalls wurde jetzt das Kalenderjahr 2019 als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes verwendet.
Vermutlich die 12 Monate VOR Geburt des Kindes...
Zitat (von JOker666):
aber man kann doch nicht 9 von 12 Monaten mit 0 € berechnen?
Durchaus möglich.
Zitat (von JOker666):
Im Grunde bekommt man ja echt mit Grundsicherung mehr..
Vermutlich nicht. Aber man könnte solche ergänzenden Sozialleistungen erhalten, wenn das Einkommen der Familie den sozialhilferechtl. Bedarf nicht decken würde.

Ich meine, nirgends wirst du finden, dass man Elterngeld als vollen Lohnersatz bezeichnet.
Was hat das mit deinem *NichtGewerbe* zu tun? Kein Einkommen ist 0.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Das Gewerbe hat erhebliche Auswirkungen auf den Bemessungszeitraum, auch wenn daraus keine Einkünfte erzielt werden/wurden. Es gibt mittlerweile mehrere BSG-Entscheidungen zu der Thematik mit Mischeinkünften, die eigentlich alle offenen Fragen geklärt haben dürften.

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#3
 Von 
werweiß
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von JOker666):


Ich will auch nicht lange um den heißen Brei reden, aber man kann doch nicht 9 von 12 Monaten mit 0 € berechnen? Im Grunde bekommt man ja echt mit Grundsicherung mehr... Also ich finde es irgendwie lächerlich. Liege ich falsch?

Vielen Dank! :)


Ja, Elterngeld ist eine Lohnersatzleitung. Es können lediglich Monate im Elterngeldbezug (das ist bei Elterngeld+ nicht der Auszahlungszeitraum) ausgeklammert werden und durch Monate (mit Gehalt) vor dem 1. Kind ersetzt werden.

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#4
 Von 
guest-12306.10.2022 09:06:48
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von werweiß):

Ja, Elterngeld ist eine Lohnersatzleitung. Es können lediglich Monate im Elterngeldbezug (das ist bei Elterngeld+ nicht der Auszahlungszeitraum) ausgeklammert werden und durch Monate (mit Gehalt) vor dem 1. Kind ersetzt werden.


Sorry für die Nachfrage, aber heißt das jetzt, dass die Berechnung(en) mit 0 € korrekt ist/sind oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12306.10.2022 09:06:48
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Das Gewerbe hat erhebliche Auswirkungen auf den Bemessungszeitraum, auch wenn daraus keine Einkünfte erzielt werden/wurden. Es gibt mittlerweile mehrere BSG-Entscheidungen zu der Thematik mit Mischeinkünften, die eigentlich alle offenen Fragen geklärt haben dürften.


Ich habe leider nichts gefunden, was Negativeinkünfte und ein noch nie aktiv betriebenes Gewerbe betrifft. Lediglich Kommentare, die halt eben nur besagen, dass man "Einkünfte" haben muss, damit das Kalenderjahr genommen wird, hat man keine, dann wohl die 12 Monate VOR Geburt des Kindes.

Bei mir ist es im Grunde nicht so wahnsinnig schlimm, da es nur 2 Monate betreffen.

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#6
 Von 
werweiß
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von JOker666):
Sorry für die Nachfrage, aber heißt das jetzt, dass die Berechnung(en) mit 0 € korrekt ist/sind oder nicht?


Wenn sie in dieser Zeit kein Einkommen hatte, ist das durchaus korrekt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von JOker666):
Ich habe leider nichts gefunden, was Negativeinkünfte und ein noch nie aktiv betriebenes Gewerbe betrifft.


Maßgeblicher Bemessungszeitraum der Elterngeldberechnung bei Elterngeldberechtigten mit Einkünften aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes (Mischeinkünfte) ist der letzte abgeschlossene steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes. Eine ungeschriebene Ausnahme von dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG ist systematisch, gesetzeshistorisch und teleologisch ausgeschlossen. Selbst bei einer im Fall des § 2b Abs. 3 Satz 2 BEEG beantragten Verschiebung des Bemessungszeitraums ist keine Verschiebung auf den 12-Monatszeitraum vor den Monat der Geburt des Kindes möglich, sondern lediglich auf den vorangegangenen steuerlichen Veranlagungszeitraum. Dies gilt selbst dann, wenn der Elterngeldberechtigte aus einer selbstständigen Tätigkeit nur geringe oder sogar negative Einkünfte erzielt hat.

Bundessozialgericht (10. Senat), Beschluss vom 21.09.2020 – B 10 EG 1/20 B

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