Elterngeld: Trotz Einkommen über 300.000 €, weil 2 getrennte Wohnungen?

27. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
happy2
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)
Elterngeld: Trotz Einkommen über 300.000 €, weil 2 getrennte Wohnungen?

Ich bin mit meiner Frau verheiratet. Wir haben im Jahr 2022 geheiratet.
Wir leben in 2 getrennten Wohnungen! Unser erstes Kind wird ca. Mitte Oktober 2022 geboren.

Im Jahr 2021 habe ich ein zu versteuerndes Einkommen von 320.000 Euro. Dieses besteht nur aus Vermietung und Verpachtung. Ich bin auch Student und als Student bezugsberechtigt für Elterngeld.

Meine Frau hat im Jahr 2021 ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 14.000 bis 22.000 Euro als Arbeitnehmerin.

Für das Elterngeld gilt, soweit ich weiß, eine Obergrenze beim zu versteuernden Einkommen von 300.000 Euro.
Dies gilt aber nur, wenn beide Eltern in einer gemeinsamen Wohnung leben, richtig?

Erhält meine Frau Elterngeld?
Oder kann meine Frau kein Elterngeld bekommen, weil wir beide zusammen über der 300.000 Euro Grenze liegen?

Ich habe es so verstanden, dass die 300.000 € Grenze nur dann gilt, wenn beide verheirateten Elternteile in einer gemeinsamen Wohnung leben. Stimmt das?

(Ich habe auch mal gelesen, dass die Grenze 500.000 € beträgt, aber das gilt inzwischen nicht mehr, oder?)

https://www.elterngeld.net/einkommensgrenzen.html

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3550 Beiträge, 561x hilfreich)

Zitat (von happy2):
Ich bin mit meiner Frau verheiratet.


Bereits in mehreren Beträgen schrieben zum gen. Thema. Passten die Antworten nicht?
Wären sie nicht mit ihrer Frau verheiratet - wäre sie doch nicht ihre Frau, sondern Freundin, Lebensabschnittspartnerin usw..

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von happy2):
Wir leben in 2 getrennten Wohnungen!
Ah, das ist jetzt was Neues. Wenn ihr als Ehepaar keinen gemeinsamen Haushalt führt, gilt die Einkommensgrenze nur für den Antragsteller, bei dem das Kind lebt. Das dürfte ab dem Monat der Geburt dann der Haushalt deiner Frau sein. Sie erhält dann Elterngeld auf Antrag gem. ihres Anspruchs.
Das wäre auch so bei einem gemeinsamen Haushalt, was man dir schon erklärte.

Diese Einkommensgrenze gilt seit 2011. Das kannst du auch in dem von dir verlinkten Artikel lesen.
Was du von früher gelesen hast, war früher und gilt nicht.

Ob du nun ein zu verst. EK von 200.000,- oder von 320.000,- hast, wirst du noch herausfinden ?

Zitat (von happy2):
Ich bin auch Student und als Student bezugsberechtigt für Elterngeld.
Ah, noch was Neues.
Grundsätzlich ja. Da du aber ein EK oberhalb der gesetzl. festgelegten Grenze hast und vermutlich gar nicht mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben wirst, hast du mW. höchstens den Basis/EGPlus-Anspruch für die beiden *Partnerschaftsmonate*.

p.s Neues und weitere Fragen gern hier in diesem Thread weiterführen...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
happy2
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke @ Anami

Zitat:
"Ah, das ist jetzt was Neues. Wenn ihr als Ehepaar keinen gemeinsamen Haushalt führt, gilt die Einkommensgrenze nur für den Antragsteller, bei dem das Kind lebt."

Von der Elterngeldbehörde wurde mir aber gesagt, dass es egal ist, ob wir einen gemeinsamen Haushalt führen. Da wir verheiratet sind, wird unser zu versteuerndes Einkommen zusammengezählt. Dies ist über 300.000 € und daher bekommt meine Frau kein Elterngeld.

Stimmt das so??

Zitat:
"Das wäre auch so bei einem gemeinsamen Haushalt, was man dir schon erklärte."

Auch bei einem gemeinsamen Haushalt würden wir kein Elterngeld bekommen, weil unser zu versteuendes Einkommen über 300.000 € liegt!

2)
Der springende Punkt ist, ob meine Frau Elterngeld bekommen kann, weil sie alleine mit unserem Kind in einer eigenen Wohnung lebt und das Kind alleine betreut, obwohl wir verheiratet sind?

Weiß das jemand genau?

Ich habe es so verstanden, dass meine Frau trotzdem kein Elterngeld bekommen kann, weil wir beide als Elternpaar zählen.
Meine Frau müsste als alleinerziehend gelten, um Elterngeld zu bekommen. Und die Behörde wird meine Frau nicht als alleinerziehend einschätzen, richtig?

Danke für Hilfe.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Lt. dieser Seite
https://www.elterngeld.net/einkommensgrenzen.html
müsste Deiner Frau eigentlich Elterngeld zustehen.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#5
 Von 
happy2
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Den Link hatte ich ja schon hier reingestellt:
https://www.elterngeld.net/einkommensgrenzen.html

Aber es steht ja nur in diesem Link, dass meine Frau Elterngeld bekommt. Sonst finde ich nirgends einen anderen Link, wo das bestätigt wird.

@ Anami:
Wieso bist du dir bei deiner Aussage so sicher?:

"Wenn ihr als Ehepaar keinen gemeinsamen Haushalt führt, gilt die Einkommensgrenze nur für den Antragsteller, bei dem das Kind lebt."

-Hast du dafür eine Quelle?
-Woran machst du das fest?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Zitat (von happy2):
Den Link hatte ich ja schon hier reingestellt:

Yep. Habe ich ganz offensichtlich übersehen. :sad:

Ich hätte hier aber noch einen im Angebot:
https://www.rechtsanwalt-koeper.de/blog/artikel/einkommensgrenze-elterngeld-500-000-euro/

Das Urteil zu Gunsten der Eltern geht hier einen ganz anderen Weg.

Das Gericht argumentiert, dass nach § 1 (8) BBEG, die Einkünfte nur zusammen gerechnet werden dürfen, wenn beide Ehepartner nach § 1 (1) Nr. 4 BBEG keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.
Das dürfte bei Dir aber ja der Fall sein.

Zitat (von happy2):
-Hast du dafür eine Quelle?
-Woran machst du das fest?

Bei Anami? In der Regel Bauchgefühl ...

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Bei Anami? In der Regel Bauchgefühl ...
Nein, diverse Quellen gelesen. Und alle diesbezüglichen Threads des werdenden Vaters, Ehemanns, Studierenden und Einkommensprivatiers auch nochmal nachgelesen.
Deine Quelle ist übrigens grottenalt und vom Gesetzgeber überholt. Yep.
Der werdende Vater ging und geht gar keiner Erwerbstätigkeit nach. Er hat auch als Student dieses Einkommen. Die werdende Mutter und Ehefrau hatte aber eine Erwerbstätigkeit, aus der mE Elterngeldanspruch resultiert.
----------------------------------------------
Zitat (von happy2):
Hast du dafür eine Quelle?
Ja, deine.

1.https://www.elterngeld.net/einkommensgrenzen.html
Für Elternpaare entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro hatten (§ 1 Abs. 8 BEEG).
Diese Bestimmung gilt ausdrücklich nur für Elternpaare, die mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. ---> Leben die Eltern in getrennten Wohnungen, darf zur Feststellung der Einkommensgrenzen nur das Einkommen des jeweilig antragstellenden Elternteils berücksichtigt werden.

und diese:
2.https://www.lto.de/karriere/im-job/stories/detail/elterngeld-reform-september-2021
Anspruch auf diese staatliche Leistung hat grundsätzlich nach wie vor, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind, welches er selbst betreut oder erzieht, in einem Haushalt lebt und keine (volle) Erwerbstätigkeit ausübt. Anspruch auf Elterngeld haben also Arbeitnehmer:innen, aber auch Selbständige, Studierende, Beamt:innen, Hausfrauen und -männer, Soldat:innen, Arbeitslose, etc. ---> Geändert wurde aber die Einkommensgrenze, bei deren Erreichen die Eltern kein Elterngeld beanspruchen können: Eltern, die gemeinsam 300.000 Euro oder mehr im Jahr verdienen, bekommen ...kein Elterngeld mehr.

Zitat (von happy2):
Von der Elterngeldbehörde wurde mir aber gesagt,
Wenn es die Behörde nach Antragstellung auch so in der Ablehnung schreibt... und dort die Rechtsgrundlage nennt... dann stimmt es vermutlich.
Zitat (von happy2):
Weiß das jemand genau?
Man stellt einen Antrag und erhält dann einen schriftlichen Bescheid. Dann weiß man es genau.
ODER man wartet hier, bis sich im Forum ein Forist meldet, der es ganz genau weiß, zB ...weil er alle Tage Elterngeldanträge für einkommensreiche Antragsteller ablehnt. Der hat uU auch den zutreffenden § und Absatz des BEEG parat. :smile:
Im übrigen ist noch ziemlich viel Zeit für solch Antrag.

Das gesamte oder relevante BEEG habe ich nicht durchforstet, aber Anspruch hat, wer nach
-§ 1 (1, Nr.2) BEEG ---> mit seinem Kind in einem Haushalt lebt
Der Anspruch entfällt nach
-§ 1(8, Satz 1)BEEG---> wenn der Antragsteller mehr als 250.000,- zu verst Einkommen hat.

---> Wenn im Satz 2 des Abs. 8 mit eine andere Person die Ehefrau gemeint ist, dann könnte ich die Aussage der EG-Stelle nachvollziehen. Dann würde für das Ehepaar immer die gemeinsame Einkommensgrenze gelten, egal, in wieviel unterschiedlichen Wohnungen sie wohnen und woher das Einkommen stammt.

Zitat (von Anami):
Diese Einkommensgrenze gilt seit 2011
Sorry, das war mein Tippfehler. Das BEEG mit den geänderten EK-Grenzen gilt seit 09/2021.
https://www.buzer.de/gesetz/7484/al153916-0.htm

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
happy2
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke @ Anami

Es geht ja darum, ob diese Aussage richtig ist:
"Wenn ihr als Ehepaar keinen gemeinsamen Haushalt führt, gilt die Einkommensgrenze nur für den Antragsteller, bei dem das Kind lebt."

Zitat:"Hast du dafür eine Quelle?"

Du hast jetzt aber auch nur diese eine Quelle genannt, die ich selber schon genannt hatte:
https://www.elterngeld.net/einkommensgrenzen.html

In deiner zweiten Quelle steht gar nichts zu der Aussage !:
https://www.lto.de/karriere/im-job/stories/detail/elterngeld-reform-september-2021

Gibt es denn gar keine Quelle, die die Aussage bestätigt? (Außer diese Quelle): https://www.elterngeld.net/einkommensgrenzen.html


2)
Zu Beitrag Nr. #6 von Garfield73:

Den Link hatte ich auch schon gelesen:
https://www.rechtsanwalt-koeper.de/blog/artikel/einkommensgrenze-elterngeld-500-000-euro/

Zitat:
"Das Gericht argumentiert, dass nach § 1 (8) BBEG, die Einkünfte nur zusammen gerechnet werden dürfen, wenn beide Ehepartner nach § 1 (1) Nr. 4 BBEG keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.
Das dürfte bei Dir aber ja der Fall sein."

Ich selbst habe ja die folgenden 2 Tätigkeiten:
-Ich bin Vollzeitstudent
-Ich vermiete viele Wohnungen (und habe daher auch viel Zeitaufwand, weil ich die Hausverwaltung selber mache)

Frage:
Ist es so, dass ich wegen diesen 2 Tätigkeiten eine volle Erwerbstätigkeit ausübe (mit mehr als 32 Wochenstunden) und deswegen gar nicht elterngeldberechtigt bin und deshalb mein Einkommen gar nicht zum Einkommen meiner Frau addiert werden darf?
Dann würde mein Einkommen beim Elterngeld nicht berücksichtigt werden und meine Frau müsste Elterngeld bekommen.

Ich weiß nur nicht, ob das Vermieten von Wohnungen als Tätigkeit mit 32 Wochenstunden gilt?

Danke für eure Hilfe.


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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat (von happy2):
Ich vermiete viele Wohnungen


Als gewerblicher Wohnungvermieter oder als privater Wohnungsvermieter, d.h. werden die Mieteinkünfte in der Steuererklärung als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit angegeben oder als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

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#10
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 48x hilfreich)

Zitat (von happy2):
Ich selbst habe ja die folgenden 2 Tätigkeiten:
-Ich bin Vollzeitstudent
-Ich vermiete viele Wohnungen (und habe daher auch viel Zeitaufwand, weil ich die Hausverwaltung selber mache)

Zitat (von happy2):
m Jahr 2021 habe ich ein zu versteuerndes Einkommen von 320.000 Euro. Dieses besteht nur aus Vermietung und Verpachtung.


Und bei dem Einkommen hast du ernsthaft die freche Absicht, noch Elterngeld zu beantragen?

Da fällt mir nur ein Wort zu ein : Schmarotzertum! :kotz:

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#11
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Deine Quelle ist übrigens grottenalt und vom Gesetzgeber überholt.

Aha. Urteile gelten also nach einer gewissen Zeit nicht mehr?
Und wo finde ich die Neufassung des BEEG?
In der der im Urteil zitierte § 1 BEEG geändert wurde?
Zitat (von happy2):
Ich weiß nur nicht, ob das Vermieten von Wohnungen als Tätigkeit mit 32 Wochenstunden gilt?

Darauf zielt wahrscheinlich die Frage von @hh ab. Reine Vermietungseinkünfte sind keine erwerbsmäßige Tätigkeit. Bei Einkünften aus gewerblicher Vermietung hätte man wohl bessere Karten.
Dass Du eigentlich Vollzeitstudent bist hatte ich irgendwie verdrängt.
Zitat (von Anami):
Wenn es die Behörde nach Antragstellung auch so in der Ablehnung schreibt... und dort die Rechtsgrundlage nennt... dann stimmt es vermutlich.

Nach der Logik bräuchte es keine Rechtsbehelfe und keine Gerichte.
Zitat (von MurphysLaw):
Und bei dem Einkommen hast du ernsthaft die freche Absicht, noch Elterngeld zu beantragen?

Juristisch ist es nicht verwerflich alle legalen Möglichkeiten der Geldvermehrung in Anspruch zu nehmen.
Die meisten Steuerspar(und -hinterziehungs)modelle werden auch von Menschen erfunden bzw. genutzt, die sowieso nicht mehr wissen, wohin mit ihrem Geld.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
happy2
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Als gewerblicher Wohnungvermieter oder als privater Wohnungsvermieter, d.h. werden die Mieteinkünfte in der Steuererklärung als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit angegeben oder als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.


Meine Mieteinkünfte werden in der Steuererklärung als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angegeben.
Und nicht als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit.

-Das hier ist ja der Antrag auf Elterngeld:
https://www.elterngeld.de/elterngeldantrag-niedersachsen.pdf

Da kann man ja ankreuzen:
Familienstand: "verheiratet, aber dauerhaft getrennt lebend"

Meine Frau und ich leben ja dauerhaft getrennt. Kann meine Frau dann Elterngeld bekommen?

(Ich bin ja auch Vollzeitstudent. Zusammen mit meiner Vermietungs-Tätigkeit komme ich über 32 Wochenstunden Arbeitszeit / Studenten-Zeit).

@hh:
Was meinst du? Hat meine Frau irgendwie die Chance Elterngeld zu bekommen?

Danke.

-- Editiert von User am 29. September 2022 10:11

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Zitat (von happy2):
Meine Frau und ich leben ja dauerhaft getrennt.

Tut ihr nicht. Dauernd getrennt lebend im steuerlichen Sinn heißt, dass ihr nicht nur räumlich, sondern auch persönlich voneinander getrennt seid. Bei einer Heirat in 2022 will ich sowas dann doch nicht hoffen :wink:
Zitat (von happy2):
Was meinst du? Hat meine Frau irgendwie die Chance Elterngeld zu bekommen?

Ich denke jetzt eher nein. Studieren ist keine erwerbsmäßige Tätigkeit und V+V auch nicht.

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
happy2
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Tut ihr nicht. Dauernd getrennt lebend im steuerlichen Sinn heißt, dass ihr nicht nur räumlich, sondern auch persönlich voneinander getrennt seid. Bei einer Heirat in 2022 will ich sowas dann doch nicht hoffen


Aber wenn wir verheiratet sind und dauerhaft getrennt leben, bekommt meine Frau dann Elterngeld?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Zitat (von happy2):
Aber wenn wir verheiratet sind und dauerhaft getrennt leben, bekommt meine Frau dann Elterngeld?

Ihr lebt aber nicht "dauerhaft getrennt"!
Dazu gehört halt mehr als nur getrennte Wohnungen.
Oder willst Du Dich scheiden lassen, nur damit Deine Frau Elterngeld bekommt?
Und natürlich dann auch Unterhalt von Dir!

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

@TE
Was hält dich oder deine Frau davon ab, einen Antrag auf Elterngeld zu stellen? Die Formulare hast du ja bereits vor dir liegen.
Du bist als Vollzeitstudent NICHT erwerbstätig.
Du bist als privater Vermieter NICHT erwerbstätig.
Deine Ehefrau war sv-pflichtig erwerbstätig bis zum Beginn des Mutterschutzes.
Ihr seid gerade seit diesem Jahr verheiratet.
Ihr seid nicht dauernd getrennt lebend, auch wenn ihr in verschiedenen Wohnungen wohnt.

Die Elterngeldstelle wird auf den Antrag einen Bescheid erstellen.
Je nachdem, wie der ausfällt, kannst du Widerspruch erheben. Und auch dir und deiner Frau steht der Rechtsweg frei.

Kindergeld (mtl. 219,-) gibts übrigens auch für Einkommensreiche. Ab 2023 ist die Erhöhung auf 237,- mtl. vorgesehen, aber noch nicht in Gesetzeskraft.

-----------------------------------------

Zitat (von Garfield73):
Und wo finde ich die Neufassung des BEEG?

https://www.buzer.de/gesetz/7484/al153916-0.htm

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
happy2
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke.

@Anami:
Bist du immer noch der Meinung, dass meine Frau Elterngeld erhält?

Ich war jetzt nur verwirrt, weil Anami schreibt, dass meine Frau Elterngeld erhält und die anderen hier das Gegenteil schreiben.

Ja den Antrag auf Elterngeld können wir natürlich stellen. Man möchte natürlich vorher wissen, ob Erfolgsaussichten da sind.

@hh:
Wie ist deine Meinung zu dieser Frage? Du kennst dich ja gut aus.



-- Editiert von User am 30. September 2022 16:00

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von happy2):
Bist du immer noch der Meinung, dass meine Frau Elterngeld erhält?
Ich dachte, es war deutlich, dass ich es eben nicht genau weiß. Und nur ein Antrag und der dazugehörige Bescheid (Bewilligung oder Ablehnung) Genaues ergeben kann.
Zitat (von happy2):
weil Anami schreibt, dass meine Frau Elterngeld erhält
Das war zunächst meine Meinung. Ja. Und ich hatte mich auf deine Quelle bezogen.
Dann hast du verraten, dass du bereits bei der Elterngeldstelle gefragt hattest und deren Antwort anders war.
Daraufhin empfahl ich dir, doch den Antrag zu stellen und habe im BEEG nachgesucht.
Ob die Elterngeldstelle sich auf andere Rechtsgrundlagen bezieht als auf §1 (8) BEEG, wirst du erst erfahren, wenn du den Bescheid liest.

Es findet sich in mehreren Formularen (jedes Bundesland hat eigene erfunden) oder Infoseiten für den Antrag der Hinweis auf die Einkommensgrenzen.
Der kommt aus §1(8)BEEG und bedeutet, dass Elternpaare mit > als 300.000 zvEK keinen Anspruch haben. Ihr seid ein verheiratetes Elternpaar.

Was bleibt noch?
Wenn die Antragstellung dir zu mühsam ist, frag gern einen Anwalt. Der macht sich die Mühe, will aber gleich und nicht krümelweise die Fakten lesen...und bezahlt werden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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